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nehmungen zu hindern. Daraus werden im zweyten Abschnitt einige Schlußfolgen gezogen gegen diejenigen, welche die Gründe der Diplomatik zu untergraben gesucht. Im dritten Abschnitt werden die ungerechten Beschuldigungen der Falschheit, womit man echte Urkunden belästiget hat, abgelehnt und gezeigt, wie man zu aller Zeit durch Bestrafung dieser Un Der vierte ternehmungen die Verabscheuung solcher Kühnheit geäuffert. Abschnitt enthält eine Untersuchung der Decretale Innocent des 3. Inter dilectos, und einiger andern alten Urkunden, die zu den Beschuldigungen der Falschheit gemisbraucht worden; davon denn auch der fünfte Abs schnitt die Fortseßung ausmacht, welcher eine Rettung der Mönche zu Ely gegen den Verdacht der Falschheit enthält.

Das achte Buch ist eine Anweisung zur Ausübung der Wissenschaft der Urkunden, und begreift daher allgemeine und besondere Fürschriften, wie die echten und falschen Urkunden von einander zu unterscheiden. Das erste Hauptstück und zwar der erste Abschnitt desselben legt daher die Grundfäße in einem kurzen Abriß vor Augen, worauf die nach diesen folgende allgemeine Regeln sich gründen. Der zweyte Abschnitt begreift diese allgemeinen Regeln der Wahrheit oder der Echtigkeit und der Falschheit der Urkunden. Im dritten Abschnitt erhalten wir die allgemeinen Regeln des Verdachtes und die falschen und unzulänglichen Regeln. Der vierte Abschnitt liefert allgemeine Regeln für die Archive, in Ansehung der Erhaltung derselben, und des Gebrauchs der Diplomatik und des Ansehens der Diplomen. Aus dem fünften Abschnitt lernen wir die allgemeinen Regeln für die Originale und deren Ansehen zu ihrer Unterscheidung von den alten Abschriften und zur Beurs theilung der eigenhändigen Urkunden aus den Abschriften. Der sechste Abschnitt macht uns die Regeln bekannt, die zur Beurtheilung der Urkunden aus dem Zeuge, der Dinte, und der Schrift derselben nöthig sind. In dem fiebenden erhalten wir allgemeine Säße und Fürschriften von den Formeln und der Schreibart der Diplomen und anderer Acten. Der achte gewähret uns die allgemeinen Regeln von den Zeitangaben der Diplome: Der neunte eben dergleichen von den Unterschriften oder Unterzeichnungen und den Siegeln: und der zehende erkläret und rettet die allgemeinen Regeln des Hrn. Mabillon wider den D. Hickes.

denen Gattungen der Ch dem Zeug, der Dinte und der Schrift der

Die besondern Regeln von den Urschriften und Abschriften der verschte

Handschriften und der Diplomen werden im eilften Abschnitt erkläret; eben dergleichen über die Schreibart und Formeln der Diplome und anderer Acten

liefert

liefert der zwölfte; und der dreyzehende giebt dergleichen an von den Zeits angaben, Siegeln und Unterzeichnungen der geistlichen und weltlichen Acten.

Das zweyte Hauptstück liefert alte und neue allgemeine und besondere Regeln von den påbstlichen Bullen. Zu den alten gehören die Regel Alexanders 3. Innocents 3. und des Durands des Bischoffes zu Mende im ersten Abschnitt. Die neuen allgemeinen Regeln von den päbstlichen Bullen begreift der zweyte Abschnitt. In dem dritten werden die besondern Re geln von den verschiedenen apostolischen Verordnungen oder Briefen von der Schrift und Schreibart der Bullen angegeben. Der vierte handelt die Res geln von den Ueberschriften, von den Straf- und Drohungsclauseln der Bul Ïen ab. Die besondern Regeln von den Zeitangaben werden im fünften; und von den Unterschriften, Kanzlern und Schreibern der Bullen im sechsten; und endlich von den Siegeln der Bullen im fiebenden und letzten Abschnitt erflåret.

