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Die 12.Regul vom TitulDa

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ve, denselben wenigstens gewalksamen Verdacht zuziehen: in dem eilf. ersten Jahrhunderten aber würde solcher einen Beweis ihrer Falschheit abgeben.

XI. Man würde mit gutem Rechte Bullen für verdächtig halten, in deren Zeitangaben man seit dem Anfang des 15. Jahrhunderts den Titul Vicekanzler antreffen würde.

Anmerkung.

Schon seit geraumer Zeit hatten die Vicekanzler weder ihre Titel noch ihre Naz men den Zeitangaben mehr beygefügt. Vor dem 1. Jahrhundert war der Titul eines Vicekanzlers unbekannt. Ehe dieses Wort gebräuchlich wurde, so sahe man schon Da: tarien oder Schreiber unter verschiedenen Ausdrücken anmelden, daß fie die Stelle der Kanzler versahen, oder ihre Dienste verrichteten.

S. 1058.

XII. Währenden den ersten vierzehen Jahrhunderten müßten die tarius, Proda Bullen, unter denen Bediente mit den Titeln eines Datarius, oder eines tarius in der Prodatarius unterschrieben, für falsch gehalten werden, und wenigstens für Unterschrift. verdächtig, währenden folgenden 150. Jahren.

S. 1159.

Die 13 Regul XIII. In den ersten Jahrhunderten mußte die Unterschrift, oder der, von der eigen: Abschiedswunsch Deus te incolumem cuftodiat, etc. Benevalete und andere der. håndigen päbstlichen gleichen von der eignen Hand des Pabstes seyn, weicher seine gewöhnlichen Unterschrift. Briefe nicht anders unterzeichnete. S. 1160.

von derUebers

Die 14. Regul XIV. Die Synodalacten und die in den römischen Ri.chenrersamin; schrift des lungen ertheilten Freyheitsbriefe, waren vom Pabst und von den Bischöf:· Pabstes und fen nach der gemeinen Einrichtung unterzeichnet, das ist, ein jeder Vas der Bischöffe ter setzte seinen Namen unter diese Acten. Aber apostolische Briefe, wels in den Syno; che nicht in einer Kirchenversammlung ausgegeben worden, und dem dalacten und ohnerachter in der Unterschrift den Namen des Pabsts führen, würden chenver: vor dem 7. Jahrhundert verdådig seyn; und sehr verdächig, wenn sie sammlung 2. nur wie blose Briefe oder Decretalen eingerichtet waren (c).

von einer Kir

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S. 1161.

XV. Die Gewohnheit erheijchte, daß die Unterschrift Benevalete un ter den Text der Freyheitsbriefe gefeßet wurde, aber ihre Stellung war nicht weiter beständig bis auf dieses.

Anmerkung.

Ob schon der Gebrauch die Oberhand bekommen hatte, daß benevalete zwischen die beyden Formeln der Zeitangaben geschrieben wurde, wenn sie mit einander ange: bracht wurden; so sind die Ausnahmen doch nichts seltenes.

XVI. Line Paycaribulle oder eine zreyheitsbulle, in welcher von dem 8. Jayibunoert an bis zum 15. der Schlußßwunsch benevalete weggelaffen worden, würde verdächtig werden,

(c) Man sehe das 5. Jahrhund. a. IV.

Anmer

Anmerkung.

Diese Formul scheinet so wesentlich, daß man sich genöthiget sehen würde, ``dies jenigen Bullen, worinnen fie fehlen würde, für falsch zu halten, seitdem die Päbste aufgehöret hatten, solche mit ihrer eignen Hand zu schreiben; wenn man diese WegLaffung nicht auf die Unachtsamkeit des Schreibers oder des Datarius schieben könnte, welchen es aufgetragen war, solche in Gestalt eines Namenszuges benzuzeichnen.

XVII. Seit der Mitte des 11. Jahrhunderts word die Formul benevalete als ein verzogner Name, oder als ein Namenszeichen vorgestellet. · Anmerkung.

