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die alle alten Urkunden verdächtig machen solten; doch versicherte er dabey seine Hoch: achtung für die öffentlichen Archive. Allein der V. Hardouin, der nicht so vorsich tig war, hat auch diese nicht verschonet. Der schlechten Uchtung nicht zu gedenken, mit welcher er von der schäßbaren Samlung von Urkunden und Copialbüchern in der königlichen Bibliothek redet (q); fo greift er auch sogar die Rechnungskammern und besonders die zu Paris befindliche auf eine höchst verwegene Art an (r). Hier trift man, seinem Vorgeben nach, Verzeichnisse an, die alle Merkmale der Betrüge: rey ben sich füren; obgleich Hr. du Cange und der B. Labbe so aufrichtig gewes fen, und einige Auszüge aus denselben herausgegeben, weil sie manche Stücke ent: halten, die sowol wegen ihres Altertums als auch wegen der darin vorkommenden bé: fondern Sachen, höchstmerkwürdig sind. Mit den Parlamentsregistern ist er nicht gelinder verfaren (s). Doch wir wollen erst zeigen, wie sehr er den königlichen Schatz von Urkunden verdächtig zu machen gesucht; so wird man daraus von seiner Achtung gegen die übrigen öffentlichen Behältnisse, die nicht mit so vieler Vorsichtig: keit bewaret werden, desto besser urtheilen können. Nachdem er zweŋ Urkunden Friedrichs 2, die mit güldenen Bullen versehen sind und deren authentische Rich tigkeit unleugbar ist, als unrichtig verworfen hat, gestehet er nicht nur (1), daß sie in dem königlichen Schaß von Urkunden befindlich sind, sondern er sehet auch ohne Scheu hinzu, daß man sich nicht einbilden müsse, wie alles, was daselbst aufbehalten werde, acht und richtig sen; fed non quidquid ibi eft, continuo id probum ac genuinum exiftimandum. Eben so verächtlich gehet er mit dreien Diplomen Balduins 2 um, von welchen zwey güldene Bullen, die dritte aber nur ein bleier. hes Siegel haben. Sie mögen nun auch so viele und deutliche Merkmale der Richs tigkeit haben als sie wollen, so ist doch dieser Schah von Urkunden nicht hinlänglich gnung, dergleichen Schriften wider die Angriffe des V. Hardouins in Sicherheit zu sehen (u). Es sind, wie er vorgiebt (r), Arbeiten der Betrüger, die um so vielmehr verachtet und belachet zu werden verdienen (D); da fie in dem königlichen Archis aufbehalten werden, ohnerachtet sie nichts in sich enthalten, was unsere Könige ange: hen konte. Die Samlung, fehet er hinzu (P), welche die Auffchrift füret, altes Verzeichnis des königlichen Schatzes von Urkunden, enthält Instrumen te, welche wenigstens dem größten Theil nach falsch sind.

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Es ist leicht gewesen, sowol die metallenen Siegel, als auch die Diplomen selbst nachzumachen, da sie nicht an diejenigen gerichtet sind, denen an ihrer Erhaltung doch am meisten gelegen seyn muste. Dahin gehören nun auch die beiden obgedachten Briefe Friedrichs 2. Sie sind nicht an den König geschrieben, sondern an alle Fran:

2

(4) Mf. p. 400. & passim. (r) Ibidem p. 376. (8) Ibid. p. 155.
P. 239. (u) Ibid. p. 240.
(r) Ibid, p. 241.

(D) Quis vero non aegre contineat rifum
qui litteras hasce ternas contulerit, quae ori
ginales dicuntur in chartophylacio regis as
feruatae, quainais nihil habeant, quod ad re-
ges noftros pertineat? ..
Quis, inquam, ri
fum contineat etc.-

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(t) Ibid.

(P) Collectio quae inferibitur, Ancien regiftre du Tréfor des chartes du Roi, instru. menta continet, quae funt faltem PLERAQUE falfa, bidem.

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"Franzosen und Sicilianer, daher es, wie ich bereits gesagt habe, leicht gewesen, fälschlich vorzugeben, daß sie an irgend einem Orte gefunden, und von den Auffer hern über das königliche Archiv angekaufet worden. Denn wir zweifeln nicht (Q), daß sich viele andere ånliche Stücke in dieses Archio mit eingeschlichen haben, wo von wir durch die sehr häufigen Beyspiele überzeugt worden. Das sehr weise " Urtheil, welches der Cardinal Baronius von der vaticanischen Bibliothek bey dem Jahre 604 gefället, lässet sich auch mit allem Recht auf diesen Schaß von Urkunden anwenden. Wer solche unächte Schriften des Lesens würdig schäßet, mag auch diese Stelle lesen. In dem königlichen Schaß von Urkunden ist wirklich nichts befindlich, so die Könige der ersten oder zweiten Linie beträfe. Wo her rüret dieses aber wohl? Weil vor Philip 1 keine Linie mit der Hofnung und dem Recht der Erbfolge zur Regierung bestimt oder auf dem Thron gesehet wors den (R).

