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S. 195.

Eine Art der Erneuerung, von welcher wir an einem andern Ort weitläufiger Verschiedene handeln wollen, bestand darin, daß nicht ein Freiheitsbrief insbesondere erneuert wer: Arten dersel be; so daß solches entweder Auszugsweise, oder durch Einschaltung des völligen Ins ben. halts der Acte, die erneuert werden solte, in einer andern Schrift geschehen wäre. Sondern ein einiges Diplom muste oft die Stelle aller andern vertreten, die in algemeinen Unglücksfällen waren verloren gegangen. Und so mus man, allem Ansehen nach, die Erneuerung der Urkunden der Kirche zu Padua verstehen, deren Sigonius im sechsten Buch des Königreich Italiens bey dem Jahr Chrifti 912 geden: tet (t). Die bischöflichen Archive dieser Stadt waren nebst ihrer Kirche, die die Ungarn in Brand gesteckt hatten, von den Flammen verzeret worden. Sibicon erhielt von dem Könige Berengarius die Erneuerung aller alten Freiheiten seiner Vorgänger. Caetera omnia Regum priuilegia inftaurauit, anno, vt ipfe fcribit, regni fui XXV. Damit wir nicht wieder auf diejenigen Copien kommen, die mit den Originalen fast zu einer Zeit verfertiget worden, und sich mit denselben gar leicht verwechseln lassen: so wollen wir uns nur bey denen aufhalten, die nicht nur die völligen Originale in sich fassen, sondern dieselben auch erneuern und bestätigen; so daß sie nicht das geringste von der authentischen Richtigkeit verlieren, und kein Vorwand übrig bleibt, sie für das zu halten, was sie doch wirklich nicht sind. Wenn man Copien haben wolte, die mit den Originalen von gleichem Ansehen und Nach: druck seyn solten; so wandte man sich anfänglich an die Könige oder an ihre vor: nemsten Bedienten, nachmals an die Päpste und Bischöfe, und endlich an alle Arten von Personen, die in öffentlichem Unsehen stunden. In Frankreich aber beschäftigten sich seit dem dreizehnten Jahrhundert die apostolischen Notarii und Officiales mehr als sonst jemand mit der Erneuerung der alten Urkunden der Kirchen. Sobald ein Rechtshandel entstand, wurde diese Erneurnng der Originale vorgenommen, wo: von man Abschriften nemen lies, die wenigstens mit den erstern verglichen waren: man mochte nun diese neuen Copien für geschickter halten, aufbehalten zu werden, øder man mochte die Originale schonen und nur die Copien vor Gericht bringen wollen (53)+

Wa 2

(r) SIGONII opera omnia tom. 2. col. 387. edit. Mediol. 1732. nigen ertheilte Bestätigung der Diplomen im teutschen Reich sonderlich im neunten und zehn ten Jahrhundert üblich gewesen. In den nach: maligen trübseligen Zeiten unter Friedrich 2 und warend des unglücklichen Interregni wurs den dergleichen Bestätigungen nur sehr selten gesucht; daher sich auch vor Friedrich 2 sehr viele unter und nach ihm aber sehr wenige Be: ftätigungen in den Archiven finden.

(53) Wenn jemand in Deutschland durch Kriege, Feuersbrünste oder andere Unglücksfälle

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feine Urkunden verloren hatte, und eine Erneue
rung der darin enthaltenen Vorrechte und Freis
heiten verlangte: so muste er erst von seinen
Pagensibus oder nächsten Landesleuten ein
Zeugnis des erlittenen Verlusts beibringen;
welche Chartula Relationis auch Apennis ge:
nant wurde: worauf denn erst die königliche oder
kaiserliche Bestätigung erfolgte; wie solches
Mabillon S. 29. aus mehrern sehr alten Beis
spielen erweiset. Da die Ertheilung der Diplo
men zur oberherrschaftlichen Landeshoheit gehds

ret:

Ursprung der
Vidimus. -

S. 196.

Man wandte sich indessen noch immer an die Könige und Kaiser (s), weng man die Bestätigung und Erneueruug sehr wichtiger Urkunden haben wolte. Da diese Fürsten und nachmals alle öffentliche Personen in dem Eingang der Briefe oder Urkunden, worin sie die Erneuerung bewilligten, gemeiniglich zu versichern pflegten, daß sie die Originale selbst gesehen; so bekamen diese Stücke daher den Namen Vidimus. Indessen scheinet es, daß dieser Ausdruck vor dem vierzehnten Jahrhundert nicht beständig üblich gewesen. In dem 80sten Verzeichnis des königlichen Scha kes von Urkunden für die Jahre 1350 und 1351 sind verschiedene Vidimus der Kö: nige Ludwigs 10, Philippi de Valois und Johannis 2 befindlich. In dem vorhergegangenen Jahrhundert hatte sich Philip August anstat des Wortes Vidis mus des Ausdrucks Insperimus bedienet (t). Ja er gebrauchte denselben bereits im zwölften Jahrhundert (u). Die Könige Englands haben den lektern Ausdruck gleichfals beibehalten; denn er komt unaufhörlich in ihren Erneuerungen der Urkun den vor. Als Richard 1 aus dem gelobten Lande zurückgekommen war, und den König von Frankreich zu bekriegen beschlossen hatte; bedienete er sich verfchiedener Mittel, die Ausgaben, die er bekommen würde, zu bestreiten. Da das grosse Sie: gel, sagt Rapin Thoyras (w), welches er mit sich genommen hatte, auf seiner Reis se war verloren gegangen; so lies er ein neues machen, und zwang alle Inhabere offener Briefe oder Begünstigungen, die noch mit dem ersten untersiegelt waren, sie erneuern und mit dem zweiten Siegel untersiegeln zu lassen. Seine einige Absicht hierbey war, durch die Erneurung der Urkunden Geld von den Privatpersonen zu erpressen. Heinrich 3 sein Enkel, bedienete sich eben dieses Geheimnisses, fichy

"

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دو

(8) Chron. Gottwic. tom. I. p. 8r.

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(1) MARTENE et DURAND Anecd. tom.r.

P. 138. (u) Hift. de Sablé p. 370.
ad ann. 1195-

ret: so haben auch die teutschen Fürsten und
Stände che keine eigentlichen Diplomen ausfers
tigen können, als bis sie die erstere erlanget.
Alle vor dieser Zeit, die man bis auf Heinrich 4
anzusetzen pflegt, von ihnen übrige Urkunden sind
entweder blosse Privatacten oder doch solche Ur:
kunden, die sie im Namen der Könige und Kais
fer ausgefertiget. Henricus Tiger, Herzog der
Baiern und Sachfen, ist dem Aventinus in An-
nal. Boior. B. 6. Cap. 3. Num. 3. zufolge, der ers
fie gewesen, der im Jahr 1125 ein Diplont
ausgefertiget hat. Atque hunc Henricum,
heist es daselbst, octauum regulum Boiorum,
primum omnium priuatis aufpicis donatio
nem fecisfe, diploma dediffe, hoc fuo imagine
fignasfe, id quod antea Imperatores Reges et
Caefares duntaxat factitarunt, reperio. Es
konte daher die Erneuerung und Bestätigung ål:
terer Diplomen vor diesem Zeitpunct nur allein

(10) RAPIN hift. d'Anglet. lib. 7

bey den Kaisern und Königen gesucht und erhalten werden. S. Christi Henr. Eckhardti Introd. in rem diplom. S. 38. der neuen Ausg. vom Jahr 1753. Joh. Eisenhards tract. de iure Diplom. Kap. 2. S.15. f. Von dergleichen Bestätigungen und Eracuerungen finden sich so: wol in den Archiven, als auch bey den Geschichts schreibern häufige Beispiele. Aus einem Dis plom Carls des groffen füret Mabillon de re Diplom. S. 26. f. eine merkwürdige hieher ges hörige Stelle an, woraus er zugleich die Folge ziehet, daß sich damals auch Privatpersonen. die Renovation der Urkunden unterstanden. Von Ludwig dem frommen beruft sich Hr. Joh. Heuman de re Diplom. Imper. ac Reg. S. 191. auf die Stelle aus dem Theganus: Iusfir renouare omnia praecepta, quae fub temporibus. patrum fuorum gefta erant ecclefiis Dei et ipfe: manu propria ea cum fubfcriptione roborauit.

