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S. 1057.

8. Am römischen Hofe apostolische Briefe (D) aus andern Hånden, Die 8. bis ❤ ausser des Pabsts oder seines Vicekanzlers annehmen.

Regul vonEss der Bullen. 9. Unte diejenigen Bullen, welche gesiegelt werden sollen, auf eine schleichung geschickte Weise faische Bullen unterschieben, damit sie gleich den andern mit einem (E) echten bleyern Siegel besiegelt werden mögen.

S. ro 8.

10. Nachdem Innocent 3. die Schwierigkeit angezeigt hat, den Betrug in Die 10. Res tersuchung den beyden letzten Fällen zu erkennen, so sagt er weiter, in Ansehung der andern gul von uns wird (F) die Falschheit leicht wahrgenommen werden von einem Unte fu derselben fals cher, welcher aufmerksam zusehen wird, ob man nicht neue Fåden hinzu schen Bullen. gethan habe, welcher sorgfältig das Siegel mir den andern bleyen Siegeln gegen einander halten wird, welcher beobachten wird, ob dieses Siegel nicht von einer Bulle zu einer andern gesetzet worden, oder ob es nicht vers fälscher worden. So bald es nicht überall gleich scheinen wird, sondern hier erhaben, und an einem andern Ort eingedruckt, so wird man Anzei gen des Betrugs haben, welche man oft leicht bis zur Gewißheit wird bringen können.

III. Abtheilung.

Die Regeln des Durand, des Bischoffes zu Mende, von den Siegeln, der Schrift, und der Schreibart der Bullen.

§. 1059.

Nachdem in dem Miroir du Droit die Zeichen angeführet worden, an welchen 111. Die Ree man nach Innocent des 3. Meynung die falschen Bullen erkennen kann (0), so geln des Du schlägt

Gggg 3

(0) Mem. du Clergé, tom. 6. col. 955. et feqq. (D) Durand, Bischoff von Mende, wel cher gegen das Ende des 13. Jahrhunderts berühmt war, meldet, daß zu seiner Zeit die Verbindlichkeit an dem römischen Hofe, von niemand anders Bullen anzunehmen, als aus der Hand des Pabstes, oder seines Vis cekanzlers, schon nicht mehr üblich gewesen Fey.

(E) Was die beyden vorhergehenden Ar ten, falsche Bullen zu erhalten, anbelangt, fo fagt Innocent 3. man könne den Betrug nicht anders als aus der Echreibart ende cken, wie auch aus der Einrichtung der Echrift und der Beschaffenheit des Pergas mens.

(F) Hier komt der Pabst wieder auf die Mittel, welche er angegeben hatte die vier, ersten Arten, die Bullen zu verfälschen ken

nen zu lernen. Davon hat man eine zehens
de Regul gemacht, welche je zuweilen nicht
richtig ist, als in so fern sie alle oder einige
von den Fallen vereiniget, welche man jest
angegeben hat. Denn wenn sie besonders
genommen werden, so bedürfen einige we
nigstens einiger Einschränkung. Durand bes
richtiget sie auch solchergestalt, daß einige
bles zur Erläuterung der andern dienen.
Cognofcitur etiam, dich sind seine Worte,
falfitas in adjunctione filorum et in collatione
bullæ diligenter facta cum vera bulla, ut at-
tendatur, anfit mota alicubi, vel obtufa, vel
in æqualis, vel depreffa. Die Decretale Ins -
nocent des 3. kann ferner Gelegenheit zu eis
nigen Regeln geben, welche ihre Stelle ans
derswo finden werden.

rand, des Bi: schlägt Durand zu desto bessern Erfolg neue Hilfsmittel vor, die nicht so wohl ges sshaffes zu schickt sind die Sache aufzuklären, als in Irrthum zu verleiten; wenn man deren Aus Mende, von wendung auf die Jahrhundert macht, wel he vor diesem Schriftsteller vorher gegander Schrift gen, oder nach ihm gekommen sind. Man wird einiger Maaßen davon urtheilen können aus den kurzen Anmerkungen, damit wir seine Regeln begleiten werden. Eine Schreibart weitläuftigere Untersuchung würde uns in Wiederholungen verleiten, welche wir vermeis der Bullen. den werden, wenn wir auf das 4. Buch unseres Werks verweisen.

und der

Die 1. bis 9. Regul von Abbildung der Köpfe der Dåbste auf den Bullen, nebst St. Pe: tri und St. Pauli ihren.

darüber.

