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und aufgehoben wurden, deutlich zeigen. Die durch den Halbmond Muhamed's hervorgebrachte Krisis der Verwüstung und Zerstörung in Ungern hat nämlich auf den armen Landmann am nachtheiligsten eingewirkt, und seine Rechtlosigkeit herbengeführt, ohne daß die hochherzigen Monarchen des Hauses Desterreich mit allem menschenfreundlichen Streben in jenem Zustande der allgemeinen Verwirrung viel für ihn thun konnten. - Maria Theresia wollte nun dem Landmanne, nachdem er Frieden genoß, auch Recht ertheilen. Um dieß zu bewerkstelligen, war es nothwendig, die jeßigen Rechtsverhältnisse der Unterthanen und Grundherrn genau zu kennen, um nicht vielleicht schon fest gegründete Verhältnisse, selbst zum Nachtheile der erstern, umzustoßen, ferner die Größe der Ländereyen jedes einzelnen Individuums genau zu erheben, um ihn gegen Verkürzung von Seite des Grundherrn sicher zu stellen. Da ferner in diesem Verhältnisse der wichtigste Gegenstand ohne Zweifel die Leistungen (Praestationes), Abgaben und Dienste (Roboten) sind, welche der Bauer für die Benütung des Grundes und Bodens dem Herrn desselben zu leisten hat, war es unumgänglich nothwendig, den Flächeninhalt der ihm zugewiesenen Gründe (das Constitutivum sessionale) in dem gehörigen Verhältnisse zu diesen Leistungen zu bestimmen; und da der Bauer noch außerdem die Kosten der öffentlichen Verwaltung des Komitats, zu dessen Sprengel er gehört, seiner Gemeinde tragen, und endlich für die Erhaltung seines Hauses sorgen muß, so war es ebenfalls nothwendig, diese Lasten genau zu bestimmen, damit der Bauer nicht nur existiren, und diese Lasten tragen, sondern für das mühevolle Tragen der= selben sich auch des Lebens erfreuen könne, und zwar, wie der Verf. richtig bemerkt, auch wenn er mit dem kleinsten Maße einer Anfäßigkeit (Sessio) begabt ist, also auch der Achtelbauer. Diese Bestimmung, sicher die wichtigste und, so zu sagen, die Grundlage des erwähnten Verhältnisses sollte nach der Idee der Instructio Commissariorum Regiorum ausgeführt werden, indem durch die Magistratualen, welche unter der Leitung der königlichen Kommissäre Hand an das Werk legten, alle Beneficia und Maleficia jedes einzelnen Ortes, d. i. alle Vortheile und Nachtheile, durch welche der Landmann in dem Bestreben, von der Natur des Bodens und der örtlichen Lage, Nußen zu ziehen. (Gelegenheit, entweder die Naturprodukte besser an Mann zu bringen, oder auch sich sonst durch Fleiß und Industrie Geld zu verdienen), begünstigt oder nicht begünstigt wurde, genau beschrieben werden sollten, und zwar nach gewissen Rubriken, unter welche die gewöhnlichen Vortheile und Nachtheile nach dem in der Instructio Magistratualium vorgelegten Muster gebracht

