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Großseneschalls von Frankreich, ist von fünf Zeugen ohne Unterzeichnungen bezeuget: His (r) audientibus, Jofcio fcilicet tum Turonenfi Archiepifcopo, Abbate fancti Euverti Abbate fancti Benedicti fuper Ligerim, Gaufrido et H. Ca. pellanis. Man trift eine größere Anzahl namhaft gemachter Zeugen in unterschieds lichen Charten eben dieses Königs an. Richard 1. dessen Nachfolger, verfähret eben also in den Freyheitsbriefen und Acten von Wichtigkeit, aber in den andern bringt er häufig die Formul an Tefte meipfo, welche bey dem Oberrichter und bey den Herren gebräuchlich wurde. Die Originalurkunden der Könige Schottlands, welche in dem auserlesenen Schaß des Anderson, der von Ruddiman herausgegeben worden, dar: gestellet werden, führen keine Unterzeichnungen seit dem Jahr 1098. bis auf die Regierung Jacobs 1. welcher im Jahr 1424. den Thron von Schottland bestieg. Cie werden blos von Zeugen bezeuget, die mehr oder weniger zahlreich sind, deren Namen von eben der Hand angezeichnet sind, welche den Text geschrieben hat.

S. 92.

IX. Zeitters mine der Re gierung der

angaben Lud: wigs des dis

cen.

Ludwig der dicke wurde zur Mitregierung im Jahr 1099. aufgenommen, ind da er seinem Vater Philipp 1. im Jahr 1108. gefolget war, so wurde er zu Orle ans den 3. August eben desselben Jahre von Daimbert, dem Erzbischoff zu Sens, Könige von gefalbet. Die Jahre der Regierung Ludwigs werden von diesen beyden Jahrter: Frankreich: minen gezählet. Der erste wird durch (8) verschiedene Denkmäler bewiesen, und uns in den Zeits ter andern durch eine Acte vom Jahr, 1103. Papæ præfidente Pafchali, Rege re gnante Philippo cum Ludovico filio, Ludwig der dicke nennet sich bey seiner Zuschrift an den Anshelm im folgenden Jahr: Ludovicus (t) Francorum Rex defignatus Er nimt eben diesen Titul vor einem Diplom an, welches er im Jahr 1107. der Abtey zu Compiegne zum Besten aussteller: Ludovicus (u) regius fili us, Dei gratia Francorum Rex defignatus. Es ist also gewiß daß dieser Fürst mit Philipp, seinem Vater, vor 1108. regieret hat. Man datirte zum öftern die Acten von der Regierung des Vaters und des Sohnes zugleich, und bisweilen von der Regierung des einen (U) derselben insonderheit. Der zweyte Jahrtermin Ludwigs 6. welcher der von seiner Salbung ist, die den 3. August 1108. vorgegangen, wird aus den Zeitangaben unterschiedlicher von seinen Diplomen bewiesen. Dasjenige,

as

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welches er den Mönchen zu St. Benoit an der Loire ertheilte (v) ift von Bourges
vom Jahr 1108. und von dem ersten Jahr seiner Regierung datirt.
Dieser Jahre
termin wird durch die Zeitangabe (V) desjenigen Diploms bestätiget, welches Lud-
wig 6. im Jahr 1112. dem Abt zu Maurigny verwilligte. Das erste Jahr feiner
Regierung wird vom 3. August 1108. und nicht vom Anfang des Jahrs in verschie
Denen Weten gezählet. Dergleichen ift diejenige, wodurch ein Mädgen Namens Mat-
theia in dem Capitul zu St. Benoit an der Loire im Jahr (w) 1109. im ersten
Jahr der Salbung des Königs Ludwigs frey gelassen wurde. Dergleichen ist eine
Charte von Marmoutier, die also datirt worden: Actum anno Dominicæ Incar-
nationis MCIX. regnante Ludovico Rege Francorum anno I.

S. 93.

Verbindung Es ist was sonderbares, daß Ludwig der dicke seit dem Jahr 1114. (W) gar feiner Regie: oft mit den Jahren von seiner Regierung (F) die von der Regierung der Königing zungsjahre Adelheid oder Alix feiner Gemahlinn verbunden habe. Er bemerkte auch in seinen mahlinn und Diplomen die Jahre von seinem ältesten Sohne Philipp, da er ihn im Jahr 1129. Söhne ihren. hatte falben laffen, und vornehmlich die (X) von Ludwig dem jüngern, welcher zu

mit seiner Ge

Rheims den 25. des Weinmonats 1131. gefalbet worden. Ludwig 6. thut in seiz neu Zeitangaben der Beystimmmg (Y) Philipps und Ludwigs des jüngern, feis

.