Dieß ist der gemeine Gebrauch.. Dem ohnerachtet scheinet es, wenn diese beyden Worte mit großen Buchstaben ganz ausgeschrieben wären, man dürfe daraus keis ne Folge ziehen zum Nachtheil einer Bulle. Noch vielweniger, wenn sie vermöge eines Zufalles verderbet oder ausgelöschet worden.

XVIII. Eine nicht wie ein Freyheitsbrief eingerichtete Bulle, die jedoch mit dem Namenszug benevalete versehen ist, würde wenigstens verdächtig seyn, wenn sie nach der Mitte des 12. Jahrhunderts ertheilet wäre.

Anmerkung.

Diese Wahrheit wird durch alle Sammlungen von Bullen bezeuget. Ja es scheinet so gar, man könne ohne viel zu wagen, alle blose Bullen, welche den ver: jognen Namen, Benevalete führeten, für falsch halten.

S. 1162.

XIX. Vor dem 12. Jahrhundert dürfen die in einer Kirchenversamm. Die 19. und lung von den Päbsten verwilligten Freyoeiten nicht einzig und allein dar: 20.Regul,von um verworfen werden, weil sie durch Personen unterschrieben worden, der Unters schrift abwe sender Perso die zur Zeit der Birchenversammlung nicht zugegen gewesen (d). XX. Die Bullen, welche die Unterschrift des påbstlichen Lamens nen und einer führen, ob gleich von einer andern Hand als der Seinigen, sind weder andern Hand falsch noch verdächtig, seit der Mitte des 12. Jahrhunderts bis zum 15. (e) als des Pabs stes seiner. Anmerkung.

So halten es auch die Könige gemeiniglich noch heutiges Tages,

§. 1163.

XXI. Die Anzahl der Bullen, die mit dem Namen des Pabstes und Die 21.Regul der Cardinale unterzeichnet sind, ist sehr klein in Vergleichung mit denen, von derunters welche es nicht sind.

Anmerkung.

schrift des Nas mens des Pabstes und

Es giebt keine Bullen, die also unterschrieben find, vornemlich seit dem Anfang der Cardinale bes zwölften Jahrhunderts als nur diejenigen, welche wie Freyheitsbriefe eingerichtet Mun aber würde man kaum von dergleichen Bullen eine zählen gegen hun:

worden.

(d). Man sehe das 7. Jahrhund, n. XII.

Nnnn 2

dert:

(e) S. das XII. Jahrhund. a. III.

Die 22 and 23 Regul von der Un

Dert andere, denen diese Einrichtung ganz und gar was fremdes ift. Unter den ersten
besonders bis gegen die Mitte des 12. Jahrhunders giebt es deren viele, welche keine
Unterschriften haben. Ueberhaupt sahe man vor dem 15 Jahrhundert nichts mehr
durch den Pabst und die Cardinále unterzeichnen als sehr wichtige Freyheitsbriefe,
Pancarten, Bestätigungen der Orden oder Einrichtungen der Ordensleute und Heilig
Sprechungen der Heiligen. Es waren auch diese Bestätigungen und Heiligsprechungen
Der Heiligen nicht allezeit so feyerlich eingerichtet. In den lezten Zeiten sind eine kleine
Anzahl Confiftorialbullen, die das heilige Collegium angehen oder die Heiligsprechung
eines Heiligen betreffen, mit dergleichen Unterzeichnungen versehen.
Wenn man bis
zum Ursprung der Freyheitsbriefe hinauf steigt und wieder herunter bis zum 12 Jahr:
hundert, ohngefähr, so werden die meisten nur durch den Notar unterzeichnet befunden
werden, welcher sie schrieb, oder durch den Kanzler, welcher sie ausfertigte oder nur
durch einen von beyden. Was diejenigen Bullen anbelangt, welche nicht wie Freyheitss
briefe eingerichtet waren, so wurden solche nie unterschrieben seit der Mitte des 12
Jahrhunderts. Vor diesem Zeitpunkt find die Beyspiele des Gegentheils so was sel
tenes, daß man schwerlich einen entdecken kann.

