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Einleitung.

Einleitung, §. 1053.

Erster Abschnitt.

Alte Regel n
von den påbstlichen Bullen.

Inhalt.

1. Abtheilung: Die Regel Alexanderš 3. §-
1054-

11. Abtheilung: Die Regeln Innocent des 3.
in welchen er die verschiedene Weise
beschreibt, wie zu seiner Zeit die fal:
schen Bullen gemacht worden, S.
1055:: 1058.

Die 1. bis 4. Regul von Abnehmung
und Anmachung der Siegel, §. 1055.
Die 5.bis 7. Regul, von Veränderung
der Schrift, §. 1056.

Die 8. bis 9. Regul, von Erschleichung
der Bullen, S. 1057.

Die 10. Regul, Untersuchung derselben
falschen Bullen, §. 1058..

III. Abtheilung. Die Regeln des Durand,
des Bischoffes zu Mende, von den
Siegeln, der Schrift und der Schreib-
art der Bullen, S. 1959:: 1967.

§. 1053.

Die 1. bis 9. Regul von der Abbildung
der Köpfe der Päbste, wie auch St.
Petri und Pauli auf den Bullen, S.
1059.

Anmerkung über diese Regeln, §. 1060.
Die 10. bis 13. Regul, nebst den An-
merkungen darüber, §. 1061.
Die 14. bis 19. Regul, nebst der Ans
merkang darüber, §. 1062.

Die 20. und 21. Regul, nebst der Anmer:
kung, §. 1063.

Die 22.Regul, nebst einer Anmerkung, §. 1064

Die 23. Regul, nebst einer Anmerkung, §. 1065.

Die 24. bis 28. Regul, nebst der Anmerkung, §. 1066.

Die 29. bis 42. Regul, nebst einer Anmerkung, §. 1067.

bfchon die Regeln, die zur Unterscheidung der wahren, falschen und verdächtis gen Bullen von einigen Päbsten und vom Durand, dem Bischoff zu Mende, einem alten und berühmten Canonisten, ertheilet worden, ihren nas türlichen Plaß unter den unsrigen hätten finden mögen, und unterschiedliche dieser Res geln nicht auf alle Zeiten angewendet werden können; so nöthiget uns die Würde ihrer Verfasser, solche vor denenjenigen vorn an zu setzen, welche wir Willens find einzuführen. Von den allgemeinen wollen wir uns zu den besondern wenden. Da diese blos der Erfolg find aus unsern Untersuchungen der Bullen, und etliche unter denfelben oft ganze Jahrhundert enthalten, so muß es gnug seyn, hier die Quellen angewies fen zu haben, woraus wir diese Regeln herleiten, ohne daß wir allezeit nöthig hätten jedesmal dasselbe zu erinnern feyn, wegen der Menge der Begebenheiten, daraus die mehresten dieser Regeln ents Genaue Anführungen würden gemeiniglich unmöglich Rehen. Wenn aber dieselben nur von gewissen Artikeln des 4. Buches dieses Werz kes abhangen, welche leicht anzuzeigen find, so werden wir es zu thun nicht verabs faymen.

I. Abtheis

I. Abtheilung.

Die Regel Alexanders 3.

§. 1054.

Die Bullen, welche unerlaubte und durch Hestechung erlangte Vers 1. Die Regel Alexanders gleiche enthalten, worinnen man Fehler wider die Sprachkunst antrift, de des 3. ren Schreibart sich für diejenigen Påbste nicht schicker, denen man sie bey, leger bey denen die Farbe des Pergamens neu scheint, und die Siegel von denen an andern Briefen eben dieser Påbste unterschieden sind, müssen als verdächtig und unglaubhaft verworfen werden (1).

Anmerkung.

Alexander 3. erkläret diese Gattung Bullen nicht für falsch, und auch nicht für untergeschoben, sondern nur für verdächtig und unkräftig, fub pecta et fide non digna. Diefer flugen Behutsamkeit ohnerachtet, unterlässet Hr. Mabillon (m) nicht wichtige Schwierigkeiten, jedoch mit seiner gewöhnlichen Bescheidenheit, entge: gen zu setzen. Er zeigt, daß jeder dieser Fehler, (X) insonderheit in einigen wahren und beglaubigten Bullen oder Stücken angetroffen werde. Hr. Muratori (n) erkenner Sprachschnißer in den ältesten Bullen der Påbste, und macht keine Schwierigs keit solche zuzulassen. Man kann jedoch zum Vortheil der Entscheidung des gelehrten Pabstes sagen, ob gleich die angeführten Fehler, wenn jeder besonders genommen wird, nicht hinlänglich sind, eine Bulle um ihr ansehen zu bringen; so scheinen sie es doch vermögend zu seyn, wenn sie wirklich beysammen sich befinden. Es könnte auch ges schehen, daß der aus der Schreibart hergenomne Beweis in gewissen Fällen allein es bis zur Ueberzeugung der Falschheit und der Unterschiebung bringen könnte.

