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Möglichkeit ihrer Erhal tung.

Siebenter Abschnit.

Beantwortung der wider die Erhaltung der alten Urkunden
gemachten Eimvürfe.
Inhalt.

I. Möglichkeit der Erhaltung alter Ur:
funden 132. 133.

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II. Nußen ihrer Erhaltung 134: 136.
III. Einwurf aus dem Hincmar u. a.
m. 137, 138.

IV. Verhältnismäßige Anzahl der üs brig gebliebenen Originale 139.

V. Möglichkeit der Erhaltung der Urs kunden von tausend Jahren 140.

S. 132.

er Einwurf, den man wider alte Urkunden, die man vor Augen hat, aus der Unmöglichkeit ihrer Erhaltung macht, ist sehr seicht und ungegründet. Die Wirklichkeit solcher Sachen, deren Daseyn man vor Augen siehet, unter dem Vorwand derUnmöglichkeit zu bestreiten, würde nichts anders seyn, als wenn man augen: scheinliche Dinge der Unrichtigkeit beschuldigen wolte. Wenn man leugnen wolte,daß dies se Urkunden bis auf unsre Zeit erhalten werden können; so würde man dem AbtLazzarini zu Folge (a), einer unzäligen Menge von Denkmålern, die die Klöster und Stiftskirchen, dieKönige, Päpste ja die ganze Kirche angehen, alle Glaubwürdigkeit absprechen, und fast das ganze gottesdienstliche und weltliche Altertum mit Finsternis bedecken müssen. Wenn aber die ältesten Urkunden, ihrer hinfälligen Beschaffenheit wegen, nicht erhalten wer den können (b);. was fol man denn von den Handschriften denken? Sind sie nicht bey nahe (a) Lazzarini Ep. ad amicum Parif. p. 141. edit. Rom. 1743. (b) Germon. Dif

cept. 1. p. 19.

chen den öffentlichen Acten beizulegen und den
Parteien von dem, was vor Gericht vorgegans
gen war, gewisse Documente zu ertheilen pfleg
te. Solche Geistliche, die bey den Gerichten
die Feder füreten, wurden in den mitternachtis
gen Ländern Skraa Preffere, in Deutschland
Pfaffen, Papen oder Clerken von Rechten
genant, welche letztere Benennung noch in Hol:
land und England üblich ist. Ja das Nen
wort Clericus wurde aus diesem Grande eine
algemeine Benennung eines Gelehrten.
Weil nun die Geistlichen und Mönche zu den
damaligen Zeiten fast allein im Lesen und Schreis
ben geeübt waren und daher auch zur Abfassung
öffentlicher und andrer Schriften fast nur allein
gebraucht werden konten, so war es ganz natur
lich, daß ihnen auch die Bewarung und Erhal

tung solcher Schriften anvertranet werden mu ste, welches denn in ihren Kirchen und Klöstern am leichtesten geschehen konte. Diese Einschrán: kung der Gelehrsamkeit und alles dessen was nur dahin gerechnet werden konte, scheinet auch die Ursache zu seyn, warum die drey Erzkanzlerám ter des römischen Reichs eben dreien geistlichen Churfürsten ertheilet worden. Hierzu komt noch, daß ehedessen die Gerichte, feierliche Abs nemung der Eide und andere gerichtliche Handlungen nicht nur auf den Kirchhöfen, sondern oft in den Kirchen selbst gehalten und vorgenom men worden. Daß diese Gewonheit sehr alt ser, erhellet aus den nachdrücklichen Verboten, die schon Carl der grosse, Ludwig der from: me und Carl der kahle derselben entgegenges seßet. Siche Dreyer 1. c. S. 746 f.

