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Unterschied

pien.

ten dergleichen Verschiedenheiten zwischen Originale oder solche Abschriften, die mit den Originalen zu gleicher Zeit verfertiget worden, antrift (48)?

S. 189.

Es giebt noch andre Copien, welche diesen Namen mit besserm Rechte füren köne der Originale nen; ob sie gleich fast eben so alt sind, als die Originale. Vor dem Untergang der von den Co: römischen Freiheit pflegte man die auf Metal und Erzt gegrabenen Vergleiche oder Bundesverträge mehrentheils in den Tempeln zu verwaren. Diejenigen, denen dars an gelegen war, liessen Abschriften davon nemen, die auf eben dieselbe Materie, auf eben dieselbe Art und mit eben der Pracht verfertiget wurden (D). Die Schwie rigkeit, dergleichen Copien von den Originalen zu unterscheiden, kan nur aus dem Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit auf die Unterscheidungsstücke herrüren. Die vom Hrn. Maffei (h) angefürte Copie unterscheidet sich deutlich genug durch die Schlusformel: DESCRIPTVM ET RECOGNITVM EX TABVLA. AENEA. QVAE. FIXA. EST ROMAE IN CAPITOLIO-IN ARA GENTIS JVLIAE. So, oder doch auf eine fast änliche Art sind die Unterscheidungsmerk. male der meisten authentischen Copien aus dem grauen Altertum beschaffen. Was papierne oder pergamentne Urkunden betrift; so muste eben derselbe Notarius, der die Originale gemacht hatte, zuweilen auch die Copien ausfertigen. Dies macht den Unterschied derselben von den Originalen eben nicht viel schwerer, als wenn sie von einer andern Hand verfertiget worden. Eben so aufmerksam mus man seyn (i), wenn man nicht die Originale mit den Copien verwechseln wil, die zwar von verschiedenen orariis ausgefertiget worden, aber daben sehr alt sind. Bishieher wer den sich Kenner, die nur ein wenig über den gemeinen Haufen erhaben sind, noch (h) MAFFEI Iftor. diplom. lib. 1. num, XII. (1) MABILLON de re diplom. P. 28. (48) Die hier gemeldete Kirchenversamlung zu Florenz, die erst nach Ferrara ausgeschrieben gewesen, ist im Jahr 1439 unter dem Papst u genius 4 gehalten worden. Die auf derselben geschehene Vereinigung der griechischen und la: teinischen Kirche, hatte von Seiten der erstern die augenscheinliche Gefar des morgenländischen Kaisertums und die benötigte Hülfe der abends ländischen Fürsten, wider die überhand genomme ne Macht der Türken, zum Bewegungsgrund. Viele von den griechischen Bischöfen weigerten fich, die Verordnungen der Kirchenversamlung ehe zu unterschreiben, bis das dafür versproches ne Geld ausgezalet worden; welches die Ver: schiedenheit der obgemeldeten Exemplare in Ab: sicht der Unterschriften begreiflich macht. Weil nachmals die Hülfe wider die Türken, um wel: cher willen diese Vereinigung eigentlich gesche:

hen war, nicht erfolgte, so hat sich die griechis sche Kirche auch nicht mehr an dieselbe binden wollen. S. Algem. welthist. Th. 15. S.177. Im teutschen Reich haben wir kein merkwürdi ger und wichtiger Beispiel von mehrern Origi: nalen einer und eben derselben Urkunde, als die sogenänte güldene Bulle Carls 4, deren bereits §. 108 (32) gedacht worden; ob es gleich nicht an Schriftstellern gefelet hat, die dieselbe für untergeschoben oder verdächtig ausgeben wollen, deren Gründe aber vom Hrn. von Ludwig in der Vorr. zur Erläuter. der g. B. S. 53 f. ges sammelt und widerleget worden.

(D) Veggiam però, che in questo genere d'atti fi faceano le copie autentiche nell' iftesfa materia e forma, e con l'iftesfa magnifi. cenza de gli originali. MAFFEI dell arte crit. p. 35.

noch für Feler hüten können. Man wird schwerlich ein berumtes Archiv finden, das einen grossen Mangel von alten Copien, sonderlich aus dem eilften Jahr: hundert haben folte. Wenn man zu St. Denis nicht sowol das Original als auch die Copie von dem Testament des Abts Fulrade und in der Abtey St. Ouen das Original und die Copie von einer Verordnung Carls des kahlen hätte: so würden viele die Copien für die Originale halten; so sehr können uns die erstern bey dem ersten Anblick, vermittelst ihres Altertums hintergehen.

