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S. 121.

Ansehen der Der Untergang der Archive in den Städten, welcher durch die Einfälle, barba: gottesdienst rischer Völker verursacht wurde, gab den gottesdienstlichen Archiven einen neuen lichen Archi: Glanz. Die Sieger hatten oft viele Achtung für dieselben, da hingegen andere of

ve.

fentliche und besondere Behältnisse entweder der Plünderung ausgesetzt waren, oder gar den Flammen aufgeopfert wurden. Das Vertrauen, welches man auf die Billigkeit der Bischöfe sette, machte, daß fast alle Händel aus ihrem Dióces für ihren Richterstuhl gebracht wurden. Ihre wilkürlichen Urtheile würden ohnstreitig in den Archiven ihrer Kirchen beigelegt. Man kan leicht urtheilen, wie sehr sich diese Acten vervielfältigen musten. Doch fülleten die vielen Schenkungsbriefe, Tauschvers träge und Bestätigungsschriften dieselben mit noch mehr neuen Diplomen an. Man kan nicht bestimmen, wie weit damals die Achtung für die Archive der Kirchen ei gentlich gegangen. Man hatte nach und nach weit mehr Ehrerbietung für dieselben, als für die öffentlichen Behältnisse. Die grösten Fürsten bestätigten diese Denkungsart durch den Vorzug, den sie den gottesdienstlichen Archiven für alle übrigen ertheileten; selbst den Schaß ihrer eigenen Urkunden nicht ausgenommen. Sie glaubten keine unverleßlichere Orte ausfindig machen zu können, wo ihre Testamente für die vielfache Gefar gesichert würden, welcher sie an einem jeden andern Ort ausgefeßt was ren; als eben diese. Aus diesem Grunde haben auch Königinnen (F) und andere Pers sonen von dem vorzüglichsten Range die Bischöfe oft mit Thränen gebeten, daß ihr lehter Wille in den Archiven der Kirchen beigelegt werden möchte (w). Die Archis ve der Klöster standen nicht nur in eben so grosser Achtung, sondern wurden auch mit eben so vielen Fleisse bewaret (r). Sie waren schon vom vierten Jahrhundert an berúmt (y). Bey den Ueberschwemmungen der barbarischen Völker wurden die Archive, die von den Behältnissen der Hauptkirchen und Klöster verschieden waren, gar bald verwüstet, und wenn unter unsern Königen der ersten und unter den erstern Königen der zweiten Linie ja noch einige öffentliche Behältnisse übrig blieben; so konten sie doch den Kriegen der Normannen und den Verwüstungen, die auf dies selben folgten, nicht widerstehen. Frankreich hat nichts berumters in dieser Art aufzuweisen als das Archivum Palatii unfrer alten Könige. Diese Fürsten hat: ten aber keinen beständigen Sih; daher sind auch ihre Archive, die ihnen gewöhnli cher Weise nachgefüret wurden, insgesamt verloren gegangen, oder zerstreuet worden (G). Da es eines der rümlichsten Vorzüge der Archive in den Kirchen und Kldstern ist, daß eines Theils die Urkunden vornemer und geringer Personen in denselben

(m) Gregor. Turonne. hift. Franc. lib. 9. cap. 42. (x) Mabillon de re diplom. lib.
1. cap. 3. (1) Fontanini vindic. lib. 1. cap. 2.

(F) Die Heil. Radegunde.
(G) "Wenn unsere Könige damals weit:
läufige Reisen vorhatten, so namen sie alle
diese öffentlichen Verzeichnisse mit, die ihnen
bey Entscheidung der Angelegenheiten und
"Händel zwischen Privatpersonen, oder zwischen
ihnen selbst und ihren Unterthanen oder Lehns:

"

Hiftoire

"leuten brauchbar seyn konten."
de France, bey dem Jahr 1194. Der B.
Daniel redet hier von einer Zeit, da unsere Kd:
nige ihre Lebenszeit nicht mehr mit Reifen zu-
brachten, sondern ihren ordentlichen Sigbereits
zu Paris hatten.

ben beigeleget worden, andern Theils aber auch, daß sie die Stelle öffentlicher Vers zeichnisse vertreten, in welche man alle Acten, für deren Untergang man besorgt war, ein: zutragen pflegte: so müssen wir hier, ehe wir weiter gehen, noch etwas von der Res gistratur der Urkunden gedenken.

