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S. 259.

cales.

Diejenigen büssenden Personen, welche Walfarten halten mußten, wurden von Litterå pôní: den Bischöfen mit Busbriefen oder Litteris pónitentialibus versehen. Zu Rom tentiales, cas wurden ihnen, nachdem ihnen gewisse gnugthuende Strafen auferlegt worden, Briefe nonicá, kleréertheilet, worin man die Gläubigen derjenigen Orte, durch welche sie reisen musten, bat, ihnen Brod und Wasser zu reichen. Insbesondere wurden diejenigen Briefe canonica genant, welche der Erzbischof an die Geistlichkeit und das Volk eines vor kurzen ordinirten Bischofs abgehen lies; worin er ihnen die von ihm geschehene Weibe bekant machte und ihnen berichtete, mit wie vieler Sorgfalt er ihrem neuen Bischof die Gesetze vorgeschrieben, nach welchen er sich in Regierung seiner Dioces zu richten habe. Diese Briefe waren von den Bischöfen der Provinz unterschrie: ben, und enthielten eine Wiederholung derjenigen Vorschriften, nach welche sich der neue Bischof in seinem Betragen zu richten hatte (u); damit seine Geistlichen selbst urtheilen konten, ob er dieselben befolge oder nicht. Diejenigen Briefe, deren Caffios dor (w) unter dem Namen der Litterarum canonicarum Meldung thut, waren von den jehtangefürten sehr weit unterschieden. Es waren solches Briefe, die die Grafen in den Provinzen an ihre Vicarios oder andere Unterbeamte, in Absicht öffentlicher Auflagen schreiben liessen (r). Sie hiessen aus dem Grunde canonische Briefe, weil diese Abgaben nach Masgebung der Reichtümer oder des Umfangs der Städte und Landgüter, über welche sie vertheilet wurden, eingerichtet waren. Die Littera clericales, deren der heil. Cyprian gedenket, wurden von der Geistlichkeit ei: ner Kirche wärend der Erledigung des bischöflichen Sikes geschrieben.

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riă.

Die Littera formales waren von den Circularschreiben, Litteris encyclis Litterå for: cis, kynunλioıç Eπ150λæïç im geringsten nicht verschieden. Sie hatten überdem auch males, ency: viele Aenlichkeit mit den Litteris tractoriis. Diese aber enthielten wiederum Em: clică, tracto: pfelungsschreiben. Es wurden darin die Gläubigen ersucht, die Ueberbringer dersel: ben, wärend ihrer Reise, mit dem nötigen Unterhalt zu versehen. Sie waren fast auf eben die Art abgefasset (y), als die änlichen Briefe der römischen Kaiser (3) und_ unsrer ersten Könige, die sie ihren Gesandten oder denen, die auf ihren Befel reiseten, mitgaben, um ihnen das nötige Furwerk, Herberge und andere zu ihrem Unterhalt gehörigen Dinge zu verschaffen. Aus den Formeln des Marculf kan man sich einen Begrif von denselben machen. In den Formeln des Hrn. Bignon findet sich eine Charta tracturia, die von einem Oberhofmeister an jemand ertheilt worden, der nach Rom walfarten gieng (a), und eigentlich eine Art von Geleitsbriefen ist. Die Litterå tractoria, welche die Könige denen ertheileten (b), die auf öffentliche Kosten

(u) BALUZII capitul. tom. 2. p. 622, feqq. (w) CASSIODOR. Variar. 1. 11.
(1) PANCIROLL. notit. cap. 17 et 76. (1)
() SVETON. in Domit, c. 13. (a) BÁLU

cap. 23.p.182 der neuen Ausg.
Diurn. Rom. Pont. p. 55.
ZII Capitular. tom. 2. p. 381.

Diplom, I. Th.

(6) Ibid. p. 503.

