lich übereinstimmendes Labyrinth, dagegen wei- die Wallrosse verschieden. Die Cetaceen sind auch durch das Labyrinth eine gut charakterisirte Gruppe. Die Beutelthiere zeichnen sich im Labyrinth durch einen andern Ansatz der Ampulle des hinteren Bogens von den übrigen Säugethieren aus, zeigen aber sonst, wie man es erwarten musste, grosse Verschiedenheiten: Die Monotremen haben bekanntlich eine vogelartig wenig gebogene Schnecke. Es ist nach dieser kurzen Uebersicht klar, wie werthvolle Aufklärungen man sich aus der Untersuchung der Labyrinthe sonst noch nicht genügend bekannter fossiler Thiere versprechen darf, wie auch schon früher Joh. Müller durch die zufällige Erkenntniss der Schnecke des Zeuglodon (Hydrarchos) zur richtigen Deutung dieses so vielfach besprochenen Riesenthiers geleitet wurde. Claudius hat nun, durch Kaup dazu in den Stand gesetzt, das Labyrinth des Dinotherium aus dem Mainzer Tertiärbecken in Guttapercha dargestellt und findet, dass es in allen wesentlichen Puncten dem der Elephanten, von denen E. africanus, indicus und primigenius in diesem Puncte untersucht wurden, gleichkommt, Gleichzeitig mit Claudius Árbeit erschienen einige Bemerkungen über ein neuerdings im Departement Haute Garonne aufgefundenes Becken des Dinotherium von Sanno Solaro, dessen auf das Becken gegründete Schlüsse über die Natur dieses Thiers, mit den von Claudius auf die Labyrinthform gebauten nicht übereinstimmen. Vom Dinotherium sind bisher ausser dem Kopf nur einige Schenkelknochen bekannt geworden und man dürfte zunächst an der Zugehörigkeit dieses Beckens zum Dinotherium zweifeln, wenn sich nicht nach eigener Ansicht ein competenter Kenner, Lartet, dafür ausgespro chen hätte. Dies Becken, über 160 Kilogramm schwer, ist 1,8 Meter breit und 1,3 M. hoch und zeigt im Ganzen eine ähnliche Form wie das Becken des Elephanten, ausser dass der Beckenausgang viel kleiner als bei dem letzteren Thiere ist. Ferner aber findet man beim Dinotherium neben der Gelenkpfanne des Beckens, zwischen ihr und der unteren Spitze des os ilium eine dreieckige Vertiefung, in der ein mindestens 0,74 Meter langer dünner Knochen articulirt. Nach diesen Knochen sieht Solaro das Dinotherium für ein Beutelthier an und bringt damit den erwähnten engen Beckeneingang in Verbindung. Cuvier hielt das Dinotherium für ein dem Tapir verwandtes Geschöpf, während es Kaup mehr den Elephanten nähert, Blainville dagegen und ebenso Agassiz stellen es zu den pflanzenfressenden Cetaceen (Sirenen), mit denen der erstere allerdings auch die Elephanten als Gravigraden in eine Gruppe zusammenfasst. Die senkrecht stehenden Hinterhauptscondylen wie die vorspringenden Oberkiefer würden allerdings für ein Wasserthier sprechen, wenn nicht beide Kennzeichen zugleich auch den Elephanten zukämen und das von Claudius untersuchte Labyrinth sowohl wie das erwähnte Becken reden ganz entschieden gegen diese Deutung, denn die Sirenen haben schon ein ganz cetaceenartiges Labyrinth und ein eben solches, also ganz rudimentäres Becken. Dagegen deutet die weite Nasenhöhle und der Mangel der Nasenbeine beim Dinotherium auf das Vorhandensein eines Rüssels, wenn dieser auch nicht solche Ausdehnung wie bei dem Elephanten gehabt haben wird: für diese Aehnlichkeit spricht überdies entschieden das Labyrinth und auch im Ganzen das Becken. Ob nun das Dinotherium wie Solaro will zu den Beutelthieren gestellt werden muss und unter ihnen die