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Dies aegyp

October.

August. Pe Steph Steph Protho1) Six Don Cyr Ro Lau Tibur Hip Eus
Sumptio Agapiti Timo Bartholo Ruf Aug Coll Aucti.
September. Egidium Sep habet Nat Gorgon Protique 2) Crux Nic
Eus) Lampertique Mat Mauricius et Da1) Wen Mich Jer.
Remique Franciscus Marcus Di Ger Arteque Calix3)
Galle Lucas vel Und Se Seve Crispine Simonis Quin.
November. Omne Novembre Leo Qua Theo Martin) Bricciique
Post haec Elisa Ce Cle Crys Katharina Sat An.
December Barba Nico Concep et alma Lucia

December.

Sanctus abinde Thomas modo Nat Steph Jo Pu Thomae Sil.
Sillaba quaeque diem, duo versus dant tibi mensem.

Die Vollständigkeit verlangt, dass wir auch der dies aegyptiaci Erwähnung tiaci. thun, die vom Aberglauben des Mittelalters für unheilbringend angesehen wurden, und deshalb, theils durch Verse der mannichfachsten Art, theils durch Bezeichnung der betreffenden Tage (durch D mit einem hindurchgehenden Pfeile oder ähnlich) in die Kalendarien Aufnahme fanden. Es sind meist Jan. 1. 25.; Febr. 4. 26.; März 1. 28.; April 10. 21.; Mai 3. 25.; Juni 10. 16.; Juli 13. 22.; August 1. 30.; Sept. 3. 21.; Oct. 3. 22.; Nov. 5. 28.; Dec. 7. 22. Nicht selten wird die unheilstiftende Kraft dieser Tage auf besondere Stunden beschränkt.

Festgrad.

Eintheilung

In vielen Kalendern, vorzüglich der Missale und Breviere, sind die Festtage durch die Beifügung eines höheren oder geringeren Grades in ritueller Hinsicht charakterisirt. Diese Charakteristica sind nicht zu allen Zeiten und in allen Diöcesen dieselben, allein im Ganzen machen sich in den mittelalterlichen Kalendern folgende Reihen geltend: festum triplex (summum), duplex, IX lectionum (deutsch neun letzen), auch plenum (sc. officium) genannt, III lectionum, commemoratio oder duplex majus, duplex minus, semiduplex, IX lect., III lect., commemoratio. Für duplex majus und minus steht auch totum duplex und duplex, für semiduplex und IX lectionum steht auch semiduplex majus und minus. Die Commemoratio wird mitunter auch durch ein a (an oder an tantum) wiedergegeben, welche Abkürzung vielleicht in antiphonâ tantum ihre Erklärung findet. Die neuere Zeit, die auch für den Ritus grosse Veränderungen herbeiführte, hat natürlicher Weise auch die aus dem Mittelalter überkommenen rituellen Bezeichnungen und Graduationen umgestossen.

§. 18. Tageseintheilung.

Der Tag des deutschen Mittelalters währte, verschieden vom römischen Tage, des Tages der von Mitternacht zu Mitternacht gezählt wurde, von Sonnenuntergang zu Sonnenuntergang. Seine Eintheilung ist, wie das nicht anders bei dem Mangel an genauen Zeitmessern sein konnte, eine mannichfache, zudem da römische, germanische und specifisch christliche Elemente zusammenwirkten. Zuvörderst wurden zur allgemeinen

1) Pro Do. B. K.; Proth. Os. P. 2) Pro Jacin B. K. P. 3) Lud(milla) K. P. 4) Sta. B. K. 5) Cat Hed(wig) B. K. 6) The Lud (sc. transl. Ludmillae) Mart Fra (sc. Quinque fratres) K. P.

Eintheilung die römischen populären Bezeichnungen verwandt media nox, Mitternacht, gallicinium, der erste Hahnenschrei, diluculum, Morgendämmerung, primo mane, frühmorgens, mane, morgens, ad meridiem, am Vormittag, meridies, Mittag, de meridie, am Nachmittag, solis occasus, Sonnenuntergang, vespera, Abend (bis zum Aufgehen des Abendsterns), crepusculum, Abenddämmerung, luminibus accensis, die Zeit des Lichtanzündens, concubia, der erste Schlaf, intempesta nox, ad mediam noctem, vor Mitternacht. Die Gränzen dieser Bezeichnungen sind natürlicher Weise sehr schwankend, und sind sie daher, ausser den Bezeichnungen für Mitternacht, Morgen und besonders Mittag1), in mittelalterlichen Quellen im Ganzen wenig anzutreffen. Neben dieser, ihrem Ursprunge nach rein römischen, machten sich zwei andere, auf den christlichen Gottesdienst bezügliche Eintheilungen geltend, die vigiliae und die horae canonicae.

