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hat man auch daselbst Urkunden aufbehalten können, die kein so unmittelbarer Ge genstand der Wuth der Verfolger waren (37).

S. 116.

Obgleich die ausserordentliche Mildthätigkeit der ersten Christen eine beständig Fortsetzung. offene Quelle für die Geistlichen und übrigen Gläubigen war, die entweder mit den Gütern dieser Welt nicht versehen waren, oder sich aus Liebe zur evangelischen Armuth derselben entschlagen hatten: so haben doch die Kirchen bald gewisse Güter zum beständigen Besitz überkommen, die von den Diaconis unter der Aufsicht der Bis schöfe verwaltet wurden (A). Von der Zeit an wurden die Urkunden, auf welche der Besiß derselben beruhete, mit so vieler Sorgfalt bewaret, als es die häufigen Verfolgungen, die noch fortdaureten, verstatten konten. Sobald sich aber diese Unge: witter nach der Bekerung der Kaiser zertheileten, so fieng man an, gottesdienstliche Archive anzulegen, dieselben in Ordnung zu bringen, und die Erhaltung derselben gewissen Clericis anzuvertrauen, welche Archivisten, Chartularii, Scriniarii und Chartophylaces genant wurden. In den Acten der Kirchenversamlungen, (e) D 2

(e) Concil. Labb. tom. 2. col. 2001. (37) Ueber die Stelle Tertulliani, worauf in diesen §. gezielet wird, ist in den neuern Zei: ten unter den Gelehrten häufig gestritten worden; indem manche daraus beweisen wollen, daß die' urkundlichen Handschriften von den apostolis schen Briefen noch im dritten Jahrhundert ús brig gewesen. Diese Stelle lautet in seiner Schrift de Præfcript. hæret. Kap. 36. folgen, der Gestalt: Age, qui voles curiofitatem melius exercere in negotio falutis tuæ, percurre ecclefias apoftolicas, apud quas ipfæ adhuc cathedrae apoftolorum fuis locis præfidentur: apud quas ipfæ AUTHENTICÆ LITTERÆ corum recitantur, fonantes vocem et repræfentantes faciem vniuscuiusque. Proxima eft tibi Achaia? habes Corinthum. Si non longe es a Macedonia, habes Philippos, habes Theffaloni enfes. Si potes in Afiam tendere, habes E. pbefum. Si autem Iralia adiaces, habes Romam, vnde nobis quoque auctoritas præfto ftatuta eft. Man siehet gleich, daß dieEntscheidung des ganzen Streits auf die richtige Bedeutung des Ausdrucks litterae authenticæ ankomme. Ob nun gleich nicht zu leugnen ist, daß die Benen: nungen authentischer Schriften und Original: schriften oft mit einander verwechselt werden, so lassen sie sich doch noch gar füglich von einan: der unterscheiden; indem auch eine Abschrift, die unter den gehörigen feierlichen Umständen veranstaltet worden, nicht nur eine authentis

in

sche Schrift werden, sondern auch ein Grigi
nal genant werden kan, wie im vorhergehenden
vierten Abschnit gezeiget worden. Da man
die apoftolischen Originalbriefe in den Ge
meinden häufig vorzulesen, viele Abschriften von
denselben zu nemen und andere nach densels
ben zu berichtigen pflegte; so ist es sehr
unwarscheinlich, daß die urkundlichen Hands
schriften derselben etliche hundert Jahre erhal
ten werden können, ohne abgenutzt und unbrauch
bar zu werden. Wozu noch komt, daß sich
Cajus, Origenes Hesychius, Lucianus und
Eusebins bey der angestelten. Untersuchung der
verschiedenen Lesearten niemals auf dieselben
berufen, auch die ersten Cbriften bey dem haus
figen Vorurtheil von dem baldigen Ende der
Welt wohl vermutlich nicht auf eine lange Er:
haltung derselben bedacht gewesen; welche Grün
de von dem feel. Baumgarten in dessen Kir:
chengesch. Th. 2. S. 566. f. angefüret worden.
Hr. Joban Ernst Immanuel Walch hat in
einer befoudern Abhandlung de Apoftolorum
litteris authenticis a Tertulliano commemoratis,
die175 3. zuJena in4.herausgekommen, die erstere
Meinung mit vieler Gelehrsamkeit zu behaupten
gesucht, wo auch mehrere Schriftsteller angefüret
werden, die hierbey nachgesehen werden können.

