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unsre Leser auf diese Schriftstellen verweisen; denen sie noch die Briefe Paschalis · und Gortfrieds, Herrn Fleuri bey der im Jahr 1095 gehaltenen Kirchenversam: lung und den Ruinart (q) in dem Leben Papst Urbans 2 beifügen können. Man Fiehet sowol aus diesem, als auch aus den vorhergegangenen Beispielen, daß sich viele von unsern Kunstrichtern mit so wenig Grund als Mäßigung wider die Copialbůcher der Kirchen empöret haben. Wir wollen sehen, ob sie in den Folgerungen, die fie aus gewissen Felern herleiten, von welchen diese Samlungen von Urkunden nicht allemal frey find, glücklicher seyn werden.

S. 225.

bücher von

Wenn die Samlungen alter Urkunden gleich nicht allemal mit ihren Originalen Unschädliche volkommen übereinkommen solten: so würde solches doch noch kein hinlänglicher Be: Abweichung weisgrund seyn, sie einer geschehenen Verfälschung zu beschuldigen. Warum folten der Copial die Abschreiber der Copialbücher nicht eben sowol Feler begehen können, als die Co: Originalen. pisten des Codicis (K) und der Handschriften? Wem ist aber wohl unbekant, daß es eine grosse Menge Feler in diesen alten Schriften gebe? Wird man sich deswegen wohl einbilden, daß sie verfälscht sind? Ja wenn auch diese Abschriften mur die einiz gen Ueberbleibsel dieser Bücher wären, wird man ihnen wohl dieser Feler wegen allen Glauben versagen? Man sucht sie ja vielmehr mit so viel grösserer Sorgfalt zu bewaren, je seltener sie sind; man räumet ihrem Ansehen eine völlige Glaubwürdigkeit ein; man ist überzeugt, daß die Feler, die man ihnen vorwirft, eben nicht wesentlich sind (4), es müßte denn in denselben etwas ausgelassen seyn, welches doch nur sehr

ptiones. NICOL. ALEMANNVS in hifter.
arcan. Procopii edit. Lugdun. 1623. p. 37.

(q) Oeuvres pofthum. de D. MABILLON tom. 3. p. 214. Baluze den Brief Paschalis nach der Hands fchrift zu St. Aubin d'Angers von neuen her: ausgab, so fügte er demselben einen andern Brief Gottfrieds, Bischofs zu Chartres und Regaten des heiligen Stuls bey, worin er dem Archidiacono und Dechant der Kirche zu Angers befielet, alle Verordnungen zu widerrufen, worin fie den Abtrag des järlichen Zinses bey dem Ab: Sterben eines Priesters verlangt hatten; wobey er diesen Zins eine schändliche und abscheuliche Gewonheit nennet. Herr Baluze hat wohl ge: fehen, daß hier nicht der järliche Zins gemeinet werde, der den Bischöfen von der Kirchenvers famlung zu Clermont vorbehalten worden. Gott: fried von Vendome drückt sich lange nicht so zweidentig aus. Warum wil man denn in eis ner und eben derselben Sache zwey so verschies dene Urtheile fällen?

(R) In Codicem non femel irrepferunt falfac legum infcriptiones atque etiam fubfcri

I. Th. Diplom.

(L) Wenn man die Copialbücher einiger Fer ler wegen verwerfen wolte: so würde man, dem Urtheil eiges berümten Lehrers auf der Univers sität zu Salamanca zu Folge, in eine ausschweiz fende Zweifelsucht geraten, bey welcher man als les in der menschlichen Geselschaft über den Haufen werfen könte. Wir füren hier seine ei: genen Worte mit so viel grösserm Vergnügen an, weil in denselben sehr vernünftige Regeln zur Beurtheilung der Copien oder Copialbücher ent: halten sind: Quod in vno, fagt er, aut altero priuilegio ex his libris deprompto, tales errores deprehendantur, omnia omnino repudiare velle, eius eft, qui Pyrrbonios aut Academicos, praue cautus, imitetur. Nam vt illi fenfuum iudicium ridicule tollebant, quod aliquando manifefto nos fallerent; ita hic nihilo fane prudentius, apographorum fidem refpuit, quod nonnunquam fefelliffe deprehenfa funt.

