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suchen werden, schränkt er den Gebrauch derselben folgender Gestalt ein: "Uber, sagt er (g), man mus wol merken, daß diese argwönische Sorgfalt, diese kritischen und mistrauischen Untersuchungen gemeiniglich nur ben den Archiven der Abteien, ” der Mönchsorden, ja selbst auch der Stiftskirchen angestellet werden müssen. Wenn die Mitglieder geistlicher Orden, die Stiftsherren, Mönche und andere so be: schaffen sind, wie sie hier von Hrn. Lenglet geschildert werden: so würde er Grund haben, ihnen eine solche Strafpredigt zu halten. Seine Sittenlehre würde im ge ringsten nicht übertrieben seyn, so lebhaft und ernstlich sie sonst auch ist. Diejenigen, die den Gegenstand seines Tadels ausmachen, würden seine Vorwürfe verdienen, weil Sie sich solchen Verbrechen überlassen haben, die der Heiligkeit ihres Standes und der Liebe zur Warheit, welcher sie auf eine unverleßliche Art ergeben seyn solten, so sehr widersprechen. Ja er würde Grund haben, sich über diejenigen Aufseher der geistli chen Archive aufzuhalten, die seinem Vorgeben nach, ihr Gewissen, ihre Ehre und selbst ihre besonderen Vortheile dem Nuhen ihrer Gemeinheit aufgeopfert haben. "Es scheinet, sagt Hr. Lengler (h), daß diejenigen, die sich am allerwenigsten vom Eigennut solten regieren lassen, und an denen die Liebe zur Warheit am meisten hervorstralen solte, selbst diejenigen sind, die ohne Bedenken alles das hintenan sehen, was die Ehre und die Religion gewönlicher Weise vorzuschreiben pflegen, und die sich solcher Verbrechen schuldig machen, die ihnen selbst keinen Vortheil brin gen, sondern nur einer Geselschaft nüßlich sind, die ihnen solches nicht im gerings "sten verdanket, und einiger äussern Gefälligkeiten ohnerachtet, sie dennoch jederzeit für dasjenige hält, was sie in der That find.

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S. 169.

כל

Wenn die Vorwürfe des Hrn. Ubt Lengler nicht blosse Hirngespinste sind, so thut er dergleichen Ungeheuern in der That nicht zu viel. Würde er aber auch, wenn dergleichen heftige Beschuldigungen ungegründet sind, nicht verdienen, daß wir ihm wiederum eine kleine Strafpredigt hielten? Könte man sich nicht mit weit grösserm Rechte dieser Verwegenheit widersehen, mit welcher man so viele ehrwürdige Gesel schaften und gotselige Gemeinheiten, deren unbefleckter Ruhm ihr allerkostbarster Schatz ist, ohne Unterschied angreift? Die Mönchsorden und selbst die Stiftskirchen he gen dem Hrn. Lenglet zufolge, Betrüger in ihrem eigenem Schoos. Diese Gemeinheiten kennen dieselben, und überlassen ihnen dennoch die Verwaltung ihrer Angelegenheiten; ja sie ziehen diefelben sogar auf eine vorzügliche Art andern vor. Jeder verdammet sie in seinem Herzen; niemand trägt bey dem allen einiges Bedenken, sich ihrer bekanten Betrügereien zu Nuße zu machen. Hat dieser Schriftsteller wohl die Stärke einer so verhaften und leichtsinnig vorgetragenen Beschuldigung in ihrem ganz zen Umfange eingesehen? Hat er wohl alle Folgen derselben überdacht? Diese Beschuls digungen würden wenigstens Beweise erfordert haben, deren er sich so leicht nicht wür: de haben entschlagen können; und dennoch beruft er sich blos auf die Aussage anderer. Ein

(g) EENGLET DU FRESNOT Méthode pour étud. l'hift, t. 2. p. 382. der Ausg. zu Rouen. (h) Ibidem,

