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quam in ftylo, quod veras pro falfis, vel falfas pro veris litteris, modo aliquo non admittas. Folglich u. s. w.

S. 1076.

IX. Dieß ist keine sichre Regul für alle Jah hundert, daß die Bis Die 9 Regul fchöffe allezeie in den wahren Bullen von den Päpsten wären Brüder genennet worden, und diese nie die mehrere Jahl gebraucht hätten, wenn fie die Rede an eine Person allein gerichtet.

Anmerkung.

Die Bischöffe Söhne und nicht Brüder nennen, die mehrere Zaht anstatt der einfachen zu gebrauchen bey Anredung einer einzigen Person; dieses find, nach der Mequung Innocent des 3. offenbare Zeichen der Falschheit einer Bulle. Jedoch muß man sich erinnern, daß er von seinen eignen Rescripten rede, und von denen, die man in seinem Namen geschmiedet hatte. Man darf daher diese Regul nur auf die Bullen Innocent 3. oder höchstens seiner unmittelbaren Vorfahren anwenden. Was seine Nachfolger anbetrift, so ist auch dieselbe darauf wohl anzuwenden; weil dieselbe in das geistliche Recht gekommen und die Påbste seit diesem Jahrtermin sich von eben dieser Schreibart nicht enfernet haben. Aber in Ansehung der Bullen der eilf ersten Jahrhundert ist unser 4. Buch voller Ausnahmen in beyden Stücken.

S. 1077.

X. Ein grober Fehler gegen das gute Latein kann eine Bulle gar wohl Die round ungültig machen; aber solcher überführer sie nicht der Falschheit (x). 11 Regul.

XI. Unrecht angeführte Stellen, auch so gar aus dei H. Schrift, würs den nicht hinkinglich seyn, die Falscheit einer Bulle zu erweisen (y).

S. 1078.

XII. Bullen, die jünger find als die Gesetze, welche fürschreiben, daß Die 12. man eine gewisse Schreibart gebrauchen oder nicht gebrauchen solle, kön Regul. nen ungültig seyn, weil sie sich von dieser Schreibart entfernet haben, oder sich nicht nach derselben gerichtet: aber daher Gelegenheit nehmen, fie für falsch zu halten, ist bisweilen ein Vornehmen, das nicht zu bez haupten ist.

Anmerkung.

Es ist nichts feltenes, daß man dergleichen Ungültigkeit Bullen vorrückt, welche gewiß vom römischen Hof herrühren. Solche sind folglich nicht untergeschoben.

S. 1079.

XIII. Eine Bulle, welche sich in dem Verzeichniß des Pabstes be. Die 13. finder, dessen amen sie fübret, muß für unstreitig gehalten werden. Regul. GIBERT Corpus jur. canon. tom. 1. pag. 469. n.9.

S. 1080.

XIV. Die zuverläßigen Sammlungen, einverleibte Bullen müssen Die 14. selber als zuverläßig angenommen werden, ohne von einiger Untersuchung Regul, abzuhangen.

Anmerz

(*) De re diplom, pag. 624.

(y) lbid. Man sehe unf. 1 Th. S. 231. f. S.

Die 15.
Regul.

Die 16,
Regul.

Die 17.
Regul.

Anmerkung..

Der Beweis dieser Regul stehet in dem corpore juris canonici des Hen. Gibert (3). Man würde vergeblich einwenden,daß die zuverläßigen Sammlungen Stücke enthiel: ten, welche nicht von denen Verfassern sind, denen man sie beylegt. Ihre Zuverläßig keit leidet darunter kein Nachtheil: Die Unrichtigkeit ihrer Ueberschrift setet sie nicht aus ihrem Ansehen. Ihre Nuzbarkeit hat sie in diese berühmten Sammlungen ges bracht. Sie empfangen allen ihren Werth so wohl von dem Ansehen, welches sie ents lehnt haben als von dem Gebrauch, welcher fie eingeführt hat. So ist die Kraft des Herkommens beschaffen, solches macht ein Stück zuverläßig, welches es sonst nicht seyn würde: Confuetudo facit aliquod inftrumentum authenticum, quod alias non eller. (a) Dieses erstrecket sich so gar auf untergeschobne Bullen. Wenn aber ihre Falschheit einmal erkannt worden ihrer Zuverläßigkeit ohnerachtet; so darf man, unserm Bedünken nach, darauf nicht mehr achten als in so fern die Maaßregeln, welche sie vor: bringen, sicher und anderweit bestätiget sind, weil die Verjährung nie gegen die Wahr heit statt finder.