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Haec

Fortsetzung.

fehr selten zu geschehen pflegt. Denn gemeiniglich würde es für den Besißer eines Copialbuchs vortheilhafter seyn, etwas hinzuzusehen, als wegzulassen, und überdem find diese Feler bey ihnen nicht häufiger und auch nicht erheblicher als in den Handfchriften. Wenn man also von den authentischen Copialbüchern keine so genaue Uebereinstimmung mit den Originalen fordern darf; so wird man solches noch weniger von solchen Samlungen oder Chroniken auf das schärfste verlangen können, die den Namen der Copialbücher nur auf eine sehr uneigentliche Art füren. Ben diesen haż ben sich die Samler eine völlige und uneingeschränkte Freiheit genommen. Sie has ben, um sich die Arbeit zu erleichtern, oft Sachen weggelassen, die ihnen nicht son: derlich erheblich schienen oder die nur in blossen Formeln bestanden; indem sie bend: tigten Fals sich allemal der Originale bedienen konten. Haben sie sich aber deswe: gen einer Verfälschung schuldig gemacht, weil sie nur allemal das wesentlichste der Urkunden gesammelt haben? Auf die Art müsten diejenigen Schriftsteller, welche Auszüge aus andern Geschichtschreibern machen, insgesamt Betrüger seyn: zumal ba sie nicht einmal die eigenen Ausdrücke ihres Verfassers beibehalten; wie doch von den Urhebern der Chroniken, die zugleich Samlungen von Urkunden abgeben, ge meiniglich zu geschehen pflegt. Wenn diese lehteren einige Veränderungen mit dem Datum vornemen, so geschiehet solches in der Absicht, um sie verständlicher und den Gebräuchen ihres Jahrhunderts änlicher zu machen. Dies geschiehet, wenn sie das Datum der Indiction, der Regierungsjahre eines Kaisers oder eines Königs, eines Papsts oder eines Bischofs auf die Zahl der Jahre nach Christi Gebnrt sehen. Ohnerachtet sie nun daben mit der größten Treue und Aufrichtigkeit verfaren; fo wird man doch nur sehr wenig Beispiele einer solchen Veränderung aufweisen kons

men.

S. 226.

Der Verfasser eines mit Anmerkungen versehenen Copialbuchs einer Abtey oder einer Stiftskirche war daher auch zu gleicher Zeit ein Geschichtschreiber derselben. Dies bemerket man in den Copialbüchern zu Casaurum, zu St.Berrin, zu Dijon, zu St. Pere Chartres, zu Grenoble u. f. f. Die Unzal dieser historischen Co pialbücher ist aber sehr geringe, besonders in Vergleichung mit den übrigen. Man würde sich auch eben nicht sehr wundern dürfen, wenn man zuweilen finden solte, daß die Verfasser derselben, um sich einige Mühe zu ersparen, aus zwey oder mehrern Ur: kunden nur eine einige gemacht, wenn sie einerley Personen in denselben vorgefuns den; sie mögen sonst verschiedene Gegenstände betroffen haben, oder nicht. Es sind dis keine blossen Mutmassungen; wir haben bereits einige Beispiele davon angefüret, und werden deren im folgenden noch mehrere beibringen. Und feit welcher Zeit ist