II. Abtheilung.

Regeln Innocent des 3. in welchen er die verschiedene Weise be schreibt, wie zu seiner Zeit die falschen Bullen gemacht worden.

S. TOSS.

1. An falsche Bullen falsche Siegel zu machen.

11.Regeln Ju

2. Die Fåden eines echten Siegels (V) ganz herunter zu reissen, und nocent des 3. es mit andern an falsche Briefe anzumachen.

(1) De re diplom. pag. 623.

Gggg2 (m) Ibid.

3. Die

(n) Antiquit. Ital. t. 3. col.

130. fq Man sehe auch uns. 6. Th. §. 476. f. S. 271. f. und 7. Th. S. 518.

S. 283. f.

(X) Man kann bey dem Hrn. Fleuri viele währender Trennung zu Avignon durch Geld erschlichene Bullen oder Anwartschaftsbriefe au sehen bekommen.

(Y) Ob schon unsere Weise, die Regeln In: nocent des 3. vorzutragen, uns nicht erlau bet eine Uebersesung dieser Worte zu liefern,

die schlechterdings von Wort zu Wort gege:
ben wäre: 2a. Ut filum de vera bulla extra-
hatur ex toto, et per aliud filum immiffum
falfis litteris inferatur, so liefern wir doch den
völligen Verstand dieses Tertes, da hinges
gen die Ueberseßung des Hrn. d'Hericourt
etwas wesentliches auszulaffen scheint.

Die 1. bis 4.

3. Die Schnure (3) an dem Orte abzuschneiden, wo das Pergaméri Regul von Ab: umgeschlagen worden, und sie an falsche Briefe zusamt dem echten Sies nehmung i. gel, an welchem sie hange, anzumachen so daß unter dem Umschlag des Pergamens dieselbe mit einem Faden von dergleichen Hanf ergänzer werde.

4. Oben unter dem Bley eine der Seiten der Såden abzuschneiden, und hernach solchen Theil wieder hinein zu stecken, wenn solcher vorher an falsche Briefe angemacht worden.

S. 1056.

Die 5. bis 7. 5. Wenn die Bullen gesiegelt und ausgehåndiget worden, deren (A) Regul von Verstand durch eine geringe Ve ånderung verfälschen. Veränderung 6. Die Schrift derer Bullen ganz mit Wasser oder Wein auslöschen, an welche ein wahres Siegel angemacht gewesen, alsdenn wieder darauf schreiben (B), nachdem das Pergamen mit Kalch oder andern Mitteln, die man hierzu zu gebrauchen pfleget, weiß gemacht worden.

der Schrift.

7. Auf dasjenige Pergamen, an welches ein echres Siegel gemacht gewesen, und dessen Schrift man ganz und gar ausgelöschet gehabt, ein ander sehr zartes Pergamen aufkleiben, und es mir starkem Leim zusammen leimen, und es mit einer neuen Schrift anfüllen (C),

(3) 3a. Ut filum ab ea parte in qua charta plicatur, incifum, cum vera bulla falfis litte ris immittatur fub eadem plicatura, cum filo fimilis canapis reftauratum. Die von gewiffen Schriftstellern gelieferte Verdolmetschung ist noch nicht genau genug. Sie läffet mit einem Faden von eben der Farbe denjenigen erse: ßen, welcher am Siegel hing, der von einer echten Bulle genommen, um an eine falsche gemacht zu werden. Aber hat man wehlan einer Bulle Bindfäden von verschiedener Far: be gesehen? Vermöchte man wohl eine ein: zige von solchen Bindfäden aufzuweisen, wel the durch die Hände der Färber gegangen wäre? Wir wollen unterschiedliche andere Fleine Fehler nicht aufmußen, die dem ge: lehrten Sachwalter entwischet sind, da er die folgenden Arten, die Bullen zu verfäls fchen, ins französische überseßet hat.

(A) Die Glosse über diese Decretale mel det, so zart als auch eine Abschabung gemacht worden sey, so dürfe man nur das Perga: men zwischen die Sonne und feine Augen halten, um dieselbe alsbald zu entdecken.

