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Bey den Uns gelsachsen, Franken u.f.f.

ses war sowol bey den Griechen, als anch bey den Römern üblich; besonders aber in Absicht der Testamente (45),

S. 179.

Der Kaiser Justinianus (e) billiget diese Vervielfältigung der Originale in sehr feierlichen Ausdrücken und behauptet, daß dieselbe zuweilen aus vielen sowol angefürten als auch noch mehrern übergangenen Ursachen, propter alias innumerabiles caufas, sehr nötig sey. Daher finden wir auch, daß dieser Gebrauch nachmals beibehalten worden, und zwar nicht nur in den Provinzen, die den constantinopolis tanischen Kaisern unterwürfig waren; sondern auch in Italien, Frankreich, Deutschland und England. Bey den Angelsachsen, sagt George Hickes (U), Fonte jeder so, wie bey den Römern, mehrere Exemplaria von seinem Testamente verfertigen. Badanoth lies seinen lehten Willen, eben diesem Schriftsteller zu Folge, gleichfals gedoppelt aufsehen und überlieferte das eine Exemplar den Mönchen der Stiftskirche zu Canterbury, das andere aber seiner Familie. Der ungenante Verfasser der Thaten des Dagobert versichert, daß die Königin Nanthildis drey Exemplare von ihrem Testament verfertigen lassen. Tria fiquidem exempla vno tenore exinde fcribi praecepit, ex quibus vnum in fcriniis faepe dictae Ecclefiae (S. Dionyfii) vsque hodie cuftoditur. Die Nachrichten der Academie der Aufschriften und schönen Wissenschaften melden vier Exemplaria von einem und eben dem: selben Testament (f). Hr. Mabillon füret viele Beispiele von mehrern Origi nalen eines Testaments an, und zweifelt nicht, daß sich dieser Gebrauch auch auf andere Arten von Acten erstreckt habe (g). Childebert 3 lies, diesem geschickten Kenner der Altertümer zu Folge (h), zwey volkommen änliche Verordnungen ausfertigen, wovon die eine in das Archiv zu St. Denis in Frankreich, die andere aber in den königlichen Schaß beigelegt wurde. Aus den fränkischen Jahrbüchern bey dem Jahr 813 erhellet, daß man mehrere Exemplaria von den Verordnungen der Kirchenverfamlungen genommen, die in Carls des groffen Gegenwart mit einander verglis chen, und nicht nur in den Städten, wo diese Kirchenversamlungen gehalten wurden,

fon:

(e) Inftitut. lib. 2. tit. 10. §. 13. (f) Mémoir. de l'Acad. des Infcript. T. 9.
P.488. der Ausg. in 12. (9) MABILLON de re diplom. p. 29. (h) Ibid. p. 477.

(45) Ausser der von den Verfassern angefür:
ten Stelle Suetonii hat auch Tacitus Annal.
1. 1. c. 8. Dio 1. 56. c. 32. Vellejus Patercus
lus l. 1. c. 124. des Testamentes Augusti Mel;
dung gethan. Der Inhalt desselben ist in eis
ner besondern Differtation von Nicol. Wilh.
Aleinschmidt, die zu Marpurg 1719 heraus:
gekommen, erläutert worden. Aus Taciti Be:
richt erhellet, daß Augustus das eine Exemplar
feines legten Willens bey den veftalischen Jung:
frauen niedergelegt; indem man mehrere Bei:
spiele findet,daß die Testamente angeschener Máns
ner in dem Tempel der Göttin Vefta aufbehal:
ten worden. Die dem Calmet zu Folge ange:

fürte Verwarung der Testamente ist erst zu des Zeronis Zeiten von dem römischen Rath bes folen worden; wie aus dem Suetonius Neron. c. 17. erhellet. Aduerfus falfarios tunc pri mum, sagt er, repertum, ne tabulae nifi pertufae ac ter lino per foramina traiecto obfignarentur. Daß dieser Gebrauch sehr lange auch noch unter den fränkischen Königen beibehalten worden, beweiset Seineccius de veter. Sigill. S. 173. der zweiten Ausg. vom Jahr 1719.