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Wir wollen nicht bis auf den ersten Ursprung derselben zurückgehen; sondern Registratur nur anmerken, daß man schon in den ältesten Zeiten die Abschriften von den kaiserlis der Acten. chen Rescripten in die öffentlichen Acten eingetragen habe. Im Jahr 292 aber machten Diocletianus und Maximianus die Verordnung, daß die Registratur ihrer Res scripte von der Zeit an nicht mehr nach Abschriften, sondern nach den von ihnen eis genhändig unterschriebenen Originalen geschehen solte (3). Diese Stücke waren es aber nicht allein, die den öffentlichen Verzeichnissen einverleibet werden mausten; sons dern diese Formalität erstreckte sich auch auf alle Acten und Verträge. Sie wurde von den barbarischen Königen, welche das römische Reich unter sich theileten, beibe: halten und war auch unter den beiden ersten Geschlechtsfolgen der fränkischen Kdz nige üblich. Kaum aber findet man noch einige Beispiele von diesem Gebrauch nach der von den Lormannen angerichteten Verwüstung; wenn man anders gar noch einige findet. Wir wollen uns hier nicht bey der alten Art, die Urkunden in die öffentlichen Verzeichnisse einzutragen, aufhalten; weil wir in dem folgenden Hauptstück wieder davon handeln werden. Die engländischen Könige aus dem Hause Anjou füreten die Gewonheit ein, daß alle Verträge in die öffentlichen Ver: zeichnisse, welche die groffen Verzeichnisse genannt wurden, eingetragen werden folten, und diese Gewonheit brachte ihnen sehr wichtige Summen ein (a). Wenn ju den Zeiten Heinrichs 2. nur ein blosser Vertrag oder unerheblicher Vergleich diesem grossen Verzeichnis einverleibet werden solte; so verlangte man nicht weniger als eine Mark oder eine halbe Mark Silbers. In Frankreich haben wir keine be rúmtere Registraturen, als die Registraturen der Verordnungen und offenen Briefe unsrer Könige in den obern Gerichtshöfen, welche in dem funfzehnten Jahrhundert fehr häufig wurden. Die öffentlichen Verzeichnisse, so wie sie jeho aussehen, sind in Frankreich nicht ehe als zu den Zeiten des heil. Ludewigs entstanden (b). Vors her aber bediente man sich bereits solcher Verzeichnisse oder Rollen, wie in England. Diese hatten die Gestalt der Rollen und bestanden aus gewissen Stücken Pergament, die aneinander geleimet, genähet oder geheftet waren. Von dem Eintragen und der Registratur aller dieser Stücke wollen wir hier nichts gedenken; indem wir nicht willens sind, altägliche und jedem Sachwalter hinlänglich bekante Sachen weitläufig abzuhandeln. Aus dem wenigen, was wir hier von der Registratur und den öffentlichen Verzeichnissen gesagt haben, wird hinlänglich erhellen können, wie rúm lich es für die Archive der Kirchen und Klöster seyn müsse, daß sie so viele Jahrhun- ́

derte

C) Cod. lib. 1. tit. :23. leg. 3. (a) Madox formal. Anglic. A. differt. p. 15. feqq.
(b) De la Mare traité de la Pol.1, 1. tit. 15. £. 2y

Diplom. I. Th.

