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XXXIV. Wenn seit dem 7. Jahrhundert diese Zeitangabe kein Zeichen der Falschheit der Freyheitsbriefe ist, so ist sie ein Zeichen ihrer Echtigkeit von dem 10 Jahrhundert an.

Anmerkung.

Wird sich dann lange Zeit vorher, che man den Gebrauch eingeführet hatte” in den Freyheitsbriefen die Zeitangabe von dem Jahre des Pabsts anzusehen, ein Schreiz ber von dergleichen Schriften entweder aus besonderer Ehrerbietung für diejenigen, unter welchen er stund, oder aus Schmeichelen oder aus Eigensinn wohl ein groß Bedenken gemacht haben nach seinem eignen Einfall ihnen zu Ehren diese Zeitangabe. in einem ihrer Freyheitsbriefe einzuführen? Konnte ihn nicht das Beyspiel der benach barten Fürsten auf einen solchen Einfall bringen? Daß die Zeitangabe von den Jahren der conftantinopolitanischen Kaiser in denen Freyheitsbriefen, welche die Landschaften ihres Gebiets betrafen, vorgezogen worden, dieß ist kein Wunder: daß aber die Zeitangabe von den Jahren des Pabstes in denen Bullen damals nie Statt gefunden habe, welche für Königreiche bestimniet waren, wo man sich gar nicht um die Kaiser bekümmerte, und wo man die Påbste als Götter auf Erden betrachtete, nach dem Ausdruck des einen unter ihnen, dieß kann man sich nicht so leicht einbilden.

XXXV. Vorgeben, die påbstlichen Bullen führten die Zeitangabe von den Jahren der Påbfte nicht eher als seit ihren Streitigkeiten mit den Rais fern der Investituren halber, dieß ist eine augenscheinlich falsche Regul.

Anmerkung.

Derselben wird von einer grossen Anzahl Bullen aus dem 8. 9. 1o. und 11. Jahrhundert widersprochen. Nun aber erhoben sich die Streitigkeiten wegen der Ine vestituren nicht eher als gegen das Ende dieses lettern Jahrhunderts.

XXXVI. Jede Pancartbulle, welche seit der Mitte des 11. Jahrhuns derts nicht von dem Jahr des Pabstes datirt wäre, würde sehr verdächtig feyn.

XXXVII. Blose vom Jahr der påbstlichen Sigung datirte Bullen, feit der Mitte des 12. Jahrhunderts bis zum Jahr 1188. würden vor dein gewaltsamsten Verdachte nicht sicher seyn.

XXXVIII. Jede Bulle nach dem Jahr 1220, die keine Zeitangabe von den Jahren der Påbste hat, würde falsch oder fehr verdächtig seyn.

S. 1148.

XXXIX. Ob man schon nicht eher als im mittlern Alter angefangen, Die 39 und fich der Angabe des Orrs auf eine beständige Weise zu bedienen, so liefern 40 Regul doch die vorhergehenden Jahrhundert davon Beyspiele genug, daß man die von der nga Bullen, worinnen dieses Datum angezeigt wird, nicht könne verdächtig mas chen, noch gar der Falschheit beschuldigen.

XL. Die Bullen nach dem Anfang des 12. Jahrhunderts, in welchen die Angabe des Orts fehlen würde, würden dem stärksten Verdacht auss gesetzt seyn.

be des Orts

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$. 1149+

S. 1149.

Die 41. Regul XLI. Eine Bulle, die neuer ist als von der Mitte des 12. Jahrhuns von der For: derts, und die mit zwoen Formeln der Zeitangaben versehen sind, deren mul fcriptum, eine fcriptum und die andere data fibrer, würde sehr verdächtig seyn; dea Zeitanga; aber von dem Anfang des 13. Jahrhunderts an müßte man sie für falsch halten.

und Data bey

ben.

Die 42 Re: gul von der Formul fum

mi et univer

falis Papæ in

facratiflima B. Petri fede etc.

Die 43 bis 45 Regul von der Verbin

Anmerkung.

Diese beyden Formeln waren in den vou den Päbsten verwilligten Freyheits briefen bis zum 12. Jahrhundert gewöhnlich.

§. 1150.