Die rühmliche Aufrichtigkeit der Verfasser, die ihre eignen Fehler nicht forgfältig verhelen noch entschuldigen, råth uns an auch noch einige Zufäße zu Ende dieses Bandes beyzufügen, welche der Herr Ueberseßer der zween ersten französischen Bände nicht gehörigen Orts eingeschaltet, (aus was für Ursachen es unterlassen worden, ist uns unbekannt) da sie doch theils im isten theils im zten Bande des Originals zu Ende angezeigt worden, und der Ueberseher auch andere derselben gehörigen Orts eingerücket hat. Damit die LiebHaber, so sich dieser Ueberseßung bedienen, nichts entbehren dürfen, was in der Urschrift enthalten, so haben wir uns denenselben zu Gefallen dieser Mühe unterziehen wollen.

Es ist auch um derer willen, welche die Anführungen dieses diplomatischen Werks auch in der deutschen Ueberfeßung nachschlagen und finden wollen, nöthig zu erinnern, daß die Verfasser ihr Werk in 6. Theile eingetheilet haben, hingegen hat es dem ersten Ueberseher beliebt dafür die Eintheilung in 8. Bucher anzunehmen. Jeder Theil hat wieder seine Abtheilung im Original in Abschnitte und diese in Capitel oder Hauptstücke: hingegen sind in der deutschen jedes Buch in Hauptstücke und diese wiederum in Abschnitte abgetheilet. Wir wünschten, daß die Eintheilung wegen des bequemern Nach» schlagens, wenn Stellen dieses Werkes in andern Schriften angeführt wer den, wie im Original geblieben wären: wir haben aber um der Gleichförmig keit willen die einmal angefangne Abtheilung beybehalten müssen.

Vielleicht fodern auch einige Leser Rechenschaft von uns, warum wir dem Versprechen des ersten Herrn Uebersezers zuwider so wenige Anmerkungen beygefügt haben. Darauf ist aber bereits schon in dem Vorbericht zum 4ten Theil einiger Grund angegeben. Allhier merken wir noch an, daß wir nur

bey folchen Stellen einige Erinnerungen gemacht haben, wo die Hrn. Verfaffer merklich gefehlet: und dergleichen Anmerkungen halten wir auch nur für dieses Werk dienlich, wo es nicht durch seine Größe den Käufern beschwerlich werden soll. Es gehöret auch dazu mehr Zeit, als unsere Amtsgeschäfte uns abzubrechen erlaubt haben und als die Beschleinigung der deutschen Ausgabe zugelassen. Der Verleger hatte Ursach wegen seiner schwächlichen Gesundheit die Vollendung dieses Werks nicht zu weit hinaus zu schieben, um nicht zu verursachen, daß dieses Werk denen Liebhabern, so die ersten Theile besigen, zum Schaden gar ins Stecken gerathen möchte.

Sollten sich einige Gelehrte finden, die Zeit und Muße und Lust haben, die verschiedenen Stücke zur Ergänzung dessen, was in dieser Diplomatik besonders für die Deutschen noch nicht hinlänglich abgehandelt worden, gründlich auszuarbeiten, denen ist er allezeit, so lange ihm der Höchste das Leben fristet, erbötig, folche durch seinen Berlag zu befördern. Wie er denn entschlossen ist die neue Auflage von dem neu herausgekommenen französischen Tractat L'Art de verifier les Dates des faits hiftoriques, des chartes, des Chroniques et autres anciens monumens depuis la naiffance de Notre Seigneur. Par le moyen d'une table chronologique, où l'on trouve les années de J. C. et de l'ere d'Espagne, les Indictions, etc. avec un Calendrier perpetuel, l'histoire abregée des Conciles, des Papes, des Empereurs, etc. Par D. Maur DANTINE, Dom Urfin DURAND et Dom Charles CLEMENCET. Religieux Benedictins de la Congregation de S. Maur. A Paris 1750. ins Deutsche überseßen zu lassen, weil eine solche Abhandlung mit der Diplomatik in so genauer Verbindung stehet.

