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angabe von

XI. Jede Bulle, die vom Jahr des abendländischen Baisers seit dem Jahr 924. bis zum Jahr 962. datirt worden, würde augenscheinlich falsch seyn.

Anmerkung.

Es war kein Kaiser in den Abendländern währender dieser Zwischenzeit. Es háte ten jedoch spätere Urkundenschmiede dieses vielleicht nicht wissen mögen.

S. 1137.

Die 12 Regul XII. Eine vom Consulat oder vom Postconsulat eines Baisers datirte von der Zeit: Charte würde verdächtig seyn, wenn selbige sich nur für einen Pabst des dem Conju: 10. Jahrhunderts schicken könnte: wenn sie vom 11. datirt wäre, so wür lat oder Post: de der Verdacht gewaltsam werden; wenn sie aber sich auf einen romi confulat eines schen Pabst vom 12. oder von den folgenden Jahrhunderten bezoge, so Kaisers. würde solche für falsch gehalten werden.

angabe nach

Anmerkung.

Der Grund, warum es geschehen könnte, daß eine Bulle vom Ende des 10, oder vom Anfang des 11. Jahrhunderts die Zeitangabe vom Consulat oder Postconsulat der Kaiser führte, ist, weil in diesen Zeiten der Unwissenheit und der Verwirrung ein angehender Datarius Anfangs eine sehr alte Formul zum Muster genommen haben möchte. Jedoch würde diese Ursach keine Aufmerksamkeit verdienen als nur bey einem Driginal, das gut beschaffen wäre, weil die Einwendungen, welche Dinge bestreiten, die erwiesen sind, oder die ihren Beweis bey sich führen, sich hinlänglich durch Wahrscheinlichkeiten widerlegen. Man nimt an, es sen die Rede nicht von den 38. Jahren der Zwischenregierung der abendländischen Kaiser. Denn in dem Fall würden die ver meyntlichen Originale der Unterschiebung überwiesen werden.

S. 1138.

Die 13 Regul XIII. Jede Bulle nach dem Anfang des 12. Jahrhunderts, die vom von der Zeit Jahr eines Raisers datirt ist, würde nicht nur sehr verdächtig, sondern den Kaisern gar falsch seyn, wenn solche nicht durch eine besondere Ursach entschul von dem 12 diget werden könnte, indem sie auf gewiffe Begebenheiten gegründet war. Fahrhundert

an.

Anmerkung.

Es hätte geschehen können, daß in gewissen mißlichen Umständen man dergleichen Höflichkeit gegen einen Kaiser gebraucht haben könnte, von dem man viel zu fürchten oder zu hoffen gehabt hätte. Es würde eben so wenig unmöglich seyn, daß deutsche Kaiser, die siegreich in Wälschland eingezogen wären, verlanget hätten, daß die Buls len von ihrer kaiserlichen Regierung datirt würden, wie es vorzeiten auch geschahe. Da jedoch dergleichen Umstände von keinen gewissen Begebenheiten unterstüßt werden, so würden wir dem ohnerachtet Bullen auch so gar in der Urschrift für sehr verdächtig halten, welche eine dergleichen Zeitangabe seit dem angegebnen Zeitpunkt führen würden, es sey dann daß man Begebenheiten entdecke, welche die Muthmaßungen bestå tigten

Vn S. 1138.

S. 1139.

be nach der

XIV. Man hatte Ursach die päbstlichen Briefe für verdächtig zu halten, Die 14 bis 18 die vor dem 5. Jahrhundert ertheilet worden, wenn selbige die Zeitangabe Regul von der Zeitangaz von der Indiction führten. XV. Seit der Mitte des 5. Jahrhunderts entscheiden die Aussenlassung Indiction. der Indiction und ihr Gebrauch in den apostolischen Briefen, Decretalen oder blosen Bullen weder für noch gegen ihre Echtigkeit.

XVI. Pancarten oder wie Freyheitsbriefe eingerichtete Bullen, die júns ger sind, als vom 11. Jahrhundert her und älter als vom 15, in welchen die Indiction auffengelassen wäre, würden verdächtig ja gar sehr verdächtig währender Dauer des 12. und 13. Jahrhunderts.

XVII. Seit Eugen 4. würden die Bullen oder Breven, welche in ihrer eignen Zeitangabe, und nicht in ihrer Scheine ihren, die Indiction anzeichneten, hierdurch ihre Falschheit erweisen.

