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Es mußte daher, um den Bauer nicht zu Grunde zu richten, nachgeholfen werden, dadurch nämlich, daß man IndustrialGründe in Urbarial - Gründe verwandelte, oder doch als solche betrachtete, unbeschadet ihrer vorigen Natur in Hinsicht der Leistungen von denselben. Es ergibt sich aus dem Angeführten, daß Urbarial - Gründe regelmäßig aus Acker und Wiesen (in Slavonien doch auch aus Weingärten) mit dem zugehörigen Hausgrunde bestehen, die übrigen Gründe aber, als Wein-, Obst-, Hopfen, Kraut = Gärten, Tabakpflanzungen 2c. 2c., und insbe sondere die Rottgründe (Rottungen, Exstirpaturae) zu den Industrial - Gründen gerechnet werden. Der Unterschied zwischen Urbarial- und Industrial-Gründen ist übrigens von der größten Wichtigkeit. Die Gesetzgebung regelt die Rechte und Pflichten der Unterthanen und Grundherrn in Hinsicht jener mit Genauig keit, dahingegen bey diesen, ausgenommen die Weingärten und Rottungen in Rücksicht der Reluition dieser die festzusehende Norm dem beyderseitigen Uebereinkommen überlassen ist. Die für jene festgesezte legale Norm der Rechte und Pflichten kann nicht ohne Einfluß der politischen Behörden, auch mit Beystimmung der mitinteressirten Theile, und weil dieser Einfluß, um die Verkürzung der Bauern zu verhüten, Statt finden muß, nie zum Nachtheil dieser geändert werden; hingegen steht es dem Grundherrn und den Bauern frey, mit beyderseitiger Einwilligung, ohne Einfluß der politischen Behörden, die gefeßliche Vorschrift abzuändern, auch bey der Eingehung neuer Verhältnisse keine Rücksicht auf dieselben zu nehmen. Ferner hat der Grundherr das wichtige Recht, Industrial-Gründe für sich abzuschäßen und zu reluiren, welches ihm bey Urbarial-Gründen, ausgenommen wenn er keinen Hausgrund (Kurial-Grund) hätte, ferner bey solchen, welche, obgleich sonst Industrial-Gründe, aus oben angeführten Ursachen als Urbarial-Gründe betrachtet und zu den selben gerechnet werden, nicht gestattet ist. Was die durch das Urbarium neu aufgestellte Norm betrifft, wurde dieselbe theils aus den Gesezeu, welche in dem Corpus Juris enthalten sind, theils aus dem bey Einführung des Urbariums bestehenden Gebrauch kompilirt. Was von dem Angeführten bey jedem einzelnen Gegenstande Statt findet, zeigt der Verf., der überall das Geseßliche zuerst, hernach das, was das Urbarium bestimmt, anführt, bey jeder Lehre deutlich, was ein besonderes Verdienst desselben ist. Der erste Abschnitt handelt von dem wechs selseitigen Rechtsverhältnisse des Grundherrn und Unterthans im Allgemeinen. Der Verf. handelt im ersten Hauptstück, de nexu subditelae legali et ejus proprietatibus, zuerst (§.4) die Frage ab: welchen Antheil beyde an dem gemeinsamen Eigen

thumsrecht von Grund und Boden haben, oder welches die Na= tur des zwischen beyden bestehenden und durch die Gesche bestimmten Vertrages ist? Er zählt die gefeßlichen Eigenschaften desselben unter gewissen Rubriken auf (§. 5). — Das zweyte Hauptstück beschäftiget sich mit den Gründen, insbeson= dere mit den Urbarial - Gründen, zieht erstens (§. 6) die verschiedenen Beziehungen der Urbarial - Gründe in Betrachtung, und geht dann bey der Eintheilung derselben in Sessional- und Nichtsessional - Gründe (§. 7) auf die Abhandlung des Ansäßigkeitsbetrages (Constitutivum sessionale) und dessen Bestim mung über. Darauf werden (§. 8) die Verhältnisse der Unterthanen in Bezug auf Sessional- und Nichtsessional - Gründe erörtert. Endlich folgt (§. 9) die Lehre von der Abschäzung der Urbarial - Gründe. Alle diese Gegenstände sind sehr vollständig abgehandelt; indessen wünschte Ref. den Titel des Hauptstückes: De Fundis, praeprimis urbarialibus, wegen des (§. 8) lieber De Fundis et Colonis urbarialibus überschrieben. Das dritte Hauptstück entwickelt die Lehre von den Urbarial- Bez neficien (de Beneficiis urbarialibus) und handelt in vier Paragraphen von dem Gebrauche der Weide (§. 10), der Holzung (§. 11), und dem Weinschanke, zugleich auch dem Handel mit Weine (§. 12), und endlich von dem Brantweinbrennen (§.13). Der Verf. versteht unter Urbarial- Beneficien diejenigen Vortheile, welche dem Besizer von Urbarial - Gründen nach den Gesehen (dem Urbarium) äußer der Benütung des Grundes und Bodens, welchen er inne hat, durch Mittheilung einiger sogenannten Regalien, welche dem Grundherrn als solchem eigen sind, zukommen. Doch das Recht, Branntwein zu brennen, gebührt, wie der Verf. richtig bemerkt, nicht nur den UrbarialBauern, sondern auch den übrigen, und kann daher im strengen Sinne zu den Urbarial-Beneficien nicht gerechnet werden. - Im vierten Hauptstück, de juribus regalibus et dominalibus reservatis, werden im Gegensaße von dem vorigen die Regalien und Rechte, welche dem Grundherrn vorbehalten blieben und den Unterthanen nicht mitgetheilt wurden, erörtert. werden aber nur die vorzüglichsten, über welche sich besondere Bestimmungen in den Gefeßen finden, aufgeführt, und zwar folgende: die Jagd, der Vogel- und Fischfang (§. 14), wo auch gleich von der Art, den Schaden, welcher durch das Wild zugefügt werden könnte, abzuwenden, gehandelt wird. Dann das Zehent Recht (§. 15), welches bisher in keinem Kommentar des ungrischen Privat-Rechtes so richtig und vollständig erklärt ist, ferner das Manth - Fleischbank- und Markt - Recht, das Rohr- und Mühlrecht, das Recht des Abfahrtsgeldes, das Recht,

