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habt hätte, wie deren wirklich in der folgenden Zeit angetroffen werden, welche keinen andern haben. Dieses verhindert uns diejenigen unter die untergeschobnen Verords nungen zu setzen, welche die Titel Papa und fervus fervorum Dei nicht hätten,

§. 1127.

XV. Man darf gar kein Bedenken machen die apostolischen Briefe vor Die r5 Regul St. Gregor dem großen als falsch anzusehen, worinnen die Påbßte den Ti- von den Tis tul fummi pontifices oder pontifices () univerfales annehmen würden; je: teln fummus doch würde es von dem 6 Jahrhundert an bis zum 9. hinlänglich seyn ste Pontifex oder für verdächtig zu halten, und seit Gregor 7, für sehr verdächtig (e).

(e) Man sehe das 6 Jahrhund. n. VIII (Q) Man muß den Titul eines pontificis univerfalis oder epifcopi oecumenici mit dem Titul eines Bischoffes der allgemeinen Kirche zu Rom nicht vermengen. Wir gestehen gern ein, daß man einige Beyspiele von diesem in den Ueberschriften der päbstlichen Briefe we: nigstens seit der Mitte des 5. Jahrhunderts antreffe. Aber es verhält sich nicht eben also mit dem ersten Titul. Der Cardinal Baronius scheint als wolle er zu verstehen geben, es sey bey nahe einerley sich einen allgemei nen Bischoff zu nennen, oder sich einen Biz fchoff der allgemeinen oder katholischen Kir che zu heißen. Dem sey nun wie ihm welle, der . Gregor erkläret nach seinem eignen Geständniß östers, air fæpe, es habe nie kei ner von den römischen Bischöffen sich den Namen eines allgemeinen Bischoffes ange: maßet: nullum unquam Romanorum pontifi cum illud fibi nomen ufurpaffe, ut univerfalis Epifcopus diceretur. Weiter, so unterstüßt auch Baronius (r) seine Meynung nur mit fünf oder sechs Briefen vom H. Leo, in deren Aufschrift er gelesen haben will: Leo Epifcopus Romanæ et univerfalis Ecclefiæ: Leo Romæ et univerfalis catholica que Ecclefiæ Epifcopus: Leo catholicæ etc. Wenn aber der P. Quesnel (s), der Herausgeber der Werke Dieses heiligen Lehrers, die ersten Ausgaben mit den neuesten verglichen und eine große Menge guter Handschriften zu Rathe gezo: gen hat, so behauptet er, daß St. Leo fich nie titulirt habe, Romanæ Ecclefiæ Epifcopus, eben so wenig als apoftolicæ fedis Epifcopus

(1) Annal, ecclef. ad an. 595. num. 54.

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und daß er nie einen von den vorhergehens
den Titeln angenommen habe, sondern blos
diese: kome oder Romanæ urbis oder catho
lice Ecclefiæ urbis Romæ Epifcopus. Welches
nie eben so viel bedeuten kann als der Name
eines epifcopi acumenici feu univerfalis. Es
erweiset auch der Herausgeber aus den Handa
schriften und den besten Ausgaben die Unters
schiebung des Tituls des ersten unter den vou
Baronius angeführten Briefen. Er beweis
set eben dieß sey der Aufschrift des an Mas
rimus, den Bischoff zu Antiochien, gerichtes
ten Briefes, die ebenfalls von dem gelehrten
Jahrbücherschreiber angeführet worden.
Was den Brief an die Kaiserin Eudoria ans
betrist, worinnen man dem . Leo den Tir
tul Romane et univerfalis Ecclefiæ Epifcopus
annehmen läffet, so befindet sichs, wenn man
alles genau erwogen, nicht nur, daß die vore
treflichsten Handschriften und alten Ausga
ben diesen Titul nicht haben, sondern daß der
Brief anstatt an die Eudoria gerichtet zu
seyn, an einen Bischoff ist. Man sehe die
Anmerkungen über den 96. Brief tom. 6.
pag. 897. in den Kirchenversammlungen des
P. Labbe tom. 3. col. 1356. selbiger hat eis
nen wahren Brief an die Kaiserinn unmits
telbar nach sich so wie in der neuen Ausgabe
von St Leo dem großen. Es ist augen:
scheinlich, deß die Ueberschrift des ersten une
ter den beyden Briefen viel gelitten habe,
da er durch die Hände der Abschreiber ges
gangen.