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sich auf Kosten seiner Unterthanen zu bereichern. "Er nötigte (r) alle diejenigen, die Urkunden befassen, dieselben gegen gewisse bestimte Summen erneuern zu lass sen. Den Klöstern fiel diese neue Verordnung, die nur auf Bereicherung des Kö: nigs abgesehen war, sonderlich zur Last.

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S. 197.

Wenn die Päpste, Fürsten und Bischöfe Urkunden erneuern liessen; so versi: Ihre Abwei cherten sie, daß sie die Originale vorher durchgesehen, liessen sie von Wort zu Wort in chung von ihren Vidimus abschreiben, und bestätigten sie mit dem Siegel ihrer Gewalt. Def: den Origina: len. fentliche Personen hingegen liessen es gemeiniglich nur bey den beiden ersten Stücken bewenden; indem es ihnen nicht zukam, Urkunden zu bestätigen und zu bekräftigen.

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Wir haben gesagt, daß die Fürsten in ihren Vidimus die Originale von Wort zu Wort abschreiben lassen; indessen bringt Hr. Secouffe zwen Ausnamen von die: fem Gebrauche bey. In dem Verzeichnisse des Inhalts (y), druckt er die erste fol gender Gestalt aus: "Wenn man Briefe vidimirte, so pflegte man das Original nicht eben auf das genaueste abzuschreiben; sondern man pflegte die Schreibart zu verändern, und sie jünger zu machen." Er füret zum Beispiel ein Vidimus des Königs Johan an (3), welches die Briefe Stephani, Grafens von Burgund und Johannis, Grafens von Chalons enthält. Diese Briefe befinden sich in dem 91ten Verzeichnis des königlichen Schahes von Urkunden Num. 79, und sind be: reits vom Perard und Jurain herausgegeben worden. Die Schreibart derjeni gen, sagt dieses gelehrte academische Mitglied, die Perard herausgegeben (a), ist unstreitig weit älter als die Schreibart der vom Jurain (b) edirten, und als die Schreibart der in dem Register befindlichen Briefe: woraus man schliessen kan, daß man sich bey Vidimirung der alten Briefe eben nicht auf das gewissenhaf teste an das Original gebunden; sondern sich die Freiheit genommen, die Schreibart zu verändern und jünger zu machen." Hier haben wir also Stücke, die man mit Grunde nicht für unrichtig ausgeben kan. Man siehet zugleich hieraus, daß man von Urkunden, an denen man diese Verschiedenheit der Schreibart gewar wird, nicht gleich ein nachtheiliges Urtheil fällen müsse; wenn sie sonst mit allen Merkmalen versehen sind, die authentische oder ächte Stücke an sich haben müssen.

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S. 198.

Die zweite Ausname ist zwar nicht ausdrücklich von dem Hrn. Secouffe ge: vidimus macht worden; indessen fliesset sie doch fölgerungsweise aus den Verordnungen unsrer durch blosse Könige, und aus den Anmerkungen, mit welchen sie von diesem Gelehrten begleitet Auszüge. worden. Der Hr. de la Curne de Sainte Palaye hat bereits diese Folgerung. daraus gezogen und sie uns mitzutheilen die Gütigkeit gehabt. Sie bestehet darin, daß gewisse Stücke nur, vermittelst gemachter Auszüge, vidimiret worden. Es kan