mit Natur- und Kunstprodukten Handel zu treiben, und das Verkaufrecht, das Recht, Liqueurs zu bereiten, endlich das Recht, den gefundenen Schaß sich zuzueignen. In dem fünften Hauptstücke handelt der Verfasser von den Urbàrial-Lei stungen (de praestationibus urbarialibus), unter welchen er jene versteht, die theils für die Benügung des Grundes, theils für die Ausübung eines Rechtes auf dem herrschaftlichen Boden nach den Gesezen entrichtet werden müssen. Nur erstere werden hier auseinander gesezt; leztere nämlich wurden schon, oder werden bey Gelegenheit der Rechte, auf die sie Bezug haben, abgehandelt. Nachdem der Verfasser (§. 17) von den Leistungen im Allgemeinen gesprochen hat, geht er (§. 18) auf den Geldund Naturalzins über, dann (§. 19) auf die wöchentlichen Dienstleistungen (Roboten), und die sogenannte lange Fuhr. Im sechsten Hauptstücke (de contractibus urbarialibus) wird die Lehre von Urbarial-Kontrakten vorgetragen. Zuerst (§. 20) werden die Grundsäge und die rechtliche Form dieser Kontrakte aufgestellt, dann folgt (§. 21) die Auflösung der wichtigern Fragen in Hinsicht derselben. Das siebente Hauptstück (de vineis), von den Weingärten, erörtert zuerst (§. 22) den Rechtsantheil, welchen Grundherr und Unterthan an dem Eigenthumsrechte derselben nach den Gesehen haben; dann (§. 23) die Leistungen, welche diesem für seinen Rechtsantheil obliegen.In dem achten Hauptstücke (de exstirpaturis) wird die Lehre von den Rottungen auseinander gesezt, und erstens (§. 24) von denselben im Allgemeinen gehandelt, dann (§. 25) die drey vorzüglichen Bedingungen bey der Abschägung mit ihren Folgen, endlich (§. 26) die Methode (Praxis) der Abschäßung erörtert. Das neunte Hauptstück (de migratione colonorum) handelt zuerst (§. 27) von der Zeit, Art und Beschränkung der Freyzügigkeit der Unterthanen, dann (§. 28) von dem Verkaufe, der auf dem zu verlassenden Grund vorhande nen Gebäude und anderen Verbesserungen desselben. Mit diesem Hauptstück schließt sich der erste Abschnitt.

In dem zweyten Abschnitte, de jurisdictione dominali, wird zuvörderst im ersten Hauptstück der Begriff der Patrimonial-Gerichtsbarkeit, dann die Bestimmung aufgestellt, wer und wie man ihr unterliege (§. 29); ferner werden die Gränzen derselben in ihren drey Zweigen-der Civil-, politischen und Kriminal - Jurisdiktion in abstracto und allgemein gesezt (§. 30), dann (§. 31) werden eben diese Gränzen in Hin sicht der grundherrlichen Gerichtsbarkeit in 'n gern bezeichnet. Hierauf folgt (§. 32) die Procedur in den Civil- und UrbarialRechtsstreitigkeiten; endlich (§. 33) wird von der Ueberschreitung