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es denn wohl den Eigentümern oder Haushältern verboten, sich nach ihrem Gefallen Verzeichnisse desjenigen Gutes, so sie zu verwalten haben, zu verfertigen? Sind sie beswegen für Verbrecher zu halten, weil sie, sich eine leichtere und genauere Kentnis ihs rer Güter und deren Zubehör zu erwerben, ein Geheimnis gefunden haben, alles auf einmal übersehen zu können, ohne beständig die Originale in Händen zu haben? Ist hier wohl nur ein Schatten der Verfälschung vorhanden? Solte eine solche Samlung, die nach den Originalen verfertiget ist, nicht zum wenigsten eben dieselbe Glaubwürdigkeit verdienen, die man den besten Geschichtschreibern beizulegen pflegt; weil der Werth ihrer Schriften durch nichts mehr erhöhet werden kan, als wenn sie nach den Originalstücken verfertiget worden? Dis ist überflüssig die Vorwürfe des Hrn. Simon wider das casaurische Copialbuch und alle aus demselben hergeleitete Folgerungen zu widerlegen (62).

S. 227.

Wir haben gesagt, daß es Copialbücher gebe, die theils von den Originalen, Beschlus. theils von den authentischen Abschriften gar nicht verschieden sind, theils nach den vers fchiedenen Stufen ihres Ulters und der Feierlichkeit, womit sie ausgefertiget werden, ein verschiedenes Ansehen haben. Die beiden lehtern Arten kommen mit den blossen

(62) Daß das Ansehen solcher historischen und nicht authentischen Covialbücher bey ander weitiger Erweislichkeit der Aufrichtigkeit und Fähigkeit ihrer Verfasser mit glaubwürdigen Geschichtschreibern wenigstens in einem Rang ge: setzt werden müsse, wird wohl von niemand in Zweifel gezogen werden können. Sonst kan man zu der vom Mabillon und Waldschmidt angefürten dritten Classe der Copialbücher, die weder blos historisch noch auch authentisch sind, noch eine ganz besondere Art rechnen, die in ges wissen Fällen von grossem Nutzen seyn kan Es ist ein solches Copialbuch unter der Aufschrift Formulae Cancellariae Imperatoris Caroli 4 in D. Johann Wilhelm Hoffmans Samlung uns gedruckter Nachrichten, die 1736 f. zu Halle in 4to herausgekommen, Th. 2. S. 1. 292 be: findlich. Der Verfasser, der seine Samlung Collectarium perpetuarum formarum betitelt hat, sich selbst aber in der Zuschrift an Albert, Herzog von Gefterreich, Jobannem olim Cun vadi dicti Richmut de Geylnbufen Moguntinenfis dioecefis, olymque fupremum Cancellarie Imperialis regiftratorem nunc fcribam Brun nenfem nennet, hat durch seine Arbeit eigentlich nur den Nutzen der kaiserlichen Kanzelleybedien: ten zu befördern gesucht; indem er ihnen von allen Arten von Urkunden, Instrumenten und Reichshandeln Formeln in die Hände liefern

Ee 2

26:

wollen, bey denen sie sich in allen vorkommens
den öffentlichen Fällen Raths erholen könten.
So gering nun auch die Brauchbarkeit dieser
Samlung zu unsern Zeiten scheinen möchte,
wenn man die darin befindlichen Stücke für bloss
se Samlungen von Formeln halten wolte: so
gros ist sie doch, die Staatsverfassung des teut-
schen Reichs unter diesem Kaiser aus derfelben
zu bestimmen. Die Muster dieses Johan von
Geylnbusen sind allemal wirklich ausgefertigte
Documente: weil er aber mehr auf die genaue
Bestimmung des sogenanten Kanzelleystils, als
auf die Erhaltung der historischen Warheiten
gesehen ; so hat er auch mehrentheils die eigentüm:
lichen Namen der Personen und Orte wegge
lassen, durch deren Beibehaltung er den Nutzen
seiner Arbeit weit ausgebreiteter würde gemacht
haben. Weil indessen fast in keiner Samlung
von gedruckten Urkunden von so vielen und fast
allen Reichshandlungen unter einem und eben
demselben Kaiser Muster gefunden werden: so
ist die gegenwärtige zur genauen Entwickelung
des damaligen teutschen Staatsrechts ungemein
brauchbar. In der menkischen Samlung der
Scriptorum rerum Germanic. ift ein ánliches
Copialbuch Kaiser Carls 4 befindlich, dessen
Verfaffer mit dem Joban von Geylnbusen eis
nerley Endzweck gehabt zu haben scheinet.