(2) Apud Anglofaxones perinde ac apud Romanos, quis vnum teftamentum pluribus codicibus conficere potuit. HICKES, Differt, epiftol, p. 57.

sondern auch in den Archiven des Pallasts verwarlich aufbehalten worden. Wir has ben nichts merkwürdigers von dieser Art, als die Schenkung Carls des grossen, worin er der römischen Kirche die Insel Corsica, das Exarchat zu Ravenna, J strien, die Herzogtümer Spoleto und Benevento u. f. f. geschenket. Nachdem Carl diese Urkunde auf den Altar des heil. Petri geleget (i), lies er noch ein ander Original von derselben verfertigen, welches auf den Körper eben dieses Apostels ge: legt wurde. Endlich lies er noch durch den Archivarium der römischen Kirche viele Originalcopien von derselben verfertigen, die er mit sich nach Frankreich nam (46),

S. 180.

Der geschickte teutsche Rechtslehrer Johan Peter von Ludwig (k) glaubt, Der Deuts die Gewonheit, daß man wenigstens vier Exemplare von jedem Diplom genommen, has schen. be ihren Anfang unter den Königen der zweiten Linie genommen und sey nachmals beibehalten worden. Auf dem Concilio zu Frankfurt (1) im Jahr 794 wurde be folen, daß man von einem Capitulare drey Exemplare verfertigen solte, damit sie in die vom Hrn. von Ludwig genanten Archive beigelegt werden könten. Ratpert gedenket in seinem Werk von den Begebenheiten des Klosters zu St. Gallen im 8. Kap. (m) einer Urkunde Ludwigs des gütigen, deren Originalexemplaria dieser Herr an die streitenden Parteien aushändigen lassen. Eben dieser König (n) lies auch nicht nur die Doubletten von gewissen Urkunden sogleich in den Archiven seines Pallasts bewaren, damit man sich ihrer ben etwa entstehenden Streitigkeiten bedienen könte; sondern er lies auch zuweilen von einer und eben derselben Acte dren, ja auch wohl sieben Originale verfertigen, wovon eines in dem Archiv des Bischofs, das an: dere in dem Behältnis des jedesmaligen Grafen des Orts verblieb, die übrigen aber Y 3

den

(i) ANASTAS. Bibliothec. in vita Hadriani Pap. (f) DE LUDEWIG Reli-
quiae Mftor. Praef. p. 12. (1) Concil. Francof. cap. 3. (m) GOL.
'DAST. Rerum Alemann. tom. I. (n) NIC. CHR. LYNCKERI differt.
de Archiuo Imper. apud Wencker. p. 86.

(46) Carls des groffen hier gemeldete Schens Fung ist eigentlich nur eine Bestätigung der be reits von Pipino dem römischen Stul abgetres tenen Städte und Länder gewesen, wie nicht nur aus der von den Verfassern angefürten Stelle Anastasii erhellet; sondern auch aus dessen Leben Stephani S. 124. Die Stelle, in welcher Anastasius die feierlichen Umstände dieser er: neuerten und bestätigten Schenkung beschreibt,. ift merkwürdig. Factaque, fagt er, eadem donatione et propria fua manu ipfe chriftianisfimus Francorum Rex eam corroborans vniuer. fos epifcopos, abbares, duces etiam et grapho. nes in ea adfcribi fecit. Quam prius fuper altare b. Petri et poftmodum intus in fancta eius confestione ponentes tam ipfe Francorum Rex tamque eius iudices b. Perro et eius vi

cario fanctisfimo Hadriano Papae fub terribi
li facramento fefe omnia conferuaturos, quae
in eadem donatione per eundem Etherium
adfcribi faciens ipfe chriftianisfimus Rex
Francorum intus fuper corpus b. Petri fubtus
Euangelia, quae ibidem ofculantur pro firmis.
fima cautela et aeterna nominis fui ac regni
Francorum memoria propriis fuis manibus
pofuit, aliaque eiusdem donationis exempla
per feriniarium huius fanctae noftrae ecclefiae
defcripta eius excellentia fecum deportauit.
S. Joh. Heumanni comment, de re diplom.
Imperat. ac Reg. German. p. 52. Daß sich
Carl aber bey dieser Schenkung die landeshers
schaftliche Hoheit und Oberbothmässigkeit vor:
behalten, beweiset Adam Friedr. Glafey in dem
Kern des teutschen Reichsgeschichte S. 47. f.