S. 1081.

XV. Man ist nicht berechtiget, die Vorzeigung der Bullen im Origi nal zu fodern, noch ihre beglaubigten Abschriften zu verwerfen, unter dem Fürwand, man könne aus diesen die durch die påbftlichen Verordnungen eingeführten Regeln nicht berichtigen, um den Unterschied zwischen den echten und falschen Bullen zu machen.

S. 1082.

XVI. Das Alterthum der Freyhetsbriefe über die Befreyung von der Gerichtsbarkeit, welche den Abteyen zugestanden worden, auch so gar ohne einigen Vorbehalt, ist kein rechtmäßiger Grund des Vers dachtes.

Anmerkung.

Warum sollte man Freyheitsbriefe über die Befreyung von der Gerichtsbarkeit wegen ihres Alterthums verdächtig machen, da man weiß, daß zum spätesten die Päbste dergleichen von dem Anfang des 6. Jahrhunderts an verwilliget haben, und daß unter: schiedliche Bischöffe ihnen das Beyspiel seit dem 5. Jahrhundert gegeben? Nun aber ist es was sehr seltenes, wir wollen nicht sagen, unerhörtes, daß die ältesten Freyheits: briefe, denen man den Krieg angekündiget hat, so hoch hinauf steigen. Man sehe das 5. Jahrhundert nach §. 427. ff. S. 229. f. Das 6. Jahrhund. §. 461. ff. S. 245. ff. Das 7. Jahrhund. §. 482. ff. 498. ff. S. 262. ff. 271. ff. im 4. Buche dieses Werks.

S. 1083.

XVII. Eine mit Freyheiten für ein Kloster versehene Bulle, ohne ter chalcedonischen Birchenversammlung Abbruch zu thun, darf weder für falsch noch für perdächtig gehalten werden (6).

Beweis.

(i) Tom. 1. p.435. (a) Lib. 2Decretal, 22, obp. I.
uns. 7. Th. 6.915. S. 520. f.

(b) Man sehe

Beweis.

Seit dem . Jahrhundert sind eine Menge Freyheitsbriefe den Abteyen verwilliget worden. Hat denn keiner je eine dieser Kirchenversammlung nachtheilige Claus ful enthalten? Die Päbste haben folglich geglaubt, daß solche nicht nothwendig sey. Wenn jede Freyheit insonderheit dem gemeinen Rechte entgegen ist, so ist es doch dem gemeinen Rechte nicht zuwider, daß man bisweilen Freyheitsbriefe verwillige. Ee ist so gar dem gemeinen Rechte gemäß, daß diese Macht besonders den Päbsten zugehöre. Sie sind allezeit in deren Befit gewesen (c). Dieß würde so viel feyn als fie um einen Vorzug bringen, darüber sie fonßt eifersichtiger waren, wenn man alleihre Freyheitsbriefe unnüße machen wollte wegen des Mangels einer Formalität, an welche fie nie gedacht hatten; oder an welche sie wenigstens nicht glaubten gebunden zu seyn, daß sie sich darauf einschränkten. Man muß sich ferner erinnern, daß die nachtheilis gen Clauseln höchstens nicht eher in die Bullen eingeführet worden als im 12. Jahr: hundert. Uebrigens geben die Schlüsse der chalcedonischen Kirchenversammlung, wenn sie recht verstanden werden, Freyheitsbriefen keinen Stoß, als welche nichts anders sind als die Ausnahmen von dem gemeinen Rechte. Noch weiter, der vornehmste Entzweck dieser Kirchenschlüsse ist zu verhindern, daß die Mönche nicht einzeln und ohne Haupt leben. Nun aber nehmen sie die Freyheitsbriefe nicht aus der Unterwürfigkeit unter die Bischöffe; weil es keinen giebt, der sie von aller Gerichtsbarkeit irgend eines Biz schoffes befreye. Endlich so waren die Kirchenschlüsse der chalcedonischen Kirchenverz fammlung in den Morgenländern beständig eingeführt. Die Befreyung der Klöster Berursachte man ins waren daselbst eben so gewöhnlich als unter den Abendländern. zwischen je den Schlüssen dieser Kirchenversammlung einigen Nachtheil? dahin will gleichwohl der Sammler der Memoires du Clergé (d) die Päbste bringen bey Strafe der Ungültigkeit aller ihrer Freyheitsbriefe, welche diese Clausul nicht enthalten würden. Der Einfall ist so sonderbar, daß niemand ist bis auf den Hrn. Simon (e), welcher demselben nicht auf das deutlichste widerspräche. Eigentlich möchte er gern so viel behaupten, daß man ohne eine Kirchenversammluug alle durch die Päbste verwilligte Freyheiten abschaffen könne; obschon kein wichtiger Theil der Kirche sich ihrer Verwilligung entgegen gesetzt hatte, und alle Bischöffe nicht nur eingestimmet haben, sondern auch zu deren Vollziehung etliche Jahrhundert hindurch hülfliche Hand geleistet.