(A) Man glaubt gemeiniglich, daß die Kirs
che erst von der Mitte des dritten Jahrhunderts
an, unbewegliche Güter überkommen habe.

Fortsetzung.

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in den Briefen des heiligen Hieronymi (f) und Augustini (g), in der römischen unter dem Symmachus gehaltenen Kirchenversamlung und in den Briefen des heiligen Gregorii des groffen wird der gottesdienstlichen Archive und der Auffeher über dieselben gedacht. Der heilige Gregorius der grosse nent die Bewarer der Urkunden oft Chartularios; eine Benennung, die man auch noch denen beizus legen pflegte, die dieselben aufsehen musten; vieler andern Denkmäler, die sowohl der gottesdienstlichen Archive und der darin befindlichen Schriften, als auch ihrer genauen Bewarung gedenken, zu geschweigen (38).

S. 117.

Die Kirchen trugen kein Bedenken, die unschuldigen und nüßlichen Ges bräuche, die in dem römischen Reiche eingefüret waren, nachzuamen. Aus dem Grunde legten auch die Bischöfe gewisse Archive an, in welchen die Urkunden ihrer Kirchen verwaret wurden. Die Mönche folgten ihrem Beispiel und verwareten die urkundlichen Schriften ihrer Stiftungen, die Instrumente der erhaltenen Schenkuns gen und der ihnen bewilligten Freiheiten mit vielem Fleis. Die teutschen Fürsten und Städte liessen sich durch ihr Erempel wiederum zu einer gleichen Sorgfalt auf: muntern (B). Denn was die italiånischen und französischen Prinzen und Städe te betrift, so durften dieselben eben nicht erst durch Beispiele zur Errichtung der Ars chive angereitet werden. Sie durften nur die Archive, die bereits errichtet waren, fortsehen und erhalten. Indessen doch konten sie sich die Archive der Kirchen und Klöster zum Muster dienen lassen, wenn gewisse öffentliche Archive wiederhergestels let werden solten. "Den Archiven der Kirchen und Klöster, sagt Scipio Maffei (h), haben wir das häufige Licht, welches uns die Denkmåler des Altertums gewåren, vornemlich zu verdanken. Fast alle Urkunden, die über sechs- oder siebenhundert Jahr alt sind und bis jeho erhalten worden, werden wirklich noch jeßt in densel: ben verwaret, oder rüren doch von ihnen her. Die öffentlichen Archive hingegen sind durch die öftere Abwechselungen der Reiche, Königreiche und Regierungen, durch die Abtretung mancher Orte, durch Feuersbrünste, und durch den Unters gang der Gebäude sehr oft unglücklicher Weise vernichtet worden. " Wenn auch noch einige Urkunden aus öffentlichen Archiven im Original bis zu uns gekonimen sind; so'rüret solches daher, weil sie nachmals in die Behältnisse der Kirchen gekoms

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men, (f) Hieronymi ep. 52. ad Pammachium. (9) Auguftini ep. 43. ad Glorium. (h) Maffei Iftor. diplom. p. 96.

(38) Von den gottesdienstlichen Archiven in den ersten christlichen Jahrhunderten find in Chronic. Gottmic. Tom. Prodr. I. . 74. f. und Justi Sontanini Vindic.antiquor.Diplom. B. 1. Kap. 2. 3. und 4. häufige Zeugnisse der Kirchenlehrer und andrer Scheiftsteller angefú ret worden. Die aus Sontanini Schrift hie: hergehörigen Stücke sind auchwenkersSamlung S.796:804 und 807.809 einverleibet worden.