Germons
Einwürfe.

den daran theilhabenden Parteien ausgehändiget wurden. In den Assises de Jes rusalem, Kap. 308. S. 209. wird versichert, daß von den Zöllen des Herrn von Sur zwey Urkunden verfertiget worden, wovon man eine an den König geschickt, die andere aber in den Hånden seiner Unterthanen geblieben. In dem eilften, zwölften und dreizehnten Jahrhundert wurden die Instrumente von Verträgen allemal gedop: pelt und zuweilen auch dreifach, vierfach u. s. f. ausgefertiget, nachdem der contrahis renden Personen viel oder wenig waren. Alle diese Stücke wurden auf ein einis ges Blat Pergament geschrieben; wo nun die verschiedene Exemplare solten abge: schnitten werden, da wurde eins oder mehrere Worte mit grossen Buchstaben geschrie: ben. Es bekam hierauf jede contrahirende Parten eine Hälfte dieses mit grossen Buchstaben geschriebenen Worts, welches benötigten Fals allein hinreichend war, die Richtigkeit der Urkunden darzuthun. Würde es nun nicht unbillig seyn, wenn man die Doubletten von den Urkunden verwerfen und daben vorgeben wolte, daß diese Vervielfältigung der Eremplare ein Beweis einer alzuweit getriebenen Vorsichtigkeit sen? Je mehr man eine Urkunde für richtig hielt, desto mehr Ursachen muste man auch haben, dieselbe zu vervielfältigen; damit man sich, wenn ja ein Exemplar verloren ge hen solte, doch des andern bedienen konte. Diese Vorsichtigkeit, die durch die Ver nunft gerechtfertiget wird, wird auch durch die Geseße, durch die Geschichte, durch die authentischen Denkmäler und durch das Zeugnis vieler Schriftsteller bestätiget.

S. 181.

Der V. Germon (0) muste zwar der vom Hrn. Fontanini angegebenen Gründe wegen, die Mehrheit der Originalien von einer und eben derselben Urkunde einräumen; indessen suchte er doch die Unzal derselben, so viel als möglich war,`zu verringern. Er behauptet, daß die Gewonheit, nur ein einiges Original zu verfer: tigen, ungleich häufiger gewesen, als der Gebrauch, zwey davon auszustellen, und daß dieses lektere niemals geschehen sey, ohne dessen ausdrücklich Meldung zu thun. Allein 1. die vorhin angefürten Zeugnisse werfen das ganze Lehrgebäude des V. Germons völlig über den Haufen. 2. Die Klage, daß mehrere Originale von einer und eben derselben Acte verfertiget worden, ohne derselben Meldung zuthun, würde eben so ungegründet seyn, als wenn man sich darüber beschweren wolte, daß das Siegel den Urkunden angehänget worden, ohne solches besonders anzuzeigen. Nun findet man aber eine grosse Menge mit Siegeln versehener Urkunden (p), wo die geschehene Beis fügung des Siegels nicht ausdrücklich angezeiget worden; obgleich die jedesmalige Mel: dung desselben weit gewönlicher ist, als die Anzeige der Vervielfältigung der Originale. 3. Man würde nur alsdann verbunden gewesen seyn, die gedoppelte oder dreifache Auss fertigung einer Urkunde ausdrücklich zu melden, wenn solches eine ganz besondere Formalität gewesen wäre, davon die Gesekgeber nichts gewust hätten, oder wenn es unter der Strafe, daß die Urkunde ungültig seyn solte, wäre verordnet gewesen. Nun haben wir aber bewiesen, daß es ein sehr gewönlicher und durch die Gesetze bestätig ter Gebrauch gewesen, mehrere Exemplaria von einer und eben derselben Acte zu ne