S. 1084.

XVIII. Bullen, die weder abgeschabt noch zum Theil ausgelöscht wor- Die 18 Regul den, welche keinen Fehl wahrnehmen lassen am Pergamen, an der Schreibs art, an dem Faden, an dem Siegel, und welche weder was schändliches noch ungerechtes enthalten, müssen vor Gericht ohne einige Schwierigkeit zugelassen werden. (f)

S. 1085.

(c) Man sehe unf. 7. Thei! §. 427. ff. 493. f. 907. ff. S. 229. f. 268. f. 515. f.
(d) Tom, 6. col. 927. (e) Hift. des reven, ecclef. t. 2. P. 275..

INNOC. lib. 12. epift. 99.

Diplom. 9ter Th.

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(f)

Die 19 Regul

Die 20 Regul

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§. 1085.

XIX. Dieß ist eine falsche Regul, vorgeben, daß Bullen, ob sie schon von verschiedenen Jahrhunderten datirt sind, von einem Betrüger aufges segt worden, wenn man darinnen eben die Redensarten, eben die Eingånge, eben die Schlüsse, eben die Worte antreffe.

Beweis.

Es ist aus dem Diurno Pontificum romanorum gewiß, daß die Päbste und Ihre Geheimschreiber gemeiniglich sich nach gewissen Protocollen gerichtet haben nach der Beschaffenheit der Acten, welche sie aufzusehen hatten. Also mußten eben die Redensarten, eben die Vorreden, eben die Schlüsse, eben die Worte wieder vors kommen, vorausgeseht, daß die Stücke von eben der Gattung waren. Es ist also unrecht, daß man fragt, ob die Påbste einander hätten pflegen abzuschreiben. Es ist unrecht, daß man behauptet, man entdecke in dieser Gleichförmigkeit die Hand eines Urkundenschmiedes, welcher sich selber abschreibe. Endlich ist es unrecht und zwar sehr unrecht, daß man daraus schließet, die Falschheit eines einzigen dieser Stücke ziehe den Untergang aller andern nach sich.

S. 1086.

XX. Inter allen Beweisen der Falschheit, vornehmlich was anlange die Bullen, so ist diejenige, welche die Falschheit der Zeitangaben einführt, nicht die richtigste, es sey denn die Frage von Originalen und ihre Falsch heit gemeiniglich aus unterschiedlichen Zeitangaben dargethan, deren Irrs thum unerträglich und offenbar wäre.

Beweis.

Die erstere Bedingung soll durch den Verfasser selber bewiesen werden, der das Gegentheil von dieser Regul behauptet. (g) "In Ansehung dieser Bullen, welche "in den Sammlungen angetroffen werden, und welche beysammen erscheinen, so wohl "der beglaubigten als der falsch datirten Bullen ist es leicht zu muthmaßen, daß "ihre Zeitangabe in den Copialbüchern und andern Abschriften, die man davon ge: "nommen hat, und in den Abdrücken verändert worden sind. Man hat tausend "Beyspiele von diesen Fehlern und von diesen Irrthümern der Zeitangaben, die in "die Sammlungen eingeschlichen sind Daher sind die Irrthümer so vieler "Bullen gekommen, die in den Sammlungen angeführt werden, die deswegen nicht "verworfen werden dürfen . Es ist mit den Abschriften der alten Bullen "wie mit den Abschriften der neuen Bullen. (h) Was man weiß, das in Ansehung "Dieser vorgenommen worden, das ist ebenfalls mit den andern geschehen; und wenn die Abschreiber die wahre Zeitangabe der neuen Bullen geändert haben, und man "'es erweisen kann, so ist es nicht schwer zu glauben, daß die Abschreiber auch die "Zeitangaben der alten Bullen geändert haben. Nun aber ist es gewiß, daß dieses "in den leßern Jahrhunderten also geschehen sey. Es ist gewiß, z. B. daß unter: "schiedliche Bullen, die dem zu Rom von Eugen 4. eingeführten Gebrauch gemäß "datirt worden, mit einer Zeitangabe erschienen sind, die von ihrer unterschieden war an den Orten, wo der römische Gebrauch nicht im Schwange ging. Die (h) Ibid. p. 207.