nahe eben so hinfällig? Haben nicht die Urkunden noch den Vorzug für jene, daß sie leichter fortzuschaffen sind, und jederzeit mit mehrerem Fleis und Sorgfalt bewaret worden, als die Handschriften? Wie ist es möglich, sagt man (c), daß noch einige Urkunden ans den ersten Jahrhunderten so vielen Kriegen, Plünderungen und Feuers: brünsten widerstehen können? Gibt es wohl eine Stadt, antwortet Hr. Fontanini hierauf (d), welche öfterer geplündert, verwüster und von Grund aus zerstöret wor: den, als Aquileja? Und dennoch hat dieselbe eine lange Reihe kaiserlicher Urkunden von Carl dem groffen an, bis auf Carl 4 aufzuweisen. Fontanini zeigt, daß sich dieses auch noch von vielen andern Städten Italiens behaupten lasse, welche ver schiedenen änlichen Unglücksfällen ausgefekt gewesen, und demohnerachtet nicht alle ihre alten Urkunden verloren haben. Eben diese Antwort läst sich auch auf die Archive Frankreichs, Deutschlands und Englands anwenden. Wie vielen Ver: ånderungen, innerlichen Kriegen, Feuersbrünsten und andern Unglücksfällen find diese Reiche nicht unterworfen gewesen? Und dennoch ist die Anzal der Urkunden, die bey so vielen Unruhen erhalten worden, allemal unzälig. Solte man wohl glan: ben, daß in den blossen Archiven Deurschlands noch mehr als tausend Urkunden von einem Kaiser übrig sind, der schon vor achthundert Jahren regiret hat? Dennoch ist solches unleugbar. Der gelehrte Ludewig, einer der geschicktesten Rechtsverstän digen in diesem Theil der Gelehrsamkeit, versichert, daß man in Deutschland noch über tausend Originalstücke von Orro dem groffen aufzuweisen habe (e). Was diejenigen, die mit alten Urkunden nicht viel umgehen, noch mehr befremden wird, bestehet, nach dem Zeugnis eben dieses Gelehrten (f), darin, daß Urkunden von mehr als tausend Jahren noch so schön und volständig sind, daß sie auch den aller: neuesten in diesem Stücke nichts nachgeben und daß es scheinet, als wenn sie noch so lange dauren werden, als die Welt stehen wird. Wir können als Augenzeugen bey nahe eben diese Versicherung von sehr vielen Urkunden der Abtey St. Denis geben, ohnerachtet sie bis auf das siebente Jahrhundert hinaufsteigen. In der ganzen Welt findet man nicht in einem Archiv eine so grosse Menge so alter Urkunden auf Pergament beifammen; ob man gleich viele findet, die eben so alt sind. Ferner wird man nirgends so viele Urkunden auf egyptischen Papier antreffen. Die be rümte Abtey zu Fulda, sagt der gelehrte Schannat (g), enthält eine bewundernswür: dige Menge von authentischen Diplomén und Originalstücken, welche die Kirche sowol betreffen, als den Staat und Privatpersonen. Man bewundert daselbst vornemlich eine Reihe päpstlicher Bullen von bey nahe tausend Jahren und noch eine an: dere eben so schäßbare Reihe kaiserlicher und königlicher Diplomen von Pipin und Carl dem groffen an, bis auf Carl 6. Es ist dies indessen ein Vortheil, den viele andere Klosterarchive mit dem zu Fulda gemeinhaben.

S. 133.

Zur Bestreitung der alten Urkunden hat man die Unmöglichkeit der Erhaltung Fortsetzung. so alter und dabey so hinfälliger Stücke noch auf eine andere Art beweisen wollen. Es

22

(c) Ibid. p. 25. (d) Fontanini Vindic. lib. 1. c. 4. n. 9. (e) de Ludewig Re
liquiae Mitor. praef. p. 86. (f) Ibid. p. 22. 23. (9) Schannat Vindiciae quo
rund. Archiv. Fuld, diplom. p. 3.

