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ben, von grössern oder geringern Umfang sind, und einerley Eigentümern mehr oder
weniger Güter oder Freiheiten bewilligen.

S. 185.
185.

1. Wenn man vor Alters ein Gut, vermittelst eines Kaufs oder einer erhaltenen Anmerkun Schenkung, in Besiß nemen wolte; so war es nichts seltenes, daß zwen verschiedene gen hierüber. Urkunden darüber ausgefertiget wurden. Die eine betraf die Cession desselben, die andere aber die Ueberlieferung oder Investitur. Diese Urkunden konten nun in Absicht des Datum, der Zeugen, der Formeln und der Ausdrücke von einander abweis chen; weil sie nicht allemal von einerley Totariis und zu einerley Zeit ausgefertiget wurden, und wenn sie gleich einerley Gegenstand betrafen, denselben doch nicht aus einerley Gesichtspuncten ansahen. Sie haben überdem ihren Ursprung dem rómis schen Recht zu verdanken, welches sebst nach dem Untergang des Reichs in vielen Provinzen entweder gånzlich dder zum Theil beobachtet worden. Wir finden unter den römischen Denkmälern des fünften oder sechsten Jahrhunderts, die von dem Marquis Maffei angefüret worden (t), noch wirklich Verträge von Schenkungen und Ankäufen, die von der Ueberlieferung noch unterschieden sind. Wenn uns die folgenden Zeiten Urkunden liefern, die sowol die Cession als auch die Tradition eines und eben desselben Stücke Landes zugleich enthalten: so geben sie uns auch eine unzalige Menge solcher an die Hand, die insbesondere weiter nichts als eine Schenkung oder Investitur allein enthalten: es mag nun seyn, daß das Instrument eines dieser beiden Stücke verloren gegangen, oder man mag damals bald mit dem einen, bald aber auch mit dem andern zufrieden gewesen seyn. Es erhellet also hieraus, daß dies se Stücke auf eine sehr merkliche Art verschieden sind.

2. Wenn man nach Verfertigung einer Urkunde gewar wurde, daß der Notas rius gewisse Güter ausgelassen, die einer Kirche von einer oder der andern Person geschenkt worden: so muste diese Urkunde cassirer und eine genauere an ihrer Stel: le verfertiget werden; oder man muste, ohne etwas zu vernichten, in der zweiten Urkunde dasjenige einschalten, was in der erstern ausgelassen worden, und diesen lek: tern Gebrauch pflegte man gemeiniglich zu beobachten. Man bekam also nunmehr zwen Originale für eins. Diese vertraten oft die Stelle der ersten ursprünglichen Urkunden von eben derselben Stiftung, und dienten zuweilen zur Ergänzung der gegens seitigen ausgelassenen Stücke. Sie waren daher einander zu gleicher Zeit änlich und unánlich, und betrafen doch einerley Gegenstand oder Endzweck.

3. Man hat wirklich verschiedene Stücke, die aber einerley Verordnung oder Einrichtung betrafen, ohne Grund für Schriften angesehen, die nicht miteinander be: stehen könten. Indessen ist es wirklich nicht so seltsam, als es anfänglich zu seyn schei: net, daß mehrere Stiftungsbriefe einer und eben derselben Kirche zu verschiedenen Zeis ten ausgefertiget worden; indem der erstere vielleicht ohne Wirkung geblieben oder doch nur unvolkomen bewerkstelliget worden: zu geschweigen daß spätere aber vortheils haftere Schenkungen den Namen der Stiftungsbriefe mit mehrerem Rechte zu vers Diplom. I. Th.

(t) MAFFEI Iftor. diplom. p. 138 et feqq.

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dienen

dienen scheinen, als ältere Schenkungen, die nicht so erheblich sind. Das Altertum liefert uns hiervon sehr viele Beispiele, wovon wir im folgenden zu reden Gelegenheit bekommen werden.

4. Der Abt zu Gottwich giebt die Regel (u): daß man zuweilen verschiedene Urkunden über einen und eben denselben Gegenstand finde, und bestås tiget dieselbe durch Beispiele, wovon wir nur das erstere anfüren wollen. Otto der groffe, sagt er, hatte einige Grundstücke vom Bertrand, Bischof zu Halberstadt bekommen, die er nachmals der Kirche zu Magdeburg schenkte. Man siehet davon eine Urkunde beim Leuber (x) mit der Unterschrift: Bruno Cancellarius ad vicem Friderici Archicapellani recognoui etc. Data 4 Kal. Aug. an. Incarnat. Domini 946. Indict. 3. anno Domini Ottonis 10. Eben dieses Stück findet sich auch, aber mit vielen Veränderungen beim Weibom (y) und in einer Handschrift des Olearius, die Sagittarius angefüret (3). Das Datum und die Unterschrift lauten daselbst folgender Gestalt: Data 9 Kal. Maii, anno Dominicae Incarn. 941. Indict. 14. anno Ottonis 5. Poppo ad vicem Friderici recgnoui. » Weil zwen