(B) Monachi enim Epifcoporum fecuti exemplum, diplomata fundationum & libe ralium donationum ac iminunitatum inftru menta aliasque memorias folicite feruarunt, pofterisque tradiderunt, quorum poftea principes ac ciuitates exemplum per Germaniam, funt imitati. Tob. Eckhardt de tabular. ant. p. 31.

men, oder weil von mehrern Exemplaren, die von denselben ausgefertiget worden, nur allein diejenigen, die bey den Geistlichen oder Mönchen verwarlich beigelegt gewesen, wider die vielen Zufälle, denen die andern ausgeseht gewesen, gesichert geblieben. Woher haben wir wohl die Urkunden auf egyptischen Papier, von der Mitte des fünften Jahrhunderts an, bis auf das siebente, von denen der Marquis Maffei eine so seltene und merkwürdige Samlung an das Licht gegeben hat? Haben wir sie nicht den Kirchen und Klöstern Jraliens zu verdanken? Wer hat uns die Urkunden unsrer Könige von der ersten und zweiten Geschlechtsfolge auf behalten, von welchen der V. Mabillon so viele Muster, ja ganze Stücke nach den Originalen herausgez geben hat? Ist solches nicht von den Abteien und besonders von der zu St. Denis in Frankreich geschehen? Sind nicht die ältesten Originalschriften in England, die selbst sickes für authentisch erkläret (i), als dieUrkunden des Ethelred, Königs von Niercia, des Osher, Königs der Huiccianer, die gegen das Ende des siebenten Jahrhunderts ausgefertiget worden; des Uthered, Königs der Huiccianer vom Jahr 767. des Offa, Königs von Mercia, vom Jahr 775. des Cenwulf, Kd: nigs von Mercia, von 816; sind nicht alle diese Stücke in den Archiven der Kirs chen für den Untergang bewaret worden? Siehet man nicht noch in einer Hand: schrift der Kirche zu Rochester eine Urkunde vom Erhelbert, König zu Canters bury, vom Anfang des siebenten Jahrhunderts; eiue Handschrift, die nach dem Ure theil des berumten Hickes, höher als Gold zu schäßen ist? Eben dieses gilt auch von einigen andern Originalacten, die von den Königen zu Canterbury und der Ostans geln in den ersten zwanzig Jahren des siebenten Jahrhunderts ertheilet worden.

§. 118.

Spelman und Stillingfled geben sich vergebliche Mühe, wenn sie behaup: Fortsetzung ten wollen, daß die Urkunde des Withered, Königs zu Canterbury, vom Jahr. 694. das älteste Original sen, das man noch in England aufzuweisen habe. Hi ces zeiget (F), daß die Urkunden des Ethelred, des Sebbi, Königs der Oftans geln, und des Lotharius, Königs von Canterbury, welche insgesamt ålter als jes ǹe sind, so viele Merkmale der ächten Richtigkeit haben, daß auch dië Rritik nichts an denselben auszusehen findet. Er erkläret sich öffentlich wider die Meinung des Marsham (1), welcher die angelsächsischen Urkunden um so viel verdächtiger hält, je ålter sie sind. Er verweiset (m) die Leser daben auf die Diplomatik des V. Mabillon (n), wo der Ritter Marsham und Heinrich Spelman sehr gründlich wie derlegt worden. Die ältesten Urkunden Spaniens und Deutschlands haben ebenfals keinen andern Ort der Sicherheit gehabt, als die Archiven der Kirchen und Klöster. Wenn man nur über fünf: oder sechshundert Jahr hinaus gehen wil, so findet man sowol in Deutschland als andern Ländern keine andere Quelle in Absicht der Urkun den, als die Klöster. Daher gestehet auch Tobias Eckhardt, mit dem Gotfried D3 Hecht,