1. Der Name des Pabstes, welcher eine Bulle verwilliget, muß nicht nur eine von den Seiten des bleyernen Siegels einnehmen, sondern 2. Von einem Cirkul aus Tüpfelgen umgeben seyn.

3. Auf der andern Seice muß der Ropf St. Pauli kahl und kraus erscheinen mit einem langen Bart.

4. Der Ropf St. Petri voller Haare macht sowohl als sein Bart eine Art von einer Veränderung rund berum aus.

5. Beyde Röpfe müssen jeder besonders mit einer eyförmigen oder kreisförmigen Figur von Tüpfelgen umgeben seyn.

6. Zwischen beyden Köpfen muß ein langes Kreuz stehen, nebst einem Tüpfelgen oben drüber, und ein anders unten drunter.

7. Ueber den Röpfen muß eine Zeile vorkommen, die aus diesen Buch: staben beslehet S. P. A. S. P. E.

8. Man muß auf eben der Seite eine gemeinschaftliche Veränderung oder einen Kreis von Tüpfelgen wahrnehmen, welcher beyde Röpfe zusam men einfasser.

9. Man muß sorgfäitig die Anzahl dieser Tüpfelgen zåblen, um gewiß zu werden, ob solche mit der auf andern Siegeln von Sley von eben demselben Pabst überein komme.

§. 1060.

Anmerkung So find die Regeln des Durands von den Siegeln der Bullen beschaffen. Die mehresten dieser Regeln, wir wollen es nicht in Abrede seyn, reimen sich ganz wohl mit dem 13. Jahrhundert; jedoch würden sie gemeiniglich fehlerhaft befunden werden, wenn man sie auf andere anwendete. Bey der ersten führen wir an, daß die Siegel der Bullen, die zwischen der Wahl und der Krönung der Päbste ausgefertis get worden, das Gepräge ihres Namens nicht geführet, auch nicht einmal im 13. Jahrhundert. Bey der 5 und 8. merken wir an, daß die Kreise von Tüpfelgen in keinem Jahrhundert was beständiges feyn. Seit dem Jahrhundert des Durands hat man die vornehmsten Stücke aus dem Wappen, das gewisse Päbste besonders hat: ten, an deren Stelle gefeßt: und in den vorhergehenden Jahrhunderten nahmen Kro: nen, oder halbe Kronen, aus verschiedenen Pflanzen zum öftern eben dieselbe Stelle auf verschiedenen Siegeln ein. In Ansehung der 3. und 4. Regul bemerken wir, daß die alten Bleye den Kopf Sr. Perri kahler vorgesteller haben, als St. Pauli feinen. Der Bart und die Haare des erstern machten keine Art von Veränderung aus; sondern dieser Apostel trug eine Krone von Haaren, und einen ganz kurzen Bart.

Eben

Eben diefes geschahe, obgleich nach einem andern Geschmacke in den lekten Jahunderten, da die Erncurung der schönen Wissenschaften den Köpfen der Apostel natürlichere Gestalten gab, als sie seit langer Zeit her gehabt hatten. Ueber die fechste Regul ist anzumerken, daß die Gestalt des Kreuzes merkliche Veränderungen gelitten habe. Die ältesten waren sehr klein, und nahmen nur den obersten Zwischenraum zwischen beyden Köpfen ein Kurz nach Duranden wurden es erzbischöfliche Kreuze Was die fiebende Regul anbetrist, so war die Echriftzeile in der folgenden Zeit ebenfalls nicht überein, in Ansehung der Anzahl der Buchstaben und ihrer Stellung, welche zu vers schiedenenmalen senkrecht wird aus einer wagrechten, wie sie vorher war. Wir dúr. fen nicht vergessen, daß die ältesten bleyern Siegel, dergleichen Pauls 1. ist, keinen Buchstab zur Seiten der Köpfe aufweisen. Was endlich die 9. Regul anbetrift, so wird ausser den schon angemerkten Veränderungen bey den Punkten ihre Anzahl, wenn sie mit denen von einem andern Siegel verglichen wird, eine um so ungewissere Quelle verschaffen, hauptsächlich, wenn von denen Tüpfelgen die Rede ist, die nahe an dem Rande des Siegels gezeichnet sind, da oft etliche verfchlet worden, entweder weil der Stempel nicht fest gestanden, oder weil das Bley nicht gehörig zugeschnitten gewesen, um sie alle anzunehmen. Also können diese Regeln keinen sonderlichen Naz Hen haben, wenn man sie auf andere Jahrhundert als auf das 13. anwendet. Ohne uns einzulassen, die andern Regeln des Durand entweder einzuschränken, oder fie weitläuftig zu bestreiten, so wollen wir bey der Musterung, die wir mit solchen vor: nehmen wollen, nur überhaupt erinnern, daß dieß nicht genug seyn würde, sie in den ganzen Umfang des 13. Jahrhunderts einzuschliessen, sondern man muß sie nothwen dig bey unterschiedlichen Gelegenheiten genau auf die Zeit setzen (G), da dieser Cas • nonist lebte, und auch da nicht einmal allezeit so genau sich daran binden.