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Vervielfälti

solches aus den Briefen Carls 5 bewiesen werden (c), worin er der Universitåe zu Angers eben dieselben Vorrechte bewilliget, welche die zu Orleans hatte. Diese Anmerkung betrift vornemlich eine Bulle des Papstes, welche, wie Hr. Secousse selbst versichert, daselbst nur auszugsweise befindlich ist. Dieses Vidimus ist aber nicht nach den Originalen der königlichen Briefe selbst verfertiget worden; sondern nur nach einem Register des königlichen Schahes von Urkunden. Wenn daher in dem erstern nicht die ganze Bulle von Wort zu Wort eingerücket worden: so könte es noch allemal für zweifelhaft gehalten werden. Wenn man aber auch nur ein bes stimteres und ausdrücklicheres Beispiel dieser Art beibringen könte: so würde daraus folgen, daß man im vierzehnten Jahrhundert gewisse Urkunden auf eine änliche Urt erneuert habe, wie solches vor Carl dem grossen zu geschehen pflegte. Der könig liche Schaß von Urkunden und die übrigen öffentlichen Archive enthalten verschiedene Register, denen man solche Vidimus einzuverleiben pflegte, wovon denen theilhaben: den Parteien gewisse ausgefertigte Exemplare zugestellet worden. Auf diese Art pflegs te man nicht nur ehedem die Urkunden zu die öffentlichen Acten zu bringen; son: dern die Notarii behalten noch heutiges Tages den ersten Entwurf, oder die Minu: te von den ausgefertigten Urkunden zurück. Humbert Dauphin de Viens nois (d) gab im Jahr 1340 eine Verordnung heraus, daß ein öffentliches Register, welches er Vidimus nennet, gehalten werden solte, worin die Obligationes und Freiheitsbriefe eingetragen werden solten, damit man sich ihrer benötigten Fals wieder bedienen konte. Endlich zeigt Hr. Secouffe aus verschiedenen Beispielen, daß die öffentlichen Register, und besonders diejenigen, welche in dem königlichen Schatz von Urkunden befindlich sind, nicht allemal auf das genaueste mit ihren Originalen übereinstimmen; ja zuweilen nicht einmal mit den Registern andrer Städte des Königreichs, wenn es gleich eine und eben dieselbe daselbst befindliche Acte betreffen solte, Diese Verschiedenheiten bestehen gemeiniglich in der Rechtschreibung, in den verschiedes nen Lesarten und zuweilen auch wohl in der Schreibart oder der Landessprache einer oder der andern Provinz. Die Vergleichung des 77ten Stücks im 96ten Register des königlichen Schahes von Urkunden mit den Registern des öffentlichen Archivs der Stadt Lille ist hinlänglich, diesen Satz zu erweisen (e). (54).

S. 199.

Was die Vervielfältigung der Vidimus in Frankreich sowol, als in England gung der Vis betrift, deren es in diesem lettern Reiche eine grössere Anzal giebt, als in Frankreich:

dimus.

(d) Hist.

(c) SECOUSSE Ordonnances des Rois tom. 4. p. 475. Anmerk. C. Dalphin. tom. 2. P. 398. (e) Ordonnances des Rois. tom. 4. p. 470. (54) Baring versichert in clav. diplom. felbst, feu VIDISSE quorumdam arestorum Vorr. S. 30. daß die Benennung Vidimus vor dem zwölften Jahrhundert kaum üblich ge: wesen. In einem Aresto Paris. vom Jahr 1321 in des du Fresne Gloffar. Th. 2.S.1464. komt auch der Ausdruck Vidisse in dieser Be: deutung vor. Exhibentis copias, heißt es da:

Von den vidimirten Copien und deren Ansehen und Glaubwürdigkeit in den Gerichten, sonderlich in dem Kammergericht, kan übrigens Georg Engelbrechts Disfert. de Exemplis, fo im Jahr 1698 zu Helmstädt gehalten worden, mit mehrern nachgesehen werden.

