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"um auf das Original berufe, wenn es nicht mehr vorhanden ist. Auf diese Weise "wird sich Herr le Clerc niemals etwas anfechten lassen. Füret man ihm die Stelle Cypriani von den dreien Zeugen im Himmel an, tres funt qui teftimonium "dant in coelo, Pater, Verbum et Spiritus fanctus, so wird er den Augens " blick antworten, das Exemplar sey verfälscht; und wenn man sich dagegen auf den heiligen Hieronymus beruft, so werden unwissende Abschreiber oder einige übels gefinte Mönche die Stelle eingeschaltet haben, worin sich dieser Kirchenlehrer bes klagt, daß die Worte Johannis, tres funt qui teftimonium u. f. f. von den "Kebern in ihren Eremplaren unterdrückt worden. Sie werden, sage ich, diese "Stelle von dem Rande mit in den Tert gebracht haben. Die Schriften der Kirs → chenlehrer sind so vielen Zufällen ausgefeßt gewesen und durch so viele Hånde bis u uns gegangen: daß nach den verschiedenen Absichten derer, die sie bee "tant gemacht haben, notwendig verschiedenes hinzugesetzt und wegges "lassen seyn mus. Hierdurch hebet Herr le Clerc die ganze Ueberlieferung auf » einmal auf. Vielleicht wird auch die heilige Schrift, ihre einige Regel, ein wenig " daben leiden müssen." Denn die Exemplare der heiligen Bücher sind eben denfels "ben Schicksalen unterworfen gewesen ". Es sind also, dem V. Despineul zu Folge, die Exemplare sowol der heiligen Schrift als auch der Kirchenlehrer fremden Zufäßen und manchen Weglassungen ausgeseket gewesen, und dis nach Masgebung der verschiedenen Absichten derjenigen, die diese Eremplare an das Licht gestellet ha: ben. Dis ist noch ärger, als wenn jemand die Beibringung der Originale der Ev: 54 angelisten, der algemeinen Kirchenversamlungen und der heiligen Våter verlanget. Und demohnerachtet wird es dem V.Despineul von niemand als ein Verbrechen an: gerechnet. Denn obgleich der Saß ein wenig hart zu seyn scheinet; so wird man ihm doch auf eine gerechte und billige Weise nicht Schuld geben können, daß er seinem Gegner die Verfälschung der heiligen Schrift in wichtigen Stücken, oder die Vers unstaltung aller Schriften der Kirchenvåter ihren wesentlichen Stellen nach einger raumet habe.

Beschlus.

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S. 248.

Den Abschriften oder Abschreibern Vorwürfe zu machen und sie aus dem Oris ginal oder eben so bündigen Gründen nicht beweisen können, ist diesem gelehrten Ver fasser zu Folge ein Kunstgrif der Keher. Behaupten wollen, daß die Kirchenväter und heiligen Bücher so vielen Schicksalen ausgesetzt gewesen und durch so viele Hånde gegangen, daß nach Masgebung der verschiedenen Vortheile derer, die sie bes fant gemacht, notwendig manches eingeschaltet und weggelassen seyn mus, heist ben ihm die heilige Schrift und die ganze Ueberlieferung auf einmal aufheben oder dieselbe wenigstens mit der größten Wuth bestreiten wollen (M). Wir wollen

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wollen noch hinzusehen, daß wenn man die alten Diplomen mit solchen Gründen ber streiten wolte, man nicht nur die allerdauerhaftesten Stüßen der Geschichte untergraz ben, sondern auch Einwürfe unterstüßen würde, die für die Religion von den wich: tigsten Folgen, seyn könten; wenn man auch den Unterschied noch so hoch treiben wolte, welcher zwischen den Vorzügen dieser verschiedenen Denkmåler von einan: der, sowol in Absicht ihrer Authenticitår und der unverfälschten Richtigkeit des Textes, als auch in Betrachtung der Gewisheit, mit welcher wir gegenwärtig über: zeugt seyn können, daß kein erheblicher Feler die Reinigkeit des Tertes in den götlichen Büchern jemals verfälschen kan, mit dem größten Rechte angenommen werden mus. Ueberhaupt betrachtet, "haben sich die Abschreiber irren können; diese Möglichs keit ist aber noch nicht hinlänglich zu beweisen, daß sie sich wirklich geirret has: "ben. Man mus Beispiele anfüren, die die geschehene Verfälschung bestätigen? Dies ist die gegründete Antwort des Verfassers der Abhandlung von der wahren Religion (8), die er auf einen Einwurf der Gottesleugner von der vorgege benen Verfälschung der heiligen Schrift in der Erzälung der evangelischen Bege: 552 bens