Erstere beziehen sich lediglich auf die Nacht und sind in Folge der zu gottes- Vigiliae. dienstlichen Zwecken dienenden klösterlichen Nachtwachen entstanden. Man theilte, der militärischen Vigilieneintheilung der Römer analog, die Nacht in 4 gleiche Theile, so dass die erste Vigilie von 6-9, die zweite von 9-12, die dritte von 12--3, die vierte endlich von 3-6 Uhr Morgens währte.

Die horae canonicae sind für das Mittelalter die eigentliche Eintheilung des lichten Tages; sie beginnen ungefähr um 3 Uhr Morgens und reichen bis 6 oder 7 Uhr Abends. Sie bilden die Fixpunkte für die meist alle 3 Stunden vorzunehmenden Stundengebete (Tagzeiten) der Geistlichen 2), und werden in den Klöstern etc. durch Geläute verkündet3), welches sich, da das Eintreten des ersten und letzten Stundengebets sich je nach der Jahreszeit verfrühte oder verspätete, nie genau nach der wahren Zeit richtete. Die scrupulösen Notare des Mittelalters waren daher um so eher geneigt, ein fere, vel quasi, bynahe oder daby ihren Zeitangaben beizusetzen, das sich ohnehin schon wegen der langen Dauer der einzelnen Zeitabschnitte empfehlen musste.

1. Matutina (sc. hora), von dem Matutinum (sc. officium) so genannt. Dieses Matutinum, Mette, Frühmette, begann in Klöstern in der Regel um 3 Uhr Morgens, während die Weltgeistlichkeit den Anfang noch weiter in den Tag hinein verzog, ja endlich die ganze Mette am Tage vorher anticipirte. Die hora matutina währte, streng genommen, von der Mitternacht zur Prima. Die Laudes, auch Aurora genannt, die sich dem Matutinum anschlossen, sind kein integrirender Theil des Stundengebetes, und gelten daher nicht als hora

canonica.

2. Prima, zur preim zit, umb prim zit, von 5, resp. 6 Uhr Morgens bis zur Tertia. 3. Tertia, zu terczen zit, von 8, resp. 9 Uhr Morgens bis zur Sexta. Zu dieser Stunde

1) hora meridiei vel quasi; umb mittem tag; hora quasi circa meridiem; in dem myddage effie daby etc. 2) So wird ein Seelgeräth „mit allen tagzeiten" gestiftet, wenn der Priester bei allen Stundengebeten des Verstorbenen gedenken soll. Gewöhnlich aber ist es eine Vigilie (mit neun letzen) am Abend (des Nachts) und eine Seelmesse am Morgen.

3) Daher die Erwähnung eines Geläutes in den betreffenden Datirungen, so: sub pulsu vesperarum ; des abends tho dreen schlegen edder daby (Meckl. Jahrb. 27, 72); cum secunda vice nona pulsta fuerit apud fratres minores 1311 (Cod. dipl. Sil. VIII).

Horae

canonicae.

Mahlzeiten.

begann der Tag des öffentlichen Lebens und es kann daher nicht Wunder nehmen, in Notariatsinstrumenten und Schöffenurtheilen Ausdrücken zu begegnen wie: mane hora terciarum 1429 (Br. St.-A.), hora terciarum de mane vel quasi 1483 (Meckl. Jahrb. 33, 83)1).

4. Sexta, um sexte zit, zu sexten zit, von 11, resp. 12 Uhr Mittags bis zur Nona. 5. Nona, zu nonen zit, von 2 oder 3 Uhr Nachmittags bis zur Vesper.

6. Vespera, hora vesperarum oder vesperorum, hora vespertina, zu vesper zit, von
4, resp. 5 Uhr bis zur zweiten Vesper. Die Ausdrücke hora fere duodecima
1499 (Br. St.-A.) und to XII stunden (Meckl, Jahrb. 3, 113) für diese Tageszeit
gehören entschieden zu den Seltenheiten.