XVIII. Mann kann nichts gegen Bullen schliessen, deren Indiction anstatt den 1. des Herbstmonats anzufangen, vom 25. des Herbstmonats, vom 1. Janner, ja gar vom 25. Njärz, von Ostern nicht zu gedenken, gezählet würde. (n)

$. 1140.

XIX. Line Bulle nach dem 11. Jahrhundert würde sehr verdächtig Die 19 Regul seyn, wenn die Zeitangabe die Formul enthielt Regnante Chrifto etc. oder von der Zeite Regnante in perpetuum Domino Deo. Aber vor dem Anfang des 12. angabe Regwürde daraus nichts nachtheiliges für ihre Echtigkeit erwachsen.

Anmerkung.

Um hier nichts von andern Diplomen zu sagen, so trift man bisweilen in den Bullen einige Beyspiele von dieser Formul an feit dem 8. Jahrhundert bis zum 12. Aber nach diesem leßtern Zeitpunkt hat man nicht die geringste Spur davon entdecken Fönnen. Je weiter man in den folgenden Jahrhunderten fortgehet, desto weniger Find die Formeln der Zeitangaben dieser fähig. Folglich würde es sehr schwer seyn, wir wollen nicht sagen unmöglich, eine Bulle nach dem Anfang des 13. Jahrhuns Derts, in welche diese Formul eingerückt wäre, der Falschheit wegen zu entschuldigen.

S. 1141.

nante Christo

etc.

XX. Die Zeitangabe von der Menschwerdung darf nicht für einen hins Die 20 Regul Länglichen Beweisgrund der Falschheit gehalten werden, seitdem diese Jahr von der Zeits zahl vom Dionysius dem kleinen bekannt gemacht worden; wenn jedoch angabe nach der Mensch angenommen würde, sie befande sich in einigen Bullen vom 6. Jahrhundert, werdung so würden solche vom Verdacht nicht frey seyn.

Anmer

(n) Man sehe das '9. Jahrhundert n. IX. das 11. Jahrhundert `n. XXIII.
12. Jahrhundert a. XV. und das folgende 13. Jahrhundert a. XL

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nach der Zeit des Dionys fius des das kleinen,

1

Die 21. Re:
gul von der
Seitangabe

nach der
Menschwer:
dung vor
Leo 9.

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Anmerkung.

Wenn die Zeitangaben der Bullen schlechterdings unveränderlich wären, würde eine jede Neuerung darinnen ein untrüglicher Beweisgrund der Falschheit seyn. Aber weil die Veränderungen darinnen so gemein sind, warum sollte die Zeitangabe von der Menschwerdung mehr Schwierigkeit gefunden haben, als so viele andere, darein zu kommen, vornehmlich seitdem diese Weise zu zählen einmal mit Beyfall der lateinischen Kirche und besonders der zu Rom aufgenommen wors den? Uebrigens sind uns zu wenig Originalbullen von den acht ersten Jahrhunder ten noch übrig, daß, wenn man nie eine einzige dergleichen die mit dieser Zeitangabe versehen wäre, wahrgenommen hätte, man nicht daher schliessen dürfte, daß man eben dieses Urtheil von allen Bullen fälien müßte, davon die Originale verloren ge gangen wären, oder die man in Zukunft wieder finden könnte. Endlich hat dieser Gebrauch mit einer sonderbaren Begebenheit anfangen müssen; und wer verinag den Jahrtermin davon zu bestimmen? S. 1142.

XXI. Alle Arten von Bullen, welche die Zeitangabe der Menschwer. dung führen vor Leo 9, oder nachher weglassen, dürfen um deswillen allein nicht für falsch oder für verdächtig gehalten werden. Anmerkung.

