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S. 272.

crete.

In dem fünften Jahrhundert pflegte man Decrete zu machen, deren einiger Verschiedene Endzweck darin bestand, zu verhindern, daß sich niemand an den Lehrbegrif vergreifen Arten der Des möchte, oder auch diejenigen abzusehen und mit dem Anathema zu belegen, die sich dieses Verbrechens schuldig gemacht hatten (t). Die Griechen nanten dasjenige Decret, welches die Reinigkeit des Glaubens betraf ogos; dasjenige aber, welches es mit der Kirchenzucht zu thun hatte, Pñpos: Die Lateiner pflegten dieses lettere eis gentlich mit dem Namen Decretum zu belegen, das erstere aber Definitionem zu nennen. Im siebenten Jahrhundert verurtheilten die Våter des toletanischen Concilii, den Potamius, Bischof zu Braga, durch ein Decret zur Busse (u). Die Könige von Spanien pflegten ihren Verordnungen oder Befelen zuweilen auch dies fen Namen zu ertheilen. Von dem neunten Jahrhundert an wurden die Decrete weit häufiger; indem die Erzbischöfe dieselben einfüreten, entweder die Klöster zu verbessern, oder sie mit neuen Vorrechten zu begaben. Im zwölften Jahrhundert legten die päpstlichen Legaten die Streitigkeiten der Kirchen durch Acten ben, die auch Decrete genant wurden (r); die man aber nicht mit andern Decreten, die die Kir chenzucht betrafen und den Canonibus änlich waren, verwechseln mus, als welche lekteren die Legaten auf den Provincialsynoden in ihrem eigenem Namen auszus fertigen, auch damals anfiengen. Die Erzbischöfe folgten ihrem Beispiele im dreiz zehnten Jahrhundert; indem sie auf ihren Provinzialbesuchungen gleichfals Decreta oder Statuta abfasseten, die auf die Erhaltung, noch häufiger aber auf die Verbesse: rung der Kirchenzucht in ihren Diócesen abzieleten (y). Nach der Zeit sind die Des crete unzálig geworden; besonders aber haben sich die algemeinen Kirchenversamlun gen derselben häufig bedienet. Der Decrete des tridentinischen Concilii nicht zu gedenken, so finden sich schon von den vorhergegangenen Kirchenversamlungen sehr vie: le Arten. Unter den Decreten des Concilii zu Costnitz sind sonderlich zwey merk würdig, in deren einem die wider die Gesandten des Infanten von Arragonien und Sicilien ausgesprochene Strafen aufgehoben, in dem andern aber die den Gesandten des Königs von Arragonien bewilligte Stimme widerrufen wurde.

S. 273.

Die Appellationsbriefe nebst denjenigen, die man Apostolos (¡), Libellos Apoftoli, Li dimifforios oder auch Litteras dimissorias zu nennen pflegt, bedürfen keiner weit: belli dimisso: rii, Littera läufigen Erklärung. Wenn sie aber ja einiger Bestimmung benötiget seyn solten; so placeti. wird es hinlänglich seyn, wenn wir nur anmerken, daß es Briefe sind in welchen der ordentliche Richter, oder derjenige Richter, von welchem appelliret wird, einen Handel an denjenigen Richter überschickt, an dessen Richterstul der Appellant die Sache ge bracht haben wil. Die Griechen haben diese Briefe dósoλói genant. In firchlichen Sachen wurden sie ehedem von dem Bischof, von seinem Weihbischof und von dem Domkapitul, wenn ein Bistum erlediget war, ausgefertiget, und von ihnen werden Sie auch noch jest ausgegeben. Und dis geschiehet nicht nur, wenn jemand an eine Kirchen:

(t) Concil. tom. 3 p.690.
tom, 10 p. 1460.

112

ver:

(u) Ibid. tom. 9 p. 110. 706. 942. (*) Concil. (1) Ibid. tom. 11 p. 476. (3) Dig. lib. 49 tit. 6.