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99

Ein Benedictiner, der im Jahr 1728 gestorben, hatte ihm versichert (i), ” daß die ersteren Verfasser der neuen Geschichte von Bretagne gefunden, wie unter ohn: gefär funfzehntausend Urkunden, die sie in Hånden gehabt, über die Hälfte augen: " scheinlich unrichtig und untergeschoben gewesen; diejenigen nicht mitgerechnet, die nur in einem oder dem andern Stück verfälscht gewesen." Dies ist eine sehr unbe ftimte Beschuldigung wider die Archive der Abtey Monte Cassino, der Kirche zu Mailand und einiger anderen Orte. Es ist endlich eine stilschweigende und heimliche Beschuldigung der Archive dieses ganzen Königreichs (C). Kurz, es sind dies alles, wie man siehet, sehr deutliche und bündige Beweise wider die gottesdienstlichen Archive überhaupt. Daher hält man sich schon hierdurch für hinlänglich berechtiget, dieselben verdächtig zu machen und so viele berümte Geselschaften zu verläumden.

§. 170.

Was folget aber wol aus diesen siebentausend und fünfhundert untergeschobenen Fortsetzung. bretagnischen Urkunden? Denn wir wollen diese Erdichtung einmal als eine War: heit annemen (D). Sind etwa alle diese Ürkünden aus den Stiftskirchen und Kld-_

(i) Ibidem p. 383.

(C)" Was berichtet uns nicht die Geschich te von den Archiven der Abtey Moutis Caf » sini, der Kirche zu Mailand und einiger anz dern Orte 2)? Ich unterstehe mich nicht die " Archive Frankreichs zu nennen; die Gelehr: "ten haben bereits eines und das andere davon "berúret." Hr. Lenglet würde notwendig in eine ungemeine Verlegenheit geraten müssen, wenn ihn jemand anhalten solte, einen einigen alten Geschichtschreiber anzufüren, der die Archi ve der Abtey Montis Caffini und der Kirche zu Mailand für verdächtig ausgegeben hätte. Wenn aber die nachtheiligen Begriffe, die er durch sein Zurückhalten zu erwecken sucht, keinen andern Grund bey ihin haben, als die Beschuldigungen des Galloni, des Simon und die Bulle Inter dilectos: so wird die Welt mit derjenigen Unter: fuchung, die wir im folgenden hierüber anstellen werden, zufrieden seyn können. Indessen wird uns Hr. Lenglet erlauben, daß wir hier nur bes merken, wie in der angefürten Bulle, von den Archiven zu Mailand im geringsten nicht gehan: delt wird. Das Archiv der Abtey Montis Caß fini aber, ist obgedachtermassen durch ein feierli: ches Urtheil der Rota, nicht nur hinlänglich ge: rechtfertiget; sondern gar für authentisch erklä: ret worden. Gesetzt, daß ein so groffes Ansehen für unsern Kunstrichter noch nicht zureichend fey:

stern

so wird er in der gelehrten Abhandlung de praeftantia et fide archiui Cafinenfis die bündigsten' Gründe finden. Sie befindet sich in dem zweiten Bande der Zusätze zu des Erasmus Gattula Ger schichte der Abtey Montis Caffini, welche zu Venedig in den Jahren 1733 und 1734 in Solio herausgekommen ist.

(D) In unfrer Verteidigung der Urkun den und Ansprüche der Abtey St. Ouen ha: ben wir die Gründe angefüret, warum diese siebentausend fünfhundert falsche Urkunden für eine blosse Erdichtung gehalten werden müssen. Es darf nur noch die Aufgabe aufgelöset werden: hat man die Unrichtigkeit dieses Vorgebens dem Benedictiner (Hrn. Duchesne) oder dem Hrn. Lenglet zur Last zu legen? Es hat aber ein Miss verständnis dabey vorgehen können; indem der lettere dasjenige vielleicht für Ernst angenommen und alzusehr nach dem Buchstaben verstanden hat, was der erstern blos aus Scherz, und ihn für seine mistrauische Kritik zu bezaten, gesagt hatte. Wenigstens war ein solches Betragen der Denkungsart des V. Duchesne, den wir sehr genau gekant haben, volkommen gemás. Dem sen aber wie ihm wolle, so hat die Erdichtung von den falschen bretagnischen Urkunden eben so we nig Grund, als das Vorgeben von den unächten Diplomen der kleinen Abtey zu Lendevance, wo. * 2

2) LENGLET Méthode pour étudier l'hift, tom. 2. p. 383.