Die gottess dienstlichen

treten die

derte hindurch allein das Vorrecht gehabt, die öffentlichen Verzeichnisse zu bewaren, und alle damals gemachte Registraturen aufzubehalten.

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$. 123.

Konten wohl die Angelsachsen ein herrlicheres Zeugnis von der Redlichkeit derjenigen ablegen, denen die Aufsicht über die Archive der Klöster anvertrauet war, Archive vers als daß sie ihnen auch die Bewarung ihrer Gefeße überliessen, ohne an die Errichtung öffentlicher Behältnisse zu denken, wo sie in grösserer Sicherheit gewesen wäStelle der öf: So weit trieb indessen dieses Volk seine Achtung für die Mönche. Apud fentlichen in ren. England. Anglo-Saxones, fagt Georg Hickes (c), etiam mos erat leges Regum latas in codicibus monafteriorum, tanquam in tabulas publicas referendi. - - Hunc morem fequutus Ingulphus Abbas Croylandenfis, fecum attulit ex Londine in fuum monafterium adferuandas & defcribendas leges Regis Edmardi, quas Willelmus I Anglis obferuandas dedit. Ausserdem hatten die Angelfachy: sen noch den Gebrauch, daß sie ihre Verträge gemeiniglich in die liturgischen Bücher der Kirchen eintragen liessen. In membranis liturgicis contractus fuos fcribendi mos apud Anglo-Saxones fuit. Diese Worte lieset man in dem Verzeichnis des Inhalts der Dissertationis Epistolaris des Hickes. Die Angelsachsen, sagt dieser Ver: fasser kurz vorher, pflegten die gerichtlichen Schriften, die Kauf und Verkaufsbriefe, die Acten von Schenkungen u. s. f. in gewisse Bücher, die in den Bibliotheken der Klöster aufbehalten wurden, als in öffentliche Verzeichnisse einzutragen. Mos erat apud Anglo-Saxones in libros, qui in Coenobiorum Bibliothecis afferuati erant, tanquam in tabulas publicas, acta curiarum communium referre et emtiones, venditiones, donationes &c. (d). Hickes füret viele Beispiele von Urs kunden und Freilassungen an, die in den Evangelienbüchern und Mesbüchern gefun den worden, ob sie gleich in keinem Verhältnis mit den Kirchen stehen, in denen sie beigeleget worden. Oft bestanden sie nur in blossen Nachrichten, die größten Theils mit Segenssprüchen oder Flüchen begleitet waren. Auch die Benennung und Anfürung der Zeugen war damals sehr üblich.

Fortsetzung

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Daß es bey den Engländern üblich gewesen ihre urkundlichen Schriften in die Psalter und Evangelienbücher, als in so viele öffentliche Verzeichnisse einzutragen, tanquam in tabulis fue regeftis publicis (e), wird von Hickes in der Abhandlung selbst, deren Register wir angezeigt haben, zu mehrern Malen behauptet. Nachdem er angemerket, daß die Registratur der gerichtlichen Urtheile, der Acten, Urkun den und Verträge, damals vielleicht nicht nötig gewesen; so sehet er sogleich hinzu, daß seine Landsleute vor Alters geglaubt, ihren Urkunden, sie möchten auch beschaffen seyn, wie sie wolten, nicht mehrere Feierlichkeit mittheilen, noch auch das Andenken der darin enthaltenen Begebenheiten mit mehrerer Sicherheit beibehalten zu können, als

wenn

(c) Hikef. thefaur. ling. vet. feptemtr. tom. I. Differt. ep. p. 29. (b) Hikef disfert. epistol. p. 9. & 16. (e) Ibid. pag. 67.