Es würde, sagt man (h), ein Wunder seyn, wenn Pergament, egyptisch Papier und Rinde den Anfällen der Zeit widerstehen können; da doch Erz und Marmor denselben nachgeben müssen. Allein, bey einem algemeinen Unglück sucht man nur die Pergamente und Papiere in Sicherheit zu bringen; da man hingegen Erz und Marmor dem Schicksal überläst. Jederman weis die Ursache, warum man sich nicht nur für verpflichtet hält, sondern auch oft wirklich verbunden ist, die erstern zu retten, und die lehtern im Stiche zu lassen. Wenn man übrigens die ältesten mats mornen Aufschriften (i), mit den ältesten Urkunden, die wir noch haben, vergleicht, so wird man finden, daß die erstern etliche tausend Jahr älter sind, als die leßtern. Der Unterschied, den man finden wird, ist wichtig und dem grössern oder geringern Widerstand der Materie gemás. Wenn man übrigens bey der Erhaltung des egyptischen Papiers durch eine so lange Reihe von Jahrhunderten ein Wunderwerk ans nemen wil: so leugnet der Marquis Maffei, den man als einen sehr mächtigen Gegner dem V. Mabillon entgegen fehet, dieses Wunder im geringsten nicht. Erhält die alten auf egyptischem Papier geschriebenen Stücke deswegen nicht für untergeschoben; sondern er sucht nur den Ruhm seines Vaterlandes und den Werth seiner Arbeit dadurch zu erhöhen, indem er keinen andern Endzweck daben gehabt, als so feltene und schätzbare Denkmäler zu sammeln und zu erläutern. Es sind keine auf Marmor oder Erz gegrabene Urkunden, sagt er (F), welche künftig der Gegenstand unsrer Untersuchungen seyn werden. Ihre Erhaltung würde nichts wunderbares seyn. Es find vielmehr Diplomen, die auf egyptischem Papier, als der zartesten und zerbrech lichsten Materie geschrieben sind, wovon ich eine Urkunde, die zwey Elen lang ist, mit so vielem Fleis als Gefälligkeit bey mir aufbehalte. Dieses Stück, welches das älteste ist, das zu unsern Zeiten bekant worden, ist wenigstens vom Jahr 445. Nachdem der V. Mabillon die berümtesten Archive in Europa besucht hatte, gestand er, daß dieses Stück älter sen, als alle authentische Acten, die er jes mals gesehen: Vetuftisfimum omnium, quae quidem in manus noftras venerint, authenticum inftrumentum (1). Daß die Urkunden aus dem siebenten und achten Jahrhundert höchst selten sind, fåret dieser gelehrte Man fort (m) (A), ist kein Wunder; aber daß Stücke von einem Papier, welches die schwächste und zers brechlichste Materie ist, sich am leichtesten verzeret und am ehesten zu vernichten ist, durch einen Zeitraum von tausend Jahren; doch was sage ich? zwölf, ja fast dreizehn Jahrhundert hindurch, unzåligen Zufällen, ja der Zeit selbst, deren Wuch sonst nichts widerstehen kan, Trok geboten: das ist unstreitig eines der größten Wunder. Mas

(h) Germon. Difcept. 1. p. 25. (i) Vid. Marmora Arundeliana des Selden oder die Marmora Oxonienfia des Prideaur. (F) Maffei Iftor. diplom. p. 52. (1) Mabillon fupplem. de re diplom. p. 9. (m) Maffei Iftor. diplom. p. 53.

(A) Di che non è per certo da far mera viglia: meraviglia è benfi da far grandisfima, comme mill' anni, mille cento, mille ducen to, e fin presto a mille trecento - fiano durati a fronte di tanti accidenti e di tanti

mali, e a difperto del tempo anche per fe ftesfo diftraggitore, pezzi di carta, de' quali nulla può vederfì di più tenero, di più fragile e di più facile a confumarli, e a fuanire.

