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worin der frånkische König einem Bischof befielet, daß er das fremde Gut, welches er, wie man ihm beschuldiget hatte, unrechtmäßiger Weise einem andern vorenthielt, entweder wiederherausgeben, oder bey Hofe erscheinen und sich rechtfertigen solte. In Herrn Mabillons Zusäßen zur Diplomatik finden sich einige Fragmente, die er für Rescripte Kaiser Theodofii des jüngern hält und Commonitoria nennet (a), Es sind, ihm zu Folge, gleichfals Befele, worin gewissen Personen angedeutet wird, die unrechtmäßiger Weise an sich gebrachten Grundstücke wieder auszuliefern.

S. 266.

Commonito: Weil diese Denkmåler alle übrigen Originale dieser Art an Altertum übertref ria beim Ma: fen: so sind sie es wohl werth, daß wir uns ein wenig bey denselben aufhalten. Da billon. Herr Maffei Gelegenheit bekam, diese Stücke zu kaufen: so hätte ihm nichts leich ter fallen sollen, als sie mit mehrerer Sorgfalt zu untersuchen, als vom Herrn Mas billon geschehen, der sie nur obenhin ansehen können. Der gelehrte Marquis war auch wirklich so glücklich, daß er einige Buchstaben entzifferte und einige Worte erriet, die ihm bey einer flüchtigen und kurzen Untersuchung würden verborgen ges blieben seyn, ohne eben dadurch seiner Geschicklichkeit sehr nachtheilig zu werden. Er fand nach seinen gemachten Entdeckungen, daß die vorgegebenen Rescripte eines Kaisers oder Befele eines Patricius blosse Verhaltungsbefele für jemand waren, dem vermutlich von dem Erzbischof zu Ravenna aufgetragen worden, die Schuld; ner seiner Kirche Rechnung ablegen zu lassen, seine Grundstücke zu verpachten, und die ihm durch sein väterliches Erbtheil in Sicilien zugefallenen Gelder in Empfang zu nemen. Dieser Volmacht des Abgeordneten sind noch drey andere Acten beige fügt, in deren beiden ersten, die in Form der Briefe abgefasset worden, denen Pacha tern befolen wird, ihm Gehorsam zu leisten, die dritte aber nur ein Verzeichnis der schuldigen Gelder enthält (b). Dis ist die Beschreibung des Herrn Maffei von den vier Denkmålern. Er tadelt den Herrn Mabillon, daß er den beiden Briefen an die beiden Pachter die Aufschrift gegeben: Fragmenta de exfecutione Commonitorii imperialis (c). Es ist ärgerlich, daß ein so grosser Kunstrichter diesen entweder wahren oder nur scheinbaren Feler durch einen verbessern wollen, der gar nicht mehr zweifelhaft ist. Mabillon hat nur die lehte aller dieser Schriften, nicht aber die beiden mittelsten derselben so betitelt. Dis ist aber nicht das einige Versehen, so unserm gelehrten Italiåner entwischet ist. Seine sich selbst so nennende Instru ction enthält ausser dem Pacht: und Schuldverzeichnis wirklich drey Commißions: schreiben oder Befelsbriefe. Diese drey ersten Stücke sind drey wahre Commoniz toria. Das lektere ist zwar einer Instruction sehr änlich; allein es enthält weder den Namen noch auch die Merkmale der Commonitariorum, die doch insgesamt in Form der Briefe abgefasset sind. Wir leugnen im geringsten nicht, daß der Ausz druck Commonitorium zuweilen auch die Verhaltungsbefele der Gesandten und Abgeordneten bezeichne. Wir sind vielmehr darin mit dem Herrn Maffei einig, daß man das Commonitorium, welches der Pabst Côlestin seinen Legaten auf die ephe

(a) MABILLON Supplem. p. 88. (b) MAFFEI Iftor. diplom, p. 116. (c) MABILLON de re diplom. p. 88.

ephesinische Kirchenversamlung mitgab, auf keine andere Art erklären dürfe. Wenn unser gegenwärtiges Diplom Verhaltungsbefele an einen Abgeordneten ertheilen solte, so würde man dieselben eher in dem vierten, als in den drey vorhergehenden Stücken antreffen. Indessen ist dieses lektere Denkmal weder in dem Diplom selbst, noch auch von dem Herrn Maffei ausdrücklich ein Commonitorium genant worden; wie doch von dem lehtern in Absicht der drey erstern geschehen. Dieser Ausdruck bedeutet hier in der That nichts anders als Admonitio, welches Wort in dem er: ften Stücke vorkomt. Man kan es auch eben so geschickt durch die Worte der zweis ten Schrift erklären: Illud etiam ADMONE MVS vt iusfionibus obfecundetis. Die folgenden Worte commonitorio nominis noftri cura (E) mandauimus, machen uns einen noch deutlichern Begrif von der Benennung Commonitorium. Die Commonitoria füren oft auch den Begrif eines Befels oder einer Verordnung bey sich, und diesen Begrif kan man von den drey erstern Acten nicht absondern. Es lässet sich hieraus also schliessen: 1. daß die drey erstern Acten in dem allerältesten Original, welches noch bisher bekant worden, wirkliche Commonitoria find. 2. Daß sie es nicht in der Bedeutung sind, wenn man den Begrif der In structionen mit diesem Ausdruck verbindet. 3. Daß aber die dritte, ob sie gleich eine Instruction ist, dennoch nicht unter die Commonitoria gehöret. Und ends lich 4. daß man alle vier Stücke zusammengenommen, keine Instruction nennen fónne (74).