wenn sie dieselben in die Bücher der Klöster eintragen liessen, die bey ihnen die Stel le öffentlicher Verzeichnisse vertraten (H). Er zeiget ferner vermittelst vieler Beiz spiele, daß man in England verschiedene Exemplare von einem und eben demselben Testament verfertiget (f) und eines oder mehrere derselben in den Archiven der A6teien beizulegen gepflegt. Dergleichen Zeugnisse eines Schriftstellers, der wohl am *allerwenigsten für die Klöster und Mönche eingenommen war, können uns den aller: erhabensten Begrif, der nur möglich ist, von der grossen Achtung beibringen, die man in England sowohl für die Archive der Klöster, als auch für die Aufseher über diesels ben hegte. Die berümte öconomische Landtafel, welche auf Befehl Wilhelms 1 aufgefekt worden und die Beschreibung des ganzen Englands enthält, wurde nicht nur in den königlichen Schatz beigelegt; sondern es wurden auch zwey authentische Abschriften von derselben genommen, deren eine in das Archiv zu Westmünster, die andere aber in die Domkirche zu Winchester gebracht wurde (g) (40).

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Der Gebrauch, die Verträge der Privatpersonen und die wichtigsten Urkunden Weitere in den Archiven der Klöster zu registriren, ist noch lange nach der Eroberung beibe: Fortsetzung. halten worden. Wir wollen die übrigen Beweise übergehen, aus welchen wir dars thun könten, daß man die Archive der Klöster noch bis in das zwölfte Jahrhundert für eben so unverleklich, ja für noch unverleßlicher gehalten habe, als die öffentlichen Behältnisse selbst; wir wollen nur ein einiges Beispiel aus der engländischen Geschichte anfüren, woraus sich auf eine unwidersprechliche Art darthun läßt, daß dieser Gebrauch noch im zwölften Jahrhundert üblich gewesen. Heinrich 1 lies bey dem Anfang feiner Regierung eine Urkunde ausfertigen, welche eben so vortheilhaft für die Eng P 2 lånder

(f) Ibidem p. 58. feq. (g) D. (H) Nihil antiquius fuiffe, quam ob ma. iorem folemnitatem, et ad conferuandam rerum geftarum memoriam, chartas omne genus, in libris monafteriorum, tanquam in ta bulis publicis infinuare, fupra demonftraui. Hickefii disfert. epiftol. p. 70.

(40) Mit der hier gemeldeten dconomischen Landtafel Wilhelms 1 welche von den Verfass fern ein livre de cens genant worden, wird auf das bey den Englåndern so bekante Doom's Day Book gezielet, welches ein genaues Ver: zeichnis des sämtlichen Vermögens aller Privat: personen in England war und in dem gleichfals von ihm eingefürten Gerichtshof des chiquier oder der Schatzkammer beigel gt ⚫urde, wo es noch jetzt vorhanden ist. Es enthielt ein genaues Verzeichnis aller Aecker Landes, die ein jeder befas, nebst den Gefchoffen, die von diesen Grund: stücken an die sachsischen Könige gegeben wor:

River hiftoire litter. t. 8. pag. 188.
den; wie viele Pferde, Schafe und Rindvieh je-
der hatte; imgleichen wie viel baares Geld er
befas, wie viel er schuldig war und von andern
zu fordern hatte. Mit der Benennung Doomss
Day Book, oder das Buch des letzten Ge:
richtstages hat vielleicht angezeigt werden sollen,
daß das Vermögen der Englander in die
sem Verzeichnis so genau entdecket worden,
als einmal die Handlungen der Menschen an
dem grossen Gerichtstage werden an das Licht
gebracht werden.
gebracht werden. Man hat Wilhelm dem Ers
oberer, und vielleicht nicht ohne Grund einen
unmäßigen Geitz vorgeworfen, und daher ges
glaubet, daß er auch durch dieses Verzeichnis
seiner Leidenschaft ein Gnüge zu thun gesucht.
S. Rapies Hift. d'Angleterre B. 6. bey
dem Jahr 1078. D. Friedrich Wideburgs
Samlung vermischter Anmerkungen aus dem
Staatsrecht und der Geschichte S. 266. f.

Denis.