Wir haben uns zwar mit möglichstem Fleiß gehütet, daß keine dergleichen lächerliche Fehler in unsere Uebersetzung einschleichen möchten, wie in des Lenglet Dufresnoy unter der Aufsicht eines sehr grossen Gelehrten überseßten chronologischen Tafeln zweytem Theil z. B. bey dem Jahr 936 nach Christi Geburt mit untergelaufen: es sey der König von Frankreich Rudolph in der Kirche der heiligen Taube (anstatt der heiligen Columba) begraben worden: so befizen wir doch eine solche hohe Einbildung nicht, als ob wir allein fehlerfrey geblieben wären; da ohnedieß die grosse Mannichfaltigkeit des Inhalts, das Alterthum der vorgetragnen Sachen und auch öfters die nunmehr veraltete fast unkenntliche französische Sprache aus dem Irten und folgenden Jahrhunderten manche Stellen ungemein schwer machen. In Betrachtung dessen wir von den Liebhabern dieses Werks um so viel mehr eine geneigte Uebersehung uns versprechen, wenn uns auch bey dieser Arbeit. etwas den Menschen so gewöhnliches begegnet wäre. Der Höchste lasse auch Diese Bemühung zur weitern Ausbreitung der Wahrheit gereichen. Erfurt den 9ten des Weinmonats 1769.

Vorrede

J.

C

zu dem sechsten französischen Bande.

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ndlich tritt der letzte Band unfrer französischen Diplomatik ans Licht. Er enthält die Fortsetzung des sechsten Buches, wormuen man die Erklärung derer Formeln und derer Gebräuche, die in den Charten der Layen vom Anfang des 12 Jahrhunderts bis zum Beschluß des 16 besbachtet worden, zu Ende bringt. Darauf folgt das siebende Buch, worinnen man aus gewissen und vielfältigen Begebenheiten darthut, daß in jedem Jahrhundert von dem Anfang des römischen Reichs an bis auf unsere Zeiten die Unternehmungen der Urkundenverfälscher entdecket worden und ihnen von den beyden Mächten Firenz ger Einhalt geschehen sey.

Nachdem wir die Folgen daraus gezogen, welche nothwendig aus den Gefeßen und aus den auf diese Betrüger und ihre Ausgeburten gefeßten Strafen fließen, so wird gezeigt, daß das Priesterthum und das Reich nie unterlassen haben die ungerechten Beschuldigun gen der Falschheit, so wider echte Urkunden und unschuldige Leute vorgebracht worden, mit Abscheu zu verwerfen. Weiter beweiset man aus auserlesnen Beyspielen, daß die Charten und die Personen selber zum öftern von berühmten Kunstrichtern in übeln Ruf ges bracht worden sind aus gewissen Fürwand oder aus Beweisthümern, deren Betrüglichkeit offenbar ist.

In dem achten und legten Buch wird der Leser eine Ausübungskimft oder einen kurs zen Entwurf der Diplomatik, ich menne, allgemeine und besondere Regeln antreffen, vermits telst deren er die falschen Urkunden von den wahren leichtlich wird unterscheiden können. Vor unsern allgemeinen Regeln find erftlich unterschiedliche Erklärungen, Hauptgrundsäge und Grundlehren vorausgeschickt, und sie werden von ihren Beweisen und Zufägen begleitet un in Ansehung der Diplomen die Gränzen des wahren, des falschen und des verdächtigen zu bestimmen. Was die besondern Regeln anbelangt, so haben wir uns auf diejenigen einges schränkt, welche mehr zu gebrauchen sind. Die andern werden sich von selbst denen darbies welche die Mühe nehmen werden das Werk selber zu Rathe zu ziehen.

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Here Mabillon meynte nicht nöthig zu haben die in feiner Diplomatik hier und da vorgetragnen Regeln so beysammen vorzustellen, daß man sie mit einem Blick übersehen kön men. Diejenigen welche er in sehr geringer Anzahl in dem Beschluß des dritten Buches geliefert hat, find nichts anders als Vorbereitungen oder allgemeine Fürschriften der Weisz heit und der Billigkeit, davon man sich nie entfernen muß bey der Unterscheidung der Dia. plomen. Er bringt zwar alle Regeln dieser Unterscheidung auf eine einzige, nehmlich auf die Vereinigung aller Merkmaale oder eigenen Kennzeichen der alten Charten. Die Regeln, welche die verschiedenen Stufen der Gewißheit und des Verdachtes hervorbringen, sollten folglich bey seinem Lehrgebäude aus diesen Kennzeichen fließen. Nun aber find diese in feiz nem Werke zerstreuete Regeln von den Fürschriften der Klugheit und der Billigkeit unterz Schieden,