wurden. Außerordentliche Vortheile, und Nachtheile mußten besonders aufgezeichnet werden. Die speziellen Rubriken der einzelnen Orte sollten dann unter einander verglichen, und die nach denselben im Wesentlichen übereinstimmenden Orte unter eine Klasse gebracht, und auf diese Art so viele Klassen festgesezt werden, als es deren generelle wesentliche Verschiedenheit nach den Vortheilen und Nachtheilen erforderte; endlich sollte nach Maßgabe dieser für jede Klasse eine gewisse Anzahl Joch Aecker, und Wiesen, welche für die oben erwähnten Lasten und Bedürfnisse des Bauers nach dem Wissen und Gewissen der Kommissäre für hinreichend gehalten wurde, bestimmt werden. Dieß wurde im mer nur für eine ganze Ansäßigkeit (Bauernsit, Sessio) be stimmt; allein es war darnach leicht zu berechnen, was der Antheil für eine halbe, Viertel- Session 2c. c. betragen müßte. Eine Ausnahme fand jedoch in dieser Hinsicht im Banat Statt (siehe Th. S. 60, 61). Der innere, oder Hausgrund wurde allgemein zu einem Joche für die ganze Session berechnet. Das Geschäft der Bestimmung der Klassen leitete ein Collegium von Komitats-Assessoren unter dem Vorsize des königlichen Kommissärs, das unter dem Namen der Deputatio Classificationalis befannt ist. Sie wurde für diesen Akt besonders beeidet. Wie weit sie das schwierige Problem gelöst hat, kann hier nicht näher unterfucht werden. So viel ist wenigstens gewiß, daß zwischen den Komitaten des gebirgigen und unfruchtbaren Nordens, und denen der südlichen üppigen Gefilde Ungerns nicht das beste Verhältniß in dieser Hinsicht besteht (was auch Berzeviczy in seinem angeführten Werke rügt), dem jedoch wohl abzuhelfen wäre. Ferner wurde bey den Wiesen, wie der Verf. richtig bemerkt, die durch die Instruktion vorgeschriebene Idee nich genau durchgeführt. Nachdem auf diese Weise das bestehende Verhältniß genau aufgenommen, und der Flächeninhalt der Anfäßigkeiten bestimmt war, schritt man zur Bestimmung der Norm des zukünftigen Verhältnisses des Unterthansbandes für jeden einzelnen Ort. Der Normen gab es drey: das sogenannte Urbarium, welches die allgemeine und geseßliche ist, der Kontrakt, und das Privilegium. Den Ortschaften (meistens Dörfer, Prädien und verfallene Marktflecken), die keine für immer geschlossene Kontrakte, oder rechtskräftige Privilegien (Privilegia non obsoleta) als Norm hatten, wurde das Urbarium vorgeschrieben, die Ortschaften hingegen (meistens Marktflecken), welche auf immer geschlossene Kontrakte oder Privilegien besaßen, blieben im Besiz derselben; nur wurden die Kontrakte, wenn sie den Zeitumständen nicht mehr angemessen oder strenger als das Urbarium waren, modificirt und gemildert. Hatten die Privilegien

der Marktflecken ihre Rechtskraft verloren, oder waren die Kontrakte derselben nicht auf immer geschlossen; so wurde, falls die Mehrzahl der Einwohner des Marktfleckens aus Handwerkern und Handelsleuten bestand, statt des Urbariums, ein bestimmter Kontrakt für immer abgeschlossen, sonst aber das Urbarium eingeführt. Dies Geschäft leiteten unter Aufsicht der Kommissáré die Magistratuales exequentes mit Beyhülfe des Komitats (der Sedria) insbesondere. Es existirten ferner vor Einführung des allgemeinen Urbariums schon spezielle, oder sogenannte partikuläre Urbarien (Urbaria particularia), welche nur einem einzelnen Orte zur Richtschnur dienten, und welche, wenn sie kein strengeres Verhältniß, als das allgemeine vorschrieben, ebenfalls