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Fortsetzung.

ften reiseten (c), haben daher den Namen Supplementum publicum bekommen. Die falschen Briefe, die die Kaiser Arcadius, Theodofius und Honorius (d) tractas torías nennen und deren sich die Ueberläufer bedieneten, das Verbrechen ihrer Treulosigkeit damit zu bedecken, gehören vermutlich zu einer der jektangefürten beiden Ar ten. Man pflegte auch die Litteras circulares mit den tractoriis zu verwechseln; ja Marius Mercator beleget auch den Brief, welchen der Papst Zosimus wider die Jrtümer des Pelagius und Côlestius an alle Kirchen abgehen lies, mit dieser leßtern Benennung. Endlich wurde dieser Name auch den Einladungsbriefen oder Zusammenberufungsschreiben zur Beiwonung einer Kirchenversamlung ertheilet (71).

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Dem du Cange zu Folge, werden auch alle Arten von königlichen Diplomen fractatoria genant. Ja die Bedeutung dieses Worts erstreckt sich auch bis auf die Entschuldigungsschreiben oder vielmehr uneingeschränkten Volmachten, die die abwe: senden Bischöfe ihren Abgeordneten auf die Kirchenversamlungen mitzugeben pfleg ten, denen sie zwar beiwonen solten, aber nicht konten (e). Man kan sich hier an die berumte Epistolam tractatoriam des heil. Prudentius von Troja, in Absicht der Einweihung des Aeneas, Erzbischofs von Paris, erinnern (f). Dergleichen Brie: fe, besonders wenn sie von Königen herrüreten, waren allemal mit dem Siegel desje: nigen versehen, der sie auszustellen pflegte. Einige Verfasser unterscheiden die Lits teras tractatorias noch von den tractoriis, andere Schriftsteller hingegen halten sie für einerley Art von Briefen. Soviel ist indessen gewis, daß man diese Benennungen allen Arten von Schreiben beizulegen pflegte, die an oder von einer Kirchenversamlung abgelassen wurden. Man wird sich über diesen weiten Umfang der Bedeu tung nicht verwundern; wenn man sich nur erinnern wird, daß selbst die Kirchenver: famlungen Tractatus genant worden. Denn in dieser Bedeutung sagt der heil. Hilarius, Tractatus nicånus; der heil. Leo der grosse, fynodalis Tractatus; Vigilius von Thapfum, Tractatus plenus u. f. f. Man nante auch denjenigen Brief Tractatus, den ein neuerwålter Bischof an die vornemsten andern Bischöfe abgehen

(c) MABILLON de re diplom. p. 4.
ZII Capitular. tom. 2. p. 615.

(71) Diejenigen Bedienten der erstern från
Fischen Könige, die solche Litteras tractorías
bekamen, und vermöge derselben auf ihren Rei
sen mehrere Gastfreiheit zu geniessen hatten, heiß
fen auch oft Conuiuae Regis; von welcher Be
nennung du Fresne im Gloffario, imgleichen
dessen Abhandlung von den Placitis ante portis,
wie sie vom Hrn. Wilh. Friedr. von Pistorius
in feinen Amoenitat. hiftorico-iurid. Th. 1.
S. 55 übersetzt worden, und des leßtern Vors
rede zum 5ten Th. feiner Amoenitat. nachzus
sehen ist. Der an die Bischöfe abgelaffenen
Einladungsbriefe, die auch den Namen tra:
ctoria gefüret, gedenket Augustinus ad Victo.

(b) Cod. 1. 12 tit. 46 1. 2. (e) BALU. (f) Ibid. p.619.

rinum ep. 217. und að Donariftas poft Collat. c. 24. an welchem lehtern Orte es heist: a primate fuo per tractoriam funt vocati. Daß die Litterå tractoriá schon bey den erstera römi: schen Kaisern üblich gewesen, erhellet aus dem jüngern Plinius B. 10. Ep. 121. 122. Uebri gens ist vom Baronius in annal, ad ann. 142. n. 11.314 n. 47.48.402 n. 65. 66. Barnab. Briffonius de verborum fignificatione v. Tra&oriae und Jacob Cujacius ad Lib. 12 Codic. tit. 52 umständlich von dieser Art Briefen ge: handelt worden, bey welchem lehtern Rechtsges lehrten auch ein Formular eines solchen Briefs befindlich ist.