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so geben uns die verschiedenen Samlungen und Verzeichnisse der Urkunden dieser beiz den Königreiche unzålige Beweise davon an die Hand. Zuweilen (f) enthalten die unter königlicher Gewalt herausgegebenen Diplomen vier oder fünf Vidimus von Vidimus: das heist, es ist zuweilen eine Urkunde in der andern enthalten; so daß. die lehtern die vorhergegangenen bestätigen und benötigten Fals auch ihre Stelle vers treten können, so wie diese stat des Originals dienen können. Ein König von Franks reich erneuert, zum Beispiel, das Vidimus eines seiner Vorfaren, welches derselbe "schon in Betrachtung eines noch ältern Königs gethan hatte. Man könte noch hin zusehen, daß eben dieser ältere Fürst schon dergleichen gethan und diese Urkunde res noviret habe, die bereits von einem engländischen Könige erneuert worden, der denn wiederum das Original eines Herzogs der Normandie in seinem Diplom bestätiget. Es finden sich verschiedene Acten, die alle diese mehrmalige Erneuerungen und zuweiz len wohl noch mehrere in sich fassen. Auf diese Art steiget man auf verschiedenen Stu: fen bis zum Ursprung der berümtesten Diplomen hinan. Es ist an sich schon nicht leicht zu vermuten, daß die Erdichtung solcher Stücke, die von den scharfsinnigsten und gelehrtesten Männern untersucht worden, nicht solte seyn entdeckt worden, wenn fie Grund hätte. Ausserdem aber ist es auch augenscheinlich unmöglich, daß spätere Betrüger solche Urkunden nachmachen können, die durch eine ganze Reihe von Acten bestätiget worden, von welchen die lehten doch viele Jahrhunderte vor diesen Betrügern ausgefertiget sind. Eben so unmöglich ist es auch, daß sie alle diese verschiedenen Instru mente,aus welchen die Merkmale der verschiedenen Jahrhunderte, nach der Verfertigung des Originals, so unverstelt hervorleuchten, mit so vieler Geschicklichkeit und mit so gus tem Glück hätten verfertigen können. Dies hoffen wir ausser allen Streit zu sehen, wenn wir von der besondern Art zu schreiben eines jeden Jahrhunderts handeln werden, Von dem zehnten Jahrhundert an finden sich einige von den Päpsten vidimirce Bul len; ob sie sich gleich, genau-zu reden, der Ausdrücke Vidimus oder Inspeximus nicht bedienet haben. Sie rücken die vidimirten Stücke blos der Länge nach in ih ren Bullen ein. Sie schliessen die meisten dieser Urkunden, besonders in dem zwölf: ten und dreizehnten Jahrhundert mit der Clausel: Nulli ergo, von welcher wir in unserm vierten Theil zu mehrern Malen reden werden. Die Päpste erneuerten aber nicht nur die Bullen und Freiheitsbriefe ihrer Vorgänger: sondern sie bestätigten auch die Diplomen der Bischöfe, der Fürsten und der Groffen auf eben diese Art, und ertheilten ihnen eben dasselbe authentische Ansehen. Es mochte aber nun diese Er neuerung geschehen, von wem sie wolte: so wurde jedes vidimirte Stück in die Acte, die es bestätigen solte, der Länge nach eingerückt.

S. 200.

Was die authentische Richtigkeit der von den Notarien abgeschriebenen oder für Ansehen der ächt erklärten Stücke betrift: so ist sie an und für sich nicht so gros, als wenn ihnen Vidimus.

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ein Landesherr das Siegel seiner Gewalt aufgedrükt hat. Indessen beweisen doch

dergleichen Abschriften, daß die Urkunden zu der Zeit, da die erstern verfertiget wors

den, wirklich vorhanden gewesen, sie mögen ausserdem ächt seyn oder nicht. Sie wers

(f) Neuftria pia p. 431, Monaster, Anglic. Vol. 3. p. 26. 27. feqq,

den

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