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SimonsVor:
würfe wider
Gottfrid von
Vendome.

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S. 221.

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Hr. Simon hat zwar keine so weit aussehenden Entwürfe zur Bertilgung aller Denkmåler des Altertums gemacht; seine Grundsäße sind zwar nicht so feindselig: in: dessen sind sie doch dem Andenken derjenigen grossen Männer, von welchen sie uns über? liefert worden, oft höchstnachtheilig. Wir wollen hier nur eine Probe davon anfü ren, weil sie eben Copialbücher betrist. Gottfried, Abt zu Vendome, und Cardinal St. Prifcå, ist noch jederzeit für ein grosses Licht seines Jahrhunderts gehalten worden. Es waren ihm die wichtigsten Angelegenheiten der Kirche und des Staats aufgetragen, bey welchen er eine Geschicklichkeit und Redlichkeit zeigete, an welcher der Neid selbst nichts auszusehen wuste. Seine Gottesfurcht und Heiligkeit haben ihm auch den Titel eines seligen erworben. Richard Simon muste sich notwendig einen fo grossen Man erwälen, um ihn zu einem Meister in der Betrügeren zu machen, der in einer gewissen Verordnung einer Kirchenversamlung eine Clausel, die den Gerechtsa men der Bischöfe vortheilhaft war, unterdruckt, und dadurch nicht nur den Tert die ser Verordnung verfälscht, sondern denselben auch auf diese Art in das Copialbuch sei: ner Abtey eingetragen oder durch seine Mönche eintragen lassen. Kan wohl etwas verwegener seyn, sagt er (3), als die That des Gorrfried, Abts zu Vendome ist, der, seine Mönche von einer gewissen Summe Geldes, die sie den Bischöfen erle: gen musten, und welche die Auslösung der Altåre genant wurde, zu befreien suchte, und daher den Canon der Kirchenversamlung zu Clermont verfälschte, worin die ser Auslösung gedacht wurde? Er bekam hierauf eine Streitigkeit mit Ulger, Bi schof von Angers, der sich zum Behuf seines Rechts auf diese Kirchenversamlung ? von Auvergne berief, welcher der Pabst Urbanus selbst beigewonet hatte. A "lein er unterstand sich, gegen diesen Prälaten zu behaupten, daß in der Verord? nung der Kirchenversamlung, bey welcher er selbst gegenwärtig gewesen, keine Syls "be von diesem Vorrechte befindlich sey. Bone Domine, fagt er in einem Briefe an den Ulger, vos illi non adfuiftis Concilio, et ego interfui, qui huius rei cognofco veritatem. Redemptionem Ecclefiarum, quae vulgari vocabu "lo Altaria nuncupantur, beatus vir ille Simoniacam prauitatem vocauit et Apoftolica auctoritate damnauit. Dies war aber augenscheinlich falsch. Gott "fried hatte aus dem Canon dieser Kirchenversamlung die Clausel weggelassen, faluo vtique Epifcoporum cenfu annuo, quem ex eisdem altaribus habere fo" liti funt, und diese Verordnung in das Copialbuch seiner Abtey ohne der streitis gen Clausel eintragen lassen." Es ist dies keine Verläumdung, die dem Verfasser ets wa in einem zornigen Augenblick entwischet wäre. Er bringt dieselbe auch in seiner Geschichte des Ursprungs und des Fortgangs der gottesdienstlichen Linkünfte vor (a). Ja er nimt davon Gelegenheit, alle Copialbücher der Abteien, sei:

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(1) SIMON Lettres crit. p. 134. Der Ansg. zu Basel.
du progès des reven. ecclef. Tom. I. p. 180 feqq.

haben. Es wurde endlich der ganze Streit in
der Güte beigelegt, und die Sache dahin ver:
mittelt, daß die Stadt Ulzen zwar den Zol be:

8

ner

(a) Hift. de l'orig. et

hielt, sich aber dagegen gewisser järlicher Abgas ben nebst andern Beschwerden unterziehen mußte.