abgehen lies, und darin ein deutliches Zeugnis von der Reinigkeit seines Glaubens abr legte. Der heil. Augustin verstehet unter tractatorias nichts anders als Circularschreiben; viele aber halten sie für blosse Synodalbriefe. Bernardinus Fer rari behauptet, daß es nur zwen Arten von Litteris tractatoriis gebe (g); nem: lich diejenigen, worin sich ein von der Kirchenversamlung abwesender Bischof entschul digte, und diejenigen, worin gewisse Personen für excommuniciret erkläret wurden. Diese lehtern wurden im Namen der Kirchenversamlungen abgefast; zuweilen, aber doch nur sehr selten, auch im Namen derer, die den Vorsiß auf denselben hatten (72).

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Wenn die Kirchenversamlungen geschlossen waren; so pflegte man Synodals Litterå synoschreiben auszufertigen, und zwar bald an die Päpste, bald an die Patriarchen, bald dică und fy an gewisse Prälaten, bald an die Kaiser oder Könige, bald aber auch an die ansenlich. nodales. ften Kirchen oder an diejenigen Gemeinden, denen an den gefasten Urtheilen gelegen seyn muste; am häufigsten aber wurden sie allen oder doch den meisten der jektgedach ten Fürsten, Bischöfe und Kirchen zugeschickt; indem man sie darin zu ersuchen pfleg te, für die Beobachtung der gemachten Canonum Sorge zu tragen. Der Brief der Kirchenversamlung zu Jerusalem vom Jahr 350 an die Alexandriner füret den Namen Litterå synodică (h); so wie das Schreiben der alexandrinischen Bersamlung an den Kaiser Jovian, Litterå synodales heisset. Beide Benennungen sind indessen nicht in dem griechischen Tert befindlich. Im zehnten Jahrhundert schrieb Rather rus, Bischof zu Verona, Litteras fynodicas an die Priester seines Dióces (i); die voller Ermanungen und Vorschriften in Absichten der Sitten und Kirchenzucht find. Indessen enthielt dieser Brief nicht die Entschlüsse eines Concilii, sondern nur einer Synode seiner Dioces. Die Päpste schickten nach ihrer Wahl fynodische Schreiben an die andern Bischöfe und besonders an die Patriarchen, worin sie von ihrem Lehrbegrif Rechenschaft zu geben pflegten. Die Patriarchen und Erzbischöfe beobachteten ein gleiches gegen die Päpste. Nachmals, ja schon im fünften Jahrhun dert, nante man diejenigen Briefe synodicas, welche den Lehrbegrif betrafen. Die Bischöfe, besonders aber die vorzüglichsten und angesehensten derselben, schrieben nach ihrer Beförderung synodische Briefe an einander (F). Das Tagebuch der römischen Päpste gedenket noch einer andern Art von Synodalschreiben (1), welche deswegen im Lateinischen synodales genant werden, weil sie entweder von einer Kirchenversamlung oder an eine Versamlung der Geistlichkeit und des Volks einer Kirche, für welche det Papst einen Bischof geweihet hatte, abgelassen wurden (C). Es wurden darin die we KI 2 fentlich:

(9) FR. BERN. FERRARI de antiquitat. Ecclef. Epift. gen. lib. 2. cap. 2.
Concil. LAB B. tom. 2. p. 725.773 et pasfim. (i) Ibid. tom. 9. p. 1268.
(1) Diurn. Pontif. p. 72.

LIBERAT. cap. 18.

(72) Daß die Litterá tractatoriá von den tractoriis sehr verschieden gewesen, behau: ptet auch Baronius in Annal. ad 142. n. 11. Die Stelle Auguftini, worauf die Hrn. Verfaf fer gezielet, ist vielleicht die, auf welche sich

(b)
(F)

schon Baronius 1. c. berufen und in der conc. 2.
ad Pf. 36 stehet.

