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denschaftlicher Aufregung. Der Knabe und der Geist zeichnet sich zwar nicht durch besondere Poesie (der Gedanke, eben weil er etwas ganz unpoetisches bekämpft, läßt sich nicht gut in dichterischer Form wiedergeben), jedoch als originell aus. Es ist der Kampf des poetischen Gemüthes mit den Anforderungen der falschen Philosophie oder jeder Philosophie, in so fern sie der freyen Poesie ihre Begriffsschemen vorlegen will. Hier erscheint fie als der Geist des Ungewissen, indem sie die Lehren gibt:

Du mußt auf Zeit und Raum nicht sehen,

Ganz abstrahiren vom Einzelnen,

Nicht Baum, nicht Strauch, nicht Blume betrachten,
Nicht Mensch, nicht Volk, nicht That beachten,
Nicht um dich, hinter dich, über dich schaun,

Nur grauen im grauen, unendlichen Graun,
Ist alle Erscheinung denn verschlissen,

So keimt das wahre; gewisse Wissen.

Als der Knabe nun in den finstern Geist dringt, ihm mit dürren Worten zu sagen, was er eigentlich darf und soll, entgegnet der Geist:

So mußt Du mich nicht fragen,

und verschwindet. Da dergleichen Geister den Dichtern nur allzuhäufig erscheinen, möge die Bannformel den Poeten immer geläufig bleiben.

Den aphoristisch epigrammatischen Gedichten: Beichte, von Bielen, der Kammerherr, Dilettanten, Rath und Antwort, Regel u. f. w. fehlt bey Göthischer Form die Göthische Anmuth, welche solchen poetischen Stecknadeln unter den Gestalten der Poesie einen Plaz anweist. Jedoch fehlt ihnen weder Spize noch Nachdruck. In dem Gedichte, das Kaffeehaus (S. 160) ist ein alter Unmuth eben nicht neu wiedergegeben, obgleich die Form ungewöhnlich ist.

Der folgende Abschnitt, Vaterland überschrieben, enthält Gedichte, aus der Begeisterung des großen Befreyungskrieges hervorgegangen. Es ist Poesie und Begeisterung darin, wenn sie sich auch nicht so bewährt haben, wie viele aus weniger poetischer Anschauung hervorgegangene, dadurch daß sie kein Eigenthum des Volkes geworden. Manchen Liedern des gefeyerten Körner ist dies glückliche Loos zu Theil geworden, ohne daß ihr poetischer Werth sie dazu berechtigte. Indessen waltet hier als Preisvertheilerin eine launenhafte Göttin ob, die erst der Nachwelt von ihren Grundsäßen Rechenschaft abzulegen pflegt. Haufig begünstigt auch die Rechte des Zufalls, hierin die Musik, eine Begleiterin, welche zwar häufig der Poesie den Dienst leistet, ihre Werke bekannt zu machen, neuerdings aber nur zu häufig der

klärern und reichern Schwester (reicher, weil sie das Gebiet des Verstandes mit dem des Gefühls beherrscht) den Vorrang streitig, und was schlimmer, durch ihren die Sinne bestechenden Reiz die Nerven zur Verständniß für die ernstern Eingebungen jener schwächt. Der Ernst in diesen Gedichten wird auch mitunter zur Laune, etwas, was freylich unserm deutschen Volke, seinem Grundcharakter nach, bey dergleichen Poesien nicht behagt. Der Heimzug ist sehr parodisch, jedoch wahr:

Als ein Held kehrt mancher um,

Der ein baarer Taps und Dampf
Zog in den Franzosenkampf.

Ernst und würdig schließt dagegen das Grab im Walde diesen Abschnitt.

Fassung ist der lehte überschrieben. Hier können wir uns nicht enthalten, das erste als das Schlußwort zu unserer ganzen Dichterbetrachtung auszuziehen. Es mag für und tröstend zu jedem Dichter sprechen:

Es sind bereitet dir drey harte Schläge,

Wenn du im hohen Orden aller Geister

Willst Ritter seyn, empfahn den Kuß der Meister,
Zuerst trifft dich auf deinem ernsten Wege

Der Menge Spott, die trübe Wuth der Thoren,
Sie schütteln ernsthaft brummend ihre Ohren.
Hast du nun wie ein Mann den Schlag verwunden,
Mag dich der zweyte härtere nicht irren:
Daß auch die Besten sich an dir verwirren.

Und bist du ungebeugt vor ihm erfunden,

Wirst du dich selbst mit schwerem Zweifel treffen :
Ob Gott dich führe, ob dich Teufel ässen?
Heil dir, wenn Du in ihm nicht gingest unter!
Den neuen Bruder bitten ehrne Scharen,
Des heilgen Grabs der Menschheit mit zu wahren.
Und gleich den alten Helden wirst du munter

Dein gutes Schwert zu stäten Siegen richten
Auf Ungeheur im Denken und im Dichten.