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دو

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Abschriften auf das genaueste überein, wenn sie anders einerley Merkmale mit densets ben haben. Wir müssen indessen noch einen Unterschied zwischen den Abschriften ans merken. Sie sind nemlich entweder in ein Copialbuch eingetragen; oder fie find als lein und besonders abgeschrieben. "Es giebt, sagen die Geschichtschreiber von Bretagne (r), zweierlen Stücke in diesen Copialbüchern. Einige sind Copien von authentischen Acten, die mit Fleis veranstaltet werden, um entweder die Zer streuung derselben zu verhüten, oder sie zum Gebrauch für die Bedienten eines Klosters desto bequemer zu machen. Andere sind blosse historische Erzälungen oder Nachrichten (M), in welchen der Ursprung eines Klosters beschrieben wird :: s Was die erstern anlangt, so kan man versichern, daß diejenigen, welche an die Samlungen derjenigen Acten gearbeitet haben, die den Hauptpunct dieser Geschichte ausmachen, oft die Originale der in den Copialbüchern abgeschriebenen Urkunden gefunden, und sich allemal über die ungemeine Genauigkeit dieser alten Abschreiber verwundert haben. Eben dieses ha: ben wir ben vielen Copialbüchern der Klöster in der Normandie beobachtet. Die Copialbücher müssen unstreitig unter die Abschriften gerechnet werden; nur allein dies jenigen ansgenommen, die die Originale selbst enthalten, derer man sowol in der kd: niglichen Bibliothek (8), als auch in den Samlungen von Handschriften in England (1) und in dem Cabinet des Hrn. de Clerembault viele antrift. Alles, was den Abschriften zukomt, kan daher auch von den Copialbüchern gefagt werden; doch mus man allemal die Abschriften, sie mögen nun authentisch oder nicht, alt oder neur feyn, auch mit Copialbüchern von eben derselben Classe vergleichen. Es wird daher auch alles, was wir noch von den Abschriften zu sagen haben, Verhältnismāssig von den Copialbüchern gelten müssen; daher wir nicht nötig haben werden, von dies fen lehtern weiter zu reden (63).

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Eilfa

(8) Catal. cod. M. part. 3. tom. Angliae p. 189. 211. etc.

(1) LOBINEAV Préface du fecond tome. 4. P. 123. (1) Catalog. Mff. (M) Diese Nachrichten oder Zorítia koms men in den Copialbüchern, die nach dem An: fang des zwölften Jahrhunderts verfertiget wors den, nur sehr selten vor.

(63) Es giebt Ubschriften und Copialbücher, die von den Kaisern mit besondern Freiheiten und Vorrechten begnadiget sind, so daß fie ohne Vorzeigung der Originale vor den Gerichten ei: nen volständigen Beweis abgeben können. Ders gleichen Vorrecht ist den von einem Bischof, Prälaten oder andern öffentlichen und glaub würdigen Person vidimirten Copien der Stadt Strasburg und ihrer Bürger vom Kaiser Ma: ximilian I im Jahr 1494 ertheilet worden, nach welchem denselben vor dem kaiserlichen und des Reichs Hofgericht zu Rothwell volkommen