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Inzwischen hat Herr Hickes, ein berühmter engländischer Lehrer, entweder aus Vorur: theil oder aus Verstellung alle die andern auf diese zusammen gezogen wissen wollen. Er hat sich eingebilder als könne er das ganze Gebau des P. Mabillon umstoßen oder wenigs ftens wankend machen, wenn er sechs oder sieben allgemeine Regeln höhnisch verdrehete, welche in ihren wahren Verstand genommen keine Schwierigkeit leiden. Wie ist es abgelaufen? Einige über dem großen Ruhm des gelehrten Benedictiners neidische Tadler haben ohne ernstliche Untersuchung der Einwürfe feines Gegners diesem den Sieg zuerkannt, und daher. Fürwand genommen die Regeln des Vaters der Diplomatik ohne Unterschied in übeln Ruf zu bringen. Wir erklären dieselben in ihrem natürlichen Verstande und retten sie gegen die Beurtheilung des Herrn Hickes in dem zehenden Abschnitt des legten Buches dieses Werkes.

"Verlangt man nun die vornehmsten Bewegungsgründe zu wissen, welche weyland den Hrn. Karl Toustain und mich vor bey nahe zwanzig Jahren genöthiget haben uns zu einer so beschwerlichen Arbeit und zu so mühsamen Untersuchungen zu bequemen; so will ich sie hier ganz einfältig und in wenig Worten anzeigen.

Es schien uns von äußerster Wichtigkeit zu seyn die Archive, Manuscripte und alten Urkunden vor den kühnen Beschuldigungen und vor dem verwognen Verdacht eines Haufens Halbgelehrter und Zungendrescher zu bewahren, deren letzte und bequemste Zuflucht allezeit die Vorwürfe der Falschheit waren. Ihre Beschuldigungen wurden um so gefährlicher, da sie fich auf den Beyfall einiger in der gelehrten Weit ganz rühmlich bekannter Schriftsteller steiften. Die Kritik dieser Leute, die allzusehr in dem engen Kreis der untergeschobnen Urs kunden eingeschränkt ist, hatte mehr als einmal die Gränzen überschritten, indem sie ihnen die wahren Diplome zugesellten.

Man nahm eine andere. Gattung von Feinden der Archive und der Manuscripten wahr, -Seren verwogne und gefährliche Beurtheilungsart sich seit mehr als funfzig Jahren bestrebte die historische Zweifelsucht auf den Trümmern des ehrwürdigen Alterthums aufzuführen. Nichts war daher nöthiger als sich einem Uebel entgegen zu sehen, welches je mehr und mehr um fich griff; nichts war unumgänglicher als der Welt sichere Mittel darzureichen, die allezeit fähig wären die alten Denkmäler zu unterscheiden, indem man ihr die wahren Regeln dieser Unterscheidung und die Quellen, woraus man sie schöpfen muß, vor Augen legt.

Seit dem Europa die Diplomatik des Herrn Johann Mabillon hat zum Vorschein kommen sehen, so haben unter den Gelehrten aller Länder einige eben diesen Gegenstand Stückweis abgehandelt und andere ungeheure Sammlungen von Urkunden bekannt gemacht. Ihre Werke und ihre diplomatischen Schäße sind diesem berühmten Diplomatisten unbekannt geblieben. Uebrigens hat er sich nur an die Diplome unserer Könige gewagt er hat nicht einmal die Zeiten nach Ludwig 9. mit zu seinem Gegenstande erwähler. Welches er denn felber in seiner Vorrede mit diesen Worten anzeigt. Et quidem quidquid de primæ ac fecundæ ftirpis Francicæ monumentis obfervare nobis licuit, accurate pro modulo explicare conati fumus: fed in tertia proceffit oratio duntaxat ad S. Ludovicum, in quo, ut confifteremus, perfuafit nova rerum facies, quæ in diplomatibus poft eum conditis ejusmodi vita eft, ut alterius operis argumentum effe videatur. Er fehet hinzu, seit dem H. Ludwig hätte der Gebrauch der Namenszüge und der Unterschriften der vier hohen Kronbedienten in den Diplomen unserer Könige nicht mehr statt gefunden?

Mone

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