verfamlung oder an den Papst appellirete; fondern auch, wenn man sich auf die Könige berufte. Man hat Beispiele von dergleichen Appellationen an die Könige von Mas jorca und England vor der Kirchenspaltung. Hr. du Cange merket noch eine an: dere Bedeutung der Apostoli an. Er behauptet, daß es auch Erlasbriefe gewesen, die man weltlichen Geistlichen ertheilet, damit sie in einem andern Didces ordiniret werden könten; da man sie denn entweder Clericis mitgegeben, damit sie zu einem vor: züglichern Orden gelangen konten, oder auch Priestern, damit sie die gehörige Volmacht zur Handhabung der Sacramente erhalten, oder auch der Geistlichkeit einer andern Kirche beigezält werden möchten. Indessen füret er kein einiges Beispiel an, aus wel chem man ersehen könte, daß der Ausdruck Apostoli in diesem Verstande gebraucht worden. Die Acte, in welchem der Erzbischof von Larbonne im Jahr 1204 von den Legaten des heil. Stuls an den Papst selbst appellirte, füret keinen andern Namen, als Appellatio und Recusatio (a). Im Jahr 1249 appellirte der Vicomte von Lomagne von dem Grafen zu Toulouse an den König von Frankreich und dessen Hof; wobey er in eben derselben Acte von dem erstern Apostolos verlangte. Er hatte diese Acte auf ein Pergamentblat doppelt ausfertigen lassen. Zwischen beide Stücke waren die Buchstaben des Alphabets mit grossen Zügen geschrieben (b). Hier: auf theilete man beide Stücke voneinander, so daß die grossen Buchstaben des Alpha bets durchschnitten wurden, von welchen der Graf von Toulouse, an den die Appellationsacte gerichtet war und der Vicomte von Lomagne jeder eine Hälfte bekam. Die Litters Placeri bekamen ihren Namen von dem Worte placer, welches den felben beigefüget wurde, die Bitschrift, die man dadurch bestätigte, gültig zu ma chen. Der Misbrauch den man im funfzehnten Jahrhundert von den vielen Bette: leien machte, beregte die Bischöfe zu der Verordnung, daß niemand ohne solche Placersbriefe von ihren Obervicarien, die mit ihrem Gerichtssiegel besiegelt wer den musten, betteln solte. Diese Briefe kamen mit unsern Lettres d'atache sehr überein (76).

(a) Preuv. de l'hift. de Langued. tom. 3 p. 197. (76) In den alten teutschen Urkunden, ha: ben die Apoftoli, die in unsern heutigen Gerich ten noch bekant find, verschiedene Namen. Sie heissen daselbst Abschiede, Antworten, Gehell: briefe, Bezugbrief, Lafsbriefe oder Laufsbrie: fe, willbriefe, Sand oder Sendbriefe, Ver: weisbriefe, Jug u. f. f. In der Bayr. Ge: richtsord. vom Jahr 1520 heist es in dem schätz: baren teutschen Wörterbuch des Hrn. Saltaus 6.8: oder davon, alls beschwart zu dingen and ze appellirn, apostl vnd abschid darauf ze pitten; und in einer lüneburgischen Urkunde von 1453, S. 47: Also appellerde wy vnd Schulden so dann ordel vnd gangen verlopp der sake von dem Deken to Halberstadt an den flot to Rom... vnd beeden darupp

(6) Ibid. p. 471.472.

S. 274.

Apostolos effte Antworde bynnen rechten ty: den u. f. f. Desgleichen S. 616 in einer Appels lationsacte des Abts zu Alpersbach in Schwas ben, vom Jahr 1488: begeren vnd erfordes ren beruff, einist anderst vnd zum dritten malen, ernstlich, ernstlicher vnd aller ernsta licheft Apostolos, zu Tütsch Gehell oder Lauff brieff・・・ vnser appellation zue volführen. Ferner S. 1196 aus einer würtenbergischen Urkunde: Apostolos zu tütsch Lauff: oder Will Brieff zuegeben, und in Tengleri Layenspiegel S. 140: Es fol auch der richter, so er der appellation ftat gegeben vnnd deferiert hat, Apostel das sein Laff oder kurz Sandbrief an den obern richter geben. lnd endlich S. 2168 in einer Appellationsacte aus dem isten

Jahr:

S. 274.

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1

Es gab noch viele andere Acten von Briefen, welche die Geistlichen mit den Litterå patenWeltlichen gemein hatten. Diejenigen Briefe, welche ihren Ursprung der königli: tes et penden chen Gewalt zu verdanken haben, haben ihren alten Namen der königlichen Briefe tes. behalten. Die Fürsten pflegten aber nicht allein offene Briefe, Litteras patentes, auszutheilen, welche auch zuweilen schlechtweg Patentå genant werden; sondern die Bischöfe und andere ansehnliche Geistliche liessen auch dergleichen Briefe in ihrem Namen ausgehen. Diese offenen Briefe, Litterå patentes oder apertå sind der verschlossenen Briefen entgegen geseht. Die ersteren waren mit einem Siegel verz fiegelt, die lehtern aber mit einem Gegensiegel oder Geheimsiegel. Als Stephanus von Tournai, eine Sache die bey ihm in Berwarung gegeben worden, wieder ausz liefern folte, verlangte er Litteras patentes et pendentes von dem Erzbischof zu Lunden.