bestätigt, sonst aber modificirt, und auch in Kontrakte umgewandelt wurden. Die neue Norm wurde, wie es natür licher Weise geschehen mußte, öffentlich den Unterthanen und Grundherren in jedem Orte durch die ausführenden Magistratualen kundgemacht, das Urbarium oder der Kontrakt in einer solennisirten Ürkunde abgefaßt, und beyden mit den nöthigen Beyla= gen mitgetheilt. Die Beylagen bestanden aus der Urbarial-Tabelle (Tabella urbarialis), der Aufzeichnung der Weingärten und Rottungen jedes einzelnen Besizers (Conscriptio Vinearum und Exstirpaturarum), und dem Zeugnisse der Magistratualen über die eingeführte Norm. Dieß ganze Geschäft, welches die königlichen Kommissäre leiteten, und die ausübenden Magistra= tualen mit Beyhülfe des Komitats ins Werk seßten, heißt nun gewöhnlich Urbarial Regulation (Regulatio urbarialis), und ist als der Mechanismus oder das Vorwerk anzusehen, die neue bestimmte Norm des Unterthansbandes in Anwendung und Ausübung zu bringen, und fest zu begründen. Doch versteht man unter diesem Namen auch die Norm selbst (siehe Th. 2, S. 1). Bon jener handelt der Verf in des zweyten Theils erster Abthei lung, und nennet sie primaeva regulatio urbarialis (vielleicht wäre das epithetum generalis statt primaeva besser gewesen); von dieser aber im ersten Theile durchgängig. Da es bey der allgemeinen Einführung der neuen Norm, ohne dieselbe fast in das Unendliche zu ziehen, und daher das gefaßte Ziel endlich ganz oder doch zum Theil aus den Augen zu verlieren, nicht möglich war, die Gründe der Bauern geometrisch ausmessen und aufnehmen zu lassen, ohne geometrische Aufnahme derselben aber die gehörige Zahl an Jochen der Felder und Wiesen nicht bestimmt werden konnte, und daher durch die bloße eidliche Aussage des Bauers, nach welcher der Flächeninhalt indessen erhoben wurde, bald der Bauer, bald der Herr, verkürzt werden mußte, ließ man es beyden freygestellt, nach eingeführter Norm

wann immer eine Berichtigung der Quantität der Gründe durch geometrische Aufnahme vorzunehmen, welche unter dem Namen Rectificatio urbarialis fehr wohl bekannt ist. Von diesen handelt der Verf., des natürlichen Zusammenhanges wegen, gleich darauf in des zweyten Theils, zweyten Abtheilung, I. Hauptstück. — In neuern Zeiten fing man ferner an, auch die Weingebirge, welche dem Weinbergrechte unterliegen, geometrisch aufzunehmen, und dieses nach dem Flächeninhalte genau zu be stimmen. Diese Bestimmung nennt man Regulatio juris montani. Davon handelt der Verf. im zweyten Hauptstücke der zweye ten Abtheilung. Endlich brachte es die Sorge für die Erhaltung der Wälder, und einer höhern Agrikultur dahin, daß man den Bauer in Hinsicht der ihm zukommenden Holzung und Hutweide auf eine bestimmte Zahl Fuhren oder Klafter des Brennholzes, und Stück Vieh im Sinne der neuen Norm, und der allgemei nen Forst-Ordnung (Ordo sylvanalis) beschränkte und so Wals der und Weide regulirte. Von dieser Regulirung (Regulatio sylvarum et pascui) handelt das dritte Hauptstück der zweyten Abtheilung. Und damit ist der zweyte Theil des Werks ges schlossen.

