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Die 22 Regul

Die 23 Regul

Die 24 Regul

Die 25 Regul

Zusatz.

Man kann in unterschiedlicher Absicht eben dieß von andern Zeitangaben sagen und besönders von der Zeitangabe der Menschwerdung.

$. 1088.

XXII. Es ist nicht an dem, daß die von Rom datirten Bullen allezeit das Jahr der Menschwerdung mit Weihnachten anfingen oder auch den ersten Janner,

Anmerkung.

Eine grosse Anzahl Bullen zählen das Jahr vom 25. März. Man sehe den 6. Band der Oeuvres des Hrn. Cochin nach S.418. ff. das Propylæum des P. Papebroks ́ vom Monat May, und das 4. Buch dieses neuen Lehrgebäudes im 11. 12. und 13. Jahrhundert. S. 1089.

XXIII. Man muß nicht schließen, daß eine Bulle falsch sey oder vers dächtig, weil sie von einem Cardinal unterzeichnet ist, welcher sich niche unter den gedruckten Verzeichnissen befindet.

Anmerkung.

Diese Verzeichnisse find nicht allezeit genau. Also ist die einzige billige Folge, welche man aus denen Namen, die darinnen fehlen, ziehen kann, diese, daß sie dies nen sollen die Verzeichnisse vollkomner zu machen.

S. 1090.

XXIV. Die verschiedene Rechtschreibung bey einerley Namen in vers schiedenen Unterzeichnungen, die von einerley Personen gemacht worden, ist ein nichtiger Beweis der Falschheit der Bullen.

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Anmerkung.

Dieses Stück ist in dem 6. Bande der Werke des Hrn. Cochin, und in un: ferm 7. Theil im 12. Jahrhundert bey Innocent 2. erwiesen worden.

§. 1091.

XXV. Eine Bulle muß für falsch angesehen werden, wenn die Vers gleichung ihres Siegels mit denen von einer grossen Anzahl Originalstücke von eben demselben Pabst angesteller worden, und ihnen fast in nichts åhnlichte.

Anmerkung:

Alle Siegel von eben denselben Päbsten sind gemeiniglich einförmig genug, was die vornehmsten Kennzeichen anbetrift, wenn nur die Frage nicht ist von halben Bullen, welche vor der Einweihung der Päbste ausgegeben wurden. Man muß jedoch nicht glauben, daß die Aehnlichkeit zwischen den Siegeln der Bullen von eben demselben Pabst allezeit vollkommen gewesen sey. Es wurde der Stempel, welder das Gepräge der Köpfe der Apostel machte, nicht nothwendig unter jedem Pabst erneuret, wie derjenige, welcher die Umschrift eines jeden Pabstes bezeichnete. Wenn also der erste sich abnußte oder einer von beyden zerbrach, so verursachte dieß einen merklichen aber doch keinen wesentlichen und unumgänglichen Unterschied zwischen

Den

den Siegeln eines und desselben Pabstes. Man weiß, daß unter Innocent 4. (M) der Stempel, der das Gepräge der Apostel enthielt, dergleichen Zufall erduls dete, dessen wir jeht gedacht haben. Um denjenigen, welcher entwen gegangen war, wieder zu ersehen, ließ der Pabst alsbald einen andern machen, worauf die Gesich ter der Apostel vollkomner zu seyn schienen als gewöhnlich. Da er dieses nachges hends wahrgenommen, so entschloß er sich aus Beysorge, der allzumerkliche Unters schied seiner Siegel möchte nur Veranlassung zu Streithändeln geben, das zweyte" nicht mehr zu brauchen, und ein drittes (N) verfertigen zu lassen, um künftighin zu allen Ausfertigungen seiner Bullen dasselbe zu gebrauchen. Hier hat man also drey Stempel von einem Pabst, welche in einer ganz kurzen Zeit auf einander folgen. Die bleyern Siegel, welche an die Bullen angemacht worden, die sich allenthalben ver: breiteten, mußten ohnstreitig eben so verschieden unter einander seyn, als die Stem: pel, mit welchen sie geprägt waren. Denn das abhelfliche Mittel kam nicht eher zum Vorschein, als nachdem unterschiedliche Bullen verwilliget worden, bey welchen man das zweyte Siegel gebraucht hatte. Was diesem Pabst begegnet ist, hat vielen andern begegnen können. Also ist die Vergleichung der Siegel von eben demselben Pabst allein nicht hinlänglich eine Bulle zu verwerfen: es müßte denn der Unterschied ganz ausnehmend seyn.