S. 190.

Es lassen sich also die alten Copien sehr leicht mit den Originalen verwechseln. Beruhet anf Wenn man nun beide gehörig voneinander unterscheiden wil: so mus man vornem: das Siegel lich darauf acht haben, ob in der Schrift selbst der Beifügung des Siegels gedacht wird. Nach diesem ist das sicherste Mittel, daß man untersuche, ob es noch wirklich da ist, oder ob wenigstens noch einige Spuren übrig sind, daß dasselbe da gewesen. Wenn das Siegel noch wirklich da ist, so ist die Schwierigkeit gehoben und das Origi nal ist erkant. Wenn das Siegel nicht mehr vorhanden ist, und doch ehedem aufgedruckt gewesen; so wird die verschiedene Farbe des Pergaments, und vornemlich der gewön: liche Kreußschnit, der in demselben gemacht gewesen, den Ort, den es eingenommen, gar leicht entdecken. Wenn es nur angehängt gewesen: so werden entweder noch die seidenen Schnüre, ledernen Riemen, Streifen von Pergament u. s. f. übrig seyn; oder man wird doch wenigstens an den Ungleichheiten, erhabenen Stellen und Falten des Pergaments Spuren des ehemals dagewesenen Siegels finden können. Wenn weder von diesen Merkmalen, noch auch von denjenigen, wovon wir im folgenden reden werden, eines statfindet: so darf man nicht mehr zweifeln, daß es nur eine Copie sen, aber eine solche Copie, die mit dem Original gleich alt ist; indem wir hier voraus: sehen, daß man beide an der Schrift nicht unterscheiden können.

S. 191.

Wenn in der Urkunde gleich der Beifügnng des Siegels nicht Meldung geschie: Und die Un het, das Diplom aber wirklich damit versehen ist, oder Fusstapfen von demselben aufs terschrift. zuweisen hat: so ist es eben sowol für ein Original zu halten. Wenn Urkunden kein Merkmal einiges Siegels bey sich füren, aber doch von verschiedenen Händen unters schrieben sind; es mögen diese wirkliche Unterzeichnungen (E) entweder nur in bloßsen Kreußen bestehen, oder die unterschriebenen Personen mögen ihre Namen und Würden eigenhändig ausgedruckt haben: so wird es auch hier nicht schwer seyn, Co. pien von Originalen zu unterscheiden. ` Zuweilen felen aber auch diese Hülfsmittel, welches besonders von der Mitte des eilften Jahrhunderts an, bis um die Mitte des zwölften statfindet. Denn der damalige häufigere Gebrauch der Siegel, der aber doch nicht algemein war, verursachte, daß die wirklichen Unterschriften oft wegblieben,

(E) Wir nennen dasjenige wirkliche Unter: schriften, die von den unterschriebenen Personen eigenhändig herrüren, und dadurch unterscheiden wir dieselben von denjenigen, die von dem Schreis

ohne

ber der Urkunde beigefügt wurden, indem dersels
be oft im Namen der Zeugen unterschreiben
mußte.

ohne sie doch allemal zu ersehen. Selbst vorher wurden diese Unterschriften nicht als lemal für wesentliche Stücke einer jeden Urkunde gehalten; sie wurden aber doch das mals, so wie nach der Zeit den Diplomen von einiger Wichtigkeit weit häufiger beis gefügt. Gefeht also, daß kein Siegel da sen, dasselbe aber auch in der Urkunde selbst nicht versprochen worden: so scheinet es weit leichter zu seyn, wenn man vermittelst der wirklichen Unterschriften, Stücke aus dem eilften und zwölften Jahrhundert für Originale hålt; als wenn man dieselben nicht dafür erkennen wolte, wenn sie gleich weder wirkliche noch auch scheinbare Unterschriften aufzuweisen haben (49).