S. 267.

Wir haben nur noch zu untersuchen, in wessen Namen die drey erstern ausge: Fortsetzung. fertiget worden. Ob solches im Namen der Kirche zu Ravenna, oder des Kaisers, oder des Ruricius eines vornemen Mannes geschehen? Gefeßt, daß der Kaiser nicht der Herr oder Eigentümer von dem Erbgut in Sicilien gewesen; so war es doch augenscheinlich Ruricius, welcher von dem Verfasser des Diploms Domini noftri viri illuftris Rurici genant wird (F). Wenn ihm aber auch diese Lände: reien nicht eigentümlich zugehöret hätten: so mus er doch wenigstens den Titel eines Comitis Rerum privatarum oder eines Aufsehers über die besondern kaiserlichen Erbgüter gefüret haben. Herr Maffei ist also nicht von einem wenigstens eben so merklichen Feler frey, als er dem Mabillon vorwirft, wenn er behauptet, daß hier Erbgüter der Kirche zu Ravenna verstanden werden müsten: als wenn er nicht selbst eingeräumt hätte, daß die Kaiser gewisse besondere Erbgüter gehabt, deren Verwal

(E) Man mus Caram lesen. Die Beispie: le, da ein Buchstab vor einem andern ånlichen ausgelassen worden, find in dem Altertum sehr häufig.

(74) Die vom Mabillon in den Supplem. jur Diplomatik S. 88 herausgegebenen Com: monitoria find bereits im Jahr 444 ausgefer: tiget worden, daher sie mit Recht für die áltes ften bekanten Originale gehalten werden kön nen. Sie haben ehedem dem Sranc. Mafcars

tung

dus gehöret, sind aber nachmals von dem
Marquis Maffei angekauft worden. Das er:
ste dieser vier Stücke füret beim Mabillon die
Aufschrift: Commonitorium Theodofii iunio-
ris pro Sifinnio, cui res a Tranquillo extortae
fuerant, fed per Pyrrbum tribunum iuffu im-
peratoris reftitutae. Datum confulatu Theo-
dofii ianioris et Albini.

(F) So liefet Herr Maffei die Worte:
Dn. v inl. Rurici..

riis.

tung sie den Aufsehern, die den Comitibus Rerum privatarum unterworfen was ren, anvertraueten (d). Ein Kaiser, ja auch ein in Bedienung stehender Patricius konte ganz füglich einen Tribunum in eine Provinz schicken, seine Güter daselbst zu verwalten; allein für einen Bischof schickte sich dies im fünften Jahrhundert im ges ringsten nicht. Nun wird aber des Pyrrhus, eines Tribunus, der nach Sicilien geschickt worden, mit den Pachtern zusammenzurechnen und neue Pachtverträge mit ihnen zu schliessen, in diesen Stücken zu mehrern Malen gedacht. Die Bischöfe nanten sich damals noch nicht Dominos; demohnerachtet schließt sich die erste Acte mit den Worten et manu Domini fubfcriptio, worauf die Unterzeichnung des Eigentümers folgt. Alles dies komt wohl mit den Gebräuchen der Kaiser aber im ges ringsten nicht mit dem Verfaren der Bischöfe überein. Man würde noch eher be haupten können, daß einer von den Grossen des Reichs durch diese Umstände be: zeichnet worden, der denn auch einen Tribunum unter sich gehabt, welchem er die Verwaltung seiner Privatangelegenheiten aufgetragen; zumal zu einer Zeit, da das -Unsehen der Kaiser in den Abendländern mit dem Flor des Reiches selbst ins Abne: men geriet. Wenn dieses Denkmal beweisen kan, daß die Kirche zu Ravenna schon damals Güter in Sicilien besessen; so wird daraus noch weit mehr erweislich seyn, daß deren Güter und Pachter von den Ländereien des Kaisers und des Rus ricius verschieden gewesen.