S. 1092.

XXVI. Line Bulle muß verdächtig seyn, wenn ihr Siegel nicht gleich Die 26 Regul ist, sondern an einigen Orten mehr erhaben und an andern mehr einges druckt.

Anmerkung.

Dieß ist wenigstens eine Folge aus den Regeln Innocent des 3. die in dem Buch der Decretalen Gregors 9. als richtig angenommen worden. (1) Uebrigens kann man aus den beniemten Anzeigen leicht gewiß werden, ob der Argwohn gegrúns

(1) Lib. 5. tit. 20. cap. 5.

(M) Hier vermengt der Verfasser der Memoires du Clergé Innocent den 4. mit In nocent 3. obschon Hr. Mabillon selbst im 6. Buch seiner Diplomatik den Fehler ver: beffert hat, den er in dem 2. gemacht hatte, und dem der Sammler nachgemacht hat. Man sehe die Memoires du Clerge tom 6. col. 922. De re diplom. pag. 623.624.131. (N) Aptius in opus bullandi perpetuum fecimus, repofito in (otium) altero. Anstatt otium liefet Hr. Mabillon in (de re diplom pag. 633.) otuum nach einer Abschrift, die von Hrn. Baluze von dem Manuscript aus der Bibliothek des Hrn. Colbert, das 128 numerirt ist, genommen worden. Er brin get dieses lestere Wort gar in den Tert und meldet am Rande (ohne Zweifel aus dem Hrn. Baluze) das Manuscript führe diese

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Lesart. Er sagt aber nichts von der wah
ren, ob er gleich dieselbe auf unterschiedliche
Weise braucht in Ansehung unterschiedlicher
anderer Worte eben derselben Schrift. Ez
würde wundernswürdig genug seyn, und wir
erkühnen uns nicht zu denken, daß zween
fo gelehrte Alterthumskenner diesen Ausdruck
für eine rauhe Redensart gehalten hätten.
Es ist jedoch nicht ohne alles Beyspiel, daß
die Auflösung von dergleichen Kleinigkeiten
bisweilen von den höchsten Gelehrten nicht
hat können geleistet werden, da sie sich hin
gegen von sich selbst weit mittelmäßigern Kö:
pfen darbietet. Man würde aber diese legs
tern nicht gnug tadeln können, wenn sie das
her Gelegenheit nehmen jene zu schimpfen.
Inzwischen ist es ein Uebel, das mehr als zu
gewöhnlich ist,

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Die 28 Regul

Die 29 Regul

Die 30 Regul

det sen oder nicht. Man lasse das Bley öffnen, so wird der Faden darinnen gat und ganz seyn oder zerschnitten: oder das Bley wird von innen keine Veränderung ers litten haben, oder hat solche erfahren; so wird in dem ersten Fall von beyden Seiten der Verdacht vernichter seyn. In dem zweyten Fall wird er bis zur Ueberzeugung fteigen.

S. 1093.

XXVII. Vergeßne Tüpfelgen, verkehrt gesetzte Siegel, und andere ders gleichen Fehler beweisen nichts weder gegen die Echtigkeit noch gegen das Ansehen einer Bulle. (m)

§. 1094.