Cartularie de S. Benoit, fol. 302. v.
CHENE Genealog. de Dreux, p+ 5.6.
(2) Actum (i) Stampis in palatio publice,
anno Incarnati Verbi MCXII. anno vero confe
crationis noftræ IV. præfentibus ae teftimo-
nium veritatis perhibentibus, quorum nomina
fubtitulata funt et figna etc.

(W) Das Diplomt, Kraft dessen er der
Kirche zu St. Martin des Champs einen
Leibeignen schenket: Actum (k) Parifius anno
Incarnati Verbi MCXVII. regni noftriIX. Ade.
laidis Regina III.

Die Charte der Abtey von St. Maurdes
Soffez: Actum (1) Parifius publice, anno In-
carnati Verbi MCXVIII. regni noftri X. Ade.
laidis Regina IV. Aftantibus in palatio noftro,
quorum nomina fübritulara funt et figna. Si
gnum Willelmi Dapiferi.. S. Hugonis Confta-
Bularii. S. Gisleberti Buricularii S. Guido-
nis Camerarii Data per manum Stephani can-
Gellarii..

Das Archiv der Abtey zu St. Denys:
Actum Parifius publice, anno Incarnaciónis

(i) De re diplom. p. 593.
plom.. p. 204.
diplom. p. 204,

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MCXXIX. regni noftri XVI. Adelaidis decimo, aftantibus etc. Man trift in dem Doublet S. 850. 853. and in dem Perard S. 212. andere Beyspiele der Zeitangabe der Könës ginn an, welche zu der Zeitangabe des Köt nigs Ludwigs 6. hinzugeseßt worden.

(X) Ludwig der dicke seßet zu den Jahr ren feiner Regierung die von der Regierung feines Sohns beym Beschluß eines Dis ploms, das der Kirche zu Puy zu gut ause gegeben worden: Actum (m) Aurelia publice anno Incarnati Verbi MCXXXIV. regni noftri anno XXVII, Ludovico filio noftro in Regem fublimato anno tertio. Ein ander Beyspiel: Acrum (n) Parifius publice anno Incarnati Verbi MCXXXII, regni nostri XXIIII. regnante Ludovico filio noftro anno IF.

(Y) Philipp wurde auf den Offertag des Jahrs 1129. gesalber, wie aus dem Diplom erhellet, welches er gemeinschaftlich mit seis nem Vater der Abtey zu St. Denys zum Bes

(b) Annal. Bened. t. 6. p. 8.
(m) VAISSETTE, t. 2. Preuv. p. 474-

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(1) De re di(n) De te

ner Söhne Meldung: Actum (n) publice anno incarnati Verbi MCXX. regni noftri XII. Adelaidis autem Regine VI concedente Philippo filio noftro, aftantibus in palatio etc. Die Beystimmung Ludwigs des jüngern wird in der Verordnung Ludwigs des dicken angezeigt, welcher den Bürgern zu Parts die Erlaubniß giebt die Güter ihrer Schuldner zu verkümmern. Actum Parifiis publice anno incarnati Verbi MCXXXIIII. regni XXVII. annuente Ludovico filio noftro in regem fublimato. Aftantibus etc. In einem Diplom, das in eben diesem Jahr der Abtey zu Hieres zum Besten ertheilet worden, lieset man: Conce dente Ludovico juniore filio noftro in regem fublimato anno III. Ludwig der dicke beliebt besonders die Formul, Anno incarnati Verbi und lässet den Mos natstag in den Zeitangaben weg, welche wir angeführet haben. Unter seiner Regie: rung schrieb man Auctum (3) anstatt Actum und inditione für indictione. Der Gebrauch der Indiction fing an in den königlichen Briefen selten zu werden; er wurde aber unter Ludwig dem jüngern gänzlich abgeschaft, welcher bisweilen die Epacte und Concurrente zu den Jahren der Menschwerdung sehte. Hr. de Lauriere (a) hateine Verordnung von Ludwig dem dicken bekannt gemacht, welche von Paris vom Jahr 1137. datirt ist und eine andere von Ludwig dem jüngern von eben der Zeits angabe, die aber zu Bourdeaux gegeben ist. Eben diese Prålaten und eben diese Bes dienten dienen in beyden zu Zeugen und werden in eben der Ordnung namıhaft gemacht. Was ist für ein Anschein da, daß so viel Bischöffe und hohe Bedienten sollten fast zu einerley Zeit in von einander so entfernten Lauden sich befunden haben? Es ist daher zu vermuthen, daß, wie zum öftern die Acten durch abwesende unterzeichnet wurden, solche 83 auch