(s) T. 2. Differt, XI. n. 4. p. 630.

Pontifex uni

verfalis

Die 16 Regul von der For mul falutem et apoftoli cam benedi

ctionem. Jupito a

Die 1. Regul von Aufles gung der

S. 1128.

XVI. Obschon die Formul falutem et apoftolicam benedictionem feit dem 11 bis 14 Jahrhundert in den bloßen Bullen, Briefen oder Decretalen beliebt worden, und die Formul in perpetuum in den Pancartbullen oder in den Freyheitsbriefen; so darf man daraus doch keine Beweisgründe der Falschheit, oder des Verdachtes gegen diejenigen Bullen nehmen, die wie Freyheitsbriefe eingerichtet sind, welche anstatt in perpetuum die Formul falutem et apoftolicam benedictionem oder blos tam præfentibus quam futuris mit Weglassung des in perpetuum führen würden, oder auch in perpetuam memoriam. Eben so würde sichs mit denen Decretalen oder blosen Bullen verhalten, deren Ueberschrift mit einer Formul schlösse, die von falutem unterschieden wåre u. s. w.

XVII. Von dem 11. Jahrhundert an bis zum 13. würde eine Bulle ver: dächtig scheinen, die weder eine Pancarte noch ein Freyheitsbrief noch wie sin Freyheitsbrief eingerichtet wåre, und doch die Formul in perpetuum füh: ren würde.

II. Abtheilung

von den Straf- und Drohungsclaufeln.

S. 1129.

I. Die Clauseln der Bullen, welche den Uebertretern eine Geldstrafe vor dem 6 Jahrhundert auflegen würden, würden diese Stelle der Falschheit überführen; und auf diejenigen, welche vor dem Anfang des 8. ausge Geldstrafen. geben wären, einen gewaltsamen Verdacht bringen; aber von diesem Zeit,

Die 2 bis 5 Regul von den Bedro

hungen mit dem Fluche.

punkt an bis auf die berühmten den Päbsten von den Rönigen in Frank: reich gemachten Schenkungen würden diese Clauseln diejenigen Bullen nur blos verdächtig machen, datinnen sie ausgesprochen worden.

S. 1130.

II Von dem verfloßnen 4 Jahrhundert an bis auf Gregor 7. würden die Verwünschungen und Verfluchungen die påbstlichen Bullen keinesweges der Falschheit überweisen, ja ihnen nicht einmal den geringsten Verdacht zu ziehen (f).

II.. Nach der Erhebung Gregors 7. auf den heiligen Stuhl würden die Verwünschungen ein Beweis der Falschheir seyn, oder wenigftens wür: den solche gegen eine ulle gewaltsamen. Verdacht erwecken, es mußte dann die Ausnahme bey dieser Regul auf besondere und unstreitige Denkmåles gegründet seyn (g).

1. Die Clauseln der Verfluchung, der Verwünschung und der Anas thema find die gewöhnliche Schreibart der Freyheitsbullen feit dem 7. bis an das Ende des 11. Jahrhunderts.

V.

(f) Man sehe das 5 Jahrhund. n. VIII. das 7 Jahrhund. n. VII. VIII. das 8 Jahrhund. a. V. (9) Man sehe den Artikel von Gregor. 7.

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V. Die Bedrohungsclauseln der Freyheitsbullen können ihnen kein Tachtheil zuziehen weder durch ihr großes Alterthum, noch durch ihre Vers ånderungen und Unterscheidungen von denen von eben derfelben Zeit; insonderheit wenn diese Verschiedenheit blos Ausdrücke betrift oder die Vers mehrung oder Derringerung der Bedrohungen, der Verfluchungen und der Anathema (h).

S. 1131.

dem Verbot

VI. Obgleich die Clauful, welche den Raisern, Fürsten Herren und Bis Die 6 bis 8 schöffen verbieter den Freyheitsbriefen vom heiligen Stuhl keinen Eintrag Regul von zu thun, zur Zeit St. Gregors des großen noch keine eingeführte Schreibs an die Kaiser, art geworden war, so darf sie doch diejenigen nicht verdächtig machen, wor, Könige, Bis innen sie angetroffen wird,

Anmerkung.