(i) Hickef. Grammat. Anglo-Saxon. tom. 1. p. 146. feq. 169. (†) Hickef. dis
fert. epift. p. 79. (1) Marsham Propyl, monaft. Anglic. (m) Hickef. thefaur.
Linguar. vet. feptemtr. praef, p. XXXI, (n) Mabillon, de re diplom. p. 11. et
alibi paffim,

Hecht, daß die teutschen Klöster mit Recht die Archive der Geschichte genant werden können (C). Johan Jacob Scheuchzer, ein Mitglied vieler Academien, welcher verschiedene Alphabete aus den Urkunden und Handschriften des Cantons Zürich herausgegeben hat, sehet in seiner Nachricht an den Leser noch hinzu, daß die Diplomatik fast nirgends ältere und zuverläßigere Denkmåler finde, als in den Klóstern der Ordensgeistlichen (D). Diese Zeugnisse sind um so viel merkwürdiger, da sie von Männern herrüren, denen man nicht Schuld geben kan, daß sie für die Klöster besonders eingenommen gewesen. Die Archive derjenigen Klöster Deutsch, lands, welche Frankreich am nächsten liegen, namen unter der ersten Geschlechts: folge unsrer Könige ihren Anfang, und man findet noch jeßt in denselben einige mes rovingische Urkunden. Dergleichen rúmliche Vorzüge, die die Archive der Stifts kirchen und Klöster aller Völker mit einander gemein haben, können uns schon hins länglich berechtigen, eine Vergleichung zwischen ihnen und den öffentlichen Behälts nissen anzustellen.

S. 119.

Venlichkeit Was noch von Originalstücken aus dem Zeitraum vor dem dreizehnten Jahre gottesdiensts hundert übrig ist, das mus man alles oder doch wenigstens größtentheils in den got: licher Archive tesdienstlichen Archiven suchen; man mag auch in ein land gehen, in welches man mit den öf: fentlichen. wil. Der Marquis Maffei versichert, daß er in den meisten öffentlichen Archi ven nach vielen Untersuchungen keine Schriften gefunden habe, die über das dreis zehnte Jahrhundert hinausgegangen wären (o). Man hatte dieselben zwar schon lange vorher und zum Theil mit gutem Erfolg wiederherzustellen gesucht. Unter unsern Königen von der ersten und zweiten Linie ist ihr Daseyn gar nicht zweifelhaft; indem ihrer in den alten Formeln sehr oft gedacht wird. In vielen Capitularien und Urkunden des neunten Jahrhunderts wird ausdrücklich verordnet, daß sie in die se Archive beigeleget werden sollen. Sie wurden aber in den innerlichen Kriegen, die das Königreich besonders bey den Einfällen der Normannen beunruhigten, eben so wenig verschonet, als die Archive der Römer bey der Ueberschwemmung des abend. ländischen Reichs von den barbarischen Völkern. Alle uns benachbarte Reiche sind ånlichen, wo nicht noch weit grössern Unglücksfällen ausgesetzt gewesen. Daher ha ben auch ihre öffentlichen Behältnisse kein besseres Schicksal haben können. Die Ür: kunden aus der ersten und zweiten Linie unsrer Könige, ja man kan noch hinzusehen der erstern Könige der dritten Linie, in einem Zeitraum von fast zweihundert Jahren, sind nach dem Geständnis des V. Germon (p) insgesamt weit älter, als die : Acten in dem königlichen Schaß von urkundlichen Schriften und in der Rechnungs:

(0) Maffei dell' arte crit. p. 86. (p) Germon. Difcept. 2. p. 328.