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S. 153.

Aus den jektangefürten Stellen scheinet es,als wenn der V. Hardouin alle Acten und Urkunden,die aus der königlichen Gewalt hergeflossen, oder dieselbe mit angehen, verschonen wollen; wenn sie nur erst nach Philip 1 ausgefertiget worden und in den Be hältnissen des königlichen Schahes von Urkunden eingeschlossen gewesen. Eben so hatte er sich auch von den Briefen, die an unsere Könige gerichtet gewesen, erkläret. Er gerát aber bald genug wieder auf seine alten Abwege. Ja er trägt kein Bedenken, das Be: hältnis der Testamente der französischen Könige und Königinnen und unter andern auch das Testament (y) ¡Philippi Augusti verdächtig zu machen, und zwar unter dem Vorwand, daß er der Kirche zu St.Denis àlzuviele und schäßbare Kleinodien vermacht; ohne solcher Schriften dabey zu schonen, die mit allen von ihm erforderten Eigenschaften versehen sind. Eine Verordnung des heil.Ludwigs (z), welche in dreien Verzeichnissen dieses Schahes von Urkunden befindlich ist, ist seinem Vorgeben nach erst unter Carl 7 geschmiedet worden, um die pragmatische Sanction dadurch zu bestätigen. Die Briefe Papst Clementis an Philip den schönen und an andere, deren an der Zahl 71 sind, werden, ohnerachtet sie in eben demselben Behältnis aufbehalten wer den, dennoch für untergeschoben ausgegeben; weil in dem dritten Briefe der heilige Augustinus angefüret ist, und die Schreibart der Schreibart der Mönche sehr gleich komt. Wir könten noch weit mehr Beispiele anfüren, woraus erhellen würde, wie wenig der V. Hardouin aus dem königlichen Schah von Urkunden gemacht und

(1) Ibid. p. 309.

(3) Ibid. p. 341.379.

(Q) Enimuero, quin multa fimilia in eum thefaurum irrepferint, minime ambigimus, non paucis certe exemplis ita perfuafi. Aptari ei thefauro iure poteft, quod prudenti iudicio de vaticana Bibliotheca pronunciauit Card. Baronius ad ann. 604. Locum ipfum confule, quisquis haec legere non dedignaris. Ibid.

wie

(R) Chartophylacium regium certe nihil habet omnino, quod ad reges pertineat primae vel fecundae aetatis, ac ne de tribus quidem primis tertiae regibus. Quid ita? Quoniam nec ftirps vlla certa ad regnandum cum fpe vel iure fuccesfionis eft asfumpta ante Philippum I. Ibid. p. 278.

wie wenig Uchtung er folglich auch für die öffentlichen Archive gehabt. Doch die jekt angefürten legen schon hinlänglich an den Tag, was man sich in diesem Stücke zu ihm zu versehen habe.

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Wenn dieser Verfasser, der sonst viele Gelehrsamkeit besas, nichts mehr behaus WeitereFort: ptet hätte, als daß kein Archiv für die Betrügeren sicher gewesen, und daß man nicht feßung. alle Stücke, die aus denselben genommen werden, als Göttersprüche annemen müsse, wenn sie augenscheinliche Merkmale der Unrichtigkeit an sich haben: so würde er nichts gesagt haben, was nicht schon vor und nach ihm von Schriftstellern unterstüßt worden, deren Aussprüche mit algemeinen Beifal angenommen werden. » Man "bilde sich nicht ein, sagt der berumte Muratori (S), daß das Ansehen gewisser " Archive so gros seyn könne, daß alle Urkunden, die aus denselben genommen, oder in denselben bewaret werden, sie mögen sonst auch beschaffen seyn, wie sie wollen, so gleich das Siegel der ächten Richtigkeit an sich tragen, wofür alle und jede Zweifel verschwinden müssen. Es kan sich wol gewis kein Schaß von Urkunden eines so vorzüglichen Vorrechts rúmen, obgleich unsere Rabulisten diesen eingebil "deten Sah auf allerhand Art und Weise zu behaupten suchen. Der Satz schei net uns an sich unläugbar zu seyn; indessen hätten wir doch gewünscht, daß man der: jenigen Rechtsgelerten, die eine gegenseitige Meinung hegen, dabey ein wenig mehr geschont hätte. Ja, es lassen sich diese lehtern mit den Kunstrichtern gar leicht verei nigen, man darf nur diesen zugestehen, daß kein Archiv wirklich untergeschobenen Urkunden das Wort reden werde, und mit jenen einräumen, daß eine jede Urkunde aus einem öffentlichen Archiv an und für sich selbst eine beweisende Kraft habe; wenn sie gleich nicht mit denjenigen Merkmalen der authentischen Richtigkeit versehen seyn solte, die man von einer Schrift, welche von blossen Privatpersonen vorgezeiget worden, mit allem Rechte fordern könte. Denn es sind zwey sehr verschiedene Fälle, der in den Gesehen verlangten Formalitäten ermangein, und alle Merkmale der Betrüge: rey ́an sich haben. Der erste Mangel wird durch das Ansehn der öffentlichen Archive ersehet; der zweite kan aber durch nichts verbessert werden. Selbst Hr. Muratori redet nicht allemal aus dem vorigen Ton. Er sagt an einem andern Orte, ein Gelehrter müsse sich nicht allemal auf sein Gedächtnis verlassen, wenn er ein bestim tes Urtheil von Urkunden fällen wolle, die er nicht mehr für Augen hat; noch weniger aber müsse er sich nach fremden Abschriften richten. Hierauf fåret er fort (T) ” ich wil diese Regel nicht auf solche Copien ausdenen, die vor Alters schon von ge: schickten Richtern viðimirer und gebilliget, oder von getreuen Notariis abge: Z 3