schöffe den Freyheits briefen keinen

Einige Freyheitsbriefe vom H. Gregor, die von unterschiedlichen guten Kunst: Eintrag zu richtern zugelassen worden, führen diese Clauful (i). Sie wurde vermuthlich anfäng; thun. lich angebracht auf das Verlangen der Fürsten selber, denen solche sonst hätte Argwohu erwecken können. Die Nachfolger dieses großen Pabstes brauchten die Formeln gern, deren er sich bedienet hatte. Wir haben die aus seinen Briefen entlehnten Verzeich nisse, welche das Diurnus pontificum romanorum auf uns gebracht hat, zu Zeugen dieser Sache. In der folgenden Zeit hielt man sich einzig und allein an gewisse For: meln, die aus seinem Verzeichniß genommen waren, Diejenige, davon hier die Rede ift, wurde öfters von unterschiedlichen seiner Nachfolger gebraucht, wenn sie Freyheitss briefe ertheilten. Gregor 7. machte sie zu einer üblichen Schreibart, wenigstens was den Verstand anbetrift. Jedoch druckte man sie gar bald nur in allgemeinen Ausdrúcken aus, ohne eine ausdrückliche Meldung der Kaiser, Könige Fürsten u. a m. zu thun. VII. Eben diese Clauful würde einen rechtmäßigen Verdacht auf die Bullen bringen, worinnen solche eingerückt wäre, wenn sie ausdrücklich auf die Rönige seit dem 12. Jahrhundert zugeeigner würde.

Anmerkung.

Die Umstände, da die Päbste mit den Mächten in Zwiftigkeit gerathen waren, ausgenommen, könnte der Argwohn sich so weit erstrecken, daß er solchen Bullen, worinnen sich dergleichen Claus..l zeigte, allen Glauben benåhme.

VIII. Eine Bulle würde nicht verdächtig seyn, wenn auch schon deren Urheber seinen Nachfolgern verbieten würde unter der Strafe des Anar thema, sich daran zu vergreifen; wenn selbige nur nicht nach dem 12. Jaht: hundert ertheilet worden (f).

S. 1132.

་་་་ 3

IX. Die Clauseln: Decernimus, etc. Si quæ etc. Cunctis etc. Die von Die 9 Regul neuem gesetzt oder nach den Zeitangaben angebracht worden, könnten Bullen von den Claus vet: feln Decerni. (h) Man sehe das 7 Jahrhund. n. VII,VIH, (i) Man sehe vornehmlich das 9 Jahrhund. n. VIII. IX. das 11 Jahrhund. n. XXVI. das 12 Jahrhund. n. I. (†) Man sehe das 4 Buch über die Jahrhundert, die vor dem 12 vorhergehen.

(

mus etc. Si

quæ etc.

Cunctis etc.

Die 1 Regul von der Zeits angabe nach dem Monats,

tage.

verdächtig machen, die vor dem Anfang des 10 Jahrhunderts oder nach dem Schlusse des 11 verliehen worden: die aber nach dem Beschluß des 12 et? theilet worden, würden Beweisgründe der Falschheit abgeben.

Zusag.

Die Versehung der Wiederholung dieser Formeln würden fürs 10. und 11. Jahrhundert keine nachtheiligen Kennzeichen abgeben.

Sünfter Abschnitt.
Besondere Regeln,

von

den Zeitangaben der Bullen.

Jnhalt:

Die 1. Regel von der Zeitangabe nach dem Die 122. bis 24. Regul von der Zeitangabe
Monatstage, §. 1133.

Die 2. bis 6. Regul von der Zeitangabe nach

nach der Menschwerdung vom 12. und 13. Jahrhundert, §. 1143.

den kalendis und nach dem Monats: Die 25. und 26. Regul von der Zeitangabe
tage und von der Datirung von
zweenen verschiedenen Tagen, §.

1134.

nach der Menschwerdung von Eugen 4. bis zu Ende des 15. Jahrhun: derts, §. 1144:

Die 7. und 8. Regul von der Zeitangabe nach Die 27. Regul von dem verschiedenen Anfang den Confuln, §. 1135.

Die 9. bis 11. Regul von der Zeitangabe nach

der Zeitangabenach der Menschwer bung, (. 1145.

der Regierung der Kaiser, §. 1136. Die 28. bis 31. Regul von der Zeitangabe Die 12. Regul von der Zeitangabe nach dem

Consulat oder Postconsulat eines

Die 13. Regul von der Zeitangabe nach den Kaisern vom 12. Jahrhundert an, §. 1138.

Die 14. bis 18. Regul von der Zeitangabe
nach der Indiction, §. 1139.
Die 19. Regul von der Zeitangabe Regnante
Chrifto etc. §. 1140.