Dem Dichter wünschen wir, daß er fernerhin, zwar gerüstet zum Siege aber weniger mit der Absicht zu kämpfen ausgehe. Kampf und Siegesruhm gehören zwar in das Gebiet des Poeten, der Poet aber, welcher zu viel mit den offensiven und defensiven Kriegen beschäftigt ist, versäumt zulegt über dem ewigen Thatendurst all den stillern Wald und Wiesenpfaden im weiten Gebiete der Göttin nachzugehn, wo sie doch nur in ihrer echten harmlosen Glorie ihm erscheint.

Art. II. Jus Georgicum Regni Hungariae et Partium eidem adnexarum, commentatus est Carolus Pfahler, Doctor Juris Universi, in Regno Hungariae et eidem adnexis partibus Juratus Causarum Fori utriusque Advocatus, ante Professor Juris et Archon in Instituto Georgicon, nunc ad Directionem universorum Dominiorum Suac Illustritatis Domini Comitis Ladislai Festetics de Tolna, S. C. et R. A. Majestatis Actualis Camerarii (,) Juridico oeconomicam Referens objectorum juridicorum, una et Georgici Assessor. Keszthely, gedruckt bey Franz Perger, 1820.

Der Stammvater der ungrischen Juristen, Stephan von

Verböczy, sagte in seinem Tripartitum von dem Rechtsverhältnisse der ungrischen Bauern zu ihren Grundherren nur sehr wenig, und wirklich konnte man in jenen Zeiten, in welchen Verbőczy lebte, nicht viel darüber sagen, da die ungrischen Bauern, wegen ihres blutigen Aufstandes unter Dózsa, durch den merkwürdigen vierzehnten Artikel des Reichstagsgeseßes vom J. 1514 ihre persönliche Freyheit eingebüßt hatten. Huszty handelte in seiner schäzbaren Jurisprudentia practica (1745) nur von den ungrischen Reichsständen; es konnte mithin vom Bauernstande darin nicht die Rede seyn. Der berühmte Professor von Kelemen in Pesth räumte zuerst in seinem stark gelesenen Werke, Institutiones Juris Hungarici Privati (Ofen 1818) diesem Verhältnisse, wie billig, ein eigenes Kapitel ein; allein er spricht von demselben nur in so fern es den Bauer und Grundherrn in dem Königreich Ungern im strengsten Sinne betrifft, und benüßte dabey bloß die im Corpus Juris Hungarici enthaltenen Reichsgefeße und das Theresianische Urbarium, mithin nur einen Theil der Rechtsquellen für dieses wichtige Verhältniß. Das von dem ungrischen wesentlich verschiedene wechselseitige Verhältniß des Unterthans und Grundherrn in dem ehemaligen Temescher Banat, welches im J. 1780, und in Slavonien, welches schon im Jahre 1756 ein noch immer fortbestehendes Urbarium erhielt, berührte er nicht. Auch seine Nachfolger, wie Alexander von Kövy, Professor von Szlemenics und Andere haben von den sehr wichtigen königl. Instruktionen für die königl. Commissäre in den Urbarialsachen, Resolutionen und Intimate, durch welche viele Säge im Corpus Juris Hungarici modificirt, auch gänzlich aufgehoben, die des Urbariums aber näher bestimmt, erörtert und überhaupt durch neue Normen erweitert wurden, keinen Gebrauch gemacht, und so konnte in den Kompendien des ungrischen Privatrechts die so wichtige Lehre von dem Verhältnisse der Bauern zu den Grundherren nicht anders als sehr mangelhaft ausfallen. Dem vorlie