S. 268.

Berschiedene Man brauchte indessen den Ausdruck Commonitorium noch in verschiedenen Arten von andern Bedeutungen. Wir wollen uns nicht bey den Begriffen der Benachrichti: Commonito gungsschreiben aufhalten, welche die Griechen voμvnsmov ja auch wohl xoμμovirngov nanten (e), und die mit diesem Worte oft verbunden werden. Commonitoria waren zuweilen auch Verhaltungsbefele, die den päpstlichen Gesandten ertheilet wur: den. Diejenigen, die den Abgeordneten Papst Johannis 8 bey ihrer Reise nach Constantinopel von dem Concilio zu Rom ertheilet wurden, waren von eben der feben Art (f). Eben dis lässet sich von den Instructionen behaupten, die Carl der grosse dem heiligen Angilbert, Abt zu St. Riquier, ertheilte, da er ihn als einer Gesandten an Leonem 3 schickte, ihn zur Aufrechthaltung und Beobachtung der Canonum und zur Abstellung der Simonie zu ermanen. Uebrigens mus man nicht vergessen, daß dieses Commonitorium eigentlich ein wahrer königlicher Brief ist, der an den heiligen Abt kurz vor seiner Abreise nach Rom gerichtet gewesen (g). Die grosse africanische Kirchenversamlung gedenket im 98ten Canone der Instru ctionen der donatistischen Abgeordneten unter dem Namen der Litterarum com: monitoriarum. Im achten und neunten Jahrhundert wurde die Bedeutung des Ausdrucks Commonitorium auch bis auf den Kirchenban und die feierliche Ver fluchung ausgedenet. Herard, Erzbischof von Tours, wolte den Venilon, Erz bischof zu Sens, durch sein Commonitorium nötigen, sich gegen die Beschuldigun: gen zu verteidigen, die König Carl der kahle auf öffentlicher Kirchenversamlung wider ihn angebracht hatte. Wir wollen noch hinzufügen, daß Monitorium seit

lan:

(f) Ib.

(d) MAFFEI Iftor, diplom. p. 84. (e) Concil. tom. 3. p. 1147.
tom. 9. p. 322. (9) Ibid. tom. 7. P. 1129. (h) Ibid. tom. 8. p. 694.

langer Zeit eine gerichtliche Vorladung unter der Strafe des Bans bedeutet, (i) und daß Monitio zuweilen in eben diesem Verstande vorkomt. Zuweilen bedeutet es auch Benachrichtigungsschreiben oder Befele der Bischöfe (H). Die Canonici zu Narbonne bedienten sich im dreizehnten Jahrhundert einer Monitions acte an ihren Erzbischof; wodurch sie ihn nötigen wolten, die durch seine schlechte Auffürung in sei: Her Kirche verursachten Unordnungen abzustellen (1) (75).

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S. 269.

دو

In dem zwölften Jahrhundert fiengen die Päpste an, sich die Ertheilung gewis Litterá moni: fer Beneficien allein vorzubehalten. Zuerst (m) ersuchten sie den Bischof des Orts, toriá, práce: in ihren Litteris monitoriis, diese Pfründe nicht zu vergeben." Noch öfter aber ptoriales, ers fecutoria, schlugen sie ihnen gewisse Personen vor, denen sie solche ertheilen solten. Hierauf compulsoriă. liessen sie Litteras pråceptoriales ausgehen, worin ihnen unter angedroheter Stra: fe befolen wurde, zu gehorchen; und weil diese beiden Mittel nicht allemal hin: länglich waren, die von dem ordentlichen Bischof geschehene Ertheilung aufzuhe: ben, so liessen sie auch Litteras executorias abgehen, nicht nur die Widerspens stigkeit des Bischofs zu bestrafen, sondern auch die von ihm geschehene Ertheilung ungültig zu machen. " Die Littera executoriå haben indessen eine viel weitere Bedeutung, indem man alle päpstliche Rescripte darunter begrif, wenn deren VolFreckung gewissen Gevolmächtigten aufgetragen war. Diese bedroheten die Wider: spenstigen mit gerichtlichen Strafen, wenn sie sich nicht den entweder von andern påpst: lichen Abgeordneten, oder auch von andern Richtern gefälten Urtheilen unterwerfen würden. Die algemeinen Kirchenversamlungen haben nachmals änliche Briefe auss gefertiget; indem ihre Litter& compulsoriå auf eben denselben Zweck abzieles ten (n). Man mus indessen diese lehtern nicht mit den Litteris compulsatoriis oder compulsorialibus verwechseln, worin der Richter einem öffentlichen Bedien: ten befal, einet Partey die benötigten Register oder andere Acten abfolgen zu lassen.

