Berfälschungen seyn solten. Was die Feler der Originale betrift, so haben die au thentischen Copien in diesem Stück eben denselben Nußen. Denn man kan voraus bonae memoriae Henrici Regis patris noftri et fratris noftri Henrici junioris, qui in ecclefia Rotomagenfi habent fepulturam. Wenn diese Urkunde eine Abtey betreffen solte: so wür: den manche Schriftsteller dieselbe unstreitig un: ter die vielen Denkmåler rechnen 3), die die Menge der sonst von den Mönchen ges Schmiedeten Urkunden beweisen. Jede Urs kunde, würden sie sagen, deren Inhalt durch gewisse und unleugbare Begebenbeiten ftrei: tig gemacht wird, mus als ein falsches und untergeschobenes Stück verworfen werden, in was für Archive es sich auch befinden fols te. Nun wird es aber von den Geschichtschreis bern einmütig bestätiget, daß Heinrich 2 in der berumten Abtey zu Sontevrault begraben wors den, nicht aber in der Stiftskirche zu Rouen. Es mus also die Urkunde der Domherren dieser Kir: the, die gerade das Gegentheil behauptet, mit unter die erdichten Schriften gerechnet wers den 4). Demohnerachtet würde diese Urkunde volkommen ächt seyn. Die Abschreiber haben aus Unachtsamkeit oder Unwissenheit diese Stelle verändert, wodurch denn ein ganz andrer Ver: stand herausgekommen ist, der bey dem Origi nal nicht statfindet. Denn es ist sehr wars fcheinlich, daß fie in der mehrern Person habent für habet gesetzt haben; welches lehtere allein auf Seinrich den jüngern, den Sohn Heinrichs 2 gehen können. Es ist also die wahre Leseart wiederhergestellet. Die Urkunde enthält daher auch nichts, was der Warheit nicht volkommen gemás wåre; indem der jüngere Heinrich wirk; lich in der Kirche zu Rouen beerdiget worden. Man kan daher folche grobe Feler in den Ur Funden sowol der Kapitel als auch der Klößter nicht allemal als gültige Beweise ihrer Unrichs tigkeit ansehen; indem die blosse Vergleichung derselben mit den Originalen hinreichend ist, eine groffe Anzal derselben zu rechtfertigen, die von fogenanten Kunstrichtern auf eine alauleichtsins setzen, nige Art verdächtig gemacht worden 5). Wir Bischof 4) Ibid. p. 5. 5) MURATO. 3) Juftificat, du Mémoir. de St. Victor p. 10.11. 6) D'ACHERY Specileg. tom. 2. p. 587. 7) RI Antiquit, Ital. tom. 3. p. 79. 8) PreDES THUILLERIES Differt. fur la mouvance de Bretagne p. 42. mier Suplem, à la detenfe de St. Quen p. 22. Fortsetzung. sehen, daß sie in wesentlichen Stücken keinen Feler begehen werden. Eine authen: tische Abschrift kan mit allem Rechte die Stelle des Originals vertreten. Wenn sie gleich bey einer angestelten Vergleichung nicht von allen Versehen fren seyn solte: so wird sie sich doch in den Hauptumstånden niemals von ihrem Original entfernen. Herr Lenglet håtte also auch diesen Stücken ihren Nußen in diesem Fal nicht absprechen sols len, wenn er die Regel giebt: Man kan ihre (der Abschriften) Verfälschung nicht anders beweisen, als durch die Originale, wenn die letztern noch wirklich vorhanden sind; oder durch andere Freiheitsbriefe, die denenjenigen entge gengesetzet sind, wider welche man einige Mutmassungsgründe hat (1). Es ist unstreitig, daß man ihre Verfälschung auch durch andere Abschriften beweisen kan; nemlich durch solche, die eher verfertiget worden, als die Verfälschung geschehen. Die Verschiedenheit zweier Abschriften in wesentlichen Stücken hebet den ganzen Streit auf einmal auf. Nichts ist alsdann leichter, als zu entscheiden, ob diese Verschieden: heit aus Vorfah oder aus einem blossen Versehen herrüret. Wenn man aber schon mit einer Abschrift, die älter ist, als die geschehene Verfälschung, eine gegründete Vergleichung anstellen kan; so mus man einer Abschrift, die nebst ihrem Altertum auch noch die authentische Richtigkeit aufzuweisen hat, diesen Vorzug mit noch weit mehrerm Rechte zuerkennen. S. 234. Was die spårern Freiheitsbriefe betrift, die denen, wider welche man eis nige Mutmassungsgründe hat, entgegengesetzer sind: so ist dieser Ausdruck ein wenig unbestimt. Ueberdem begreifen wir nicht, wie sie einen überzeugenden Beweis von der geschehenen Verfälschung eines oder des andern Umstandes in denjenigen Ur kunden, mit welchen sie nicht übereinstimmen solten, abgeben könten. Es ist schon viel, wenn sie zuweilen nur einen gegründeten Mutmassungsgrund darreichen können. Wird (f) LENGLET Méthode, pour étud. l'hift. tom. 2. p. 377. credere. Heist das einen erstaunlichen Schreib; 9) MABILLON de re diplom. lib. 2. p. 154. Wird wohl ein spåterer Freiheitsbrief im Gegensak beweisen können, daß man sonst niemals gewisse Vorrechte, Erbstücke oder Ansprüche im Besik gehabt? Geschiehet es nicht täglich, daß die Güter und Vorrechte von einem Geschlechte auf das andere kommen? Wenn also auch spätere Freiheitsbriefe wider die wirklichen Gerechtsamen einer Parten beweisen solten: so werden sie doch die åchte Richtigkeit ihrer Urkunden nicht umstossen können. Siehet man denn überdem nicht täglich, daß Geschlechter und Gemeinheiten Urkunden anfüren, die sich über einen und eben denselben Gegens stand bestreiten und einander gerade widersprechen? Folget wohl daraus, daß diese Stücke untergeschoben oder verfälscht sind? Hr. Simon, selbst Hr. Simon wird dis nicht einmal einräumen. Nach einer langen Ausschweifung über die einander widersprechenden Ansprüche und Bullen der Abteien zu Mont Caffin und Fleuri über den Körper des heil. Benedicti, macht er sich diesen Einwurf (1): "Man wird mir vielleicht einwenden, daß diese Bullen von den Mönchen dieser beiden Klöster untergeschoben worden, oder daß einer von diesen beiden Mönchen (Laurer und du Bosc) die Unwarheit geredet habe. Ich für meinen Theil, antwortet er hierauf, wolte lieber glauben, daß diese Bullen, die einander gerade widersprechen, wirklich von den Päpsten herrüren, in deren Namen sie, nach der von den Móns chen gethanen Vorstellung, ausgefertiget worden. " S. 235. כן Ohnerachtet auch die besten Abschriften den Originalen, vieler Ursachen wegen, Unschädliche nachzusehen sind: so ist doch dasjenige, was diese verdächtig machen kan, darum noch Feler der Co nicht hinlänglich, auch die Richtigkeit jener zu bestreiten. Ein wichtiger Feler wider pien. die Zeitrechnung, der in einem Original vorkommen solte, kan dasselbe oft verdächtig machen. Dies würde aber noch kein zureichender Grund seyn, die Abschrift in Vers dacht zu ziehen, wenn dieselbe weder authentisch seyn solte, oder nicht nachher mit dem Original verglichen worden, oder auch, wenn der Feler nicht aufserordentlich gros ist, und den Gebrauchen der damaligen Zeit nicht zu sehr widerspricht. Die Originale Find den Felern ungleich weniger unterworfen, als die Abschriften. So wie sich diese lehtern immer mehr und mehr von der Quelle entfernen und nur Abschriften von Abs schriften sind, so nemen auch die Feler in denselben beständig zu; wenn sie nicht endlich nach den Regeln einer scharfsinnigen Kritik