XLII. Man darf einer Bulle keinen Glauben beymessen, welche von dem Anfang des 12. Jahrhunderts an in der Formul ihrer Zeitangabe die Ausdrücke Summi et univerfalis Papæ in facratisfima B. Petri fede führen würde.

Anmerkung.

Sie war in den vorhergehenden Jahrhunderten gar sehr üblich.

S. IISI.

XLIII. Eine gewöhnliche und nicht wie ein Freyheitsbrief eingerichtete Bulle, welche die Zeitangaben des Jahrs, der Indiction, der Menschwerdung und der Påbste mit einander verbinder würde, würde von Gregor 7 dener Zeitan, an verdächtig seyn, und seit Urban 2. bis auf Innocent 2. sehr verdächtig, gaben in den und seit diesem letztern bis auf Gregor 8. falsch seyn. Bullen.

dung verschie

Anmerkung.

Diese Regul ist in dem 4. Buche dieses Werks hinlänglich erwiesen und noch überdieß durch mehr als tausend Bullen, die in allen Sammlungen von dieser Art Schriften zerstreuet find.

XLIV. Die Pancartbullen vom 12. und 13. Jahrhundert würden vers dächtig seyn, wenn sie einige von den folgenden Zeitengaben wegließen, oder wenn sie solche nicht in dieser Ordnung setzten: der Name des Orts, der Name des Datarius, der Monatstag nach dem römischen Ralender ausgedruckt, die Jahre der Menschwerdung und der Sigung des Pabstes.

XLV. Jede Bulle, ausgenommen diejenigen, welche wir unorden tliche oder abweichende nennen, weil sie entweder die Zeitangaben der Breven oder ihre Ueberschriften entlehnen, würden sehr verdächtig seyn, oder gar falsch von Eugen 4. an, wenn selbige diese Ordnung in ihren Zeitangaben nicht beobachten würden: der Orr, das Jahr der Menschwer, dung, der Tag nach dem römischen Kalender und das Jahr des Pabstes.

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Inhalt:

Die 1. bis 3. Regul von der Unterschrift
und Aufsegung der Freyheitsbriefe
durch die Notarien 2. 1152.
Die 4 Requl vom ausgedruckten Titel Archi.
vifta, notarius regionarius, §. 1153.
Die 5. Regul von Ausfertigung einer Bulle
durch einen Bibliothecarius, §. 1154.
Die 6. Regul von der Ausfertigung einer
Bulle durch einen Bibliothecarius S.
fedis oder fanctæ Ecclefiæ romanæ,

§. 1155.
Die 7. Regul von dem Titul Kanzler in der
Unterschrift der Bullen, §. 1156.
Die 8. bis 11. Regul vom Titul Vicekanzler
bey den Zeitangaben der Bullen,
§. 1157.

Die 12. Regul vom Titul Datarius, Prodatarius in der Unterschrift der Bullen, §. 1158.

Die 13. Regul von der eigenhändigen påbst: lichen Unterschrift Deus te incolu. mem cuftodiat etc. Benevalete u. d. gl. §. 1159.

balacten und in den von einer Kir
chenversammlung ertheilten Freys
heitsbriefen, §. 1160.

Die 15. bis 18. Regul von der Unterschrift
Benevalete, S. 1161.

Die 19. und 20. Requl von der Unterschrift
abwesender Personen, und einer an
dern Hand als des Pabsts seiner, §.

1162.

Die 21. Requl von der Unterschrift des Nac
mens des Pabstes und der Cardi:
nále, §. 1163.

Die 22. und 23. Regul von der Unterlassung
der Unterschrift des Namens des
Pabstes und der Cardinále, §. 1164.
Die 24. Regul von der Unterzeichnung der
Bullen in Gegenwart der Zeugen,
S. 1165.

Die 25. Regul von der Beyfügung des Nas
menszuges der Päbste, §. 1166.
Die 26. und 27. Regul von Bevfügung der
Wahl und Denksprüche der Päbste,
§ 1167.

Die 14. Regul von der Unterschrift des Pab: Die 28. Regut von den Nebenunterzeichnun stes und der Bischöffe in den Syno

I.