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ner Gewonheit nach, deswegen verdächtig zu machen. Kan man nun wohl, sagt er, nach einer so augenscheinlichen Verfälschung in einer so wichtigen Sache den Copialbüchern der Benedictiner noch Glauben beimessen?” Man wird auch hier den Schlus von dem Besondern auf das Algemeine bemerken; welche Art zu schließ fen dem Hrn. Simon besonders eigen ist. Wer hat es ihm aber gesagt, daß Gott fried den Canon der Kirchenversamlung zu Clermont, den er seinem Vorgeben nach verfälscht haben sol, in sein Copialbuch eintragen lassen? Doch wir müssen ihm Gerechtigkeit wiederfaren lassen. Er hat nur die Beschuldigung eines Kunstrichters nachgeschrieben und erweitert, der in verschiedenen Absichten Achtung verdienet; aber sich demohnerachtet zuweilen verleiten lassen, das aus seinem Gehirne zu ergänzen, was er in den alten Denkmålern nicht finden konte. Wir meinen den Hrn. Baluze, der damals, als er seine Anmerkungen über das Decret des Gratiani herausgab, noch jung war. Der Vorwurf der Verwegenheit (b), den er unserm Abt von Ven dome macht, würde nicht alzuheftig seyn; wenn er des vorgegebenen Verbrechens schuldig wäre. Damit er ihn aber dessen überfüren möchte, so giebt er blosse Hirn; gespinste für Warheiten aus. Er nimt zwen verschiedene Ausgaben der Verordnun gen der Kirchenversamlung zu Clermont an (c); von welchen die eine von jederman angenommen worden, die andere aber nur in der Abtey zu Vendome allein befind lich gewesen. In der erstern ist die Clausel befindlich: faluo vtique Epifcoporum cenfu annuo, quem ex eisdem altaribus habere foliti funt. În der zu Vendome befindlichen hingegen ist dieselbe ausgelassen worden. Dies sucht er zu beweisen, 1. aus dem Copialbuche dieser Abtey, wo, seinem Vorgeben nach, der Cas non von der Auslösung der Altåre nicht nur abgeschrieben, sondern auch verfälschet worden; als wenn derselbe nicht ohne Veränderung oder in eine von dem Copial buch verschiedene Handschrift hätte abgeschrieben werden können. 2. Berufet er sich zum Beweis auf einen Brief Pascalis 2, der in Absicht dieser wesentlichen Claus sel verstümmelt ist. Diese beiden Gründe find für den Hrn. Baluze schon hinrei chend, und nunmehr behauptet er, daß Gottfried nicht nur so treulos gehandelt, sondern auch mit der grösten Dreistigkeit geleugnet habe, daß Urban 2 den Bischöfen ihren järlichen Zins von den Klosterpfarren vorbehalten. Wir wollen nunmehr diese beiden Stücke und die Folgerung, die daraus gezogen wird, widerlegen (61).

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(b) STEPHAN. BALUZII notae ad Anton. Augustin, et Gratianum p. 499. (c) Ibid. p. 480.

(61) Dieser Gothofredus Vindocinensis, wie er auch genennet wird, war von adelicher Herkunft. Seine Schriften find nicht nur vom Jacob Sirmond im Jahr 1610 zu Paris ber: ausgegeben, sondern auch nachmals dem 12ten Theil der Bibliotheca Patrum einverleibet worden. Die hier gemeldete Kirchenversam zu Clermont ist im Jahr 1095 gehalten wors den, und besonders deswegen merkwürdig, weit

auf derselben der erste Kreuzzug wider die Un gläubigen vom Papst Urban 2 zu Stande kam; bey welcher Gelegenheit man auch die sogenans ten Pater nofter eingefüret hat, den göttlichen Segen bey dieser Unternemung damit zu erbit: ten. Von der Redemtione altarium und deren Ursprung ist Just Henning Böhmers Jus ecclef. Th. 3. B. 3. Tit. 37. §. 72 f. S. 456. 457 nach: zusehen.