mit Zuziehung mehrerer Erems plare verbessert werden. Die Erfarung lehret es alle Tage, daß eine Abschrift gemeiniglich desto mehr verstellet wird und desto mehr Feler bekömt, je weiter sie sich von ihrem Original entfernet. Sie wird daher voller Feler wider die Zeitrechs nung seyn können, und ihrOriginal kan dennoch nicht untergeschoben seyn. Es würs de unbillig seyn, wenn man wegen der häufigen Feler in einer Abschrift das Original felbst in den Verdacht der Unrichtigkeit ziehen wolte; wenn die Abschrift von demsels ben weder authentisch noch auch sehr alt ist. Es ist also nicht die blosse Untersuchung einer jeden Copie hinlänglich, das Original wegen der in der erstern befindlichen gröss fern oder geringern, mehrern oder wenigern Feler in Verdacht zu ziehen oder der Uns richtigkeit zu beschuldigen. Ff3 (1) SIMON Lettres choif, tom. 3. P. 74. ~ S. 236, Fortsetzung. S. 236. Wenn aber, wird man sagen (m), eine Abschrift genau und aufrichtig ist, so mus sie den Tert und die Schreibart des Originals auf das sorgfältigste liefern. Mun kan aber in der Abschrift etwas vorkommen, was wider die Gebräuche und Be gebenheiten derjenigen Zeit, da die Urkunde verfertiget worden, streitet. Es wird also derjenige, der nur eine einige Abschrift untersucht hat, das Original mit der größten Zuversichtlichkeit für falsch erklären können. Poteft ergo ab eo, qui folum diplomatis exemplar examinauit, falfitas certo indicari. Es ist wahr, eine getreue Ab: schrift liefert die Schreibart und den Text des Originals auf das genaueste. Hier ist aber eben die Frage, ob diese oder jene Abschrift auch getreu ist. Wie kan man wohl davon überzeugt werden, ohne das Original (D), oder wenigstens eine authens tische Copie desselben gesehen zu haben? Es ist also eine augenscheinliche Perttio Principii, wenn man das Original nach einer einigen Abschrift, die höchstfelerhaft seyn kan, für falsch erklären wil. Als wenn eine jede Abschrift allemal aufrichtig und genau wäre, oder als wenn man die Genauigkeit derselben mit einer völligen Gewis: heit behaupten könte, ohne sie mit dem Original oder wenigstens mit einer authentis schen Copie zu vergleichen. Wie viele Copien giebt es nicht, worin keiner Beifügung des Siegels gedacht wird, die weder Datum, noch Unterschrift, noch Zeugen, noch sonst einige Formeln aufzuweisen haben, die derjenigen Zeit, in welcher die Originale ausgefertiget worden, gemás sind: ohnerachtet die Originale deswegen nicht aller und jedes dieser Vorzüge beraubt sind? Würde es wohl billig seyn, wenn man daraus schliessen wolte, daß sie untergeschoben seyn müsten; weil kein einiges Original aller dieser Formeln auf einmal beraubt ist? Im geringsten nicht. Es rüret solches das her, weil die Herausgeber oder Abschreiber diese Formalitäten für unerheblich gehals ten (E) und daher geglaubt haben, daß man sie leicht hinzusehen könte; woben sie sich denn geschmeichelt, daß dadurch sowol ihre Arbeit, als auch die Weitläufigkeit ihrer Samlungen und die Kosten der Käufer um ein gut Theil vermindert worden. Hat denn nun wohl ein Zänker recht, wenn er sich diesen Vorwand zu Nuße macht, diese Urkunden für falsch zu erklären? Jederman siehet vielmehr ein, wie höchst uns recht er handeln würde. Wir wollen daher hieraus schliessen, daß man die Unrichs tigkeit der Originale nur sehr selten aus den blossen Abschriften beurtheilen könne. (m) GERMON. Difcept. 3. pag. 199. 1) Siehe oben Abschn. 4. §. 