(B) Weder diese Art die Bullen zu ver: fälschen, noch die folgende, stehen in dem

(4) Mem, du Clergé, tom, 6, col, 956.

S. 1057.

Briefe Innocent des 3. in der Ausgabe des Hrn. Baluse: sie befinden sich jedoch in dem Auszuge, welchen der Sammler der Decretas len davon geliefert hat len davon geliefert hat_Durand, der Bischoff ven Mende, meldet, man nehme dies se beyden Arten von Falschheit eben so leicht als die fünfte wahr, wenn man die Bullen gegen das Sonnenlicht halte. Hierinnen wird ihm offenbar widersprochen durch den berüchtigten Canonisten Jobann Andres. Dieser, der den Erfolg des Geheimnisses bey dem 5. Fall zugestehet, giebt jedoch kein Mittel in dem 6. an. Aber bey dem 7den behauptet er, wenn man annehme, daß der Leim recht überein sey, so werde man eine gewisse Dunkelheit gewahr, wenn man die Bulle zwischen das Auge und die Sonne hals te. Derowegen råth er bey entstehendem Verdacht, ein wenig von dem Pergamen ab zuschneiden: und alsdenn ist nichts leichter, als die Entdeckung des Betrugs.

(C) Diese fieben Arten falsche Bullen, zu schmieden, sind wie Regeln eingerichtet, und in der Decretale Licet erkläret worden. Man kann inzwischen noch einige andere aus den alten Canonisten hernehmen (9).

S. 1057.

8. Am römischen Hofe apostolische Briefe (D) aus andern Hånden, Die 8. vis ausser des Pabsts oder seines Vicekanzlers annehmen.

Regul vonEv 9. Unte diejenigen Bullen, welche gesiegelt werden sollen, auf eine schleichung der Bullen. geschickte Weise faische Bullen unterschieben, damit sie gleich den andern mit einem (E) echten bleyern Siegel besiegelt werden mögen.

$. ros8.

10. Nachdem Innocent 3. die Schwierigkeit angezeigt hat, den Betrug in Die 10. Res den beyden letzten Fällen zu erkennen, so sagt er weiter, in Ansehung der andern gul von uns tersuchung wird (F) die Falschheit leicht wahrgenommen werden von einem Unte fur derfelben fals cher, welcher aufinerksam zusehen wird ob man nicht neue Fåden hinzu schen Bullen. gethan habe, welcher sorgfältig das Siegel mir den andern bleyern Siegeln gegen einander halten wird, welcher beobachten wird, ob dieses Siegel nicht von einer Bulle zu einer andern gesetzet worden, oder ob es nicht vers fälschet worden. So bald es nicht überall gleich scheinen wird, sondern hier erhaben, und an einem andern Ort eingedruckt, so wird man Anzei gen des Betrugs haben, welche man oft leicht bis zur Gewißheit wird bringen können.

III. Abtheilung.

Die Regeln des Durand, des Bischoffes zu Mende, von den Sie, geln, der Schrift, und der Schreibart der Bullen.

§. 1059.

Nachdem in dem Miroir du Droit die Zeichen angeführet worden, an welchen 11. Die Rei man nach Innocent des 3. Meynung die falschen Bullen erkennen kann (o), so geln des Dus

[ocr errors]

(0) Mem, du Clergé, tom. 6. col. 955. et feqq. (D) Durand, Bischoff von Mende, wel cher gegen das Ende des 13. Jahrhunderts berühmt war, meldet, daß zu feiner Zeit die Verbindlichkeit an dem römischen Hofe, von niemand anders Bullen anzunehmen, als aus der Hand des Pabstes, oder seines Vis cekanzlers, schon nicht mehr üblich gewesen Fey.

(E) Was die beyden vorhergehenden Ar ten, falsche Bullen zu erhalten, anbelangt, fo fagt Innocent 3. man könne den Betrug nicht anders als aus der Echreibart entde cken, wie auch aus der Einrichtung der Echrift und der Beschaffenheit des Pergas mens.

(F) Hier komt der Pabst wieder auf die Mittel, welche er angegeben hatte die vier, ersten Arten, die Bullen zu verfälschen ken:

schlägt

nen zu lernen. Davon hat man eine zehens
de Regul gemacht, welche je zuweilen nicht
richtig ist, als in so fern fie alle oder einige
von den Fällen vereiniget, welche man jest
angegeben hat. Denn wenn sie besonders
genommen werden, so bedürfen einige wes
nigstens einiger Einschränkung. Durand bes
richtiget sie auch solchergestalt, daß einige
bles zur Erläuterung der andern dienen.
Cognofcitur etiam, dieß sind seine Worte,
falfitas in adjunctione filorum et in collatione
bullæ diligenter facta cum vera bulla, ut at-
tendatur, anfit mota alicubi, vel obtufa, vel
in æqualis, vel depreffa. Die Decretale In
nocent des 3. kann ferner Gelegenheit zu els
nigen Dicacin geben, welche ihre Stelle ans
derswo finden werden.