genden sind nur drey juridische Werke vorangegangen, welche diesen Gegenstand besonders behandeln, die aber denjenigen, der in solchen Werken eine systematische, aus dem Geiste der Geseze geschöpfte Darstellung erwartet, nicht befriedigen können, von den Herren Cfausánszky, Pauly und Ege. Der Extractus synopticus Punctorum et Paragraphorum benigni Urbarii von J. B. Csausanszky (1807) enthält bloß die wörtlich ausgeschriebenen Punkte des Urbariums für das Königreich Ungern (ohne Temescher Banat, Slavonien und Kroatien), durch die ebenfalls wörtlich ausgeschriebenen Säße der beyden Instruktionen für die königl. Kommissäre und Magistratualen erläutert, in alphabetischer Ordnung der Gegenstände. Die Constitutio Urbarialis Regni Hungariae, opera et studio Caroli Pauly (Wien, 2 Bände 1817. XXXII und 672, S.8) ist zwar eine nicht unbrauchbare Sammlung, aber es mangelt diesem Werke an systematischer und lichtvoller Darstellung. Das lateinische Werk über das ungrische Urbarium von Hrn. Ege in Dedenburg ist ein bloßer Abdruck des für die Pristalden im Keßthelyer Georgikon auf Anordnung des unsterblichen Grafen Georg Festetics verfaßten handschriftlichen Leitfadens, wie in dem Tudományos Gyüjtemény bewiesen worden ist. Die Urbarial-Regulation oder Richtschnur für Ingenieurs zur Regulirung der Unterthanen im Königreich ungern, von Brechter (Eisenstadt 1804) ist nur für Ingenieurs, nicht für Juristen bestimmt, und auch für jenen Zweck nicht ausreichend. Was der bekannte gelehrte aber zu ercen= trische, im J. 1822 verstorbene, Gregor von Berzeviczy in seiner Schrift de conditione et indole rusticorum in Hungaria, Leutschau 1806, in 4 im kosmopolitischen Geiste geschrieben hat, wovon ein deutscher Auszug in Hormayr's Archiv für Geschichte, Statistik u. s. w. erschien, gehört nicht hieher, sondern in eine räsonnirende Statistik von Ungern. Uebrigens enthält Berzevic zy's Schrift mehrere irrige, falsche und übertriebene Behauptungen, die der geistreiche Veteran der ungrischen Schriftsteller, Franz von Kazinczy, in Hormayr's Archiv freymüthig und treffend berichtigt und gerügt hat.

Hr. Dr. Pfahler, dem es um eine gründliche, systematische und aus dem Geiste der Geseze geschöpfte Darstellung des ungrischen Bauernrechts zu thun war, sagt daher in der Vorrede zu seinem Werke: Vestigia, quae sequerer, nulla inveni. Manuscripta et libri, quae exstant, aut nullo sunt ordine scripta, aut nullo fere, videlicet alphabetico, nihilque exhibent praeter verbotenus descripta et truncata praecepta, sine omni spiritu, verba igitur et praeterea nihil.<<

Und in der That ohne eine systematische, aus dem Geiste des Ur bariums, der königl. Instruktionen und übrigen Geseze geschöpfte Darstellung des Verhältnisses zwischen den Bauern und ihren Grundherren und ohne gründliche Kenntniß des Unterthansbandes, kann der schöne Zweck der wahrhaft frommen Königin, und Landesmutter, Maria Theresia, den sie durch die Einfüh rung des Urbariums erreichen wollte, die Verbesserung des Zustandes der Bauern und ihrer Nachfolger, nicht vollkommen er reicht werden. Deswegen behauptet Hr. Pfahler, im Gefühl des von ihm redlich verfolgten Zweckes seines Werks, Seite 8, der Vorrede: »Igitur conabar partes disjectas in ordinem redigere et nectere, definitionibus notiones claras reddere, hasque enucleare, fontes diversos inter se comparare, et quid juris statui debeat, ex ipsis distincte et accurate deducere, antilogias conciliare, aut tollere, diversas lacunas quoad eius fieri potuit, ex principiis juris generalibus supplere, spiritum legum accuratius pervestigare, philosophicaque interpretatione litteris mortuis vitam indere, verbo molem legum indigestam scientifice, ut dicunt, pertractare, und das Werk selbst straft den Verfasser keiner Lüge und Anmaßung. In dem ganzen Werke des Hrn. Pfahler herrscht Geist und Ordnung, Richtigkeit der Begriffe und Ansichten, Deutlichkeit im Vortrage, Korrektheit und Bündigkeit des Styls; die aufgestellten Grundsäge werden nicht nur durch die angeführten Geseze unterstüßt, sondern auch durch die praktische Bildung des Verfassers belebt; er deutet überall an, wie die Praris die Geseze versteht, und manchmal auch mißversteht, und gibt dadurch der öffentlichen Verwaltung den Fingerzeug, wo sie besonders nachzuhelfen hat. Er bewährt sich in dem ganzen Werke als echten Juristen, dem es nur um die Richtigkeit seiner Säße, ohne alle Rücksicht und Parteylichkeit zu thun ist, der, wo es das Recht erfordert, als Vertheidiger des gedrückten Landmannes auftritt, und auf die Lücken in den Gefeßen aufmerk sam macht, um die Lage dieser so nüßlichen Volksklasse zn erleichtern.

Als die würdigste der Fürstinnen eine feste Bestimmung des Verhältnisses zwischen Grundherrn und Unterthan einzuführen befahl, und zwar zuerst in Slavonien (1756), dann in Ulngern (1767), endlich in Kroatien und im Banat (1780), war der gesetzliche Zustand der Bauern fast ganz verschwunden, und der Wille des Grundherrn fast die einzige Rechtsnorm für ihn. Diesem unterlagen sogar die Verträge, die sie mit dem Grundherrn eingingen, wie schon selbst die vielen Mißbräuche, die in den neun Punctis generalibus prohibitis angeführt,

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