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(5) Traité de la veritable Religion tom. 3. p. 313. daß, vier oder fünf Bücher ausgenommen, alle übrigen Schriften erst vor fünfhundert Jah: ren, von abscheulichen Betrügern, die er aber nicht nennet, geschmiedet worden. Incredibi le ac fimile portenti eft, quantam falforum fcriptorum fegetem de rebus tum facris tum profanis exfecranda ac deteftabilis vna quaedam, vt caeteras fileam, ante annos fere quingentos officina effuderit 5). "Die Hand: schriften, sagt der V. Germon 6), die uns unfre Vorfaren mit der größten Sorgfalt auf behalten haben, in Verdacht zichen und der gleichen Gesinnungen unter dem Vorwand "Hegen wollen, weil es vier oder fünf Ketzer gegeben, die einige kleine Worte unterdrückt oder verfälscht haben, find Träume eines höchstunsinnigen. Indessen sind es nicht " blosse Träume, sondern höchstruchlose und " strafbare Traume. Wer sich einmal einer folchen abgeschmackten Besorgnis überlassen hat, der mus notwendig auch alle Denkmás "ler des chriftlichen Lehrbegrifs, die wir mit der größten Ehrerbietung von unsern Vorel "tern erhalten haben und von uns auf das hei: ligste bewaret werden, für verdächtig hal ten. Ille fufpecta habeat neceffe eft omnia chriftianae doctrinae inftrumenta. Jeders

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"man wird leicht sehen können, wie gotlos
und ungereimt eine solche Einbildung ist.
"Quod quam impium fit, quam abfurdum,
nemo non videt. Weg mit einem solchen
Vorgeben, dem kein vernünftiger und gots
"tesfürchtiger Leser beipflichten wird
"amens et impius ". Die Ausdrücke, mit
welchen der V. Germon auf die Schriften seis
nes Ordensbruders, des V. Hardouin zielet,
sind sehr merkwürdig. Man kan sonst auch
des Herrn Dupins Nachricht an den Leser
nachsehen, die seiner Bibliothek der kirchlichen
Schriftsteller des 6ten Jahrhunderts vorgeseht
ist; imgleichen die Bibliothek der Verfasser
vom 17ten Jahrhundert, Th. 5 S. 304;
Herrn J. B. Menkens Reden von der Char
latanerie der Gelehrten, 1715; Vindicias
veterum fcriptorum contra I. Hardouinum
S.I. P. Roterodami 1708; die Bibliotheque choi
fie des Hrn. le Clerc Th. 14 S. 332. Th. 15 S.
166; Differtations hiftoriques fur divers fujets,
Rotterdam 1707; die Bibliotheque raifon
née, Th. 1. S. 71; die Mémoires de Tre
voux, Aug. 1708. 1735. und Merz 1747 S.
559.560 und endlich den Traité de la vie, des
myftéres et des années de Iefus-Chrift, par le
Père Hyacinthe Amar de Gravefon, S. 101.

5) HARDOVIN de nummis Herodiad.
clef. cod. corrupt. p. 9.

6) GERMON de veter. haeret. Ec

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benheiten ertheilet. Ein Sah, der seinen ganzen Nachdruck blos und allein seiner
eigenen Unleugbarkeit zu verdanken hat, lässet sich auch auf ein jedes andres Denk;
mal anwenden, so weltlich es auch seyn mag. Es mus daher eine vorgegebene
Berfälschung erst auf eine förmliche Art bewiesen werden, ehe man eine alte Ab
schrift verwerfen fan, welche derjenigen authentischen Umstände mangelt, die erst in
den spätern Zeiten üblich und nötig geworden. Wenn nun diese Beweise felen: so
mus man die Abschriften für ächt und mit ihren Originalen für übereinstimmig hal-
ten; wenigstens was die wesentlichen Theile betrift. Wieviel Glaubwürdigkeit vers
dienen sie nun nicht, wenn sie entweder authentisch sind oder keines gegründe
sen und unleugbaren Felers überwiesen wer.

den können?

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ANDE ADDEAN DE ANDER DIE AND SAND SANDS ANDE ANDE ADDE ANODDY
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Zweites Hauptstück,

Kritische Untersuchung der Benennung und des Gebrauchs der zur Diplomatik gehörigen Urkunden.

Einleitung.

S., 249.

funden.

ie in den Archiven befindlichen Urkunden füren die algemeinen Na: Algemeine men Diplomata, Chartă, Instrumenta, Nachrichten, Papiere, BenennunBriefe, Schriften Bulleu, handschriftliche Stücke, Scheduld, Rot gen der Ur len, Testamente, Prácepta, Freiheitsbriefe, Verordnungen, Sabungen, Verträge, Breve oder Brevete, Proceduren, A resta, Register, Geständnisse, Pachtcontracte, Untersuchungen, Copialbücher, Ins ventaria, otitia. Diesen wollen wir noch beifügen die Libellos, Tabulas, Indiculos, Titulos, Autoritates, Paginas, Munimina, Chirographa und Aus thentica. Durch diese grosse Menge von Namen werden indessen die Benennun: gen den verschiedenen Arten von Urkunden, die sowol in den öffentlichen Archiven, als auch in den Privatbehältnissen aufbehalten werden, noch lange nicht erschöpft. Viele von den jekt angefürten kommen allen Arten von Urkunden überhaupt gu; andre hins gegen erstrecken sich wenigstens auf eine Art derselben. Einige find von der wesentlichen Beschaffenheit, andre von ihren äussern Umständen, noch andre aber von ihren Gegens stånden hergenommen. Wir könten zwar die Urkunden, dem Hrn. Mabillon (a) su Folge, in vier Hauptarten eintheilen, nemlich in die kirchlichen und königlichen Diplomen, in die öffentlichen Acten und in die Privatschriften. « Jede dieser Arten würde sich hernach wiederum in verschiedenë besondere eintheilen. Damit wir aber nicht ohne Unterlas auf einerley Schriften kommen dürfen, deren sehr viele zu meh; rern Klassen zugleich gerechnet werden können: so wollen wir sie lieber nach denjeni gen Benennungen unterscheiden, die sie in der Aufschrift füren, oder wodurch sie sich in dem Inhalt der Urkunde selbst von andern absondern. Wir werden also die Briefe, Chartas, Notitias, gerichtliche Schriften, Gesetzgeberschriften, Verträge, Testæ hh 3