(0) GERMON Difcept. 3. p. 202. feqq.

men;

(p) Hiftoire de Langued. t. 5. p. 680.

men; so daß man gar keine begreifliche Verbindlichkeit siehet, warum die Unzal ders felben ben jeder ausgefertigten Schrift angezeigt werden sollen. 4. Die Verträge, die vermittelst der chartarum indentatarum errichtet wurden, sehen notwendig die Mehrheit der Originalien zum voraus. Indessen wird dieselbe doch ́nur sehr selten ausdrücklich gemeldet. Es ist daher eine sehr leere Ausflucht, wenn man diese aus: drückliche Meldung zu einem wesentlichen Stück derjenigen Urkunden machen wil, wovon mehrere Exemplaria ausgefertiget worden.

S. 182.

Wenn manche Kunstrichter Urkunden gesehen haben, die zwar über verschiedene Aenlichkeit Gegenstände ausgefertiget, aber fast in einerley Ausdrücken abgefast gewesen; so bile der alten Ori den sie sich ein, daß einige derselben von Betrügern nach Masgebung der andern verz ginale. fertiget und untergeschoben worden. Ohne Zweifel wissen oder bedenken sie nicht, daß man ehedem gewisse Formeln oder Protocolle hatte, von welchen man die Schreibart und alles, was nicht insbesondre zu der jedesmal auszufertigenden Acte ge: hörete, von Wort zu Wort zu entlenen pflegte. Wer nur ein wenig mit den alten Formeln, die in verschiedenen Werken gesammelt sind, bekant ist, wird auf den ersten Anblick sehen können, wie ungegründet dergleichen unrichtige Beschuldigungen der Unrichtigkeit sind. Ferner wird man durch die Aenlichkeit der Schreibart oft verlei tet, gewisse Urkunden, die vorher gemachte Schenkungen oder ertheilte Vorrechte mit neuen Schenkungen und Vorrechten vermeren, die also die ältern Diplomen unter: stüßen oder bestätigen, für mehrere verschiedene Urkunden zu halten, die über einen und eben denselben Gegenstand ausgefertiget worden. Allein, wenn man bey Ausfertigung gewisser Urkunden über verschiedene Gegenstände einerley Formeln und Vorschriften zu Rathe zu ziehen und abzuschreiben pflegte: so konte man solches ja wohl mit weit mehrerm Recht bey Urkunden thun, die einerley Gegenstand betrafen.

S. 183.

Hr. Petit (q) hat im zweiten Theil seines Ponitentialis Theodori, Erzbis Urkunde Das schofs von Canterbury einen Freiheitsbrief, den Dagobert 1 der Abtey zu St. De goberts. nis ertheilet, und den Doubler herausgegeben hat (r), für unrichtig ausgegeben. Hr. Baudelor und Hr. Lenglet, seine getreuen Abschreiber, haben ihm auch hierin nachgeschrieben. Die Ursache dieser Beschuldigung bestehet darin, weil diese Urkun de einem andern Diplom in einer alten Handschrift, die aus den Bibliotheken der Hrn. de Thou und Colbert in die königliche Büchersamlung gekommen ist, gleichet, oder vielmehr einerley Schreibart mit derselben hat. Wenn aber auch die Ausdrücke beider Urkunden mehrentheils mit einander übereinstimmen: so haben sie doch solche deutliche Unterscheidungsstücke, daß man dieselben unmöglich miteinander verwechseln kan. In der Urkunde des Doubler werden dieser Abtey die größen Vorrechte er: theilet, womit eine Kirche nur jemals mit einstimmiger Bewilligung der Geistlichkeit und des Reichs befchenket worden. In der in der Handschrift befindlichen Urkun: de, fiehet man nichts davon. Die eine ist zu Paris, die andere aber zu Compiegne (r) Antiquités de St. Denis p. 659.