§. 1061.

Seiner Meynung nach erfodert die Gewohnheit des römischen Hofes, daß Die 10. bis 10. Die Buchstaben der Bullen viereckig seyn;

11. Daß sie auf Schaaffelle geschrieben seyn;

12. Daß sie die Tamen der Menschen und der Gerter ganz ausschreis ben; bey welchen der eißte Buchstab Capital seyn müßte;

13. Daß es mit denen Buchstaben, welche die Erzählung oder die Redensart anfangen, ebenfalls so seyn müsse.

Anmerkung.

Durand schreibt viele Regeln für in Ansehung der verschiedenen Züge und Umschweife, welche eine Zehend Buchstaben des Alphabets in den Bullen haben müßten, Aber was ist den Veränderungen mehr unterworfen? Wir bemerken es noch einmal, viele seiner Regeln können nur auf Jrrwege führen, wenn man auch deren Gebrauch blos auf den Anfang des 13. Jahrhunderts hinauf sehen wollte. Ja er scheinet, was seine Zeit anbelangt, in einen Widerspruch zu verfallen, wenn er, nachdem er überhaupt gestanden, daß die eignen Namen ganz ausgeschrieben worden: Nomina propria

(G) Das ist ohngefähr von der Mitte des 13. Jahrhunderts bis zu Ende deffelben.

13. Regul, nebst der Ans merkung dars über,

Die 14. bis 19. Regul, nebst der Ans merkung dar über.

Die 20. und

21. Regul,

propria hominum extenfe fcribuntur, ein wenig drauf folgende Regeln hinzuz Sehet:

S. 1062.

14. Die eignen Namen derer, so um etwas anhalten, müssen völlig ausgeschrieben seyn; aber

15 Das Gegentheil werde beobachter bey den Namen dererjenigen, gegen wel be man ein Rescript erhält.

6. Diesen Grundsätzen zu folge möchte man es fast für eben so viel Gesetze annehmen, die unverleglich durch die Ranzley beobachtet worden, gewisse Redensarren und Formeln abgekürzt zu schreiben. Dergleichen find der Gruß Salutem et apoftolicam benedictionem etc.

17 Die Zeitangabe von den kalendis, Nonis und Idibus.

18. Es ist nach seiner Meynung eine Fürschrift, daß die letzte Zeile einer Bulle völlig sey, und so lang wie die andern.

19. Man soll ohne Abkürzung schreiben, Pontificatus noftri anno primo vel fecundo vel tertio.

Anmerkung.

Man

Inzwischen giebt es viele Beyspiele, da diese Fürschriften nicht sind beobachtet worden, und besonders die lettere, auch so gar im 13. Jahrhundert nicht. muß jedoch glauben, daß man bey Lebzeiten dieses berühmten Canon:ster sich ein wenig genauer darnach gerichtet habe. Die mehresten folgenden Gebräuche sind eben so vers anderlich wie die vorhergehenden.

§. 1063.