() FELIBIEN preuv. de l'hift, de S. Denys, p. XCIII.
59. (a) Ordonn. du Louvre, t. I. p.7. et 8.

ften ausgestellet hat: Actum (o) apud fan-
ctum Germanum de Pratis in præfentia Domni
Matthæi Albanenfis etc. Datum autem et con-
firmatum Remis in folemni curia Pafcha, in
anctione Domni Philippi gloriofiffimi Regis,
anno Incarnati Verbi MCXXIX. indictione VII.
anno regni Domni et fereniffimi Regis Fran-
corum Chludovici XX. Philippi autem filii ejus
primo in Dei nomine feliciter. Amen Hr.
Felibien macht folgende Anmerkungen dieses
Fürsten halber: "Da der König Philipp,
"der älteste Sohn Ludwigs 6. seinen Vater
"den König nicht überlebet, so wird er ge:
meiniglich in dem Verzeichniß der Könige
"Frankreichs nicht begriffen. Inzwischen
"hat man nicht unterlassen ihn bisweilen un
ter den andern mitzuzahlen, wie man aus
einer alten Aufschrift eines Heiligthumska.

fo) FLIBIEN, ibid. p. XCV.

(3) De re diplom. p

"stens ersehen kann, darinnen man eine Relis
"quie vom König St. Ludwig verwahret
"hat, welche man in dem Schaß zu St. Der
"nys vorzeiget. Man kieset daselbst auf ein
"ner Seite: Philippus IV. Rex Franciæ filius
"beati Ludovici Regis: und auf der andern?
"Philippus V. Rex Franciæ, filius Philippi Quarti
"Regis, um die Könige Philipp den kähnen
"und Philipp den schönen dessen Sohn ans
"zuzeigen, die noch überdem durch die Waps
"pen der Königinnen ihrer Gemahlinnen,
"bezeichnet werden, welche unten an diesenr
"Heiligthumskaften sich befinden. Und also
"war, dem Bericht des Verfaffers dieser
"Aufsährift nach, der älteste Sohn Ludwigo
"6. Philipp 3. da man hingegen unter diesent
"Namen gemeiniglich den Nachfolger des 4.
"Ludwigs begreift.

יד

Zeittermine in den Di plomen Lud: wigs. 7.

auch von Personen bezeuget worden, die an denen Orten sich nicht i efun ɔen, wo diesels ben genehmiget worden.

S. -94.

Ludwig 7. wurde zu Rheims den 15. des Weinmonats 1131. von dem Pabst Innocenz 2. gesalbet, und folgte Ludwig dem dicken den ersten August 1137.oder 136, dem Berichte des Fortsezers (b) des Aymoin nach. Im Jahr 1135.nahmt Ludwig der jüngere, währender langwierigen und gefährlichen Krankheit seines Vaters, die (3) Verwaltung der Regierung über sich. "Er wurde (c) in seinem Leben viers "mal gekrönet A); jedoch war eine seiner berühmtesten Krönungen diejenige, welche "u Bourdeaur vor sich ging, da er (d) die Erbinn von Guyenne sich vermählte. "Der Abt Suger, welcher dabey zugegen war, redet davon, als ob sich solches im "Jahr 1136 kurz nach der Krankheit Ludwigs des dicken zugetragen habe." Man berechnet also zum wenigsten auf viererley Weise den Anfang der Regierung Ludwigs 7. Man hat solchen vom Jahr 1131. gezählet in einem Diplom, das also patirt ist: Actum (e) Burdegalæ anno MCXXXVI. re ni n ftri IV. Der Anfang eben dieser Regierung wird vom Jahr 1136. gezählet auf einer Charte Samsons, des Erzbischoffes zu Rheims, deren Zeitangabe also lautet: Actum (f) Remis et recitatum in generali fynodo, anno incarnati Verbi MCXLI. indictione IV. regnante Ludovico Francorum Rege anno VI. Das sechste Jahr der Regierung

Ludwigs des jüngern kann von einem dieser beyden Jahre 1 1 35. oder 1 1 36. verstanden werden, weil die Zeitangabe des Monats sich nicht auf den angeführten Charten befindek und man sonst bald die unvollkommen Jahre mit zählet bald aber nicht. Der Zeitters min von 1135, wird auf einer andern Charte eben dieses Prälaten angefeßt, welcher also (c) Oeuvres de COCHIN, tom. 6. p. 276. (e) BESLY Poitou p. 482.