geglaubt werden fol. Waldschmidt füret die: sen Freiheitsbrief aus dem Limnåus S. 396 an und meldet dabey, daß derselbe nicht nur von Carl 5 und Ferdinand 1 bestätiget; sons dern auch von Maximilian 2 im Jahr 1566 so weit ausgedeset worden, daß man ihren vidi: mirten Abschriften auch am kaiserlichen Kam: mergericht und allen übrigen Gerichten, wie den Originalen glauben solle. Noch merkwürdiger und vorzüglicher ist das dem erzbischöflichen und churfürstlichen Size zu Trier von Kaiser Fried: rich 3 im Jahr 1442 bewilligte Privilegium daß dessen Copial- und Manbücher eben diesels be Kraft und Nachdruck haben sollen, den soust die Originalia haben würden. Der Erzbischof Balduinus, der ein Bruder Kaiser Heinrichs 7 war, hatte im vierzehnten Jahrhundert von al

len

Eilfter Abschnit

Vergleichung der Originale mit den Copien.

Inhalt.

1. Rettung der authentischen Copien wis
der Hrn. Simon §. 228-230.
II. Ursprung der Feler in den Handschrif:
ten und Urkunden 231. 232.
III. Ansehen der Copien nach Masge:
bung ihrer Uebereinstimmung mit den
Originalen 233. 234.

IV. Bestimmung derjenigen Feler in den
Copien, welche die Originale noch nicht
verdächtig machen 235. 236.
V. Bestimmung der Richtigkeit und Un:
richtigkeit der Originale aus den Co
pien 237. 238.

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VI. Einwürfe dagegen 239-240.
VII. Beweis, daß es weit leichter sen die
Richtigkeit der Driginale, als ihre Uns
richtigkeit aus den Copien zu beurtheis
len 242. 243.

VIII. Erlernung der jedem Jahrhundert
eigentümlichen Unterscheidungsmerks
male aus mehrern Copien 244.245.-
IX. Beweis, daß die Feler in den Co
pien weder ihre Erdichtung noch auch
die Erdichtung der Originale darthun
können 246-248.

S. 228.

aß authentische Copien oder gerichtlich erneuerte Freiheitsbriefe die Stelle der Simons Ein Originale vertreten können, ist ein Saß, der allenthalben zugestanden wird. In würfe wider dessen hat ihn doch Hr. Simon aus allen Kräften zu bestreiten gesucht (a), die Copien. Man mus, sagt er, nicht so wilfärig seyn, dergleichen Freiheitsbriefe für gültig anz zunemen, die an die Stelle der alten verfertiget feyn sollen. Denn dadurch würs de man unendlich vielen Verfälschungen und Betriegereien die Thore dfnen? Weil aber dieser Schriftsteller in Behauptung seltsamer Såhe unermüdet ist: so wollen auch wir nicht müde werden, Beweise derselben zu fordern. Doch können wir uns dieselben von einem Manne nicht versprechen, der um den Beweis seiner Meinungen am wenigsten bekümmert ist. Der Gebrauch altgewordene Urkunden erneuern zu lassen, ist unstreitig von einem sehr hohen Altertum, und ist auch nachher noch niemals abgeschaffet worden. Selbst Hr. Simon kan es nicht leugnen, daß fie von den Fürsten und andern Mächten bestätiget und erneuert worden. Wars um bestreitet er sie denn aber auf eine so frevelhafte Art? Weil, sagt er, diese Frneuerungen nicht allemal åcht und zuverlässig sind. Wil er hiermit etwa bes haupten, daß die Fürsten und andere Mächte Mitschuldige der Mönche bey der Ers dichtung dieser Urkunden gewesen? Man würde sich über ein solches Vorgeben von seiner Ee ૩ Seite

(a) SIMON Reven. ecclef. tom. 2. p. 273. len Freiheitsbriefen und Urkunden seiner Kirche dreifache Copialbücher verfertigen und fie an dreien verschiedenen Orten verwarlich beilegen lassen, wie aus dem ungenanten Schriftsteller

beim Baluzius in Mifcellan. Ch. 1. B. I.
Kap. 2. erhellet, deffen hieher gehörige Stelle
vom Waldschmidt 1. c. S. 398 angefüret
worden.

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