دو

Diplomien von einer und eben derselben Schenkung, fåret der Abt Gottfried fort, " in verschiedenen Ausdrücken abgefast sind; so darf man dennoch nicht eine von " beiden verwerfen, sondern man mus fie beide für åcht erklären. Es ist mutmass lich, daß man im Jahr 941 angefangen, wegen dieser Schenkung zu unterhans deln, und daß sie erst fünf Jahr hernach zu Stande gekommen. Solte man nicht auch mutmassen können, daß die lektere Urkunde nur ein Exemplar von einer und eben derselben Schenkung sey, so etliche Jahr nachher verfertiget worden, und daß man, anstat das Datum der geschehenen Schenkung anzuzeigen, die Zeit der Ausfertigung benant? Denn im folgenden wird man sehen, daß in den teutschen Kanzelleien selbst in Abwesenheit des Fürsten oft nachher neue Exemplaria von solchen Diplomen, die der Fürst bewilliget hatte, ausgefertiget worden.

5. In England und in der Normandie machte man im eilften und zwölften Jahrhundert keine Schwierigkeit mehrere Urkunden über einerley. Gegenstand auszus, fertigen, in welchen aber oft sehr merkliche Abweichungen voneinander angetroffen wurden. Was die Normandie betrift, so haben wir viele Originale dieser Art in Händen gehabt. In Absicht Englands aber wird das Zeugnis eines Kunstrich ters, als sickes ist (a), alle Bedenklichkeiten, die man hierbey haben möchte, besser. und gründlicher heben können; als wenn wir zum Beweis unsers Sahes eine Mens ge von Beispielen anfüren wolten, wovon einige immer feierlicher als die andern wå: Wir wollen daher nur diesem berumten Schriftsteller allein folgen. Er be: schreibt eine Urkunde Heinrichs 2, die mit einem Siegel versehen und auf zweien Seiten ausgefertiget ist. Eine Seite ist in angelsächsischer, die andere aber in la: teinischer Sprache abgefasset; doch ist die letztere mit angelsächsischen Buchsta

ren.

(u) Chron. Gottwic. lib. 2. p. 186. 187.
MEIBOM. fcriptor. rerum German.
Antiquit. Archiep. Magdeb. p. 27.
Praef. p. XVI. feqq.

ben

(r) LEUBER. Num. 1593. (11) tom. 1. P. 743. ( SAGITTARII (a) HICKES, thefaur. vet, ling, feptener.

1

ben geschrieben und mit einigen sächsischen Worten untermengt. Diese beiden Stücke, wovon eins die Uebersetzung des andern ist, solten allem Ansehen nach, vol: kommen mit einander übereinstimmen. Daher scheinet es seltsam zu seyn, wenn man hier eben so augenscheinliche Abweichungen antrift, als in verschiedenen Originalen einer einigen Ate, die aus einer und eben derselben oberherschaftlichen Gewalt hers geflossen und von einerley öffentlichen Personen ausgefertiget worden. Demohns erachtet gehen beide Texte der Urkunde Heinrichs 2, dem Hickes zu Folge, in vers schiedenen Stücken gar sehr voneinander ab. Sie find in der Schreibart verschie: den; die lateinische Urkunde ist viel weitläufiger als die ängelsächsische. Diese ist nur allein an die Bischöfe und Grafen gerichtet; jene aber an weit mehr andere an: gefürte Personen. In der ersten nennet sich Heinrich 2 nicht nur einen König von England, sondern auch einen Herzog von der Normandie und Aquitanien, und einen Grafen von Anjou. In der zweiten nennet er sich blos Rönig von GOt: tes Gnaden. Das angelsächsische hat keine Schlusformel als, God geau gehealde; das ist, GOrt behüre euch. Das lateinische hingegen endiget sich ausser der Bestimmung des Orts noch mit folgender Aufürung der Zeugen: Teftibus Philippo Epifcopo Bajoc. et Arnulpho Epifcopo Lexouienfi et Thoma Cancellario, et Reginaldo Comite Cornubienfi et Ranulfo Comite Legr (B) et H. de Essex Conftabulario. Apud Eboracum. Kan man nun noch die Wirklichkeit verschie: dener Originale in Zweifel ziehen, die allemal durch gewisse Formalitäten, Merkma le und Umstände voneinander verschieden sind?

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دو

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S. 186.