Die 20. Regul von der Zeitangabe nach der
Menschwerdung nach der Zeit des
Dionyfius des kleinen, §. 1141.
Die 21. Regul von der Zeitangabe nach der
Menschwerdung vor leo 9. §. 1142.

I.

nach der Menschwerdung der pisas nischen und franzöflichen Berec), nung zu Folge, §. 1146.

Die 32. bis 38 Regul von der Zeitangabe nach den Jahren der Päbste, §. 1147. Die 39. und 40. Regul von der Angabe des Orts, §. 1148

Die 41. Regul von der Formul fcriptum und data bey den Zeitangaben, §. 1149. Die 42. Regul von der Formul fummi et univerfalis Papæ in facratiffima B. Petri fede bey den Zeitangaben, §. 1150. Die 43. bis 45. Regul von der Verbindung, verschiedener Zeitangaben in ben Bullen, §. 1151.

S. 1133.

ie Bullen haben fast allezeit die Zeitangabe vom Monatstage ge nau angezeichnet; obschon dieselbe in den Abschriften der alten Briefe der Påbste sehr selten beybehalten worden,

§. 1134

Anmerkung.

Eben dieses ist verschiedenen andern Zeitangaben begegnet. Es giebt auch viele verfälschte, aus deren Berichtigung die Gelehrten keine Schwierigkeit machen. Je doch muß man nicht glauben, daß die größte Anzahl der Verbesserung bedürfe. Die veranstaltete Zusammenhaltung der Abschriften mit ihren Originalen beweiset zum öftern, daß die Zeitangaben von den Abschreibern mit vieler Treue beybehalten worden. S. 1134.

Die 2 bis 6 Regul von der Zeitans gabe nach den

II. Währenden den ersten fünf bis sechs Jahrhunderten wurde die Zeit: angabe des Tages nach den Kalendis, Nonis und Idibus ausgedruckt. II. Ohngefehr seit dem Schlusse des 6 Jahrhunderts bis gegen das Ende des 11 darf man Bullen nicht für verdächtig halten, welche sich Kalendis und schlechtweg des Monatstages bedienen anstatt der Kalendarum etc,

vom Monatss

IV. Die Wiederholung des Monatsrages beym Beschluß der vornehms tage und von Ben unter den beyden Formeln der Zeitangaben, welche man sonst bey den der Datirung Freyheitsbriefen brauchte, würde eine Bulle verdächtig machen nach dem unterschiede Anfang des 12 Jahrhunderts und faisch nach dessen Verfließung.

V. Die Breven nach dem Jahr 1450 müssen vom Monatstage datirt seyn; indem die Zeitangabe des Tages vor den Kaléndis, Nonis und Idibus aufs zukünftige den Bullen fürbehalten wurde.

VI. Line Pancarte oder Bulle nach der Einrichtung eines Freyheitss briefes ist nicht verdächtig, vornehmlich in dem mittlern Alter, weil sie von verschiedenen Tagen aufgesezt und datirt worden (1).

S. 1135.

von zweenen

nen Tagen

VII. Seit dem 5. Jahrhundert sind die Påbßte nicht bey einer Weise, Diez und g ihre Briefe zu datiren geblieben, von einem oder zweenen Consuln, dem Regul von der abendländischen oder dem morgenländischen (m). Zeitangabe nach den

VIII. Jede påbstliche Bulle, die nach dem Anfang des 7. Jahrhuns Consuln. derts ertheilet worden, die die Zeitangabe von einem oder von zweenen Consuln, und zwar von andern als den Raisern führer, muß für falsch`ers Elåret werden.

S. 1136.

IX. Die Weglaffung der Zeitangabe von den Raifern in den Bullen, Die 9 bis ir auch sogar von der Mitte des 6. Jahrhunders an bis mitten in das 11+ der Zeitans Regul von darf nicht als ein Beweisgrund der Falschheit noch) des Verdachts angese gabe nach der hen werden.

Regierung

X. Eine Bulle, die neuer ist als vom Anfang des 9. Jahrhunderts der Kaiser. her, würde wenigstens sehr verdächtig seyn, wenn sie die Zeitangabe von den constantinopolitanischen Raisern führte. Sie würde es gleichfalls feyn, wenn sie Gebrauch von dieser Zeitangabe machte vor dem Anfang des 4. Jahrhunderts.

(1) Man sehe das 11 Jahrhund. n, XVI. et XXVII.

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