Daß wenigstens ohngefähr zwanzig Jahr seit der Erhebung Leo des 9. die Weglassung dieser Zeitangabe kein Fehler in den feyerlichen Bullen noch in den gewöhnlichen Bullen bis auf Eugen 4. sey, dazu verschaffen uns unsere Untersuchungen unzähliche Beweise. Auf einer andern Seite haben wirs auf verschiedene Bey: spiele gegründet, welche zeigen, daß diese Zeitangabe in Bullen, die vor Leo 9. er: theilet worden, angebracht worden sey, ob wir schon nicht verhelen, daß sie bis dahin nicht die gemeinste gewesen. Ohne denen Beantwortungen, die schon anderwärts auf den aus dem Hrn. Mabillon genomner Einwurf ertheilet worden, Nachtheil zuzuziehen, wird es nicht unnüß seyn noch einige Worte hinzuzusehen, um dem Sammler der Memoires du Clergé (0) das Maul zu stopfen. "Der P. Ma"billon, fagt er, bemerket lib. 2. de re diplomatica c. 25. n.7 et 8. pag. 184 et "185. er habe keine unverdächtige Bulle gesehen vor dem Pabst Leo 9. die von dem "Jahr der Menschwerdung datirt gewesen. Er führet eine andere von diesem Pabst an vom Jahr (R) 1048. und widerlegt den Aventin, welcher vorgegeben, der Gebrauch von dem Jahr der Menschwerdung zu datiren habe unter dem Pabst "Paschal 1. angefangen. Hr. Mabillon erklärt zwar, er habe keine unverdäch: tigen Bullen im Original gesehen, die vom Jahr der Menschwerdung datirt gewes

"

(0) Tom. 6. col. 952.

(R) Der Sachwalter der Geistlichkeit Jeger dem Hrn. Mabillon, ohne dran zu denten, ein grosses Versehen bey. Denn, wohl gemerkt, er würde Leo dem 9. vor seiner Erhe bung auf den päbstlichen Stuhl haben Bul: len machen lassen. Dieser Pabst wurde erst

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im Hornung 1049 gewählt und er würde feit dom Weinmonat des Jahrs 1048 einen Frey: heitsbrief als Pabst verwilliget haben. Aber die Diplomatik streitet eben so wohl gegen die: sen falschen Jahrtermin als gegen die Beymessung, die man deren Verfasser damit macht.

sen vor dem Pabst Leo 9. Aber der Sammler sollte auch nicht mit Stillschweigen übergangen haben, daß der gelehrte Benedictiner in eben dieser Stelle erinnere, seine Meynung sen nicht, daß keine ältere Originalbulle vorhanden sey, darinnen die Zeitangabe der Menschwerdung angesetzt worden. Neque vero, sind seine eignen Ausdrücke, id conftanter affirmare velim, cum nec omnia viderim aut legerim (p). Wie viel alte Bullen sind seit dem Hrn. Mabillon bekannt gemacht worden? Wie viel sind deren gedruckt worden seit seiner Zeit, ja auch vor ihm, deren Originale er nicht zu Gesichte bekommen? Wie viele sind in Archiven vers schlossen, welche niemals zum Vorschein gekommen und diesem geschickten Alters thumskenner unbekannt geblieben sind.

S. 1143.

XXII. Eine Pancartbulle oder die wie ein Freyheitsbrief eingerichtet Die 22 bis der Zeitangas ist, welche nicht von dem Jahr der Menschwerdung datirt wäre seit dem 24 Regul von be nach der Anfang des 12. Jahrhunderts, würde verdächtig seyn; sie würde es noch mehr seyn, wenn sie auch nicht einmal die Zeitangabe von der christlichen Menschwere Jahrzahl führte.

dung vom 12 hundert. XXIII. Eine blose Bulle oder Decretale, die von der Menschwerdung und 13 Jahre datirt worden, vom Jahr 1150 an bis auf 1250, oder beynahe dahin zu zählen, würde sehr verdächtig seyn.

XXIV. Nach der Mitte des 13. Jahrhunderts, besonders aber gegen deffen letztere Jahre, darf die Zeitangabe von der Wenschwerdung eine Bulle nicht verdächtig machen, sie mag auch eingerichter seyn, wie sie wolle. Anmerkung.

Die besagte Zeitangabe wird am Schlusse des 13. Jahrhunderts, durch das ganze 14. und der Anfang des 15. überaus selten. Mit einem Wort bis auf Eugen 4. machte man sehr wenig Gebrauch davon in den Pancarthullen, oder in den wie Freyheitsbriefe eingerichteten Bullen, weil man dergleichen fast nicht mehr ausfertigte. Jedoch hat man unstreitige Beyspiele von den lettern Jahren des 13. Jahrhunderts und von den ersten des 14. Daß das Jahr Christi unterschiedlichemal in den Zeitangaben der blofen Bullen angebracht worden sey, oder wenigstens in denen, die mit ders gleichen Fenerlichkeit nicht versehen waren, welche man bis dahin beobachtet hatte, und die noch nicht gar abgeschaft war.