XXVIII. Man muß eine Bulle nicht verwerfen einer Formul oder einer Zeitangabe halber, die die einzige in ihrer Art ist ohne Beyspiel in den Briefen der Påbste; wenn nur diese Zeitangabe oder diese Formul nicht gänzlich von dem Gebrauch und von der Denkungsart derselben Zeit ents fernet ist. (n)

S. 1095.

XXIX. Bullen, welche von den Päbsten Rechte verwilligen liessen, das von man gewiß war, daß sie sich die Austheilung derselben noch nicht zus eigneten, würden wenigstens sehr verdächtig seyn.

Anmerkung.

Man muß dergleichen Urtheile nicht nach blosen Muthmasungen noch 'nach leichten Beweisen machen. Selbige müssen überein deutlich und genau seyn. Der: gleichen würde ein ausdrückliches Bekenntniß seyn, vermöge dessen ein Pabst einge: stünde, daß er keinen Anspruch habe auf gewisse Rechte, oder daß weder er noch einer seiner Vorfahren nië davon einigen Gebrauch gemacht hätten. Es ist übrigens was feltenes, daß die Påbste angezeigt haben, daß ihnen ein Recht zugehöre, darüber sie nicht schon unterschiedliche Urkunden ausgefertiget håtten. Man muß daher sehr gewiß seyn, daß sie sich weder durch Handlungen noch durch Grundsäße. dergleichen Vorzüge je zugeeignet haben, ehe man eine Bulle unter diesem Fürwand der Falsch heit beschuldige oder auch solche in einen gewaltsamen Verdacht ziehe.

S. 1096.

XXX. Daher, daß eine Bulle mit einer andern von eben dem Pabst oder von einem andern in Widerspruch komt, folget nicht, daß sie falsch sey.

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(m) De re diplom. p. 624. (n) Man sehe das 5. Jahrhundert §. 421. ff. S, 226. f. das 7. Jahrhundert §. 493. ff. 268. im 7. Theil.

S.

1098.

XXXII. Eine Bulle, die ihr Siegel verloren, von dessen Daseyn jedoch alte Dieza Re Denkmåler Zeugniß ablegen, darf nichts von ihrer Zuverläßigkeit verlieren.

*

****

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Dritter Abschnitt.
Besondere Regeln

von

****

den verschiedenen Arten der apostolischen Verordnungen, oder Briefe, der Schrift und der Schreibart der Bullen.

Inhalt.

1. Abtheilung. Regeln von den verschiede: nen Arten der apostolischen Briefe, §. 1099 11II.

Einleitung, §. 1099.

Die 1. Regul von den verschiedenen Arten der apostolischen Briefe,

Die 2. Regul,

Die 3. Regul,

Die 4. Regul,

Die 5. Regul,

Die 6. Regul,

Die 7. Regul,

Die 8. Regul,

Die 9. Regul,

Die 10. Regul,

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$ 1100.

S. 1101.

$. 1102.

S. 1103.

S. 1104.
S. 1105.
S. 1106.
S. 1107.
S.1108.

§. 1109.

Die 11. bis 15. Regul von den Breven fub
annulo pifcatoris, S. 1110.

Die 16. und 17. Regul von den apostolischen
Verordnungen motus proprii, §.

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Die 1. Regul von Bullen mit lombardischer
Schrift, §. 1112.

Die 2. Regul von Bullen mit gothischer
Schrift, S. 1113.

Die 3. und 4. Regul von Bullen mit italids
nischer Schrift und der höflichen
Schreibart, §. 1114.

Die 5. bis 7. Regul von dem Gebrauch der
mehrern Zahl in den Bullen, S.

1115.
Die 8. bis 10. Regul von dem Titul Sohn
in den Bullen, §. 1116.

Die 11. bis 14. Regul von den Titeln Pon-
tifex metropolitanus, fupremus præ-
Jatus, archiepifcopus, dilectus, fanctis
fimus in den Bullen, §. 1117.

Die 15. und 16. Regul von der Anzeigung
der Namen mit dem ersten Buche
stab des Namens, und dem Schlug
mit amen in den Bullen, §. 1118.