78, §. 237. des påpftlichen Rechts, die diese Stelle zu einem Gesetz gemacht, wenigstens geglaubt haben, daß die Vergleichung mit dem Öriginal ordentlicher Weise nötig sey, wenn man eine Abschrift als völlig falsch und unerweislich verwerfen wolle. (E) So giebt es alte nicht authentische Co pialbücher, in denen, um der Kürze willen, viele Formeln entweder ganz oder zum Theil ausges lassen worden. S. 237. aus den Co: Wenn aber die Abschriften authentisch find, und dennoch mehrere Feler wider Bestimmung die Zeitrechnung und Geschichte in sich enthalten: so kan man von denselben auf die der Unrich: Unrichtigkeit der Originale schliessen; weil es nicht glaublich ist, daß sich sehr viele tigkeit der wesentliche Feler in eine Abschrift, die unmittelbar von dem Original genommen wor- Originale den, einschleichen können. Indessen ist es doch nicht allemal völlig unmöglich. Es pien. hat die Schrift so verwischt oder so schwer zu lesen seyn, oder der Abschreiber und Revisor so ungeschickt seyn können (F); daß sie Hauptfeler begangen haben oder stehen lassen. Demohnerachtet würde eine authentische Copie, die voller wichtigen oder gro: ben Feler seyn solte, einen sehr starken Mutmassungsgrund wider das Original ab: geben, wenn man weder das leßtere aufzeigen könte, noch auch richtigere Abschriften, die zu gleicher Zeit ålter seyn müsten, als die verdächtige Copie. Man hat in der That nicht das geringste Recht blosse mögliche Dinge sogleich auch für wirklich aus: zugeben, noch auch dieselben handgreiflichen Felern entgegen zu sehen, oder zu be: haupten, daß entweder öffentliche Personen die an sich leserlichen Urkunden nicht lesen können, oder daß sie versichert hätten, diejenigen Urkunden gelesen zu haben, die doch nicht mehr leserlich gewesen, S..238. Wenn man aus den Felern der Abschriften auch bey der allergräften Behutsam: Fortsetzung. Feit nicht leicht ein bestimtes und gewisses Urtheil von der Unrichtigkeit der Originale Fällen kan: so folte es scheinen, daß man aus den vortheilhaften Umständen, die sich ben den Copien finden können, auch die ächte Richtigkeit der Originale niemals auf eine gewisse und unleugbare Art bestimmen könte. Denn es kan sich zuweilen zutras gen, daß der Tert einer Urkunde nicht das geringste Merkmal der Unrichtigkeit hat (n); dahingegen die Schrift, die Dinte, das Siegel, das Pergament und ande: re aussere Umstände, die in den Abschriften nicht ausgedruckt werden können, die Ers dichtung des Originals ganz deutlich offenbaren können. Dieser Schlus ist ohne Zweifel sehr scheinbar und in Absicht der neuern Abs schriften, deren Originale nach den genauesten Regeln der Diplomatik geschmiedet seyn können, auch sehr bündig. Wenn sie aber alt seyn solten, so daß sie wenigstens vor zweihundert Jahren verfertiget worden; wenn sie vor dem Abdruck vieler Ur: kunden und andrer Denkmäler des Altertums verfertiget worden, die den Urhebern falscher Urkunden zum Muster dienen können, die vor langen Zeiten üblich gewesenen For: (n) GERMON. Difcept. 4. p. 199. (3) Non enim omnium eft characteres et fcripturam faeculorum rudium intelligere; at que in iis defcribendis facile ineptientes videmus ipfos aeui noftri notarios. Ex hifce exemplis infelici labore confectis, dicere mihi liceat, complura offendas in Bullario Cafinenfi Margarini atque in Italia facra Vgbellii. Eadem fi tu ad examen reuoces, qualio apud nos proftant, non deerit tibi, vnde illa falfi |