Hr.

Falsche Ur: funden in

weltlichen Ar

chiven.

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ften genommen worden? Giebt es sonst in ganz Bretagne keine andere Urkunden, als die in den Archiven dieser heiligen Orte enthalten sind? Giebt es denn daselbst in den obern Gerichtshöfen, in den Städten und in andern öffentlichen Archiven keine Urkunden? Ohne Zweifel, antwortet Hr. Lengler; aber es giebt daselbst keine unrichtigen. "Denn der ungemeinen Sorgfalt zu geschweigen, mit welcher man zu verhindern suchet, daß sich nichts in dieselben einschleichen möge, was nicht volkom: men acht ist: so wird man in dem ganzen Königreiche kaum einige Leute finden, die so verwegen seyn und zum Behuf des Landesherren dasjenige wagen würden, was sie doch zum Besten eines geistlichen Ordens, so undankbar derselbe auch dagegen ist, aufs Spiel sehen. Was war denn aber wohl die Divion und ihre übrigen Gehülfen in der Betrügeren, die sich nicht unterstanden dem Robert de Beaumont, Prinzen von Geblüt und Grafen von Arrois, unter die Augen zu treten? Was war de Rosieres (f)? Hat er sich nicht zum Behuf des Hauses Lorraine einer solchen Betrügeren schuldig gemacht? Was war Anton von Cambray (E)? Ist er kein Werkzeug der strafbaren Absichten Johannis 5, Grafen von Armagnac gewesen, da er ihm eine falsche Erlaubnis ausfertigte, worin seine unrechtmässige Heirat mit seiner leiblichen Schwester bestätiget wurde (1)? Doch wie viele dergleichen Betrü: ger könten wir nicht noch anfüren?

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'S.
§. 171.

Es finden sich, sagt man, in den Archiven der Fürsten, der obern Gerichtshöfe und der Stådte nicht die geringsten unächten Urkunden. Haben uns aber nicht die gelehrtesten Kenner des Altertums (m) und unter andern Hr. Mabillon, Hr. Menage und der Abt de Verrot davon überzeugt, welche dieses sowol von den öffentlichen als Privatarchiven dargethan haben? Lehret es uns nicht die Erfarung? Sehen die Verordnungen und Befele unsrer Könige die Warheit dieses Eaßes nicht voraus, und wird derselbe nicht durch die vor den Gerichten übliche Art zu verfaren bestätiget? Wo hat denn, zum Beispiel, der Abt Lengler wohl jemals gehöret daß es verboten worden, eine Urkunde, die aus einem öffentlichen Archiv genommen worden, der Unrichtigkeit zu beschuldigen, wenn man doch sehr triftige Gründe gehabt hätte, folches zu thun? Wenn eine Urkunde aus dergleichen Behältnissen niemals mit Recht in Verdacht gezogen werden könte, würde es denn wohl zuweilen erlaubt seyn, eine Klage (F) CALMET hift. de Lorraine t. 1. p. CXV. (1) Hift. de Languedoc t. 5. P. 19. (IN) MURATOR. Antiquit. Ital. t. 3. Diff. 34. p. 10. MABILLON fupplem. de re Diplom. p. 4; MENAGE hift. de Sablé p. 330. DE VERTOT hift. crit. de l'établissement des Brétons dans les Gaules p. 42. 43, etc,

Hr. Simon zwölfhundert Urkunden gesehen,
worunter zum wenigften achthundert erdich:
tete gewesen; 3) ohuerachtet diese Abtey keine
andere Diplomen hat, als die fich in einem eini
gen Copialbuche in 8vo befinden und deren An-
sal sich ohngefär an die hundert belaufen mag.
3) Lettres choif, der neuen Ausg. tom. 4.
P. 250.