Es war allerdings gut gethan, dieseGegenstände nach dem ersten Theile abzuhandeln, obgleich die allgemeine Urbarial-Regulation, der Zeit nach, der Norm selbst vorging; da das ganze Geschäft jener viel leichter verstanden werden kann, wenn diese schon bekannt ist. Dieß gilt auch von der Urbarial-Rektifikation, die ohnehin nur eine Fortsehung der allgemeinen Regulation ist, ferner von der Regulation des Bergrechts, der Holzung und Hutweide, deren Praris auch größten Theils mit der allgemeinen Regulation oder Rektifikation übereinstimmend ist, und die daher im Zusammenhange vorgetragen werden müssen. Aus dieser Aufzahlung der Gegenstände ersehen wir, daß der Verf. im zweyten Theile seines Werkes nicht die Norm des Verhältnisses zwischen Unterthan und Grundherrn abhandelt, sondern bloß die Grundlage, auf welcher jene beruht, erörtert. Die Norm selbst, oder die Rechte und Verbindlichkeiten, welche dem Grundherrn und Bauer zukommen, und obliegen, machen den Gegenstand des ersten Theils aus, der wieder in zwey Abtheilungen zerfällt, wovon die eine von den Rechten und Pflichten, die andern von der Art, dieselben gerichtlich zu verfolgen, handelt. Dem ersten Theile schickt der Verf. Prolegomena voraus, in welchen der Begriff vom Jus Georgicum aufgestellt und entwickelt (§. 1), dessen Quellen angezeigt (§. 2), endlich die Methode, die der Verf. in seinem Werke befolgt (§. 3), angedeutet werden. Eine richtige Definition des Grundherrn und Unterthans ist mit großen Schwie

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rigkeiten verbunden; indem die sicherste Basis derselben, oder die ultima differentia derselben, der Begriff der Bauern - Länderey oder des dienstbaren Grundes (fundus rusticanus, colonicalis) sehr schwankend, ja ganz unbestimmt ist. Der achte Artifel des Reichstags - Abschiedes von 1741 enthält nämlich die Verwahrung, ne onus publicum (contributio) fundo quoquo modo inhaereat; und doch ist die Last der Steuer der einzige bleibende und sichere Unterschied (Charakteristik), der zwischen Fundus rusticanus und nobilitaris (curialis, allodialis, adeliger, Allodial-Grund) Statt findet. Der Verf. versuchte daher eine neue auf den nexus subditelae begründete Definition, die er deutlich entwickelt. Unter andern ist des Verf. Entwicklung der doppelten Natur der Rustikal Gründe merkwürdig. Dieselben nämlich sind Industrial-Censual-Gründe (Fundi industriales, censuales), oder Urbarial-Gründe (Sessional-Gründe, Fundi urbariales, sessionales). Diese sind nach dem Verf. dem Unterthan zur Bestreitung der Staatslasten (Cassa contributionalis und domestica), des dem Grundherrn schuldigen Zinses, der Lasten der Gemeinde, deren Mitglied er ist, und endlich der Bedürfnisse der Familie, welcher er als Hausvater vorsteht, bestimmt; sie gehören, wie man zu sagen pflegt, zur Dotation des Bauers. Jene hingegen sind solche Gründe, welche von dem Bauer aus besonderer Industrie über seinen Bedarf, um seinen Wohlstand zu vermehren, und sich ein größeres Vermögen zn erwerben, bebaut und kultivirt werden. Diese Bestimmung beyder Art Grundstücke beruhet auf der Natur der Sache, und trägt sehr dazu bey, viele Mißverständnisse und Irrthümer zu vermeiden, welche oft aus einer falschen Ansicht von der Sache hervorgehen. Zu den Urbarial-Gründen werden besonders die von der Gemeinde besessenen gerechnet- wie auch die Hausgründe der Inwohner (Inquilini) mit ihren Appertinenzen, nach dem ausdrücklichen Willen der Gesetzgebung. Freylich sollte nach der oben angeführten Bestimmung der Ansäßigkeiten nach dem Maßstabe der Vortheile und Nachtheile der Na= tur und Industrie, der Urbarial-Grund eigentlich SessionalGrund, als der durch die Klassifikational-Deputation bey der General- oder Special - Urbarial - Regulation bestimmte oder durch die Urbarial- Rektifikation berichtigte und nach Verhältniß der Ansäßigkeiten zur Bestreitung der erwähnten Bedürfnisse und Lasten dem Bauer zugetheilte Grund (an Acker, Wiesen und Hausgrund) feyn und für das nimmt man ihn gewöhnlich; allein es wurde schon oben angedeutet, und die Erfahrung lehrt es, daß das schwierige Geschäft der Klassifikation nicht in jedem Komitate und nicht für jeden einzelnen Ort gleich richtig ausgeführt wurde.

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