(a) MABILLON de re diplom. p. s feqq.

mente,

mente, Breve, Acten und Register in so viel besondere Abschriften abhanbeln; ohne dabey auf eine andere Ordnung zu sehen, als daß wir, so viel als möglich seyn wird, mit den kirchlichen Urkunden den Anfang machen, hierauf zu diejenigen fortgehen werden, die unmittelbar aus der oberherschaftlichen Gewalt oder aus dem öffentlichen Ansehen hergeflossen, und endlich mit den Acten der Privatpersonen schliessen werden. Es giebt in den Archiven fast keine einige Schrift, der man nicht den Namen einer Chartă, einer Acte, eines Instruments, eines Diploms oder eines Briefes beilegen könne. Die Benennungen der Chartarum und Diplomen werden mehrentheils von alten, und die Namen der Acten von neuen Schriften gebraucht; die Benennung der Instrumente und Briefe aber komt beiden mit gleichem Rechte zu. Einige sind nicht mehr im Gebrauch; andre aber sind von neuerer Erfindung (64).

S. 250.

Bewegungss Ehe wir uns aber in ein so weitläufiges Feld einlassen, wird es nicht undienlich gründe zu seyn, von den Bewegungsgründen, die uns dazu bewogen, Rechenschaft zu geben. diesem Man könte uns zwar vorwerfen, daß die meisten der angezeigten Benennungen von Hauptstück. dem Hrn. du Cange, und den gelehrten Herausgebern seines Wörterbuchs bereits sehr gründlich untersucht und abgehandelt worden. Wir wollen diesen Sah auch ger ne einräumen. Ja wir würden uns selbst dieser Gelegenheit mit Vergnügen bedie nen, den erstaunenden Untersuchungen dieser Verfasser Gerechtigkeit widerfaren zu ....da lassen. Wir gestehen daher gerade heraus, daß unsere Leser in diesem Hauptstück das Wesentlichste von demjenigen antreffen werden, was ihr fürtrefliches Werk von der Beschaffenheit, dem Unterschied und der Benennung der verschiedenen in den Archiven befindlichen Denkmäler enthält. Man pflegt aber nur alsdann seine Zu

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(64) In unfrer teutschen Sprache sind die Ausdrücke Briefe, Schriften und Urkun den die üblichsten dergleichen Arten von Schrift ten zu benennen. Die beiden ersteren Benens nungen wurden in den áltern und spätern Zei ten von allen Diplomen und feierlichen Schrif ten überhaupt gebraucht; daher denn auch das davon abgeleitete Zeitwort verbriefen, so viel heiffet, als einen Vertrag oder eine gewisse Sas: che durch Schrift und Siegel bestätigen, wo von Hr. Christian Gottlob Saltans in seinem Gloffario german. medii seui, fo u Leipzig 1758 in Solio herausgekommen, S. 1837 meh rere Beispiele angefüret hat. Was den Aus: Druck Urkunde, Orlande, Urdhunde und mit einer lateinischen Endigung Orikundium ber trift; so haben Mattbai in manuduct. ad ips canon. S. 463 und Hr. Pottgieffer de ftatu feruor. german. S. 424 denselben von dem bey den alten Bayern üblichen Gebrauch, die Zeu:

flucht

gen bey den Ohren zu ziehen, abzuleiten `ge» sucht. Mit mehrerm Grunde aber wird es als ein Wort angesehen, das mit der alten Partikel Ar, Or, oder Ur, zusammen gesetzet ist, welche noch in vielen teutschen und andern Wörtern an: getroffen wird und sowol eine fignificationem inchoatiuam als auch intenfiuam hat. Nach beiden Bedeutungen kan der Ausdruck Urkunde sowol ein erstes und ursprüngliches, als auch eint höchstglaubwürdiges Zeugnis bedeuten. Ju Hrn. Saltaus Gloffar. wird S. 2005 aus einer alten teutschen Handschrift der Evangelienbu cher die Stelle aus dem iten Kap. Johannis an gefüret: Der chom zu einem urchunde. das er urthundet von dem licht. In Job. Ge org Wachters Gloffario german. und Gottft. will, Leibninens Collectaneis etymol. Tb. 1. S. 177 f. wird von der Bedeutung dieser Partis kel Le mit mehrerm gehandelt.

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