Ist es nicht schon für eine sehr erhebliche Verschiedenheit zu halten, wenn Acten, Einerley Urdie einerley Gegenstand betreffen, in verschiedenen Sprachen abgefasset find? Indes; kunden in verz fen füret Hr.Secouffe verschiedene Beispiele hiervon an. Wir wollen hier nur eis schiedenen nes einigen gedenken. Man pflegte zuweilen, sagt er (6), zu gleicher Zeit und in Sprachen. einer und eben derselben Angelegenheit zwen Briefe auszufertigen, die im Grunde einander volkommen ånlich waren, wovon aber doch der eine in französischer " und der andere in reutscher Sprache abgefasset wurde. Dergleichen sind diejenis gen (c), die den Jüden im Merz 1360 ertheilet worden. " Man siehet, daß hier von königlichen Briefen gehandelt wird. Dieses gelehrte academische Mits glied hält die französischen Briefe, die sich in dem Verzeichnis U. des Rathhauses zu Paris. befinden, nicht für Originalbriefe; sondern nur für Uebersehungen. Denn (d), die Originale von den lateinischen Briefen, die in diesem Verzeichnis enthalten sind, befinden sich insgesamt in dem Archiv des Rathhauses, und man trift in diesem Archiv nur einen einigen Brief an, der zu gleicher Zeit in lateini: scher und französischer Sprache ausgefertiget worden (47)."

כל

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(b) SECOUSSE Ordonnances des Rois de France tom. 4. p. 265.
tom. 3. p. 467. (b) Ibid. tom. 4. p. 265.

(B) Vielleicht Legerceftrienfi.

§. 187.
(c) Ibid.

die lateinische Sprache sehr lange die eigentliche (47). Es ist bekant, daß im teutschen Reiche Reichssprache gewesen; in welcher nicht nur alle

Gesetze,

Verschiedene Originale von einer

Zeit.

Originalco. pien.

S. 187.

Wir müssen noch einen Umstand dieser Art anfürev, der eben so dienlich ist, den Eigenfin der Gewonheit zu beweisen. Was scheint wohl seltsamer zu seyn, als zwen voneinander verschiedene Urkunden, die einerley Gegenstand betreffen, und auch zu einer und eben derselben Zeit ausgefertiget worden? Und dennoch lässet sich sol: ches unwidersprechlich beweisen. Wir wollen eben diesen Gelehrten in seinen histo rischen und critischen Nachrichten reden lassen, die in der Academie der schönen Wissenschaften vorgelesen und uns von ihm mitgetheilet worden. "Was ich vou

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zweien Verordnungen behaupte, die zu gleicher Zeit in einer und eben derselben Angelegenheit ausgefertiget worden, ist um so viel warscheinlicher, da der Graf von Armagnac, königlicher Statthalter in Languedoc zu einer Zeit (e) zwey Verordnungen herausgegeben hat, worin dasjenige bestätiget wurde, was in den "Staaten von Languedoc geschehen war. Die eine ist vom 2 1 ten October 1356 und die andere vom 26ten dieses Monats. Diese beiden Verordnungen wurden » durch zwey andere Verordnungen des Herzogs von der Normandie bestätiget, die "alle beide im Februar des folgenden Jahres herauskamen." Dergleichen Denk måler werden sowol durch ihre wesentliche Beschaffenheit und durch das Ansehen der Archive, aus denen sie genommen worden, als auch durch die nachfolgenden Bestätigungen weit über die Kritik erhaben.

S. 188.

Die eigentlich so genanten Originale wurden nicht allemal vervielfältiget. Es

(e) Ibid. Tom. 3. p. 108. et 113. Gesetze, Verordnungen und öffentliche Acten, fondern auch alle gerichtliche und feierliche Pris vatschriften ausgefertiget worden : daher sich auch vor dem Ausgang des dreizehnten Jahrhunderts nur sehr wenige Urkunden in teutscher Sprache finden. Indessen ist es doch nicht nur war: scheinlich, sondern auch aus einigen, obwol meni: gen Beispielen erweislich, daß schon in den åltes ften Zeiten die lateinisch ausgefertigten Gesetze, Verordnungen und Urkunden sogleich auch in die gemeine Landessprache übersetzt worden, damit fie von jederman gelesen und verstanden werden konten; obgleich das lateinische Exemplar das eigentliche authentische Original geblieben, und die teutschen Uebersetzungen nachmals mehren theils verloren gegangen. Von den alten teut schen Privatgesetzen und frånkischen Capitulas rien ist solches unstreitig. Daher auch Job. Schilter Inftit. Jur. publ. Tom. 2. Tit. 19. ans dem Dadin. de Alteserra gar behaupten wollen, daß das falische Gesetzbuch ursprünglich in der alten frånkischen Sprache abgefaffet und erst unter dem Clodoveus in die lateinische über:

war

setzt worden; dem doch von andern mit mehs rerm Grunde widersprochen wird. In einer Verordnung Ludwigs des frommen, vom Jahr 823 heißt es: Capitula quae nunc et alio tempore confultu noftrorum fidelium a nobis constituta funt, a cancellario noftro archiepi fcopi et comites eorum de propriis ciuitatibus modo aut per fe aut per fuos misfos accipiant et vnusquisque per fuam diocefim ceteris Epifcopis, abbatibus, comitibus et aliis fidelibus noftris ea tranfcribi faciant et in fuis comitatibus coram omnibus relegant, vt cun&is noftra ordinatio et voluntas notae fieri posfit. Aus welcher Stelle sowol Schilter 1. c. als auch Hr. Joh. Heuman de re diplom. Imperat. ac Reg. Germ. p. 214. nicht ohne Grund schliesset, daß dieselben auch in teutscher Spra che ausgefertiget gewesen. Von Kaiser Rus dolphs vorgegebenen Einfürung der teutschen. Sprache in die Reichs; und der Stände Gerich te, wie auch von den teutschen Uebersetzungen der güldnen Bulle wird sich an einem andern Orte füglicher handeln lassen.

war eben derselbe Endzweck durch die Copien zu erhalten, die man für Originale aus. geben fonte. Dergleichen waren die vier Copien von der Vereinigungsacte zwi: schen der lateinischen und griechischen Kirche. (f). Diese wurden erst einige Tas ge nach der florentinischen Kirchenversamlung verfertiget und unterschrieben; da hingegen das Original, welches sonst fast gar keinen Vorzug weiter hatte, noch vor dem Schlus dieser Versamlung war unterzeichnet worden. Nach dem griechischen Geschichtschreiber der florentinischen Kirchenversamlung wurden diese Copien von allen griechischen Vätern, die das Original unterzeichnet hatten, zugleich mit unter: schrieben; den einigen Gregorius, Prorosyncellus von Constantinopel ausgenommen. Auf dem Eremplar, so in der königlichen Bibliothek befindlich ist, ist indessen dieses Protosyncellus Unterschrift auch anzutreffen; daher dieser Umstand ein sehr starker Mutmassungsgrund ist, daß dieses Exemplar das ursprüngliche sen, welches noch wärend der Versamlung feierlich unterzeichnet worden. Indessen hat uns der Marquis Maffei (g) drey andere Exemplare von dieser Vereinigungsacte kennen lernen, die in Italien aufbehalten werden. Das eine befindet sich in einer Kapelle. der Kleiderkammer des alten Schlosses zu Florenz; und dieses giebt Hr. Maffei für das ursprüngliche und authentischste Original aus. Doch sagt er daben nicht, ob es die Unterschrift des Prorosyncellus von Constantinopel enthalte oder nicht. Aus serdem hat es keinen weitern Vorzug für das in der königlichen Bibliothek befindliche Exemplar; man müste denn das dahin rechnen wollen, daß das lektere nicht von so vielen lateinischeu Våtern unterschrieben worden (C): welches ihm doch im gering: ften nicht nachtheilig seyn kan, indem die Unterschriften den ganzen übrigen leeren Raum dieses Exemplars ausfüllen. Das zweite Exemplar befindet sich in dem Archiv zu Bologna, und hat, ausser der Unterschrift des Papsts und des morgenländis schen Kaisers nur acht Unterschriften lateinischer Väter aufzuweisen. Von grie: chischen Vätern ist dasselbe aber gar nicht unterschrieben. Dies ist vermutlich die fünfte Copie, welche die griechischen Prälaten durch ihre Unterschrift nicht authens tisch machen wollen; indem man bereits viele Mühe gehabt, sie zur Unterschrift der erstern vier Abschriften zu bewegen, die für verschiedene abendländische Fürsten bestimt waren, ohnerachtet der Kaiser Johannes Paléologus sie insgesamt ohne Beden ken unterzeichnet hatte. Das dritte in Italien befindliche Exemplar enthält nur dren Unterschriften lateinischer Våter; dagegen findet man aber die Unterschriften des griechischen Kaisers und seiner Prälaten auf demselben, worunter noch die Hand des Cardinal Beffarionis kentlich ist. Dieses Stück ist nebst vielen andern alten Denkmälern unter Clemens 12 von dem Marquis Maffei in päpstliche Hände gekommen. Es ist merkwürdig, daß unter vier authentischen Denkmälern eines so berumten und wichtigen Diploms nicht zwey befindlich sind, die einander volkommen gleichen. Darf man sich daher wohl verwundern, wenn man in noch weit ältern Zeis 3 3

(f) Hiftor. Concil. Florent. p. 356. (C) In dem florentinischen Exemplar be:

(9) MAFFEI Iftor. diplom. p. 87.

ten

finden sich deren nur 110, die Unterschrift des Papstes nicht mitgerechnet.

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