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S. 1152.

gen, §. 1168.

der Unter:

ie alten von den Påbsten verwilligten Freyheitsbriefe waren nicht Die 1. bis 3, nach Art der heurigen Bullen, noch der Pancarten nach dem An- Regul von fang des 12. Jahrhunderts, unterzeichnet; sondern sie zeigten nue schrift und Auffesung an unter dem Texte, daß sie durch den oder jenen Notarius regionarius oder Archivifta geschrieben und durch den oder jenen Bibliothekar datirt oder der Frey ausgehändiger worden wären.

heitsbriefe

II. Alle Notarien der heiligen römischen Kirche konnten die Freyheitss durch die Notarien briefe des 5. Stuhls ohne Zuchun eines Obern aufsetzen und bisweilen gar ausfertigen.

Zufag.

Man kann gegen die Echtigkeit einer Bulle daraus nichts schließen, daß sie von einem Motar eigenhändig geschrieben worden, der von andern Notarien oder Archivi ften, welche dergleichen Stücke eben dieses Jahr, in eben der Woche und an eben den Tage aufgesetzet hätten, verschieden war.

III. in Freyheitsbrief nach dem 6. Jahrhundert, der ålter ist als vom 12, auf welchem unten, ob er gleich ganz und original wäre, nicht auss gedruckt worden, daß er durch einen Notar, Archivist u. d. gl. geschrieben, oder durch einen Bibliothekar, Ranzler, Notariorum primicerius, fecundice rius, nomenclator u. d, gl. oder wenigstens von einem fcriba archivista oder notarius u, d, gl. ausgegeben worden, müßce für verdächtig angesehen werdens

An

Die 4. Regul vom ausge

Anmerkung.

Diese Regul komt nicht eigentlich auf den Namen der Schreiber oder Datarien an; die Anzahl derselben war zu groß: sondern auf diese Formul: Scriptum manu etc. oder auf diese: Datum per manus etc. Es muß wenigstens eine oder die an dere in den Freyheitsbriefen oder Pancarten der ersten 14 Jahrhundert stehen. Sonst hätte man Ursach sie für verdächtig zu halten.

S. 1153.

.

IV. Der Titul Archivista ja auch Notarius regionarius, welcher in der druckten Titul Unterschrift oder vielmehr in der Formul der Zeitangabe einer Bulle nach dem Ende des 12. Jahrhunderts ausgedruckt worden, würde eine solche Bulle sehr verdächtig machen.

Archivista, Notarius regionarius.

Anmerkung.

Wenn die Archivisten oder Notarien noch damals die Bullen aufsetzten, so setten fie schon ihre Namen und Titel nicht mehr dazu. Da sie aber dieselben noch andern Acten beyfügten, so getrauen wir uns nicht schlechterdings zu entscheiden, daß es ihnen nie mehr wiederfahren seyn sollte solche in die Zeitangabe einer Bulle einzurücken. Ohne dieses würden wir das Urtheil der Falschheit kühnlich über diejenigen fällen, wors innen sie sich befänden.

S. 1154.

V. Diejenigen Jahrhundert, wo bewiesen werden könnte, daß etliche Die 5. Regul von Ausferti: Bibliothekarien darinnen auf einmal gewesen, ausgenommen, würde man gung einer Ursach haben eine Bulle, die niche original ist, für verdächtig zu halten, Bulle durch die durch einen Bibliothekar ausgefertiger worden, der von demjenigen einen Biblio- unterschieden ist, von welchem man wüßte aus gewissen Denkmålern, daß er mit dieser Winde bekleider gewesen.

thecarius.

Anmerkung.