S. 192.

Fortsetzung. Aus der blossen in der Urkunde geschehenen Meldung des Siegels, ist, wie wir bereits vorhin gesagt haben, hinlänglich erweislich, daß eine sonst wohl erhaltene Schrift kein Original sen, wenn man nicht die geringsten Spuren eines daselbst ge wefenen Siegels entdecket; wenn sie gleich sonst mit Beobachtung aller feierlichen Umstände unterzeichnet worden. Wenn es aber wichtige Angelegenheiten betrift; wenn die Unterschriften nur blos scheinbar sind, oder die Schrift nicht nur derselben ermangelt, sondern auch aller Merkmale eines da gewesenen Siegels, dessen sonst in dem Inhalt der Urkunde selbst nicht gedacht wird; wenn die Urkunde vor dem zehnten oder nach der Mitte des eilften Jahrhunderts ausgefertiget worden; wenn, sagen wir, alle diese Umstände zusammen kommen: so mus man eine solche Schrift für nichts weiter als eine Copie halten, oder, welches doch sehr selten stat zu finden pflegt, für einen Entwurf zu einem Diplom; es müste denn seyn, daß sich eine solche Schrift durch einen Riemen mit Knoten von andern unterscheiden würde. Hingegen wenn die Urkunde unerhebliche Begünstigungen betrift, und ohngefär bis um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts ausgefertiget worden; so mus man die Gegenwart der Siegel und Unterschriften nicht nach aller Strenge fordern. In der Normandie darf man weniger, als in andern Provinzen darauf dringen. Ja es würde sogar ge färlich seyn, wenn man solches auch in Betrachtung wichtiger Stücke, die vor der Mitte des eilften Jahrhunderts verfertiget worden, thun wolte. Denn um diese Zeit fieng die Normandie erst an, das Joch der gröbsten Barbarey abzuwerfen, und ob man gleich schon einige Urkunden daselbst hatte, die auf die in Frankreich übliche Art eingerichtet waren; so waren solches doch nur Urkunden der Herzoge und einiger der grösten Herren in der Provinz, und auch in ihren Acten wurde solches nicht allemal beobachtet. Ein Riemen, der unten an das Diplom befestiget war, und worin man verschiedene Knoten schlug, vertrat alsdann oft die Stelle des Siegels und der Unterschriften. Man darf daher kein Bedenken tragen, dergleichen Urkunden für Originale zu erkennen; wenn sie nemlich bis aufs eilfte oder zehnte Jahrhundert hinaufstei: gen. Was diejenigen Urkunden betrift, bey denen man in diesem Stück zweifelhaft bleiben würde, und wovon in einem und eben demselben Archiv, welches denn sehr oft zu geschehen pflegt, sowohl die alte Copie als auch das Original befindlich seyn solte: fo

(49) Durch die scheinbaren Unterschriften scheinen die Hrn. Verfasser im Gegensatz der

wirklichen diejenigen zu verstehen, die von den Flotarien im Namen der Zeugen geschehen.

so ist es nicht sehr schwer, fie mit einander zu vergleichen und vermöge dieser Vergleis chung sie von einander zu unterscheiden (50).

S. 193.

Die ältesten Abschriften, die zur Zeit noch bekant worden, sind von Lorariis Urheber der verfertiget. Eben dieselbe Hand, welche das Original aufgesetzt hatte, schrieb gemei: Copien. niglich auch die Copien. Wenn man den Abdruck des königlichen Siegelrings aus: ›nimt, welchen die alten Copisten niemals nachameten; imgleichen die verschiedenen Hånde der unterschriebenen Personen, deren Kreuße, Namen und Würden sie nur ausdruckten, ohne die Züge und Gestalt der Buchstaben nachzumachen: so war als les übrige dem Original volkommen gleich. Vor der Mitte des eilsten Jahrhun derts pflegten die Notarii weder bey dem Anfange noch auch am Ende der Schrift anzumerken, daß sie nur eine Abschrift sen. Die Kunstgriffe der Chicane waren da: mals noch unbekant; daher man keine Ursache hatte, auf die Vervielfältigung der Ge: genmittel wider dieselbe zu denken. Wenn diese Abschriften vor Gericht gebracht wurden: so pflegte man mit denselben zufrieden zu seyn; ausser gewissen ausser: ordentlichen Fällen, wo die Vorzeigung des Originals unentberlich war. berhaupt können die Copien weit eher durch Feler verstellet werden als die Originale. Indessen sind doch diese lehtern auch nicht allemal frey davon. Wir werden im fol: genden (1) Bullen in Form der Freiheitsbriefe von einem ganzen Jahre sehen, die insgesamt nach einer felerhaften Indiction datirer sind. Wir haben an einem andern Orte eine von einem Lotarius aufgefeßte Urkunde angemerket, die auch ei: nen Feler in Absicht des Datum hat (1). Hr. Muratori und die Jesuiten Chif let, Papebroch, Wilcheim räumen die Wirklichkeit dieser Feler ein, und gestehen, daß sie der anderweitigen Richtigkeit der Originale nicht nachtheilig seyn können. Der berümte Hr. Cochin (m) trit in die Fustapfen dieser Våter und giebt dieser War:

(1) Im folgenden vierten Theil, bey Papst Innocentius 3.
tres et des droits de Abbaïe de S. Ouen p. 173. 174.
Mémoire pour l'Abbaïe de Compiegne p. 31.

(50) Was in diesem und den vorhergegan: genen §§. von den Siegeln und Unterschriften gesagt worden, wird in den folgenden Theilen ausfürlicher erörtert werden. Aus dem Frag: ment einer Urkunde der Abtey Sontevrauld in Orleans vom Jahr 1122, welches vom Carl du Fresne im Gloffar. med. et infin. latin. Th. 2. S. 1099 angefüret worden, erhellet, daß das Knotenschlagen die eigenhändige Unterschrift nicht allemal ausgeschlossen, wie die Hrn. Verfasser zu behaupten scheinen; sondern daß beides zur weilen miteinander verbunden gewesen. Ego Aimericus, heist es daselbst, Prior de Braierac propria manu fubfcripfi et in corrigia, quae in Diplom. I. Th.