Was die Erhaltung dieser Stücke noch schwerer macht, ist dieses, daß sie allemal einzeln und voneinander abgesondert sind; daher sie nicht den Vortheil haben, der bey Handschriften stat findet, deren aneinander geheftete Blätter einander selbst vertei digen, und überdem noch mit dauerhaften Bånden gedecket sind. Demohnerachtet (B) würden wir vermutlich nicht nur eine noch weit grössere Anzal derselben, son: dern auch weit ältere Stücke bekommen haben, wenn nicht die Christen alles, was nach dem Heidentum geschmecket und dieses unrichtigen Gottesdienstes Erwánung gethan, für unbrauchbar gehalten und als schädliche Dinge vernichtet hätten, und wenn man vom Anfang unfrer Religion an Klöster gehabt oder die Kirchen schon damals liegende Gründe besessen hätten. Die zahlreiche Menge alter Urkunden nimt erst mit demjenigen Zeitpunct ihren Anfang, da das Christentum die Oberhand gez wan, und da die geistlichen Corpora mit gewissen Einkünften bereichert wurden, die sie noch jekt besißen. Diese Corpora sind, wie bekant ist, Gemeinheiten, deren Nachfolge nicht so vielen Abwechselungen unterworfen ist, als die Erbfolge der Priz vatpersonen. So drückt sich der Narquis Maffei aus. Hat er aber dadurch wohl die ächte Richtigkeit der Kirchen- und Klosterarchive im geringsten bestritten? oder ist es ihm wohl eingefallen, aus der Gefar, der die ältesten Urkunden ausgeseßtgewesen, auf die Unmöglichkeit ihrer Erhaltung zu schliessen? Die Verfasser des Journal de Trevour (n), welche uns das Werk dieses gelehrten Mannes als eie ne Verteidigung des V.Germon vorstellig machen, können nicht leugnen, daß er eine sehr schätzbare Reihe von Denkmålern auf egyptischem Papier gesammelt habe. Diese schatzbare Reihe aber spricht denjenigen, die das Vorgeben dieses Jesuiten bestritten haben, den völligen Sieg zu. Denn, warum hätte das egyptische Papier zu St. Denis, Corvey, St. Germain des Prez und in den übrigen Archiven und Bibliothecken Frankreichs nicht eben so leicht erhalten werden können, als in Italien? Warum folten denn Stücke, die erst nach dem siebenten Jahrhundert ausgefertiget worden, untergegangen seyn, da man doch Schriften, die beynahe um zweihundert Jahr älter sind, aufweiset und ihre authentische Richtigkeit zugestehet? Ends lich, warum beruft man sich mit so vielem Eifer auf die Hinfälligkeit des Pergaments und auf die Unmöglichkeit, daß dergleichen Urkunden durch einen Zeitraum von taufend Jahren erhalten werden können; da man doch ohne Bedenken einräumt, daß es Urkunden von dreizehnhundert Jahren gebe, die auf eine ungleich hinfälligere Mas terie abgefasset sind? Wie viele Beweisgründe könten wir nicht noch aus solchen Handschriften auf egyptischem Papier hernemen, wo dieses Papier mit an die Hand; schriften die mit merovingischen Zügen geschrieben sind, angeheftet ist? Es ist dies aber schon überflüßig hinreichend die Möglichkeit der Erhaltung dermerovingischen Urkunden ausser allen Streit zu sehen. Wir wollen nur noch untersuchen, ob diese 2. 3 Erhal

(n) Mém. de Trevoux. 1728. p. 179. (B) Nè con tutto ciò è da credere che in asfai maggior numero, e di piu vetufta età non ne avestimo, fe tutto ciò che fpettava a Gentile fimo, e della falfa religione faceva memoria, non fosfe ftato da Chriftiani o come inutile

gittato, o come dannofo diftrutto: e fe parimente al comminciar della religion noftra aves fero anche i monafteri, o il posfeder delle chicfe avuto comminciamento. Ibid.

