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«ful in perpetuum oder falutem et apoftolicam benedictionem oder tam præfentibus quam futuris etc. oder wenigstens die Drohungen entweder mit dem Fluch oder dem Bann, oder dem Zorn der heiligen Apostel Petri und Pauli, noch den Beschluß amen, noch den Abschiedswunsch bene valete, noch eine oder zwo Formeln von Zeitangaben, darunter die erste von einem notario regionario oder archivista u. f. w. die andere vom Bibliothe kar, Ranzler oder Vicekanzler, Vicekammerer u. s. w. des apostolischen Stuhls oder der heiligen römischen Rirche sey, noch die Meldung des Orts, des Tages vor den Kalendis u. f. w. noch das Jahr des Pabstes, der India ction, der Menschwerdung, noch die concentrischen Cirkel, noch den Wahls oder Denkspruch, noch die seidenen, ledernen oder hånfenen Schnüre nach den verschiedenen Jahrhunderten, noch auf dem Siegel die Umschrift des Pabstes, noch der Apostel St. Petri und St. Pauli samt ihren Röpfen: eine Pancarte, sagen wir, die aller oder der meisten von diesen Kennzeichen bea raubt ist, wenn sie auch von derselben Zeir herrührte, in welche sie gesetzt wäre, und wenn sie auch schiene original zu seyn, würde doch für falsch gehalten werden müssen.

Anmerkung.

Es scheinet nicht, daß so viele Kennzeichen, davon unterschiedliche unveränders lich sind, vornehmlich wenn sie erklärt und eingeschränkt sind, wie es in unserm 4ten Buche geschehen, auf einmal fehlen sollten. Wenn aber einige mit dem Verfall der Zeit verschwunden wären, so dürfte die Zuverläßigkeit des Stücks nicht darunter leiden. Hingegen, wenn einige dieser Kennzeichen, ohne daß ihm ein Zufall zuges stoffen, sich darauf nicht zeigten, so würde ihre Abwesenheit es ganz und gar ungültig machen, oder es nur in Verdacht bringen oder auch es der Falschheit überführen, nachdem man nun mehr oder weniger auf ihre Beständigkeit und Unveränderlichkeit rechnen könate; wenn man sich dieses Ausdruckes bedienen darf. Uebrigens wollen wir in dem folgenden zu erwägen suchen, wie weit ein jedes dieser Kennzeichen insons derheit zum Nachtheil derer Bullen, die deren beraubt sind, etwas beytragen könne.

§. 1104.

V. Dieß würde ein wichtiges Versehen seyn, wenn man Bullen über Die 5. Regul. eine verlichene Gnade oder über die Bestätigung der Freyheiten, die aber nicht wie Pancarten eingerichtet sind, verwerfen wollte, unter dem Fürs wand, weil sie in irgend einiger Zeit bis auf 1188 nicht mit Cirkeln, Mas menszügen, Sprüchen, einem oder etlichen Amen, Zeitangaben der Menschs werdung, der Rómerzinszahl, ja auch der påbstlichen Sigung versehen. wären.

S. 1105.

VI. Eine Bulle, die nicht wie ein Freyheitsbrief oder wie eine Pans Die 6. Regul carte eingerichter, und demohnerachter mit Namenszügen versehen worden, ingleichen mit Unterzeichnungen und mit Zeitangaben von Jahren seit der Mitre des 12. Jahrhunderts bis nach dem Tode Alexanders 3, müßte äls Diplom. 9ter Th.

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falsch

Diez. Regul.

Die 8. Regul.

falsch angesehen werden; wenn sie aber nur eins von diesen dreyen Renns zeichen enthielt, so würde es genug seyn sie unter die sehr verdächtigen zu zählen.

Anmerkung.

Die Bullen, so nicht wie ein Freyheitsbrief eingerichtet sind, vornehmlich seit der Mitte des 12. Jahrhunderts ohngefähr, sind der Vereinigung dieser Kennzeichen folchergestalt zuwider, daß es sittlich unmöglich ist eine dergleichen anzutreffen, wo` sie zusammen kámen. Nichts desto weniger werden solche streng von einer blosen Bulle von St. Ouen gefodert von wohl bekannten Schriftstellern, unter der Strafe um ihr Ansehen zu konimen, als ein Werk eines Urkundenverfälschers. Das ist, um solcher ihre Ehre zu geben, möchten sie gerne, daß es eben so leicht wäre deren Betrug zu erweisen als es unmöglich sen deren Echtigkeit darzuthun. Diese Bedingungen find ein wenig zu hart, als daß man um diesen Preis ihre Stimmen für dieselbe zu erlangen begehren möchte. Mit dergleichen Grundsäßen würde man sich eben so leicht die Decretalen, die Bullarien und andere Sammlungen von Bullen vom Halfe schaffen. Nichts würde mehr übrig seyn als es mit einer unságlichen Menge Originalen eben so zu machen, damit die Archive der ganzen Christenheit angefüllet find. Kaum würde man einige Pancarten oder Freyheitsbriefe schonen. Aber wie klein ist die Anzahl derselben in Vergleichung mit andern Bullen!