7. Completorium, hora completa, umb complete zit, Complet, selten und mit Unrecht
zweite Vesper genannt 2). Gleich nach Sonnenuntergang. Verwunderlich ist
daher das Datum einer Urkunde des Breslauer Staatsarchivs vom 5. December
1408: hora completorii ante occasum solis. Es kann nur auf den cyclisch
des Tagesbeginns wegen auf etwa 6 Uhr Abends festgestellten Sonnen-
untergang bezogen werden.

Diesen dem täglichen Stundengebete entlehnten Zeitbestimmungen schliesst sich zunächt an das Ave-Maria - Läuten am Abend gleich nach Sonnenuntergang, meist mit dem Namen die letzten Glocken bezeichnet, und schon im Anfang des 14. Jahrhunderts vorkommend, ferner das dem Hochamt entnommene Datum: hora immediate post summam 1360 (Baur, hess. Urk.), das nach der ferneren Bezeichnung: hora quasi terciarum infra summam missam 1369 (Br. St.-A.) sich näher bestimmen lässt. Auch heute noch fällt ja das Hochamt auf etwa dieselbe Zeit. Auch das gratias, das Gebet nach dem Mittagsessen, wird erwähnt: na dem gratias ofte na der nonen (Meckl. Jahrb. 3, 111).

Von den übrigen Tagesmahlzeiten wird besonders häufig, ja fast allein das Frühstück erwähnt: infra prandium 1389 (Cod. d. Pruss. IV), hora immediate post prandium 1334 (Baur, hess. Urk.), hora prandii de mane 1330 (ebenda). Kein Wunder, da sowohl bei der Geistlichkeit (der nüchtern zu lesenden Messe wegen), als bei den Gerichten (mit denen meist ein gemeinsames Mahl verbunden war) das Frühstück etc. entschieden eine grosse Rolle spielte. Die Zeit desselben fällt nach dem hora prandii de mane ungefähr mit der ebenso bezeichneten hora tercia (s. oben) zusammen, also ungefähr auf die neunte Morgenstunde.

Das Abendessen, das in den Klöstern nach vollbrachtem Completorium, dem geistlichen Abschlusse des Tages, eingenommen wurde, wird nur hie und da erwähnt (z. B. zum abundessen 1396, Cod. dipl. Pruss. V). Seltener noch kommt eine Mahlzeit in den Quellen vor, die zwischen Mittag- und Abendessen eingeschoben, etwa die Stelle unseres Kaffee oder Vesperbrodes vertrat, und undern genannt wurde (Vgl. Müller-Benecke, Wörterbuch III, 189). Dieser Mahlzeit gehört z. B. die

1) Der Name der Stunde (tertia etc.) tritt bei den lateinischen Bezeichnungen meist in den Gen. plur. 2) Dieser Name kann leicht Missverständniss erregen, da grössere Feste mit der Vesper des Vortages anfangen, und mit der Vesper des Tages selbst schliessen, also zwei Vespern (vesperae primae und v. secundae) haben. Die geringeren Feste dauern nur von der Vesper bis zur None.

bei Baur (hess. Urkunden) corrumpirt gedruckte Zeitangabe an: an der stunde bynah zu aftir undern 1357. Der Zeit nach fällt sie ungefähr zwischen 3 und 4 Uhr Nachmittags.