S. 1164.

XXII. Reine Bulle, die nicht wie ein Freyheitsbrief eingerichtet ist, und mit dem Namen des Pabstes und der Cardinale unterzeichnet wäre, muß terlaffung der als sehr verdächtig angesehen werden seit der Mitte des 12. Jahrhunderts Unterschrift bis zum 15.

des Namens

des Pabfies und der Car

Dinále.

Die 24 Requl von der Un

Anmerkung.

Man muß die Weglassung der Unterzeichnungen währendem diesem Zeitlauf als eins derer Kennzeichen ansehen, die den blosen Bullen aufs eigentlichste zugehören. Und wenn man davon blos nach den Begebenheiten urtheilet, so würde man geneigt feyn diesen Grund unabhängig von einem andern, als entscheidend anzugeben gegen dies jenigen Bullen, welche sich davon entfernen würden. Denn wir können versichern, daß wir unter mehr als zwanzig tausend Bullen, die nicht wie Freyheitsbriefe eingerich tet waren, eine einzige angetroffen haben, welche unterschrieben gewesen.

XXIII. Die Pancarten von Innocent 2. an bis zum 15. Jarhunderte würden mit Recht verworfen werden, wenn selbige nicht mit Unterzeichs nungen der Cardinåle verfehen wären.

S. 1165.

XXIV. Man würde diejenigen Bullen unrecht in Verdacht haben, wels terzeichnung che das 10. 11. und 12. Jahrhundert hindurch melden würden, daß sie in der Bullen Gegenwart der Zeugen aufgesetzt worden, deren Namen fie anführeten, ob inGegenwart sie schon diese Stücke nicht unterzeichnet hätten oder doch nur mit Kreuzen. Der Zeugen.

Anmerkung.

Dieser Gebrauch hat zwar in den Bullen nie sonderlich gemein zu seyn geschienen z aber er war es in den andern Diplomen, dieser Jahrhundert; und wir haben unzweis felhafte Beweise, daß die Päbste sich bisweilen demselben gemäß bezeigt,

S. 1166.

S. 1166.

XXV. Die Bullen, worinnen die Päbste nach dem Beschlusse des 9. Die 25 Regul Jahrhunderts das Tamenszeichen oder ihren verzognen Namen würden von der Beys haben beyfügen lassen, würden sehr verdächtig seyn. Man könnte sie für fügung des Namenszus falsch erklären, wenn sie vom 11. Jahrhundert wären. ges der Päbse

Anmerkung.

Man siehet keine Mamenszüge von dem Namen der Påbste in einem andern als in dem 9 Jahrhundert. Man führet auch dergleichen nicht an, welcher auf Bullen gesetzet worden. Da es jedoch geschehen könnte, daß eimge Päbste hierinnen den lateis nischen Kaisern es hätten gleich thun wollen, wie sie es in vielen andern Dingen gemacht haben; so würde dieser Grund nicht hinreichen die Bullen des 9 Jahrhunderts für falsch zu erklären, worinnen dergleichen Namenszüge angetroffen werden könnten, um so viel mehr, da die Schreiber sie von sich selber hätten zeichnen können. Aber dieß würde genug seyn eine Buße ungültig zu machen, die nach dem 9. Jahrhundert datirt worden.

§. 1167.

XXVI. Einige Pancartbullen oder Freyheitsbriefe ohne Denk oder Die 26 u. 27 Wahlsprüche von dem Anfang des 12. Jahrhunderts ja gar von der Mitte Regul von Beyfügung des 11. an würden verdächtig seyn. der Wahl

XXVII. Jede mit einem Spruche versehene Bulle, der von denen unter- und Denk schieden wår, von denen man gewiß wüßte, daß sie von einem Pabst ans sprüche des genommen gewesen, würde sehr verdächtig seyn; es sey denn, daß man Pabstes, der Ausnahme zum Besten einige triftige Ursachen angeben könnte, die sich auf Begebenheiten gründeten.

Anmerkung.

Man siehet nicht, daß die Päbste mit ihren Denksprüchen wichtige Veränderuns gen vorgenommen hätten. Selbst diejenigen, welche deren unterschiedliche sich zuges eigner, brachten fie öfters alle auf einmal an. Wenn sie es nicht immer gethan haben, so weiß man wenigstens, welche Päbste es sind und welches ihre Sprüche gewesen.