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Zu einer Zeit, da es nicht wahrscheinlich war, daß der heilige Stuhl mehr als einen Bibliothekar gehabt, würde der Verdacht gewißlich rechtmäßig gewesen seyn. Demohnerachtet würde ein gewaltsamer Verdacht aus diesem Grunde allein nicht folgen, da man nicht allezeit genau unterrichtet ist von den Begebenheiten dieser entfern ten Jahrhundert. In kurzer Zeit würde eben dieser Bibliothekar seines Amtes haben entlassen und auch wieder darein eingesetzt gewesen seyn können. Währender Dauer einer Gesandschaft hat er können für todt gehalten, und wieder hergestellet seyn, und jedoch seinen Dienst behalten können. Eine schwere Krankheit, davon man nicht glaubte, daß er davon kommen werde, könnte ihn angetrieben haben sich dessen zu beger ben um seinen Anverwandten oder seinen Freund damit versehen zu lassen. Aber eine unverhofte Genesung möchte den Pabst und den neuen Bibliothekar dazu gebracht haben, dem aiten seine erste Würde wieder annehmen zu lassen. Inzwischen würde jener diese Zwischenzeit hindurch einige Bullen datirt haben. Einer würde das Amt eines Biblios thekars in Anwartschaft auf den Todesfall haben bekommen und im Fall der Moth die Dienste verrichten können. En! wie viel andere ähnliche Vorfälle haben sich nicht zutragen können? Jedoch lässet ihre Ungewißheit und Seltenheit allezeit den Verdacht

noch

noch Statt finden; es müßte denn Originale von guter Einrichtung betreffen, welche eben dadurch aus sich selbst Beweisthümer ihrer Echtigkeit nehmen, die diejenigen über: treffen, welche aus den glaubwürdigsten Wahrscheinlichkeiten entstehen.

S. 1155.

VI. Jeder Freyheitsbrief nach dem 13. Jahrhundert, dessen Zeitan: Die 6. Regul gabe melden würde, daß er durch einen Bibliothekar des heiligen Stuhls von der Auss oder der heiligen römischen Kirche ausgefertiget worden, würde sehr ver: dächtig seyn.

Anmerkung.

fertigung einer Bulle durch einen Bibliotheca

ecclefiæ roma

na.

Obschon die Besorgung die Bullen zu datiren anfänglich an die Würde der Bi; rius S. fedis bliothekarien gebunden war, so hörte ihr Name ein wenig vor der Mitte des 12 Jahre oder fanctæ Hunderts gänzlich auf darinnen zu erscheinen. Welches uns denn antreibt jede Bulle für sehr verdächtig zu erklären, die neuer ist als vom Ende des 12 Jahrhunderts, uns ter welcher der Name oder vielmehr der Titul eines Bibliothekar eingerückt wåre: jes doch machen wir daraus keinen Beweisgrund der Falschheit; dieweil man im Fall der Noth aus einem besondern Bewegungsgrund wegen gewiffer Umstände zu demjenigen seine Zuflucht genommen haben könnte, dem vorzeiten das Amt die Bullen zu datiren allein zugehöret hatte. Nehmen wir nicht wahr, daß in den vorhergehenden Jahrhunderten blose Cardinåle ohne einigen andern Titul Pancarten datirt oder ausgehändiget haben?

S. 1156.

VII. Ob gleich der Tirul Kanzler in den Bullen nach dem 9. Jahrhun: dert nichts seltenes war, so müssen doch, von dem verfloßnen 13. an, die jenigen für verdächtig gehalten werden, unter denen man diesen Titul an treffen würde, und von dem 15. an für sehr verdächtig.

Anmerkung.

Nach den ersten Jahren des 13. Jahrhunderts reichen die Formeln der Zeitans gaben der Bullen fast kein Beyspiel von der Benennung eines Kanzlers mehr dar. S. 1157.

VIII. Der Titul Vicecancellarius in den Zeitangaben der Bullen vor dem 11. Jahrhundert würde verdächtig seyn (a).

Die 7. Regul von dem Titul Kanzler in der Unters

schrift der Bullen.

Die 8 bis 11.
Regul vom

kanzler bey

IX. Eine durch einen Vicekanzler dativte Bulle, der von demjenigen Titul Vice, unterschieden ist, von welchem man weiß, daß er diesen Titul gefübre den Zeitangas habe, hauptsächlich im 12, und 13. Jahrhundert, giebt keinen Fürwand ben der Bule des Verdachts (b).

X. Wenn ohngefähr von 1230. der Titul magister dem Titul eines Vis cekanzlers nicht vorgefegt ware, so würde eine solche Weglassung in den Pancarten sie verdächtig machen. Ein Jahrhundert eber würde der Tie tul magister allein, wenn er in den Formeln dieser Stücke angebracht wäs

re

(a) Man sehe das 11. Jahrhund. a. XXVI, (6) Man sehe das XIII. Jahre
hundert.

Diplom. 9ter Th.

len.

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