Ablenung derfelben.

§. 222.

Was den Canon betrift, der in das Copialbuch zu Vendome eingetragen seyn sol; so sagt Hr. Baluze nicht, daß er denselben selbst gesehen habe, er füret auch keis nen Schriftsteller oder Zeugen an, woraus erweislich werden könte, daß dieser Canon entweder in dem Copialbuche oder in einer andern Handschrift dieser Abtey befinds lich sey. Hr. de Marca (d) hat in seiner Abhandlung de Primatu Lugdunensi im Jahr 1644 Anmerkungen über einige Canones der Kirchenversamlung zu Cler mont herausgegeben. Er versichert in denselben, daß die Verordnungen über die Auslösung der Altäre und über die Bestätigung derselben, die den Klöstern ertheilet worden, im Fal sie solche dreissig Jahr lang im Besih gehabt, noch nicht an das Licht gestellet worden (F). Der V. Sirmont, der das Archiv zu Vendome auch durch: fuchet hatte, hat den streitigen Canon nicht darin gefunden; daher er eben so aus: drücklich versichert, daß er zur Zeit noch nicht bekant gemacht worden, hactenus in lucem non prodiit (e). Er ist zwar nachmals gefunden worden, und Hr. Baluze fehet die Entdeckung oder Bekantmachung desselben selbst in das Jahr 1663 (f). Hat man solches aber dem Copialbuch, oder dem Archiv, oder der Bibliothek zu Vendome zu verdanken? Im geringsten nicht; sondern man hat ihn unter die Cas nones des Concilii zu Clermont in der berümten Handschrift des Cardinal Cenci, Kammermeisters Innocentii 3 gefunden. Hr. Baluze hat diesen Canon nach ei: ner Handschrift zu Aniane selbst abdrucken lassen (g). Ja er hat sich daben auch zweier alten Handschriften von St. Aubin zu Angers bedienet. Es hat aber we der er, noch sonst jemand die geringste verschiedene Leseart angemerket, die man aus dem Copialbuch der Abtey zu Vendome geschöpfet hätte. Woher wuste er dann, daß dieser Canon in dem Copialbuche der jektgedachten Abtey verfälschet worden? Hat er vielleicht die handschriftlichen Briefe Gottfrieds, die vom V. Sirmond her: ausgegeben sind, für dieses Copialbuch gehalten; oder hat er die vom Gorrfried ge: schehene Verfälschung des Canons vielleicht daraus geschlossen, weil er eine Abschrift davon an den Bischof von Angers geschickt (h)? Würde Gottfried, wenn er auch nicht so viel Gewissen und Ehrbegierde gehabt hätte, wohl so thōricht handeln kön nen, daß er seine Gerechtsamen, vermittelst des verfälchten Canons einer Kirchenver: famlung, die noch in ganz frischem Andenken war, gegen einen Bischof würde behaus pten wollen? Jederman würde ja einem so augenscheinlichen Betrug widersprochen haben. Hr. Baluze hätte also zum wenigsten ein Copialbuch von Vendome vor zeigen sollen, worin die den Bischöfen vortheilhafte Clausel weggelassen worden; da:

(h)

mit (b) DE MARCA de Primat. Lugdun. p. 381. (e) Concil. gener. tom. 10. P. 5955 (f) BALUZII notae ad Anton. Auguftin. et Gratian. p. 479. (g) PET. DE MARCA de Concord. Sacerdot. et Imp. ed. 1704. p. 1029. SIR MONDI opera tom 3. Ep. ad Viger. Andegav. (3) Decretum enim, quo vetitae funt altarium redemptiones, nondum prodiit in lucem. Quin etiam nec decretum illud, quo altaria confirmantur monafteriis, fi ca per annos triginta posfederint. Es war indeffen in dem Decreto Gratiani 1.q. Canon. 4. schon heraus:

gegeben worden; weil man es aber unter den Fragmenten der Kirchenversamlung zu Clermont nicht antraf, so war man noch zweifelhaft, ob es nicht vielmehr zu dem Concilio zu Times achdrete, welches ein Jahr darauf, uemlich im Jahr 1096 gehalten worden.