§. 1168.

benunter:

XXVIII. Diejenigen Bullen, welche ohngefähr seit dem Anfang des 14. Die 28 Regull Jahrhunderts gewisser Unterzeichnungen außerhalb entweder unter den von den Nes Umschligen oder auf der Rückseite dieser Bullen entblößer wåren, müßten zeichnungen für verdächtig gehalten werden (f).

Anmerkung.

Man könnte noch andere Regeln von eben diesen Dingen, und weiter von den cons centrischen Cirkeln anbringen, wenn man den Anfang von der Mitte des 11 Jahra hunderfs machte, wir haben aber deutlich genug angezeigt, daß wir hier mehr gesucht haben Beyspiele und Versuche von Fürschriften zu geben als die Sache zu erschöpfen.

(f) Man sehe uns. 4 Buch bey dem 14 und 15 Jahrhundert nach.

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Siebender Abschnitt.
Besondere Regeln,

von

den Siegeln der Bullen.
Inhalt:

Die 1 Regul von den bleyernen Siegeln, §.
1169.

Die 2 und 3 Regul von der Gleichheit des
Gepräges derselben, §. 1170.
Die 4 Regul vonden Wappen gewiffer Påbske
auf den bleyernen Bullen, §. 1171.
Die 5 Regul von den påbstlichen Bullen ohne
die Gesichter der Apostel St. Petri
und St. Pauli, §. 1172.

Die 1 Regul von den bley, I. ernen Sie:

geln.

Die 2 und 3
Regul von

Die 6 Regul von den påbstlichen Bullen mit den Köpfen dieser Apostel, §. 1173.

Die 10

Die 7 bis 9 Regul von dem Zeug der Siegel
und der Schnüre derselben, §. 1174.
und 11 Regul von der halb rothen
und halb gelben Seide an den Bul
len, §. 1175.
Beschluß, §. 1176.

§. 1169.

19 alt die bleyern Siegel auct) seyn mögen, so können sie keine Bulle verdächtig machen (g).

Anmerkung.

Wenn es unmöglich ist deu Anfang eines Gebrauchs fest zu sehen, so darf man das allzu große Alterthum derer Denkmäler, welche solchen bestätigen, nicht tadeln. Num aber ist der bleyern an die Bullen angehefteten Siegel ihrs keinesweges zweifelhaft. Die Gelehrten kennen deren unterschiedliche von dem 7 und 8 Jahrhundert und man weiset keine ältere Originalbulle auf, welche nicht damit versehen worden. Diese Siegel haben übrigens das Schicksal der dußerst alten Dinge erfahren. Ihr Ursprung verlieret sich in dem fabelhaften. Denn man hat gesehen, daß berühmte Schriftsteller den Gebrauch der Siegel noch über das 4 Jahrhundert hinauf gesetzet haben, daß sie behauptet, man treffe noch heut zu Tage in den päbstlichen Archiven Bullen an von dem höchsten Alterthum, die noch mit ihren bleyernen Siegeln versehen wären, und daß sie von diesen einige nicht nur dem H. Leo dem großen u. s. w. sondern so gar dem (R) 4. Sylvester zugeeignet.

S. 1170.

II. Man darf nicht verlangen, daß die Siegel der Bullen vor dem 12.
Jahrhundert auch auf eine so einförmige Weise haben gepråget werden

der Gleichheit sollen, als es in der folgenden Zeit geschahe.
des Gepräges
derselben.

Anmer:

(8) Man sehe uns. 6. Th. §. 161. ff. S. 77. f. ingl. 7. Th. §. 491. S. 267. f.

(R) Es ist weit gefehlt, daß man darin: nen so alte Bullen aufbehalten habe. Wir haben hierinnen den P. Papebrot zum Ges

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währmann, welcher darinnen gar sehr hat nachsuchen laffen. Man sehe uns. 5. Th. S.449. ff. S. 296. ff.

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