(C) Der Ausdruck Synodus bedeutet ur:
sprünglich eine Verfamlung.

Litteră invis

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fentlichsten Stücke der Kirchenzucht, deren Beobachtung der Papst dem neuen Bischof vorgeschrieben hatte, kurz und deutlich ausgefürt. Es war ein solches Schreiben gleichsam ein Zeugnis wider den Hirten, so seiner Heerde anvertrauet wurde, und als: dann seinen Nuken hatte, wenn der erstere die Obliegenheiten übertreten solte, wozu er sich vor demjenigen, von dem er war geweihet worden, verbindlich gemacht hatte. Dergleichen Briefe waren auch alsdann üblich, wenn ein vertriebener oder durch al gemeine Landplagen verjagter Bischof in ein erledigtes Bistum geschickt wurde, demselben inzwischen vorzustehen. War aber ein Bifchof durch gotlose Leute oder durch den Aufstand kekerischer Verfolger zur Flucht genötiget worden: so schrieb der Papst Trostbriefe, Litteras confolatorias an denselben (m); worin er sein Mitleiden über das ihn betroffene Unglück und seinen Eifer bezeugte, mit welchem er an seiner Wiederherstellung arbeiten wolte. Endlich pflegte man die fynodischen Briefe auch zuweilen ohne Unterscheid catholische und Circularschreiben zu nennen (n) (73).

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Die Päpste pflegten den von ihnen unmittelbar abhängigen Bischöfen Einla: tatoria, excu: dungsbriefe zuzuschicken, worin sie ihnen andeuteten, sich an dem järlichen Gedächt: fatoriá, voca: nistage ihrer Weihe zu Rom einzufinden und der römischen Kirchenversamlung beis torid. juwonen (o). Wenn sich ein Bischof Krankheits halber nicht hatte einstellen können ; so fertigte ihm der Papst sogenante Litteras excufatorias aus, worin er ein raumete, daß seine Abwesenheit auf eine rechtmäßige Ursache gegründet sey (p) (D). Wenn aber ein Bischof aus den um die Stadt Rom herum gelegenen Provinzen in mehrern Jahren nicht an dem bestimten Tage daselbst erschienen war: so wurde er in einem andern Schreiben bey Strafe der Absehung von dem Papst eingeladen. Aus dem Tagebuch der Päpste kan man sich einen Begrif von der Art und Beschaf? fenheit solcher Schreiben machen (q). In den Capirularien findet sich noch ein ander änliches Schreiben unter dem Namen Excufatio (r). Die Canonici und Mönche zu Rheims verteidigen sich nebst vielen Weltlichen in demselben gegen die wider sie angeftelte Klage, daß sie vor Ankunft des Vificatoris einen neuen Erzbi schof erwälet oder doch wenigstens bestimt hätten; welche Acte von allen unterzeich net worden (s). Das Entschuldigungsschreiben der französischen Prälaten bey

Leo

(0) Diurn

(m) Ibid. p. 81. (n) HVGO de prima fcrib. orig. cap. 13.
Rom. Pontif. p 78. (p) Ibid. p. 80. (4) Ibid. p. 8o. 81. (r) B A.
LVZ. tom. 2. p. 600. (8) Concil. LAB B. tom. 14- p. 209.

(73) Baronius fagt von den Litteris syno:
dicis in Annal. ad 142 n. 10. Erant etiam
et litterae dictae fynodicae, quae ad diuerfos
dabantur a Synodis. Si vero fcriptae effent
ad omnes Chrifti fideles, fiue a Synodo, vel
a fummo Pontifice, vel aliis alia darentur oc-
cafione, dicebantur enciclycae, hoc eft circula-
Rurfum vero caeden epiftolae diceban-
tur catholicae, non ea ratione, quod fidem ca.
tholicam continerent, fed quod ad vniuerfam

Eeclefiam data effent etc. Womit man die Centuriat. Magdeb. Cent. 5. S. 1213. Cent." 7. S. 224 und Cen. 8. S. 474 vergleichen fan.