(b) AYMOIN, 1. 5. cap. 51.

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(b) DUCHESNE tom. 4. p. 382.
MIREUS dipl, nov, edit. tom. 2. p. 1162.

(3) "Man (p) erfiehet aus dem P. Daniel,
"welcher es dem Orderich Vital nachgere:
"det, daß da Ludwig der dicke im Jahr
"1135. gefährlich krank gelegen, er bey einer
"Entkraftung, welche ihm nicht weiter er
"laubet habe an die Regierungsgeschäfte zu
"gedenken, und indem er eben das heilige
"Viaticum zu sich nehmen wollen, sich in eine
"Capelle habe begleiten, seinen Sohn kommen
"laffen und den königlichen Ring von seinem
"Finger gezogen und solchen thm über-
"reicht, indem er zu ihm gesagt, er beleh»
"ne ihn durch diesen Ring mit seinem Rd
"nigreiche, welches er ihm hiermit überges
"be... In der That hatte von diesem Au
"genblick an der König Ludwig 7, welcher

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(f)

"feit seiner Salbung den Königstitul gefüh "ret, alle königliche Gewalt und verwaltete "deren Amter, indem sein Vater Ludwig "ber dicke beständig fiecelte."

(A) Er wurde erstlich zu Rheims gekrös net, da Innocenz 2. ihn salbete: zum andern mal zu Bourdeaur von dem Erzbischoff dies ser Stadt, da er sich die Eleonora, eine Toch: ter des Herzogs von quitanien vermähltes zum dritten mal zu Orleans von dem Erzbis fchoff zu Sens, da er mit der Constantia, einer Tochter des Königs in Spanien Beys lager hielt; und endlich zu Paris von eben diesem Erzbischoff, da er sich zur dritten Ge mahlinn die Tochter des Theobalde, des Grafen von Champagne beylegte.

(P) Oeuvres de COCHIN, t. 6. p. 275.

also datirt: Actum (9) Remis, anno incarnati Verbi MCXLII. indict. V. regnante Ludovico Francorum Rege anno feptimo... Endlich wird noch der Anfang der Regierung dieses Fürsten von dem Jahr 1137. gezählet in verschiedenen Dis plomen und unter andern in demjenigen, (B) welches er mit Beystimmung seiner Ges mahlinn Eleonoren der Kirche zu St. Hilarii des großen in Poitiers ertheilte. Ein ander Diplom, das vom Jahr 1150. und vom funfzehenden Jahr der Regierung Ludwigs 7. datire ist, thut der Beystimmung der Königinn, seiner Mutter, Meldung, Annuente matre noftra Regina, weil sie an dieser Acte, was Compiegne anbe trift, mit Antheil hatte, als welches sie zu ihrem Leibgedinge ausgefekt bekommen. Ludwig der jüngere läffet bisweilen die Zeitangabe seiner Regierung in seinen Di plomen außen. Dasjenige, welches er, als ein Cirograph eingerichtet, im Jahr 1167. ertheilte, ist ein (h) Beweis davon. Er datirt von der Geburt (C) seines Sohns Philipps Augusts, des vermuthlichen Erbens der Krone. Wir haben in der Ge: schichte des Hauses von Auvergne (1) ein Diplom von Ludwig 7, das von dem Jahr der Menschwerdung: 1171. von dem siebenden der Geburt seines Sohns Philipps datirt ist. Als Ludwig zu Maguelonne zu Anfang des Jahrs 1155. war, so bestätigte er die Freyheiten dieser Kirche durch ein Diplom, das datirt ist von (1) der Aschermittwoch, dem 9. Hornung des Jahrs 1155. Man siehet hier: aus, daß der Notar, welcher dieses Diplom ausgefertiget, das Jahr mit dem Geburtss Fest Jesu Christi angefangen habe.

S. 95.

gusts.

Philipp Augußt, der zu Rheims den 1. des Wintermonats 1179. gefalbet, In den Dis und zum andernmal zu St. Denys den 29. May 1180. am Himmelfahrtstage ges plemen Phir krdnet worden, folgte seinem Vater den 18. des Herbfimonats eben desselben Jahrs. lipps Aus Die von seiner Regierung werden in den Diplomen (D) und Geschichtschreibern von diesen dreyen Jahrterminen gezählet. Seit dem Jahr 1191. erscheinet der Großfes neschall nicht mehr unter den unterzeichneten hohen Bedienten; dieweil diefes Amt nach

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