20. Alle Zeirangaben müssen auf einer einzigen Zeile stehen.

21. Es darf ebenfalls nicht mehr als eine einzige gemacht werden, nebst der Ans aber in großen langen Buchstaben, aus der Ueberschrift der Freyheitsbriefe, merkung., so daß die drey gedrehten Punkte, welche auf in perpetuum zu folgen pfle gen (H) mit zu dieser Zeile gehören

Die 22. Re gul nebst der Anmerkung.

Anmerkung.

Es ist bey den Bullen der vorhergehenden Jahrhundert was sehr gewöhnliches, daß sie ihre Ueberschrift ganz völlig in Majuskelbuchstaben haben, und auf ihre erste Bele bringen jedoch sind die Tüpfelgen daselbst weder gedreht, noch drey an der Bahl,

§. 1064.

22. Reym Beschluß des Freyheitsbriefes darf vor den Unterzeichnun gen oder Unterschriften höchstens nicht mehr übrig bleiben, als ein Drit: theil de Juled um die beyden amen darauf zu seßen, welche die Acte selber beschliessen.

(H) 3. B. Clemens epifcopus fervus fervo *um Dei dilectis filiis abbri (alis loci) ejusque fratribus tam præfentibus quam futuris re

Anmera

gularem vitam profeffis, in perpetuum. Alles Auf einer einzigen Zeile

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Anmerkung.

Im 12. Jahrhundert füllten die amen öfters allein eine Zeile aus, meinste Gebrauch erfoderte, daß ihrer an der Zahl drey waren.

$. 1065.

und der ge:

23. Jeder Cardinal unterschrieb nur die Freyheitsbriefe, nicht aber Die 23. Re: die andern Rescripte, Bullen oder Decretalen.

Anmerkung.

Die Regul ift dem Buchstaben nach wahr, wenn man sie nur nicht bis über den Anfang des 12ten Jahrhunderts hinauf setzet, und sie nicht aufs zukünftige, als nur von den gegenwärtigen Cardinålen versteht. Der Bischoff von Wende se: Her ferner unter die Fehler, welche den Bullen ihr Ansehen benehmen, folgende:

§. 1066.

24. Wenn das Pergamen alt und die Schrift neu ist;

25. Wenn das Siegel nicht daran angemacht ist;

gul nebst einer Anmerkung.

Die 24. bis 28. Regul

26 Wenn der Pabst den Namen der Person, an welche er schreibt, nebst der Aus merkung.. vor seinen segt;

27. Wenn er bey dem Grusse den Ausdruck in Chrifto brauchte, es sey denn, daß er seinen Brief an eine Aebtißin, oder an eine Tonne richte.

28. Er behauptet, wenn eine Bulle Dilecto in Chrifto filio hatte, so wäre sie falsch.

Anmerkung.

Der Verfasser mußte ohne Zweifel mit der Schreibart seiner Zeit wohl bekannt seyn. Wenn er aber vermeynt hat, diese Regul auf die vorhergehenden Jahrhun: dert anzuwenden, so würde er sich erstaunend geirret haben. Denn es giebt viele päbstliche Briefe, worinnen der Ausdruck, den er verwirft, angebracht wird, und Durand erkennet selber, daß die Päbste ausser den Bullen an die Aebtißinnen und Nonnen, in ihrer Zuschrift an die Könige und Königinnen, fich damals auch noch dieser Ausdrücke bedienet hätten: Chariffimo IN CHRISTO filio: Chariflima IN CHRISTO filiæ.

$. 1067.

29. Wach dem Urtheil dieses Canonisten, seger der römische Pabst in
Die 29. bis
dem Grusse seiner Briefe nicht: Dilecto filio NOSTRO. es müßte denn
42. Regul,
derjenige, an welchen sein Brief gerichtet ist, sein Hausgenosse oder sein nebst der An-
merkung dar:
Unterthan seyn.

30. Wenn die Ueberschrift eines Briefes des Pabstes den eignen Na; über.
men der Person weglåsser so har der Name von seiner Würde zwey Tüpfel-
gen vor sich her auf diese Weise: epifcopo: præpofito: abbati: darauf muß
alsbald der Ort und der Kirchensprengel, davon ein jeder unter ihnen Bis
schoff, Abt oder Probst ist ganz ausgeschrieben seyn.

31. Wenn der Brief oder die Bulle an einen Abr, oder an einen Geist,
lichen
Diplom. 9ter Th.

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