Neben diesen ungefähren Zeitbestimmungen, die meist in Klosterchroniken und Ganze Uhr. geistlichen Urkunden ihre Anwendung fanden, kannte das Mittelalter auch eine Eintheilung in Stunden, von 1 bis 24 fortlaufend, und dem Anfange des Tages mit Sonnenuntergang gemäss von Abends 6 Uhr unserer Rechnung ab, gezählt. An den Kirchthürmen und sonstigen hervorragenden Orten angebrachte Sonnenuhren, in der späteren Zeit vielleicht auch schon mechanische Uhren mit Schlagwerk, regulirten die Zählung. Erst im 15. Jahrhundert, nach und in Folge der Erfindung und Einführung der Pendeluhren, bürgerte sich unsere heutige Stundenzählung ein, von Mitternacht bis Mitternacht in doppelter Reihe je von 1 bis 12 laufend. Die Ein- Halbe Uhr. führungszeit dieser neuen Zählung ist provinciell von der grössten Verschiedenheit. Während in den Rheinlanden schon am Schluss des 14. Jahrhunderts ein Beispiel derselben auftaucht: eyne ure na mittage zo gerichtzyt da die gerichtes glocke drywerne geluyt was 1395 (Günther), und derartige Beispiele sich im ersten Viertel des 15. Jahrhunderts viele darbieten, begegnen wir im Osten noch 1439 in einer Urkunde König Albrecht des II. für die Stadt Schweidnitz der Bezeichnung: wenn der zeiger 24 schlegt, und hören von den Schweidnitzern, dass sie erst 1480 die ganze Sonnenuhr am Rathhausthurm mit einer halben Uhr ersetzt, und dadurch die letztere officiell eingeführt haben. Dass dieses bei der Breslauer Domuhr sogar erst ein volles Jahrhundert später geschah, ist wohl ein hinreichender Grund für die Erscheinung, dass wir in Breslauer bischöflichen Urkunden noch im Laufe des 16. Jahrhunderts die ganze Uhr in Anwendung finden. Auch in Liegnitz wurde die ganze Uhr erst 1568 durch eine halbe ersetzt. Ja selbst noch auf der Grenzscheide des 16. und 17. Jahrhunderts finden wir (z. B. in den Aufzeichnungen des Braunauer Schullehrers M. Bressler. Zeitschr. für schles. Gesch. X, 178) Beispiele der Rechnung nach der ganzen Uhr. Jedoch bildet hier das östliche Deutschland wohl mehr eine Ausnahme, und kann man, für Deutschland im Grossen und Ganzen annehmen, dass der Uebergang von der ganzen zur halben Uhr sich im Laufe des 15., spätestens des ersten Viertels des 16. Jahrhunderts vollzogen hat.

Neuer Styl.

Begrün

dung.

Geschichte.

§. 18.

Vorgeschichte.

Der Kanon, den man der Osterberechnung im Mittelalter zu Grunde legte, war begründet auf die Voraussetzungen, dass das tropische Jahr 365 Tage 6 Stunden enthalte, und der Cyclus von 235 synodischen Monaten gerade 19 Julianische Jahre mit 6939 Tagen 18 Stunden gleich komme. Beide Voraussetzungen sind irrig. Das tropische Jahr enthält in Wirklichkeit nur 365 Tage 5 Stunden 48 Minuten 48 Secunden, der Cyclus von 235 synodischen Monaten aber nur 6939 Tage 16 Stunden 31 Minuten 45 Secunden. Es sind also 19 tropische Jahre (= 6939 Tage

14 Stunden 27 Minuten 12 Secunden) um 3 Stunden 32 Minuten 48 Secunden und der Cyclus von 235 synodischen Monaten um 1 Stunde 28 Minuten 15 Secunden1) kürzer, als 19 Julianische Jahre. Die wahren Nachtgleichen sowohl wie Neumonde traten daher immer früher im Julianischen Jahre ein, entfernen sich also immer mehr von den im Cyclus für sie angesetzten Stellen, und zwar häuft sich dieser Unterschied bei den Nachtgleichen in 19 (24h: 3h 32′ 48′′) 128 Jahren, bei den Neumonden aber in 19 (24h: 1h 28' 15") = 308 Jahren zu einem Tage an.

Es dauerte jedoch lange, ehe man über dieses allmähliche, erst nach Jahrhunderten auffallende Fortrücken der cyclischen (d. h. zum Zwecke der kalendarischen Berechnungen angenommenen) Nachtgleichen und Mondphasen von den wirklichen ins Klare kam. Zwar machten schon im 12. Jahrhundert einzelne gelehrte Astronomen auf das Fortrücken der Nachtgleichen, und im 13. Jahrhundert auch auf das Fortrücken der Mondphasen aufmerksam, doch da damals, nach dem Zeugniss des Computisten Johannes de Sacrobosco ein Concilsbeschluss jede Veränderung des Kalenderwesens verbot2), zog man erst im 15. Jahrhundert, nachdem man durch genauere astronomische Studien sich von der Richtigkeit der Thatsachen genügend überzeugt hatte, die Verbesserung der durch sie entstandenen Uebelstände ernstlich in Erwägung.

Man suchte zuerst durch neue unabhängige Mondberechnungen die Abweichungen der cyclischen von den wirklichen Neumonden genau kennen zu lernen, und

1) Dieselbe Differenz resultirte auch oben (S. 14) bei der Epaktenberechnung.

2) Joh. de Sacrob. schreibt in seinem computus ecclesiasticus (von 1232): sed quia in concilio generali aliquid de calendario transmutare prohibitum est, oportet modernos adhuc sustinere hujusmodi errores.

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