S. 270.

Unter den kirchlichen Schreiben haben die Excommunicationsbriefe, die Baubriefe, man noch häufiger Excommunicationsdecrete zu nennen pflegt, das meiste Auf

(i) Ibid. tom. 12 p. 174. 216. Langued. Preuv. tom. 3 p. 406. (n) Concil. tom. 12 p. 837. (75) Die Commonitoría, wenn sie so viel bedeuten als Anweisungen und Verhaltungsbe: fele, so sind sie auch Memoriales genant wor: den, dem Baronius ad ann. 142 n. 8. und Cabaffutius S. 34 zu Folge. Das feierliche Banurtheil, so unter dem Namen eines Com monitorii im Jahr 990 vom Arnulph,Erzbischof ju Rheims ausgefertiget worden, ist beim Bas

I. Th. Diplom.

sehen

(F) Concil. tom. 13 p. 1394. (1) Hift. de
407. (m) Diction. univ. fur le mot Lettres,

ronius ad ann. 990 n. 8 befindlich. Es füz
ret daselbst die Aufschrift: Arnulphus gratia
Dei Archiepifcopus Commonitorium praedo
nibus Rhemorum. Ben eben diesem Verfasser
lieser man auch ad ann. 714 n. 4 ein Commo-
nitorium translationis, in welchem Germanus
von Cyzicum nach Conftantinopel versetzt
wurde.

1

Decretale • und Decres

tum.

sehen gemacht. In dem vierten Jahrhundert bediente man sich dieser Briefe, deren Formeln sehr bald vervielfältiget wurden. Nachmals unterschied man noch die Ercommunicationssentenzen und Anathemsentenzen von einander. Durch die erstern wurde jemand nur der kirchlichen Gemeinschaft beraubt, in den lehtern aber wurde alle Verbindung desselben mit den Gläubigen völlig aufgehoben, ja dem Verz brecher wurde in denselben als einer, der gar nicht mehr zu bessern fey, mit Flüchen und Verwünschungen belegt. Johan 8 verband diese beide Arten von Strafen in einer und eben derselben Sentenz, dergleichen er eine wider den nachmaligen Papst und das maligen Bischof zu Porro, Formosum, ausfertigte (o), und ihn auf eine solche Art mit dem Anathema belegte, daß auch nicht die geringste Hofnung zur Lossprechung mehr übrig blieb (p). Eben dieser Papst lies an dem Eingang der St. Peterskirs che zu Rom das Excommunicationsdecret anheften, welches er wider den Lambert und Adalbert, die sich an die Kirchengüter vergriffen, ausgesprochen hatte. In dem eilften, vornemlich aber in dem zwölften und dreizehnten Jahrhundert wurden die Excommunicationssentenzen und Interdicte sehr häufig (4). Sowol aus der Kirchengeschichte, als auch aus den alten Denkmälern der damaligen Zeit kan mant sehen, wie weit sie sich erstrecket und was sie für Folgen gehabt.

S. 271.

Ohnerachtet beide Uusdrücke Decretale und Decretum die von der Geistlichkeit und dem Volfe einer Kirche an den Papst oder Erzbischof (r) gerichtete Briefe be deuten, worin sie ihn ersuchen, den von ihnen erwälten Bischof einzuweihen: so be: zeichnet doch die erstere Benennung häufiger die Wahlacte felbst und die zweite die Bitschrift der Geistlichkeit und des Volks an den Prälaten, von welchem ihre Kirche abhängig war, ihrem neuerwålten die Hände aufzulegen. Die Wahl eines Bischofs, sagt Sinemar, Erzbischof zu Rheims, in seinem Schreiben an Hedenulph, Bi schof zu Laon (s), mus nicht allein von der Geistlichkeit der Stadt geschehen; son: dern auch von den Abgeordneten der Klöster und der Landpfarherrn, die mit den Stim: men der übrigen Mönche und Geistlichen, mit welchen sie in einem genauern Verhält nis stehen, versehen seyn müssen. Vorneme Weltliche und Bürger musten gleichfals Theil an der vorzunemenden Wahl haben; zu dem Ende wurde ein Decretum car nonicum ausgefertiget, welches alle diese Personen in Gegenwart des Episcopi Viz fitatoris zu unterschreiben pflegten. Was nun damals in dem Erzbistum zu Rheims üblich war, das wurde zugleich auch in der ganzen Kirche beobachtet; wie man es denn ausser den Zeiten der Unterdrückung und der Barbarey jederzeit so. gehalten hatte. Es giebt viele Acten, die den Namen der Decrete füren, aber mit den Brie fen nichts gemein haben, und deren wir hier demohnerachtet gedenken wollen, damit wir im folgenden nicht weiter davon reden dürfen,

(0) Concil. tom. 9 p. 98. (p) Ibid. p. 311.

S. 272.

(q) Preuv. de l'hift. de Langued. tom. 3 p. 148. 375. 411. 479. (1) Lib. Diurn. Rom. Pontif. p. 10. 56 fegg. (8) BALUZII Capitul. tom. 2. p. 995 feqq. 60s feqq. 635 feqq.

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