Ue:

(1) Défenfe des ti-
(m) COCHIN

charta dependit nodum feci. Ego Wilhelmus
de Scannis propria manu mea praefenti fignum
Crucis impresfi, & nodum in corrigia, quae
dependet feci. Von diesem Umstand bekainen
solche Zeugen den Namen Nodatores, welche
Benennung in mehrern alten Urkunden vorkomt.
In einer Charta conuentus Aquitaniae proce-
rum Burdegalae vom Jahr 1079, die beim
Mabillon de re diplom. S. 587 befindlich ist,
heißt es: Ifti funt Nodatores & praefatae do-
nationis firmatores. In dem Kloster in St.
Severi in Gascogne sind nach dem Zeugnis des
Mabillon I. c. S. 632 noch viele solche mit
Knoten versehene Urkunden befindlich.

21 a

Warheit gleichfals Beifal. Es würde daher unnötig seyn, hier viele Beispiele an zufüren, da der Sah bereits von allen Gelehrten zugestanden wird (5 1.)

S. 194.

Ursprung der Die älteste Erneurung der Urkunden findet ihren Ursprung wenigstens in dem · Erneurung ersten Jahrhundert. Tiberius befal (n), daß die Begünstigungen der vorhergehen. derurkunden. den Kaiser von keiner Gültigkeit unter ihren Nachfolgern seyn solten; wenn sie nicht erneuert worden. Durch dieses Gesek wurde nicht nur der kaiserliche Schaß bey jes der Veränderung des Throns bereichert: sondern es wurden auch dadurch die Dis plomen im ganzen römischen Reich vermehret. Diejenigen Kaiser, die sich der Leut feligkeit und eines uneigennüßigen Betragens befleissigten, als Tirus, Nerva und Marcus Aurelius (0), bestätigten alle von ihren Vorgängern ertheilten Begünsti: gungen in einer einigen Urkunde oder Verordnung. Allein unter den meisten von diesen Beherschern der Welt wurde das Gesetz Tiberii nach der Schärfe beobachtet, und dadurch muste denn notwendig eine Menge von Urkunden hervorgebracht werden, worin einerley Vorrechte und Freiheiten ertheilet oder erneuert wurden. Diese Bestätigungen oder Erneuerungen müssen nicht mit denjenigen verwechselt werden, die die Originale nach ihren ganzen Umfang enthalten, ohne das geringste davon zu uns terdrücken. Von diesen gerichtlich erneuerten Copien wollen wir hier eigentlich ins besondere reden. Sie haben eben dasjenige Ansehen, was die Originale besißen, de: ren Stelle sie vertreten. Es ist dieses ein Saß, der in den Lehrbüchern beider Rech te nicht nur durchgängig angenommen ist, sondern auch bey wirklicher Handhabung des Rechts beständig beobachtet wird. "Nach der authentischen Richtigkeit eines Dri ginals, so mit allen erforderlichen Formalitäten versehen ist, kan man einer Acte kein gegründeteres Ansehen ertheilen; als wenn man von dem Fürsten selbst, von einem Bischof oder seinem Weihbischof oder von einer andern in öffentlichem Ansehen stehenden Person ein Zeugnis ablegen lässet, daß sie die Acte gesehen, und daß niemand ihre Richtigkeit in Zweifel ziehen könne (p)." Dergleichen Erneue rungen finden sich wenigstens schon im achten Jahrhundert, und konten eine lange Zeit nur von dem Landesherren allein veranstaltet werden. Man mus sie aber von solchen unterscheiden, worin nur die vornemsten Artikel eines Instruments angefüret und be: ftätiget (q) nicht aber die ganze Acte von Wort zu Wort abgeschrieben wurde. Die: fe Art die Urkunden zu erneuern war im zwölften Jahrhundert nicht selten; ja wir können behaupten, daß man unter unsern Königen von der ersten Linie fast von keiner andern Art wuste (52). S. 195.

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(p) LO.

(n) SUETON. in Tit. c. 8. (0) PLIN. Secund. lib. 10. Ep. 66.
BINEAU hift. de Bretagne tom. 2. Préf. (4) MABILLON de re diplom...
P. 27.28.

(51) In dem schätzbaren Chronico Gottwi:
cenfi find Th. 1. S. 135. 181. 183. 186. 190.
223. 260. u. f. f. häufige Beispiele solcher chros
nologischen Feler in den Urkunden der teut:
schen Könige und Kaiser angefüret worden;

morans aber allein die ächte Richtigkeit dersels ben nicht verdächtig gemacht werden kan.

(52) Der gelehrte Hr. Verfasser des Chro: nici Gottwicensis behauptet Tom. Prodr. Th, 1. S.78. daß die von den Kaifern und K&:

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