§. 1106,

VII. Seit dem 12. Jahrhundert, solches mit eingeschlossen, haben die mehr oder weniger feyerlichen Bullen eigene und Unterscheidungskenn zeichen. (p)

1. Zusatz.

Man darf diese Bullen weder verwechseln, noch von einigen die Kennzeichen verlangen, die den andern eigen sind,

2. Zusatz.

Es ist abgeschmackt sie für falsch oder für verdächtig zu halten, weil sie die Kenn zeichen haben, die ihnen eigen sind, und diejenigen nicht haben, die ihnen nicht zuges hören.

Anmerkung.

Wenn einige Kunstrichter nicht an dergleichen Klippen gestoffen hätten, so wús den wir es überhoben seyn können diese beyden Folgen daraus zu ziehen, die man unter die Grundsäge mit sehen könnte.

§. 1107.

Man kann in dem 12. Jahrhundert die blofen Briefe der Päbste von ihren juristischen Bullen nicht anders unterscheiden als durch ihre claufulas comminatorias, derogatorias, conditionales etc.

(p) Man sehe das 12. Jahrhundert nach.

Anmer

Anmerkung.

Alle andere Kennzeichen, wenigstens in den gedruckten oder geschriebnen Abschrifs ten find schlechterdings einerley. Man sehe unser 4. Buch gegen das Ende des 11. Jahrhunderts.

S. 1108.

IX. Man hat nicht nöthig seine Zuflucht zu den Originalurkunden zu Die 9. Regula nehmen, um gewiß zu werden, daß im 12. Jahrhundert die Bullen, so keine Consistorialbullen waren, keine Unterzeichnung gehabt, und fast alle keine andern Zeitangaben geführet haben, als die vom Ort und vom Nonatstage.

Beweis.

Die Sammlungen der Bullen liefern uns eine grosse Menge Stücke unter eben dieser Einrichtung. Folglich hat man, laut des Zusages der 3. Regul zur Untera scheidung der Originale von den Abschriften, nicht nöthig seine Zuflucht, u. s. w. Zusatz

Wenn auch gleich die Bullen einige Freyheit enthielten, so könnte man nichtswider dieselben schlieffen, weder aus dem Mangel der Unterzeichnung, noch aus ihrer Kleinen Anzahl Zeitangaben; wenn sie nur nicht wie die Pancarten eigentlich eingerichtet find.

S. 1109.

X. Die Weglaffung der Unterzeichnungen der Cardinåle, der Zeitan, Die ro. Re gaben der Menschwerdung, und der Römerzinszahl, der Cirkel und der gul. amenszüge, ist nicht hinlänglich eine Consistorialbulle verdächtig zu machen, die jedoch keine Pancarte, noch wie ein Freyheitsbrief eingerich; tet ist, vornemlich seit der Mitte des 13. Jahrhunderts bis zum 15, (9)

S. 1110.

fub annulo

XI. Breven, die mit allen Formalitäten, die dergleichen Verordnungen Die 11. bis eigen sind, und besonders mir der Clauful fub annulo pifcatoris versehen 15. Regul von find, würden vor Eugen 4. der Falschheit sehr verdächtig seyn, wenn den Breven man nur davon das Siegel und den Anfang der Ueberschrift ausnimt. XII. Eine Breve fub figneto fecreto (D) oder fub annulo pifcatoris, das mit Bley wie die Bullen gesiegelt ist, würde nur darum allein der Falsche heit überführet seyn.

XIII. Das Siegel ausgenommen, würden die Breven vor Pius 2. nicht verdächtig seyn, weil man darinnen die Linrichtung nicht beobach tet hat, die sie gemeiniglich haben (r).

XIV. Die Weglaffung der Formul fub annulo pifcatoris, ist nicht hins seichend ein Breve, das jünger ist als von Pius 2. verdächtig zu machen. Kitt 2

(a) Man sehe das 13. Jahrhund. n. XIV,

B. VIII. und IX. nach.

Ans (x) Man sehe das 15. Jahrhund

(D) Dieß ist ursprünglich das Gegenfies gel, daß oft fecretum genennet wird

pifcateris.

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Die 16. und

Anmerkung.

Man trift Breven ån in den Bullarien mit dieser Weglaffung.

... XV. Line Bulle, die mit dem Fischerringe gesiegelt worden, vors! nehmlich seit der Mitte des 15. Jahrhunderts, würde falsch seyn, es wäre denn darinnen ausdrücklich gemelder, daß man sich genöthiget gesehen hätte, sich dessen zu bedienen um einer wichtigen Ursach willen. Vor dies sem Jahrtermin würde eine dergleichen Bulle sehr verdächtig seyn.

Anmerkung.

Als die Breven noch keine beständige Einrichtung hatten, so würde es vielleicht nicht unmöglich seyn, daß in einem ausserordentlichem Falle man sich eines Siegels anstatt eines andern bedienet hätte. Wovon wir jedoch keine Begebenheit besonders anführen können.