Die 1. bis 4.

3. Die Schnure (3) an dem Orte abzuschneiden, wo das Pergamerz Regul von Ab umgeschlagen worden, und sie an falsche Briefe zusamt dem echten Sies nehmung 2. gel, an welchem sie hänge, anzumachen so daß unter dem Umschlag des Pergamens dieselbe mit einem Faden von der gleichen Hanf ergänzer werde.

Die s. bis 7. Regul von Veränderung der Schrift.

4. Oben unter dem Bley eine der Seiten der Såden abzuschneiden, und hernach solchen Theil wieder hinein zu stecken, wenn solcher vorher an falsche Briefe angemacht worden.

S. 1056.

5. Wenn die Bullen gesiegelt und ausgehåndiger worden, deren (A) Verstand durch eine geringe De ånderung verfälschen.

6. Die Schrift derer Bullen ganz mit Wasser oder Wein auslöschen, an welche ein wahres Siegel angemacht gewesen, alsdenn wieder darauf schreiben (B), nachdem das Pergamen mit Kalch oder andern Mitteln, die man hierzu zu gebrauchen pfleget, wei gemacht worden.

7. Auf dasjenige Pergamen, an welches ein echres Siegel gemacht gewesen, und dessen Schrift man ganz und gar ausgelöscher gehabt, ein ander sehr zartes Pergamen aufkleiben, und es mir starkem Leim zusammen Leimen, und es mit einer neuen Schrift anfüllen (C),

S. 1057.

Briefe Innocent des 3. in der Ausgabe des Hrn. Baluse: fie befinden sich jedoch in dem Auszuge, welchen der Sammler der Decretas len davon geliefert hat Durand, der Bi schoff ven Mende, meldet, man nehme dies se beyden Arten von Falschheit eben so leicht als die fünfte wahr, wenn man die Bullen gegen das Sonnenlicht halte. Hierinnen wird ihm offenbar widersprochen durch den berüchtigten Canonisten Johann Andres. Dieser, der den Erfolg des Geheimnisses bey dem 5. Fall zugestehet, giebt jedoch kein Mittel in dem 6. an. Aber bey dem 7den behauptet er, wenn man annehme, daß der Leim recht überein sey, so werde man eine gewisse Dunkelheit gewahr, wenn man die Bulle zwischen das Auge und die Sonne hal

(3) 3a. Ut filum ab ea parte in qua charta
plicatur, incifum, cum vera bulla falfis litte
ris immittatur fub eadem plicatura, cum filo
fimilis canapis reftauratum. Die von gewiffen
Schriftstellern gelieferte Verdolmetschung ist
noch nicht genau genug. Sie läffet mit einem
Faden von eben der Farbe denjenigen erse:
Ben, welcher am Siegel hing, der von einer
echten Bulle genommen, um an eine falsche
gemacht zu werden. Aber hat man wohl an
einer Bulle Bindfäden von verschiedener Fart
be gesehen? Vermöchte man wohl eine ein:
zige von solchen Bindfäden aufzuweisen, wel
the durch die Hände der Färber gegangen
ware? Wir wollen unterschiedliche andere
Fleine Fehler nicht aufmußen, die dem ge
lehrten Sachwalter entwischer sind, da er
die folgenden Arten, die Bullen zu verfälte.
fchen, ins französische übersezet hat.

(A) Die Glosse über diese Decretale mel
det, so zart als auch eine Abschabung gemacht
worden sey, so dürfe man nur das Perga:
men zwischen die Sonne und seine Augen
halten, um dieselbe alsbald zu entdecken.

(B) Weder diese Art die Bullen zu ver: fälschen, noch die folgende, stehen in dem

(4) Mem, du Clergé, tom, 6, col, 956.

Derowegen råth er bey entstehendem Verdacht, ein wenig von dem Pergamen ab zuschneiden: und alsdenn ist nichts leichter, als die Entdeckung des Betrugs.

(C) Diese fieben Arten falsche Bullen, zu schmieden, sind wie Regeln eingerichtet, und `in der Decretale Licet erkläret worden. Man kann inzwischen noch einige andere aus den alten Canonisten hernehmen (9).

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