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(3) Neque alicui fubrepat, archiui cuiusquam tantum esfe posfe auctoritatem, vt quaecunque inde chartae prodeunt, aut ibi adferuantur, legitimitatis minime dubiae figillum fecum adterant. Nullum hercle tabularium tam infigni priuilegio fruitur, quidquid Leguleii fomniantes fcribant. Antiquit. Italiae medii aeui tom. 3. disfert. 34. col. 10.

schrie

() Non hoc de iis dictum velim, quac a peritis iudicibus olim probata fuere, aut a fidis notariis defcripta ad nos venerunt, nullumque vitium in ipfis autographis oftendunt. Praefto enim nobis funt apographa cius ponderis et auctoritatis, vt archetypi locum te neant. Ibid. col. 73.

Vorwürfe des
Herausge
bers der

Mem. du
Clerge'.

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schrieben morden; wenn nur nicht aus denselben ein oder der andere Feler des Ori ginals erweislich ist. Dergleichen Abschriften haben ein solches Gewicht und ein solches Ansehen, daß sie auch bey uns die Stelle der Originale vertreten können."

S. 155.

Wenn es auf seltsame Meinungen ankomt, so darf man allem Ansehen nach dem B. Harduin wohl nichts übel nemen; es gibt aber Gelehrte, welche zwar nicht so weit gehen, wie dieser, aber demohnerachtet, den Archiven der Kirchen eben so gefär: liche Streiche versehen. Ihrem Vorgeben nach, sind es lauter Behältnisse falscher Urkunden, die sie mit vieler Mühe, aber schlechtem Erfolg, sehr weit unter die öffent lichen Archive zu sehen suchen. Ja sie glauben so gar, (so viele Gewalt hat das Vor: urtheil über die menschlichen Gemüter) noch sehr mäßig und billig mit den gottesdienst: lichen Behältnissen zu verfaren, wenn sie nur einen blossen nachtheiligen Verdacht wi: der dieselben erwecken, und alles, was aus denselben herrüret, für nicht sonderlich glaubwürdig ausgeben. Der lehte Samler der Memoires du Clerge' hat sich un ter diesen zwar rechtgläubigen Kunstrichtern, die aber in diesem Stücke in die Fus stapfen der Protestanten treten, auf eine so deutliche Art hervorgethan, daß wir seine Ausschweifungen unmöglich übergehen können. Er treiber den Eifer wider die fak schen Stücke, mit welchen die Archive. der Kapituln und Klöster, seiner Einbildung nach, überschwemmet sind, soweit, daß er auch so gar selbst der Archive der Bischöfe nicht verschonet. Er siehet nicht, daß der Verdacht, den er wider die Archive der Abteien und Kapitul erwecken wil, gerade auf die Archive derjenigen Prålaren zurück: fallen mus, deren Vortheile er auf Kosten der übrigen Geistlichkeit verteidigen wollen. Mit einer Stelle aus dem Carl Molin, wo überhaupt von den Archiven der Kirchen, Schlösser und Gemeinheiten gehandelt wird, wil er beweisen (a), daß die Archive der Rapitul und Klöster nicht mit unter die öffentlichen Behältnisse gezálet werden, die den darin befindlichen Stücken ein gewisses Ansehen erthei: len. Um also die Urkunden der Stiftsherren und Mönche anzuschwärzen, so sucht er die Diplomen aller Kirchen ohne Unterschied verdächtig zu machen. Die erstern ha ben hier nicht das geringste Vorrecht für die lehtern, sondern er verfåret mit ihnen insgesamt auf einerley Art. Wenn die Stelle des du Molin nichts wider die bischöflichen Archive beweiset, so beweiset sie gewis auch eben so wenig wider die Archive der Kirchen. Die Stiftsherren und Mönche können sich daher damit tró sten (b), daß ihre Archive für Privatbehältnisse ausgegeben werden, die durch die Ansprüche der Gemeinheiten und die falschen Urkunden, die in denfelben gesammelt worden, höchstverdächtig geworden. Ihre Urkunden befin den sich in einer alzuguten Geselschaft, als daß sie über diese ungegründeten und uns erwiesenen Beschuldigungen sehr aufgebracht werden solten. Wenigstens hätte sich der Herausgeber nicht auf den du Molin berufen sollen, wenn er die authentischsten und feierlichsten Schriften der Kirchen und der weltlichen Herren und Gemeinheiten hätte verdächtig machen wollen; indem dieser Verfasser nur von Lehnsregistern und