Abtheilung. Regeln von der Schrift und Die 17. und 18. Regul von der Anrufung in
Schreibart der Bullen, §. 1112::

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a es etwas ekelhaftes seyn würde, wenn man ohn Aufhören auf das 4. Buch Eipleitung dieses Werks in Ansehung der påbstlichen Bullen zurück weisen wollte, um daselbst die Beweise unserer Regeln anzutreffen, so sehen wir öfters zum voraus, ohne davon umständliche Erinnerung zu thun, man werde nicht vergessen Wenn die Anzeigung der Jahrhundert im Fall der Noth sich dahin zu wenden. nicht allezeit genau die Stellen anweiset, die man zu Rathe zu ziehen hat, so kann Die Inhaltsanjeige dasselbe ersehen,

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Die L. Abe theilung:

S. 1100.

1. Die Freyheitsbriefe und Pancartbullen haben Rennzeichen, die von den blosen Bullen oder Decretalen ihren unterschieden sind; hauptsächlich Regeln von seit dem 10. Jahrhundert bis ohngefähr zum 15.

den verschie

denen Arten

der apostoli schen Briefe. Die 1. Regul.

Die 2. Regul.

Die 3. Regul.

Die 4. Regul.

Anmerkung.

Das 4. Buch dieses Werkes enthält den Beweis von dieser Regul in der Zwischenzeit der angegebnen Jahrhundert. Berüchtigte Kunstrichter haben, weil sie den Unterschied dieser Bullen nicht haben machen können, sich mehr als einmal auf eine erstaunende Weise hinters Licht führen lassen. Die Consistorialbullen dieser lehtern Zeiten behalten viele Züge von der Aehnlichkeit mit diesen alten Pancart bullen.

S. ΙΙΟΙ.

II. Diese dürfen ihres Alterthums wegen nicht verdächtig seyn. (0)
S. 1102.

III. Einige Veränderungen, die man bemerket feit der Mitte des 9. Jahrhunderts bis zur Mitre des 11. in den Bullen, es mögen Pancarten seyn oder nicht, bey ihren Zeitangaben, Formeln und den Titeln, welche die Pabste darinnen annehmen, welche ihnen die Notarien beylegen, oder welche diese letztern sich selber zueignen; nichts von allen dem kann diese Stücke der Falschheit überführen, es sey denn, daß sie die Rennzeichen der vorhergehenden oder nachfolgenden Jahrhundert enthielten, oder daß ihre Veränderungen den apostolischen Briefen von irgend einem Alter nicht zu kommen könnten.

Anmerkung.

Unser 9. 10. und 11. Jahrhundert enthält die Beweise von den Sachen, die wir vorbringen. Die Veränderungen von allerley Art waren damals so groß und unaufþörlich in Ansehung der Ausdrücke, daraus die Formeln bestunden, daß man Ursache hat zu glauben, daß hierinnen alles willkührlich gewesen. Z. B. in einer Bulle wurde der römische Pabst titulirt, fervus fervorum Dei; in einer andernPapa totius univerfi, bald Vicarius S. Petri, bald J. Chrifti, anderswo Epifcopus urbis Romæ; oft Papa univerfalis et fummus Pontifex. andern Seite gab sich dessen Kanzler bisweilen den Titul Vicarius fanctæ fedis, Vicarius fedis apoftolicæ, ja auch Epifcopi urbis Romæ. Man sahe auch, obschon sehr selten, zween Bibliothekarien eine und eben dieselbe Bulle datiren, einen für sich, den andern für einen Untergeordneten u. f. w. Die vorhergehenden und nachfolgenden Jahrhundert weisen dergleichen wider einander laufende Dinge nicht auf.

$. 1103.

Auf einer

IV. Eine Pancartbulle, welche von der Mitte des 11. Jahrhunderts an bis zum 14. weder die Ueberschrift fervus fervorum Dei hat, noch die Claus

E) Man sehe das 4. Buch nach, 7. Jahrhundert n. VII.

ful

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