mit er doch einigermassen ein so seltsames Vorgeben hätte unterstüßen können. Ob aber gleich nicht zu zweifeln ist, daß Gottfried die Canones dieser Kirchenversam lung wirklich in Händen gehabt; so wird doch von niemand ausdrücklich behauptet, daß sie sich in der Abtey zu Vendome befinden. Aus der vergeblichen Mühe, die sich der V. Sirmond gegeben, dieselben zu entdecken, scheinet vielmehr das Gegen: theil zu erhellen. Wenn sie überdem auch daselbst befindlich seyn solten, so ist noch nicht bewiesen worden, daß sie verfälscht sind. Es beruhet also nur auf ein sehr ungegründetes Vorgeben, wenn Herr Baluze den Übt Gottfried zu einem Betrüger machen wil.

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S. 223.

Wir wollen indessen sehen, ob diese Beschuldigung nicht vielleicht durch den Fortsetzung. Brief Pascalis 2 unterstüht wird, den der Herr Sirmond höchstens aus dem Ur: chiv zu Vendome, nicht aber aus dem dasigen Copialbuch, ex cartulario (i), wie Herr Baluze behauptet, herausgegeben (G). Es ist wahr, in dem vom B. Sir: mond herausgegebenen Briefe Pascalis 2 liefet man die berürte Clauful, faluo Epifcoporum cenfu annuo etc. nicht. Es wird darin nur des Canons von der Aus Lösung der Altare gedacht, ohne den Inhalt desselben anzufüren. Wil man die Un terdrückung desselben nun noch dem Gottfried zur last legen? Muste denn der Papst notwendig einen Canon der Långe nach in seinem Briefe anfüren, der länger als der ganze Brief ist (k)? War es nicht genug, daß er nur den Hauptinhalt des selben berürete, wie er wirklich gethan hat? Der V. Cossart hat zwar eben densel ben Brief mit der Clausel faluo etc. die er aus dem Canon der Kirchenversamling genommen, abdrucken lassen (1), Der B. Hardouin mus solches aber für eine Berfälschung gehalten haben; indem er dieselbe in seiner Ausgabe der Kirchenvers famlungen weggelassen hat. Uebrigens läst sich die Unbilligkeit der dem Gottfried und dem Copialbuch seiner Abtey gemachten Vorwürfe nicht besser beweisen; als wenn man zeiget, daß die vorgegebene weggelassene Clausul, in dem lektern wirklich bes findlich ist.Martene, der in ganz Frankreich Nachrichten zu seinem Gallia chriftiana, zu feinen groffen Samlungen und zur Ausgabe der päpstlichen Briefe auf suchte, hat den Brief Pafcalts 2 aus dem Copialbuche zu Vendome mit aller nur möglichen Genauigkeit abgeschrieben. Hier lieset man nun die Worte, faluo vtique Epifcoporum fynodali cenfu ausdrücklich (H). Es ist also diese berúmte Clau ful, die Gortfried unterdrückt haben sol, in dem Copialbuche zu Vendome wirklich befindlich. Und was noch das merkwürdigste ist, ist dieses, daß anftat des zweideutigen Ausdrucks annuo censu gesetzt ist fynodali. Eine sehr alte Handschrift zu St.

(Ibid.

Au

(1) Ibid. p. 580.
SIRMOND. et Concil. LAB B. tom. 10. p. 595.

(f) Concil. tom. 10. p. 589. (6) Sirmond sagt nicht, woher er den Brief Pafcalis z genommen; er geftehet blos, daß er sich in dem Archiv zu Vendome befinde. Cuius bae litterae extant in carrophylacio Vindociens, Notae ad Geoffrid, tom. 3. Oper.

(H) Wir haben diesen besonderen Umstand aus einem Handbuche des V. Coustant genoms men, welches uns Herr Ursin Durand mitger theilet hat.