(a) Tom. 6. col. 1087.

(b) Ibidem..

Zins:

Zinsbüchern redet, die von Privatpersonen aufgefekt worden. Einige Seiten vor der angefürten Stelle, behauptet dieser berümte Rechtsgelehrte, daß alle und jede Acten und öffentliche Schriften an und für sich selbst beweisen (U); das ist, daß sie ohne Bezug auf die Orte, Zeiten und Personen beweisen. Er schlieffet ferner, daß, wann die Schuldbücher eines Kaufmans wider den Käufer beweisen können, so müsten die herrschaftlichen Zins: und Steuerbücher noch weit gültiger für den Herrn, wider seinen Unterthan seyn; obgleich solche Bücher nicht die geringste gerichtliche Form has ben (W). Endlich thut du Molin, nach der Stelle, worauf sich der vorhingedach te Herausgeber berufet, den Ausspruch, daß eine Schrift, die aus einem öffentlichen Behältnis genommen worden, einen volständigen Beweis abgeben könne (X); wenn gleich die Unterzeichnung des Notarii, der Zeugen und andre zu einem öffentlichen Instrument gehörige feierlichen Umstände, an derselben felen. Daher sie, ihm zu Fol: ge, in diesem Stücke ein Vorrecht für alle diejenigen Schriften hat, die aus Privat: behältnissen genommen werden.

S. 156.

Indessen behauptet du Molin in der selbst von dem Herausgeber angefürten Fortsetzung. Hummer (c), i. daß Zinsbücher, wenn sie von jederman für authentisch gehalten werden, dennoch an allen denjenigen Orten selbst zwischen zwen verschiedene Herren einen volständigen Beweis abgeben können, wo man ihnen der eingefürten Gewonheit zu Folge Glauben beizumessen pflegt; wenn diese Bücher gleich nicht wirklich authentisch sind, und mit öffentlichen Behältnissen nichts gemein haben. 2. Versichert er, daß man sich an gewissen Orten auch auf dergleichen Bücher zu berufen pflege, wenn sie gleich nur den Archiven der Kirchen, Schlösser und Gemeinheiten zugehören. Es ist ihm daher nicht eingefallen, dergleichen Archive für Vorratskammern falscher Urkunden auszugeben. Wenn er gleich in andern Stellen nicht so vortheilhaft von den: felben gedacht hat: so hoffen wir ihn volkommen widerlegen zu können, wenn wir das berumte Decretal Innocentii 3 Inter dilectos, gründlich untersuchen werden, wel: ches einige Schriftsteller nicht gehörig verstanden, und daher die Klosterarchive ver dächtig zu machen gesucht haben. 3. Eben dieser Rechtsgelehrte behauptet, daß die Gewonheit, Schriften als gültig und rechtskräftig anzunemen, die kein Merkmal des öffentlichen Ansehens an sich haben, sowol an allen denjenigen Orten beobachtet wer den müsse, wo diese Gewonheit einmal eingefüret worden; als auch so gar an denjenigen Orten, wo dieselbe eben nicht eingefüret worden, wo aber zwischen dem Herrn

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und

tione perfonarum nobilium et infignium, tum
ratione loci, in quo asferuantur, tum ratione
antiquitatis, continuationis et fucceffus plu
rium temporum. Ibid. num. 19. vid. etiam n.

20 et 21.

(E) Plane probat, etiamfi careat fubfcriptione notarii, teftibus et aliis folemnibus publici inftrumenti. Ibid, n. 26.

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