bisher noch nicht vertretenen Proboscideen repräsentirte, worin kein Widerspruch liegt, da die Aplacentar-Säugethiere den Placentar-Säugethieren als eine gleich berechtigte Reihe gegenüberstehen, muss noch unentschieden bleiben, da Claudius'Kennzeichen der Beutelthiere beim Labyrinth des Dinotheriums nicht vorhanden ist und die Zugehörigkeit des von Solaro beschriebenen Beckens zu dieser nach dem Schädel aufgestellten Gattung sich noch nicht jedem Zweifel entzieht. Jedenfalls liefert uns Claudius'Abhandlung die wichtigsten Anhaltspuncte zur Revision der Säugethierfamilien und die Zoologen sind ihm dafür zu grossem Danke verpflichtet. Keferstein. 2041 gelehrte Anzeigen unter der Aufsicht der Königl. Gesellschaft der Wissenschaften. 52. Stück. 28. December 1864. Bericht der von Senat und Bürgerschaft zur Prüfung des Entwurfs eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches niedergesetzten Commission. Hamburg 1864. 146 S. in Quart. Dieser Bericht ist amtlich gedruckt als No. 74 der diesjährigen Mittheilungen des Hamburgischen Senates an die Bürgerschaft, in welchen er die Seiten 269-414 einnimmt. Seine Besprechung an diesem Orte rechtfertigt sich durch das hervorragende wissenschaftliche Interesse, das er gewährt. Von manchen Seiten waren schon die unbegründetsten Vorwürfe laut geworden, als ob man in Hamburg in particularistischer Engherzigkeit sich der Einführung des durch die Nürnberger Commission entworfenen allgemeinen Deutschen HGB. zu entziehen wünsche, und zu diesem Ende vorläufig wenigstens die einleitenden Schritte auf die lange Bank schiebe. Dabei wurde den Urhebern solcher Vorwürfe die geringste Sorge verursacht durch die Vorfrage, ob denn in der That die allgemeine Einführung des neuen HGB. ein so klarer und unzweifelhafter Gewinn für das gesammte Deutschland sei: eine Frage, bei deren Bejahung allseitig prüfende Sachkenner jedenfalls nicht so geschwind anlangen konnten, als das gedankenlose Geschrei der Menge. Wie dem aber auch sei, gewiss konnten jene Verdächtigungen nicht beschämender widerlegt werden, als durch diesen Bericht, welcher einerseits die ernsten Bedenken, welche der Annahme des neuen Gesetzbuches theils für Deutschland überhaupt, theils wenigstens für Hamburg entgegenstehen, klar und eindringlich darlegt, andrerseits aber dennoch auf der Grundlage einer genauen Prüfung der Einzelheiten zu dem Ergebnisse gelangt, die unveränderte Einführung des Entwurfes in Hamburg als Gesetzes zu empfehlen, und damit auf das Deutlichste zeigt, wie unzutreffend jene Beschuldigungen mindestens bei den Männern waren, deren Händen zunächst die Weiterführung dieser Angelegenheit anvertraut war. Diese Männer bethätigen den nationalen Sinn, mit welchem sie an die Frage herangetreten sind, indem sie die überwiegenden Vortheile, die diese neue Gesetzgebung dem gesammten Deutschland als solchem bringe, als einen wichtigen Entscheidungsgrund zu Gunsten der Annahme erscheinen lassen; zugleich aber haben sie nicht verschwiegen, dass es sich hier denn doch keineswegs einfach um ein Opfer von Sonderinteressen handelt, welches Hamburg auf dem Altare des grossen gemeinsamen Vaterlandes darzubringen hätte, sondern dass Hamburgs wohlverstandenes eignes Interesse eben so sehr zur Einführung des Handelsgesetzbuches treiben muss, mindestens seitdem diese Einführung für das ganze übrige Deutschland, mit den bekannten Ausnahmen von Luxemburg und Limburg, und was das |