S. 1144.

Die 25 u. 26 XXV. Die Zeitangabe von der Menschwerdung, das wesentliche Renns Regul von der zeichen oder das wenigstens den Bullen nach Eugen 4. gewöhnlich war, Ze tangabe leider keine andere Ausnahme als die von gewissen abweichenden Bullen, nach der welche die Ueberschrift der Bullen mit den Zeitangaben der Breven oder die Menschwers Ueberschrift der Breven mit den Zeitangaben der Bullen verbinden.

dung von Eus gen 4. bis zu

XXVI. Seit dem Ende des 15. Jahrhunderts würde eine Bulle, Ende des 15. welche von dem Jahr der Menschwerdung datirre, ohne diesen Ausdruck Jahrhun anzuzeigen, verdächtig seyn, den Fall der vorhergehenden Regul ausges derts.

nommen.

Mmmm 2

(p) Man sehe ans. 7. Theil §. 631, 635. f. S. 355.357. f.

§. 1145.

S. 1145.

Die 27 Re: XXVII. Der Anfang des Jahrs der Menschwerdung ist Verånderums gul von dem gen unterworfen, die in den Bullen so gewöhnlich find, daß man gegen verschiedenen ihre Echtigkeit aus den verschiedenen Zeitpunkten, davon es angehet, nichts Anfang der schließen kann, außer in den Zwischenzeiten, die gemeiniglich sehr kurz find. Zeitangabe nach der Anmerkung. Menschwer: Dung.

Die 28 bis 31 Regul

von der Zeit: angabe nach Der Mensch werdung der pisanisdien

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Ein starker lateinischer Foliante, der von dem P. Papebrok verfertiget worden unter dem Titul: Conatus chronico hiftoricus in catalogum pontificum Romanorum, reicht uns seit der Mitte des 11. Jahrhunderts deständige Beweise dieses Sakes dar.

1. Zusatz.

Es ist falsch, daß in den Bullen des 11. 12. und 13. Jahrhunderts die Zeitans gabe der Menschwerdung allezeit mit Weihnachten angehe.

2. Zusag.

Es ist falsch, daß man von Lugen 4. an keinen Anschein von Veränderung in der römischen Kanzley antreffe, und daß nachher das Jahr der Menschwerdung dars innen allezeit auf eine einförmige Weise gezählet worden sey.

§. 1146.

XXVIII. Die Bullen, darinnen diese Zeitangabe nach der pisanischen Berechnung angezeichnet worden, dürfen nicht in Verdacht gehalten wers den, wenigstens währendem demjenigen Jahrhundert, welches auf die påbstliche Sitzung Leo 9. folget.

XXIX. Eine Bulle, welche sich noch an die pisanische Berechnung hielt nach der Mitte des 12. Jahrhunderts, würde verdächtig werden; aber seit und französis dem Anfang des 13. würde man sich kaum enthalten können sie nicht für schen Berech falsch anzusehen.

nung zu Folge.

Die 32 bis

XXX. Reine Bulle, deren Zeitangabe der Menschwerdung derjenigen, welche bey den Franzosen üblich war, nicht nur um neun ganzer Monat, sondern auch gar um funfzehen bis fechzehen zuvor kám, würde gegen das Ende des 11. Jahrhunderts, ja gar bis wenigstens 1130 verdächtig seyn. (q) XXXI. Seit dem Anfang des 13. Jahrhunderts würde eine Bulle der Falschheit überwiesen werden, weil sie diese Weise zu datiren beobachtes hårre.

S. 1147.

XXXII. Die Zeitangabe von der Sitzung der Päbste darf nicht als ein 38 Regul von hinlänglicher Beweis der Unterschiebung ihrer Bullen angesehen werden, ausgenommen vor dem 6. Jahrhundert.

der Zeitanga

be nach den

Jahren der
Pabite.

XXXIII. Man würde Ursach haben apostolische Briefe für verdächtig zu halten, welche die Zeitangabe von den Jahren des Pabsts führen würs den währendem 6. Jahrhundert,

(a) Man sehe das 12. Jahrhundert n. IX.

XXXIV.

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