(4) Pag. 763.

dati:

Verschiedens

datiret; die eine vom zehnten Jahr der Regierung Dagoberts, die andere vom zweiten (s), nicht aber vom zehnten, wie Hr. Petit aus einem Versehen behauptet hat. Die erste ist überhaupt an alle Bischöfe, Aebte, Herzoge, Grafen, Hauptleute und andre königliche Beamte gerichtet, ohne daß der Name eines einigen gemeldet worden; die zweite gehet nur an einige Grafen, welche ausdrücklich genant werden. Wenn aber auch so deutliche Merkmale die Verschiedenheit solcher Stücke, die dieselben an sich tragen, nicht beweisen solten: so würde die einige vom Hrn. Perit ange: fürte Handschrift schon allein hinreichen, diesen Unterscheid darzuthun. Er giebt dies selbe für das Original selbst desjenigen Diploms aus, von welchem das zu St. De: nis befindliche, seinem Vorgeben nach, nur eine ungetreue Abschrift seyn sol. Wie hat man sichs denn können einfallen lassen, die vom Doubler angefürte Urkunde gleichfals dieser Handschrift einzuverleiben, und sie dadurch zu eben denselben Grad der authentischen Richtigkeit zu erheben, die das Diplom des Hrn. Petit, seiner Meis nung nach, haben sol? Indessen ist solches unleugbar. Beide Diplomen befinden sich in einer und eben derselben Handschrift, und die eine scheint daselbst nicht mit eis nem einigen Vorzug versehen zu seyn, womit die andre nicht auch versehen seyn solte. Braucht man noch mehr Beweise, das Vorgeben, daß diese Urkunden einerley seyn, zu widerlegen?

S. 184.

Wenn man mehrere Originale von einer Urkunde findet; so ist es der Schärfe heit der Ori: nach nicht allemal notwendig, daß sie einander volkommen änlich seyn, wenn man sie ginale einer für åcht erklären fol. Sie können ein verschiedenes Datum haben und nicht an vers Urkunde. schiedenen Tagen ausgefertiget seyn. Sie können folglich zuweilen auch nicht von einerley und eben denselben Personen unterzeichnet seyn, oder es kan nicht aller Zeus gen in denselben gedacht werden. Ferner würde es nicht unmöglich seyn, daß sie in den Worten und Umständen, die in einem Original mehr oder weniger bestimt seyn können, als in dem andern, voneinander abweichen, und dennoch in der Hauptsache mit einander übereinkommen. Wenn aber in gegenseitigen Verträgen, wo die allers genaueste Gleichheit bis auf den geringsten Umstand beobachtet werden mus, die Abs weichung sich weiter erstrecken solte, als höchstens bis auf einige ausserwesentliche Worte: so würde solches ein Feler von wichtigen Folgen seyn. Man mus überhaupt nicht so strenge verfaren, in Absicht solcher Stücke, die nach dem neunten Jahrhundert bis gegen die Mitte des eilsten ausgefertiget worden. Die Ursach davon ist diese, weil man damals so wenig von den Kunstgriffen der Chicane wuste, als von den Mittelu der Vorsichtigkeit, die man denselben entgegenseßen mus. Ueberdem waren die Ge: sehe unter dem Geräusch der Waffen und der bürgerlichen Kriege, wodurch die Reis che und Provinzen verwüstet worden, fast gänzlich unbekant, so daß sie auch zum Stil: schweigen verdamt zu seyn schienen. Folgende Anmerkungen und Gründe werden allen mehrentheils ungegründeten Verdacht aufheben können, den man gegen Urkun: den zu schöpfen pflegt, die einen und eben denselben Gegenstand betreffen oder doch zu betreffen scheinen, und demohnerachtet in mehrern Ausdrücken voneinander abges hen,

(8) MABILLON de re diplom. p. 224.

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