(E) Jobann Bouchet nennet ihn in seinen Jahrbüchern von Aquitanien, S. 126. Ambro: fium und versichert, daß er einer von den Mais tres des Requetes unter Ludwig 11 gewesen, und nachmals Kanzler der Universität zu Pas ris geworden.

Klage wider dieselbe anzustellen, wodurch sie den Urkunden andrer Archive gleich ge: macht wird? Geseßt aber auch, daß in den Archiven der Fürsten und in den öffentli chen Behältnissen gar keine untergeschobene Urkunden anzutreffen wären; befinden fich denn dergleichen nicht in den Archiven der Herren (n)? Woher rüret die mis trauische Sorgfalt, mit welcher die Wapenrichter ihre Adelsbriefe zu untersuchen pflegen? Was würde Hr. Lenglet antworten, wenn ihm jemand versichern wolte, daß sein Benedictiner, der einer der gelehrtesten und tugendhaftesten gewe: fen (o), nur dergleichen Schriften gemeinet habe, nicht aber andrè Arten von Chartes, die, vornemlich in vertrauten Gesprächen, häufiger mit diesem Namen pflegen belegt zu werden, als mit der Benennung der Titres? Indessen scheinet solches doch sehr wars scheinlich zu seyn. Hr. Lenglet mag-sich vielleicht für die Zweideutigkeit dieses Aus: drucks nicht in acht genommen haben. Es wird sich daher auch von diesen Titres nicht auf die Urkunden der Mönche und Weltgeistlichen schliessen lassen (F). Ue: berdem ist unleugbar, daß von Stiftskirchen und Abteien in Bretagne nicht zwey Drittheile sind, welche Urkunden oder auch nur Copialbücher befässen (p). Die Anfürung von mehr als siebentausend und fünfhundert in dieser einigen Provinz befindlichen untergeschobenen Urkunden, welche zu einem Beweis dienen sol, daß die Kapitel und andre gottesdienstliche Gemeinheiten Archive und eine unzålige Menge von Urkunden haben, auf die man sich nicht verlassen könne, ist hier also ohne die ges ringste Ueberlegung an einem sehr unrechten Orte angebracht worden. Ueberdem, wenn sich auch in Bretagne viele unächte Urkunden finden solten (G): "so würde doch der Schlus sehr unrichtig seyn, wenn man daraus auf alle übrige Provinzen des Königreichs, ja so gar auf fremde Länder schliessen wolte. Wir werden im folgenden sehen, was wir von den Urkunden einiger Kirchen Frankreichs und der benachbarten Staaten für ein Urtheil fällen müssen. Vorjeho ist es hinlänglich, wenn wir darthun, daß man nicht daraus auf die Archive der Stiftskirchen, der Mönche und der übrigen gottesdienstlichen Gemeinheiten schliessen dürfe.

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(n) Nomolexicon THOM. BLOUNT ad voc. falfify. Ordonnances des Rois de France t. 2. p. 175. Etar des Officiers des Ducs de Bourgogne p. 34. ME'N A GE hift. de Sablé p. 111. 112. DUCHESNE Biblioth. des hift. de France p. 291. etc. (0) LENGLET Méthode ibid.. (p) Défense des titres de St. Ouen

P. 330.

(3) Hr. Lenglet füret zum Beweis, daß eine faft unzålige Menge derselben untergescho: ben worden, noch das Urtheil an, welches Herr Duchesne von den Mémoires et Recherches de France et de la Gaule Aquitanique fället, welche unter dem Namen des Jean de la Saye Baron des Couteaux zu Paris im Jahr 1581 ge: druckt find. Es finden sich zwar in diesem Buche mehr falsche als achte Urkunden. Es machen aber beide Arten zusammen genommen nicht über

zwanzig Stücke aus, und überdem ist keine einis ge dieser Schriften aus gottesdienstlichen Archiven genommen worden.

(G) Unter ohngefär dreitausend Urkunden, die in den Mémoires pour fervir de preuves à l'hiftoire Ecclefiaftique et civile de Bretagne abges druckt sind, hat der gelehrte und scharfsinnige Herausgeber nicht mehr als vier unächte ange: troffen.