(C) Jure meritoque cœnobia Germania rerum geftarum tabularia vocantur, quod eru dite perfequitur argumentum vir cl. Gode. fredus Hechtius. ECKHARDT, de tabular. ant. pag. 32.

fammer

(D) Hinc eft quod ars diplomatica nullibi fere vt antiquiora, ita certiora, inueniat fub. fidia, quam intra Religioforum fepta

kammer zu Paris; und dennoch ist in ganz Frankreich kein einiges öffentliches Arz chiv von einem so erweislichen Altertum, als diese. Es sind also die ältesten Denks måler der Monarchie nur allein entweder in den Stiftskirchen oder in den Klöstern auf behalten worden. Wie viele Achtung verdienen sie nun wohl nicht eines so beson: dern Vorzugs wegen?

"

S. 120.

Die Errichtung öffentlicher Archive wurde im teutschen Reiche mit mehrerer Forthegung. Nachläßigkeit getrieben, als in Frankreich. Die Verfasser des Journals von Trevoux (9) behaupten, dem Wagenfeil zu Folge, " daß die Reichsarchive erst unter der Regierung Maximiliani 1, der seinem Vater Friedrich 3 oder 4. " im Jahr 1493. folgte, entstanden und mit Fleis bewaret worden (E). Eben diesen Verfassern zu Folge kan man das Altertum der öffentlichen Archive in Franks reich nicht über die Zeiten Philippi Augusti hinaussehen. Menage leugnet in feiner Historie de Sable' (r), daß es im Towr zu Londen authentische Urkunden gebe, die über die Regierung Johannis ohne Land hinausreichen. Eben dieses. hatte er bereits, dem Zeugnis der Herren Esnault und le Prevost zu folge, bes hauptet (s), welche beide von Ludewig 14 nach England geschickt worden, einige. in Towr zu Londen befindliche Urkunden abzuschreiben. Indessen enthalten die gottesdienstlichen Archive noch jeßo Urkunden von dem höchsten Altertum (t). Ita lien allein kan noch viele aus dem fünften Jahrhundert aufweisen. Wenn sich gleich Frankreich keiner so alten Diplomen rúmen fan; so hat es doch wenigstens einige aus dem sechsten. Das folgende Jahrhundert ist weit fruchtbarer; fast alle benach barte Königreiche sind mit Urkunden aus demselben versehen. Von dem Anfang des neunten Jahrhunderts aber an, bis auf die Wiederherstellung der öffentlichen Behältnisse werden die Urkunden in den Archiven der Kirchen aussserordentlich zalreich. Selbst der V. Germon fonte nicht läugnen, daß nicht noch jeho einige Urs kunden übrig seyn solten, welche über das eilfte Jahrhundert hinausgehen (u) (39)

S. 121.

(4) Journ. de Trevoux 1716. p. 285.286. (r) Menage hist. de Sablé p. 34. (8)
P.331. (1) Allatius animadv, in antiq. Etrufc. n. 40. Fontanini lib. 1. cap. 1.
2. Vid. etiam hift. Bed. et monaft. Anglic. (u) Germon. Difcept. 4. p. 180.

181.

(E) Der berúmte Abt zu Gottwich giebt die Errichtung der, wo nicht öffentlichen doch wenigstens kaiserlichen Archive in Deutschland für weit álter aus. Er wil solches tom. I. p. 76. aus folgender Formel beweisen, die in den áltes ften Diplomen der Kaiser sehr häufig vorkomt: Obtulit obtutibus noftris præcepta antecefforum noftrorum videl. etc. Woher hat man aber wohl, fragt er, diese Urkunden nemen köns nen, als aus dem Archiv der Kanzelley oder mit einem Worte aus den Behältniß

sen derer, die diese Urkunden bekommen. So
viel ist indessen gewis, daß die Archive, welche
noch jetzt unter dem Namen der kaiserlichen und
Reichsarchive bekant sind, keine sehr alten
Denkmäler enthalten.

(39) Bey diesem §. und der dazu gehörigen
Anmerkung der Verfasser kan dasjenige verglis
chen werden, was §. 107. f.in denAnmerkungen von
den Reichsarchiven Deutschlands angemerket wore
den.

J

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