(g) 2. Mem, de Soiff in 4°. p. 190.206, *.

"Bulle

"Bulle Pius des 4. wodurch die Kirchenversammlung von Trident bestätiget wors "den, ist von dieser Anzahl: selbige war den 26. Jänner im Jahr 1564 nach un"serer Art zu zählen gegeben, und man datirte sie vom Jahr 1563. Datum Roma "an. Incarn. Dominica millefimo (man sehe hinzu quingentefimo) fexagefi"mo tertio, octavo Kalendas februarii, pontificatus noftri anno V. So "druckte sie Paul Manutius eben dieses Jahr. Cherubini, welcher sie hernach "aus dem Bullario (i) abdrucken ließ, glaubte, es sen hinlänglich in einer Unmers "kung am Rande von der wahren Zeitangabe Nachricht zu geben: mit dieser Vors "sichtigkeit datirte er sie vom Jahr 1564. und der P. Labbe hat diese Zeitangabe "in seiner Ausgabe beybehalten, ohne die Nachricht des Cherubini benzufügen." "Die Bulle Urbans 8. wider das Buch des Jansenius," fähret eben derz selbe Verfasser weiter fort, "war vom Jahr 1641 datirt. Aber um deren Zeitans 'gabe dem Gebrauch in Deutschland und Flandern gleichförmig einzurichten, so "änderte sie Fabio Chigi, der Nuncius zu Köln, in dem Abdruck, den er in "dieser Stadt davon machen ließ, und gab sie heraus, vom Jahr 1642 datire.” Man kann folglich keine ganz sichern Folgen ziehen aus den mehresten Zeitangaben, die in den Abschriften der Bullen enthalten sind. Daß man eben so wenig allezeit auf die Falschheit einer einzigen Zeitangabe der Originale rechnen könne, wird aus der folgenden Regul erwiesen werden.

"

S. 1087.

XXI. Obschon der Verfasser der Glosse über die Decretalen jede Urs Die az Negu kunde für falsch hält, deren Indiction fehlerhaft ist; so ist doch diese Regel vielem Versehen unterworfen.

Anmerkung.

1) Der Ausleger der Decretalen trägt nur eine Art von einer Regul der Be: rechnung vor, um die-laufende Indiction von jedem Jahr zu finden. Aber man spúret die Unzulänglichkeit seiner Fürschrift, so bald als man sie auf die verschiedenem Weisen anwendet, nach welchen die Notarien oder die Verfasser sonst die Indiction anfingen. Er scheinet nicht einmal die Schwierigkeit wahrgenommen noch auf die Veränderungen aufgemerkt zu haben, die zwar nicht sonderlich wichtig sind, jedoch aber wirklich sich so befinden, welche aus den verschiedenen Zeitpunkten entstehen, von welchen man den Unfang dieser Zeitangabe gemacht. Ist es wohl zu bewuns dern, daß er zu viel auf eine so ungewisse Regul gerechnet hat? 2) Er unterscheidet. die Abschriften nicht von den Originalen. Es schleichen demohnerachtet viele Fehler in die Zeitangaben der lehtern ein. Dieß ist durch die vorhergehende Regul weits läufig bewiesen worden, welcher man unterschiedliche andere beyfügen kann, welche wir von den Abschriften ertheilet. 3) Da wir von Innocent 3. gereder, so haben wir dargethan, (F) daß alle Indictionen seiner Bullen ein ganzes Jahr hindurch fehlerhaft seyn. Seine Protocolle sowohl als die Originale felber von seinen Frey: heitsbriefen bezeugen die Richtigkeit der Sache. Der Fehler der Indiction allein ist folglich kein sichrer Beweis der Unterschiebung oder der Verfälschung der Bullen. ·Jiii 2. Bulag.

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