(D) Man hat das Diurnale der römischen Pápfte in einem berumten Wörterbuche nicht recht verstanden; indem daselbst Litterå excus satoris durch einen Brief erkläret wird, in welchem sich jemand entschuldiget.

Leo 10 ist dem Begrif, den wir von diesem Ausdruck haben, noch gemässer. Es ist im Namen der Bischöfe von gewissen Notariis aufgeseket, und dadurch veranlasset worden, daß sie, nachdem sie der Kirchenversamlung zu Pisa beigewonet hat: ten, aus Mangel eines sichern Geleits von Maximilian Sforzia, Herzog zu Mailand, auf dem lateranischen Concilio nicht erscheinen können. Wenn ein Bis schof in denjenigen Provinzen, in welchen der Papst zugleich Erzbischof war, von】der Geistlichkeit und dem Volk war erwålet worden: so befal ihnen der Papst in einem Briefe, sich des Neuerwålten zu bemächtigen und ihn nach Rom zu füren, damit er daselbst die Weihe empfangen möchte. Dieses Schreiben wird in dem Tagebuch der Päpste vocatoria genant (t). Die Formulen, die Herr Baluze im zweiten Theil seiner Capitularien herausgegeben hat, schliessen sich mit einer änlichen Schrift, die von einem Erzbischof an die Geistlichkeit und an das Volk seiner Kir: che gerichtet ist. Lange hernach wurden die Briefe der Päpste an solche Personen, die bey ihnen verklagt worden, und worin sie für die Päpste geladen wurden, auch Littera vocatoriå genant.

§. 264.

In

Wenn man sowol in den geistlichen als weltlichen Gerichtshöfen rechtlich wider Littera citatos femand verfaren wolte, so wurde der Anfang mit den Litteris citatoriis, citatoría: riá, requisito; libus, oder Citationis gemacht; worin jemand auf eine gewisse bestimte Zeit per riá, u. f. f. fönlich vorgeladen wurde. Zuweilen nante man dergleichen Schreiben auch Littes ras commonitorias. Commonitorium komt auch mit dem griechischen Aus: druck zorraτúgiov, Citatorium oder eine gerichtliche Fürforderung überein. den folgenden Jahrhunderten hat das Wort Citatio gleichfals diese Bedeutung be kommen. Dergleichen ist die Cirario der Kirchenversamlung zu Costnitz wider Johan 22; imgleichen das Citationsdecret des baselschen Concilii wider Euges nium 4. (u). Die Litterd Sommarionis oder Requisitionis, die sonst auch Littera requisitoriå genant werden, find theils diesen Einladungsschreiben ånlich, theils aber kommen sie auch mit denjenigen überein, worin jemand seine Güter oder Vorrechte wieder zu behaupten sucht, und die auch Litteră recaptivatorid, reas prehensoriá, reincorporativă, redintegrativå genant werden,

S. 265.

Wenn wir bis in dasjenige Jahrhundert zurückgehen, in welchem die christliche Commoni: Religion die Oberherschaft bekam: so finden wir, daß Commonitorium und come toria. monitoria Rescripta nichts anders gewesen, als Befelschreiben, worin man derje nigen Person, an die sie gerichtet waren, etwas befal. Von einem solchen Com, monitorio findet sich eine Formel beim Caßiodor (x); welches folglich keine Scriptura Conventionis ist, wie Hugo behauptet (y). Dergleichen Commonitoria sind wahre Befele oder Verordnungen. Unter Marculfs Formeln findet sich ein Brief dieser Art, welcher Indiculus commonitorius betitelt ist (3), und Kt 3

worin

(t) Diurn. Pontif. Rom. p. 55. (u) Concil. tom. 12. p. 37. 580. (x)
CASSIODOR. Varior. lib. 7. form. 22. (1)) HVGO de prima scrib, orig.
P. 193.
(3) BALVZII Capitul. tom. 2. P. 389.

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