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XVI. Die Verordnungen motus proprii genannt, würden vor der Mita 17. Regul von te des 15. Jahrhunderts verdächtig seyn. Man sehe das 4. Buch über Inno: den apoftolis cent 8. nach.

schen Verord:

nungen motus
proprii ge:

nannt.

11. Abtheilung
Regeln von
derSchrift 2.

Die 1. Regul
von Bullen

XVII. Ein motus proprius, er mag mit Bley, wie die Bullen, oder auf rothes Wachs mit dem Gepräge des Fischerringes, wie die Breven, gesiegelt seyn, würde falsch seyn.

Anmerkung.

Das der Zuverläßigkeit dieser Verordnungen wesentlichste Kennzeichen ist, daß sie ohne Siegel feyn, aber doch mit der Unterzeichnung des Pabstes versehen.

II. Abtheilung.

Von der Schrift und der Schreibart der Bullen.

S. 1112.

1. Bullen dürfen nicht verdächtig seyn, weil sie vor der Mitte des 12. Jahrhunderts ganz oder zum Theil mit lombardischen Buchstaben scher Schrift, geschrieben sind (8).

mit lombardi

Die 2.Regul.

Anmerkung.

Wenn wir sagen zum Theil, so verstehen wir nicht darunter, daß ein Theil dieser Bullen völlig lombardisch sey, und der andere von einer unterschiedenen Schrift; sondern daß alles von einer Vermischung dieser Buchstaben gemacht worden sey. Die Päbste des 11. und 12. Jahrhunderts bedienten sich ohne Unterschied der lombardischen Cursiv und der römischen Minuskel.

S. 1113.

II. Die gothische Schrift ist seit langer Zeit den Bullen eigen.

Anmerkung.

Gegen die Mitte des 15. Jahrhunderts war man noch nicht so genau an diese Schrift gebunden, wie aus derjenigen Originalbulle erhellet, welche das Decret we gen der Vereinigung zwischen den Griechen und Lateinern enthält. Die Buchstas ben desselben sind nicht so viereckig, und kommen der heutigen Currentschrift näher.

(8) Man sehe das 12. Jahrhund. a. VIIL

S. 1114

S. 1114.

III. Die italianische Schrift ist die einzige, welche in den Breven an genommen wird.

Die 3. u. 4 iegul von Bullen mit italianischer Schrift und

IV. So demüthig und höflich die Schreibart der Bullen der neun ers sten Jahrhundert war, so kann man nichts daraus schliessen wider die höflicher Echtigkeit dererjenigen, worinnen sie nach diesem Zeittermin angebracht Schreibart. i worden (f).

§. 1115.

V. Der Gebrauch der mehrern Zahl in den Briefen der Påbste, wors V.Die 5. bis innen sie blos eine einzige Person anreden, darf diese Stücke vor der Lit: 7. Regul vom te des 12. Jahrhunderts nicht verdächtig machen. Die Beweise dazu sind Gebrauch der in dem 12. erstern Jahrhunderten unsers 4. Buches zerstreuet.

VI. Seit dem 5. Jahrhundert bis zum 9. und auch dråber, würde ein Brief, in welchem der Pabst, wenn er einen Kaiser anredet, wenigstens nicht bisweilen die mehrere Zahl gebrauchte, verdächtig seyn; er müßte denn ungemein kurz seyn, oder der Baiser ein Reger oder fchifmaticus seyn, oder ein Gönner der Rottengeister, oder eines öffentlichen Verbres chens schuldig seyn, welches ihm die Bestrafung des Pabstes zugezo, gen hatte.

VII. Seit der Mitte des 12. Jahrhunderts bis zur påbstlichen Sigung Innocent 3. müßten Bullen, worinnen man in der mehrern Zahl eine eins zige Person anredete, für sehr verdächtig gehalten werden, und für falsch feit seiner Besteigung des H. Stuhls.

Anmerkung.

In dem geistlichen Rechte scheinet die Regul allgemein und für alle Zeiten zu seyn. Aber selbst der Verfasser der Gloffe macht ausdrückliche Einschrenkungen bey derselben. Secundum antiqua tempora, fagt er, hoc non fervabatur. Gre gorius enim loquebatur uni in plurali, et de fe quandoque fingulariter... Sed hoc faciebat ex magna humilitate, et tunc erat talis confuetudo; fed illa immutata eft.

S. 1116.

mehrernZahl in Bullen.

Die 8. bis 10.
Regul von

VIII. Der Name Sohn, welcher den Kaisern von den Påbsten vor der Mitte des 5. Jahrhunderts gegeben wird, würde die Briefe der er: dem Titul stern verdächtig machen. (t).

Sohn in den

IX. Von dem 9. Jahrhundert bis zum 12. zu rechnen, ist die Benen- Bullen. nung eines Sohnes, welche von den Påbsten den Bischöffen in den an sie abgelaßnen Briefen beygelegt wird, kein rechtmäßiger Grund des Vers dachts wider dieselben (u).

X. Der Titul Sohn, der in den Briefen der Påbste denen Bischöf fen zugeeignet worden, welche nicht von ihren Schülern noch von ihrer

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Geift.

(t) Man sehe das 5. Jahrhund. ». IX.

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