Weitere

Aubin d'Angers hat eben dieselbe Leseart, die aber, dem Herrn Baluze ju Fóts ge (m), von einer andern Hand über der Zeile geschrieben ist. Diese Leseart ist ins dessen eben so alt, als der Text selbst.

S. 224.

Wir haben nunmehr noch zu untersuchen, ob Gottfried vorgegeben, daß die Fortsetzung. Bischöfe vermöge des drittens Canons der clermontischen Kirchenversamlung, fo wie derselbe bey dem Kammermeister Cenci lautet, ihres järlichen Zinses von den Klosterpfarren verlustig gehen müsten. Die Bischöfe hatten seit langer Zeit das Recht gehabt, einen järlichen Zins von ihnen zu heben, welcher Census synodalis oder cathedralis genant wurde. In Frankreich war diese Beschwerde noch mit einer andern begleitet, die durch einen Canon des clermontischen Concilii als eine Simonie verboten wurde. So oft ein neuer Pfarherr oder Vicarius geseht wur: de, der die Pfarkirchen zu versehen hatte; besonders wenn sie von weltlichen in die Hände der Ordensgeistlichen geraten waren: muste den Bischöfen eine Summe Geldes er: teget werden, welche die Auslösung der Altåre genant wurde. Selbst nach dem geschehenen Verbot dieses Misbrauchs erhöheten viele den järlichen Zins um eine eben so grosse Summe, als sie durch den Canon verloren hatten; indem sie diese Summe durch eine gewisse Anzal von Jahren vertheileten. Wenn aber die bey jes der Veränderung eines Pfarherren verlangte Summe eine Simonie war; so war es gewis auch die Vertheilung eben dieser Summe auf eine gewisse Anzal von Jahten. Und dis ist der Misbrauch, wider welchen Gottfried in seinem Briefe an Ulger, Bischof zu Angers, eiferte. Selbst Papst Pascalis 2, welcher auf Urban 2 folgte, widersehte sich demselben mit eben so vielem Nachdruck in seinem Briefe an Jvo von Chartres und an Ranulf von Saintes. Er nennet diese unrichtige Auslegung des gedachten Canons der Kirchenversamlung, einen Kunstgrif, mit wel chem man die Simonie zu bemánteln suche. Kan man den Herrn Baluze nun: mehr wohl noch entschuldigen, einen so wichtigen Feler begangen zu haben: da sich selbst Papst Paschalis 2 so deutlich für den Abt Gottfried von Vendome erklá: ret; welche Stelle ihm doch bekant seyn muste? Indessen ist doch das noch mehr zu bez wundern, daß er die eigentliche Streitfrage nicht gehörig eingesehen: ohnerachtet dieselbe von dem Herrn de Marca (n), und von den VV. Sirmond (o) und Cossard (p) hinlänglich bestimt und auseinander geseßt werden (I). Wir wollen unfre

(m) BALVZ. de Concord. p. 1032. (n) PET. de MARCA de Primat. Lugdun. p. 381. feqq. (0) SIRMOND. tom. 3. Not. ad epift. Godefrid. Vindocin. ad Viger. Andegau. (p) Concil. general. tom. 10. p. 590. 595.

(3) Er hätte diesen Feler wenigstens in der Ausgabe der Schrift des Herrn de Marca, de Concordia etc. welche er im Jahr 1704 mit Anmerkungen wieder auflegen lies, verbessern können. Er begnüget sich aber damit, daß er die dem Andenken des Gottfried so anzüglichen Beschuldigungen nicht wiederholet. Zu gleicher

Zeit tadelt er aber auch den Dadinum de Alte: serra, daß er aus alzugroffem Vertrauen auf diesen Abt von Vendome geglaubt habe, wie die Clausel faluo Epifcoporum etc. von den Bischöfen hinzugesetzt worden. Er hätte viel: mehr sagen sollen, daß er den Abt Gottfried nicht hinlänglich verstanden habe. Als Herr

Balu:

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