Nutzen ihrer

Erhaltung nicht zum wenigsten unnötig gewesen.
Art beweisen.

S. 134.

Man wil solches auf folgende

Die Verjárung versicherte dem Besißer nach dreißig Jahren den ruhigenGenus der Erhaltung. Güter und Gerechtsamen, deren geschehene Erkaufung oder erhaltene Schenkung durch ächte Urkunden erwiesen war. Ein langer fortwärender Besih vertrat nachmals die Stelle derselben. Warum solte man sie denn mit so vieler Eifersucht aufbehalten haben, als ein Geißiger sein Gold verwaret (o). Ist aber die Verjårung nicht jeho noch eben sowol üblich, als vor diesem? Wirft man demohnerachtet wohl seine Urkunden nach dreißig Jahren weg, oder lässet man sie nach dieser Zeit umkommen (p)? Fins det sich nach Verlauf dieser Zeit niemals Gelegenheit, da man sie vorzeigen müste? Ja, der B. Germon ist so gewis überzeugt (q), daß Urkunden wider einen langen Besitz nur sehr schwache Beweisgründe abgeben, das er sich auch nicht einbilden kan, wie die rechtmäßigen Besißer nach einer sehr langen Usurpation, kraft dieser Urkuns den, wieder zu den Besitz ihrer Güter gelangen können. Er macht daher auch den Schlus, daß die Aufseher über die Urkunden nicht die geringste hinreichende Ursach gehabt, dieselben so gewissenhaft zu bewaren. Nihil erat cauffæ, cur ifta fcriniorum cuftodes tam diligenter asferuarent. Folgender Schlus würde indessen wenigstens eben so rechtmäßig seyn: Folglich haben die Verfälscher der Urkunden auch nicht den geringsten Grund haben können, neue unterzuschieben. Es haben ferner die Geistlichen und Mönche ihre Güter das erste mahl nicht in Besit nemen können, ohne unstreiz tige Urkunden in Hånden zu haben. Folglich waren dieselben nicht unrichtig. Denn, wenn sie unächt gewesen wären, durch was für eine Bezaubérung hätten Leute, die man nicht ohne Beweis für Räuber fremder Güter ausgeben mus, und die, wenn sie es auch gewesen wären, gewönlicher Weise nicht im Stande waren, sich derselben mit Gewalt zu bemächtigen, wie die Weltlichen thaten, die rechtmäßigen Besiter von ih ren Erbgütern vertreiben und sich das Eigentumsrecht über dieselben zusprechen lassen können; ohne daß irgend jemand von den daran theilhabenden Personen etwas dawi: der eingewandt hätte, oder ohne daß ihr Widerspruch einige Wirkung gehabt hätte. Wenn sich also die Geistlichen und Mönche in dem Befih ihrer Einkünfte, die sie von undenklichen Zeiten her genossen hatten, behaupten wolten; so hatten sie gewis keine unächten Urkunden nötig. Es konte ihnen auch in der That nicht schwer fallen, die åchten und wahren Urkunden dreißig Jahr lang aufzubehalten. Dies räumen unsre Gegner ein. Wenn sie nach Verlauf dieser dreyßig Jahren ihre ächten Urkunden vernachläßigten, geschahe denn solches etwa aus der Ursache, um falsche schmieden zu können? dieses Vorgeben würde das Lehrgebäude von der Unbrauchbarkeit der achten Urkunden umstossen; wenigstens müste man alsdann behaupten, daß die falschen Ur kunden den Vorzug für die ächten gehabt hätten. Dies würde aber, nach dem Ur: theil des V. Germon (r), die gröste Ausschweifung seyn, in die man nur verfallen fonte.

(0) BALVZ. 2. Capitul. tom. 1. col. 9 et 665. (p) FONTANINI Vindic. lib. 1. cap. 4. n. 3. 4. (4) GERMON, Discept. 1. p. 13. 23. 24. (r) GERMON. Difcept. 4.

P. 191.

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