S. 172.

Chiflets Urs

den.

Wir wollen uns bey den ungegründeten Vorwürfen des Verfassers der Wemois theil von fals res chronologiques er dogmatiques nicht aufhalten; indem es scheint, daß ihm die schen Urkun, Kentnis der alten Archive und die Wissenschaft falsche und ächte Urkunden von ein ander zu unterscheiden völlig unbekant gewesen. Er ist sogar so verwegen, daß er auch den Ausspruch thut, wie von dergleichen Waaren alles vol sey (q). Der V. Chiflet, ein gelehrter Jesuite, welcher die Archive vieler Kirchen mit grosser Sorg falt durchgeblättert hatte, fället ein ganz anderes Urtheil von denselben. Er versichert auf das feierlichste, daß er nur sehr selten unächte und untergeschobene Urkunden in denselben angetroffen habe (H). Der gelehrte B. Papebroch trit dem Urtheil sei: nes Ordensbruders bey, in Absicht der in den gottesdienstlichen Archiven befindlichen untergeschobenen Stücke. Er versichert so gar öffentlich, daß, da er sich die Arbei ten des Hrn. Mabillon zu Nuße gemacht, er künftig bey dem Tadel der alten Urkunden behutsamer verfaren werde. Pofthac in tabulis cenfurandis parcior (r). Der V. Germon giebt sich eine sehr vergebliche Mühe, das Geständnis des B. Chiflet zu verdrehen (s), als wenn derselbe nur von merovingischen Urkunden ges redet hätte; da sich doch sein Ausspruch augenscheinlich auf die Urkunden aller Jahr: hunderte erstrecket. Er siehet nicht, daß sein Ordensbruder etwas sehr thörigtes be: hauptet haben würde, wenn er nur allein auf die merovingischen Diplomen gesehen hätte. Der B. Chifler gestehet, er habe in den Archiven sehr vieler Kirchen, die er durchsucht, nur sehr selten falsche Stücke gefunden. Der V. Germon antwortet hierauf, da in den Archiven nur überhaupt sehr wenig merovingische Urkunden vorhanden wåren; so sey es kein Wunder, daß dieser Jesuit so wenig unächte unter den; selben entdecket. Er würde deren aber weit mehr gefunden haben, wenn er diejeni gen Urkunden in die Hände bekommen hätte, die die BV. Mabillon und Doublet vor Augen gehabt. Der V. Germon würde es also überhaupt für einen sehr rúm. lichen Vorzug der geistlichen Archive ausgegeben haben, daß sich unter ihren höchstwe: nigen merovingischen Urkunden, die man fast nirgends mehr findet, nur sehr selten falsche und untergeschobene befinden. Würde wohl die Aufrichtigkeit dieser Archive durch ein solches Zeugnis auf eine erhebliche Art erhoben werden?

Falsche Bulle
Leonis 3 zu
Cöln.

S. 173.

Man beschuldiget die Ordenshäuser und Gemeinheiten, daß sie zuweilen Bes trüger in ihrem Schoos geheget; da man vielmehr nur bedauren solte, daß sie zu: weilen von Betrügern hintergangen worden. Die Beispiele sind zwar selten; sie find aber deswegen keine blosse Erdichtungen. Hr. Olivier Legipont, ein gelehrter

teurs

(9) Mémoires chronol. et dogmat. tom. 3. p. 109. (r) Acta SS. Junii tom. 1.
n. 90. p. 686. (8) GERMON Difcept. 2. part. 1. c. 4. n. 4.

() Longe aliud eft ius indebitum tabulis
ementitis fibi quaerere velle, aliud ius verum
et iam partum, cuius tabulae vetuftare alioue
cafu perierint, ficto vel interpolato fcripto vel

le fibi tueri. Hoc perraro factum deprehen-
dimus in plurimarum Ecclefiarum, quae euol
uimus, archiuis, et fua potius feruandi, quam
aliena inuadendi cupiditate.

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