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der grundherrlichen Gewalt (de saevitie) gehandelt. Das zweyte Hauptstück (de consectariis jurisdictionis dominalis) handelt die vorzüglichsten rechtlichen Folgen der Patrimonial-Gerichtsbarkeit ab, und zwar erstens (§. 34) die Pflicht des Grundherrn, seine Unterthanen im strengen Sinne zu vertheidigen, dann (§. 35), die Erbfolge des Grundherrn in dem Vermögen des eigentlichen Unterthans, wenn derselbe ohne Erben stirbt, oder des Hochverraths (nota) überführt, oder flüchtig wird; ferner (§. 36) die Obliegenheit des Grundherrn für die Waisen der verstorbenen eigentlichen Unterthanen die gehörige Sorge zu tragen; und endlich (§. 37) das Recht der Richterwahl, welches dem Grundherrn zusteht, wo auch gleich von den Obliegenheiten der Dorf- und Bergrichter gesprochen wird. Dem Jus Georgicum wird die Geschichte desselben vorangeschickt. Es ist dieß die innere Geschichte der Rechtsfäße selbst, wenn wir die Rechtsgeschichte, wie gewöhnlich, in die innere und äußere theilen. Von der äußern, oder der Geschichte der Quellen und ihrer Benutzung derselben kann ohnehin aus den oben angeführten Gründen keine Rede seyn. Der Verfasser theilte diese Geschichte in fünf Perioden, deren Gränzen durch die wichtigsten Epochen in dem Rechtsverhältnisse des Unterthansbandes gesteckt sind. Die erste Periode fängt in ver grauen Vorzeit an, und geht bis zum ersten Könige Stephan dem Heiligen im Jahre 1000, der die vor ihm bestandene asiatische Verfassung in eine europäische, sogenannte monarchisch - feudalistische verwandelte, und durch dieselbe das Rechtsverhältniß seiner Unterthanen im Allgemeinen und der Bauern insbesondere begründete. Die zweyte nimmt ihren Anfang mit der neuen Verfassung, und läuft bis zum Jahre 1298, in welchem den Bauern mehr Freyheit gegeben wurde. Die dritte Periode fängt mit dem Jahre der erlangten, und endigt sich vor dem Jahre der wieder verlorenen Freyheit (1514). Die vierte Periode eröffnet das Jahr der abermaligen Unfreyheit, und endizt sich vor den Jahren der eingeführten Urbarien (1756-1780). Die fünfte Periode endlich erstreckt sich von den Jahren der eingeführten Urbarien bis auf unsere Tage.Der Verfasser äußert in den Forschungen der ersten Ursprünge der Rechtssäße für das Unterthansband und deren weiteren Entwickelung eben so vielen Scharfsinn als Fleiß und Wahrheitsliebe. Er unterstüßt seine Behauptungen und Meinungen durch gültige Zeugnisse, meistens jene der Geseze selbst; welche in den Noten zur größeren Bequemlichkeit der Leser nach dem Originalterte angeführt werden. - Besonders merkwürdig ist die Schilderung der Volksklassen des deutschen Kaiserthums, ihrer

Entstehung und Entwickelung bis zu den Zeiten, wo sie der erste König der Magyaren als Muster der zu gestaltenden Klassen seines Volkes für die neue Monarchie benüßte, und die Parallele, welche der Verfasser zwischen den deutschen Volksklassen und den ungrischen neu errichteten zieht, um die Aehnlichkeit der Züge des Originals in der Kopie desselben darzuthun. Die Hauptmomente, welche der Verfasser bey jeder Periode in Betrachtung zicht, sind die persönliche Freyheit der Bauern, die Beschaffenheit des Rechtes an Grund und Boden, den er bebaute, des Zinses und Dienstes, den derselbe dafür seinem Herrn zu leisten hatte, die übrigen Gesetze, welche das Unterthansband betreffen.

den.

Das Werk beschließen Formen von verschiedenen Labellen und Urkunden, die für den praktischen Juristen und auch für den Feldmesser von größter Wichtigkeit sind. Unter den Tabellen verdient die vom Verfasser verfertigte Tabelle der Urbarial - Prästationen nach dem ungrischen (und kroatischen), banatischen und slavonischen Urbarium, welche zur Uebersicht und zugleich zum Vergleich sehr dienlich ist, besonders bemerkt zu wer Zum Schlusse machen wir die Bemerkung, daß dieses Werk ganz dazu geeignet ist, nicht nur dem praktischen Juristen auf dem Gebiete der Rechtspraris zum Handbuche, sondern auch dem Rechtskandidaten zum Lehrbuche zu dienen. Es ist durch dasselbe einem schon lange gefühlten Bedürfnisse abgeholfen; indem dieser Zweig der Rechtswissenschaft in den Cyclus der juridischen Studien bisher aus Mangel eines eigenen Lehrbuches nicht füglich aufgenommen werden konnte, welches für den studierenden Juristen, ja selbst für den Unterthan sehr nachtheilig war; deun nur wenige Rechtsfreunde hatten Gelegenheit, nachdem sie die Unterrichtsanstalten ohne allen systematischen Unterricht in diesem wichtigen Zweige der Rechtswissenschaft verließen, sich durch eine langsame und schwierige Praris das ganze System des Unterthansbandes anzueignen, und dem Unterthan mit gutem Erfolge beyzustehen. Der lateinische Styl des Verfassers ist korrekt (es versteht sich jedoch, daß die unklassischen lateinischen Ausdrücke der ungrischen Jurisprudenz beybehalten werden mußten), bündig, klar und kraftvoll. Eine magyarische und deutsche Uebersehung dieses trefflichen Werks ist sehr zu wünschen, Noch muß bemerkt werden, daß dieses erste und (so viel wir wissen) bisher zugleich einzige in der neuerrichteten Buchdruckerey zu Keszthely gedruckte Werk von Bedeutung, sich auch durch eleganten Druck und gutes Papier auszeichnet.

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