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Lånder war, als für die Normannen, die sich vor kurzen in England niedergelass fen hatten. Nachdem dieser Gnadenbrief, fagt Rapin Thoyras mit dem Spels man (h), genemgehalten, und von allen geistlichen und weltlichen Herren unters ? schrieben worden, wurden mehrere Abschriften von demselben genommen, die man ? in die vornemsten Klöster verwarlich beilegte, damit man sich ihrer benötigten Fals "bedienen könte." Hatte es nun bis dahin noch keine anderen öffentlichen Archive * in England gegeben, so war wohl nichts in grösserem Ansehen als eben diese Behälts nisse der Klöster. Wenn sich aber damals schon öffentliche Archive gefunden, woran man wohl nicht zweifeln kan; so wurde ja dadurch, daß man‍den Archiven der Kld: fter einen so merkwürdigen Vorzug für alle anderweitigen Behältnisse einräumete, das Vertrauen und die Achtung zu und für dieselben unstreitig so hoch getrieben, als nur möglich war.

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Und auch in In Frankreich hatten alle nur einigermassen erhebliche Kirchen schon seit lan Frankreich ger Zeit ihre besonderen Archive gehabt (I); keine waren aber zahlreicher und ansenAbtey zu St. licher, als die Behältnisse der bischöflichen Siße und Klöster. Hier legten die Pris vatpersonen und besonders diejenigen, die von den Klöstern abhängig waren, ihre Verträge ben, weil es Orte waren, da sie für tausend traurigen Zufällen gesichert blieben, mit welchen sie an einem jeden andern Orte bedrohet wurden. Daher komt es, daß sich so viele fremde Urkunden in den Archiven der berümtesten Abteien befinden; wos von die zu St. Denis in Frankreich, St. Ouen zu Rouen u. f. f. zum Beispiek dienen können. Weil sich nun in vielen Jahrhunderten niemand fand, der für die Erhaltung dieser Stücke gesorgt hätte, so sind sie oft unter den Ausschus geworfen worden und vielleicht gar verloren gegangen. Das Archiv zu St. Denis ist jeders zeit als ein öffentliches Behältnis angesehen worden. Die Urkunden der Chrotils dis, Vandemiris, Agirardi, das Testament der Ermentrude und viele andere Stücke beweisen hinlänglich, daß solches schon in den ersten Jahrhunderten der Mo narchie geschehen (i). Guigo, Graf von Lion und Forer, erhielt im Jahr 1167 von Ludwig dem jüngern die Belenung mit Montbrison und mit vielen andern Schlössern; worüber er ihm huldigte und dargegen einige andere Schlösser an den König übergab. Dieser Fürst lies hierüber zwen Urkunden ausfertigen, die mit seiz nem Siegel untersiegelt, mit seinem Monogramma und den Zeichen seiner vornems sten (h) Rapin Thoyras hift. d'Anglet. tom. 2. p. 70. Cang. Gloffar. voc. Magna charta. (i) MABILLON fupplem. de re diplom. p. 52.

(I) Meurisse erzålet zwar in seiner Ge schichte der Bischöfe von Mer, Bertram has be im Jahr 1197 die Verordnung gemacht, daß in jeder Pfarre seinerResidenzstadt ein Schrank vers anstaltet werden solle, der man mit zwey Schlüß feln verschliessen könte; Siese Schlüssel folten zweien Personen von bekanter Redlichkeit über. liefert, in dem Schrank selbst aber die Acten

und andere authentische Instrumente sorgfältig bewaret werden. Man mus hieraus indessen nicht schliessen, daß selbst die Pfarkirchen vor dieser Zeit gauz und gar keine Archive gehabt. Es erhellet hieraus nur, daß man damals in dieser Stadt weit mehrere Sorgfalt für die Ers haltung derselben beweisen, und sie nicht bloss sen Geistlichen anvertrauen wollen.

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