S. 275.

Es ist sehr gewönlich, daß Fürsten Pardonbriefe, Erlasbriefe, Wiederherz Litteră gras ftellungsbriefe und Begnadigungsbriefe ertheilen, welche auch Umnestien genant tiá, remissiowerden, wenn sie ein ganzes Volk betreffen. Zuweilen werden sie auch Littera Gra- nis, perdonas tia, Remissions, Quitationis und Perdonationis genant. Wir haben einen fols tionis u. f. fchen Brief vom Raymund 6, Graf von Toulouse, vom Jahr 1209 (c). Dieje nige Briefe, die ein Fürst denen, die Menschenblut vergossen hatten, die aber von ihm begnadiget worden, ausfertigen lies, wurden Blurbriefe genant (d), hatten aber mit den Chartis de sanguinolento, die wir im folgenden erklären werden, nichts gemein. Auch die Littera remifforiales sind von den Litteris Remiffionis ganz verschie den, indem in den erstern die angestelte Untersuchung oder geschehene Entscheidung einer Sache dem Richter zum voraus überschickt wurde. Ohnerachtet man schon seit langer Zeit mit dem Ausdruck der Litterå absolutoriå solche Briefe zu bezeichnen pflegt, worin die Gesandten zurück berufen werden: so füreten doch die Briefe, worin die Päpste gewisse Personen von dem Ban wieder lossprachen, wenigstens eben dieselbe Benennung. Nachdem Heinrich 2, König von England, für den an den heil. Thomas von Canterbury begangenen Mord gebüsset hatte, bekam er von den påpst. lichen Gesandten eine Absolutionsacre (e).

S. 276.

Es giebt noch eine grosse Menge von verschiedenen Arten von Briefen, die sos Provisiones, wol aus dem geistlichen als weltlichen Ansehen herfliessen. Dahin gehören nun auch falvi Condu diejenigen Diplomen, welche unter dem Namen der Provisionen bekant sind, und ctus, Litterá allegantia in welchen die Päbste und Könige oft allerley geistliche, bürgerliche und kriegerische ruin 2c. Ehrenstellen vergeben haben. Wir rechnen dahin auch die Acten oder Briefe eines

(c) Amplisf. Collect. tom. I. p. 1529.
(e) Concil. tom. 10. p. 1458.

Fahrhundert: vnd bitte von euch eyn vols
stendigen jeug, Aposteln gnant zcu eynen mol,

213

sichern

(d) Hift. de Langued. tom. 3. p. 211.

czum andern mol, czum dritten mol rysch,
riftlichin, aller richlichest.

sichern Geleits (f), die bey den lektern algemeinen Kirchenversamlungen sehr häufig geworden (g), und die man zuweilen durch nac olgende Erklärungen zu bestimmen pflegte. Die Passeports werden in der neuen Ausgabe des du Cange durch Lite teră salvi Conductus oder auch blos durch Charta gegeben; ausserdem aber pflegs te man diese Briefe auch Litteras conductitias, conductorias und conductiales zu nennen. Die Fürsten ertheilten auch gewisse Briefe oder Privilegia, die man protectoria nante, worin jemand für die Gewaltthätigkeiten der Unterthanen dieses Fürsten gesichert wurde. Diese Diplomen werden in einer Urkunde Roges, Königs von Sicilen, Präsidium Regis oder regium genant (h). Nur allein Landesherren konten Taturalisationsbriefe ausfertigen. In dem vierten Theil der weitläufigen Samlung des Martene und Durand werden dergleichen Acten Litte Wir über rå Allegantiarum oder Allegationum Civitatis et Patriå genant. gehen hier die Vertrags-und Verbindungsbriefe, indem wir ihrer bey den Bünd nissen und Verträgen Meldung thun wollen. Eben so wenig wollen wir uns hier bey den Lettres d'Etat, bey den Standeserhöhungen, Ernennungsbriefen, Linsetzungsbriefen, Adelsbriefen, Lettres de Relief, de Validation, de Marque, de Represailles, d'Intermediat, Partis låså und vielen andern aufhalten, die von den Fürsten und ihren obersten Gerichtshöfen ertheilet werden. Es würde solches eine weitläufige und vergebliche Arbeit seyn; zumal da wir dasjenige, was heut zu Tage üblich ist, nicht anders als im Vorbeigehen und ohne daß es von Folgen ist, untersuchen wollen. Bey den Adelsbriefen wollen wir nur noch das anmer: ken, daß, wenn man dem Herrn de la Thaumaßiere glauben darf (i), sich kein unverdächtiges Beispiel von denselben vor der Regierung Philips des kühnen finden wird (77).

(f) Concil. tom. 12. p. 568. 882.971. etc. (g) Ibid. p. 797.

RI tom. 5. p. 623.
Ierufalem p. 270.

§. 277.

(h) MVRATO(i) de la THAVMASSIERE Notes fur les Asfifes de

(77) Ausfer denen von den Herrn Verfassern angefürten Benennungen der Geleitsbriefe fin den sich auch noch die Ausdrücke securus Con: ductus, Securitatis noftrå Ducatus und ple: nus Ducatus. So heist es zum Beispiel in eis nem Geleitsbriefe Friedrichs 2 vom Jahr 1223, der in des Herrn von Gadeni Cod. dipl. Th. 2. S. 934 befindlich ist: Quatenus nullus fit, qui Latorem prefencium Gerardum de Sinzebe, Vallettum et Fidelem noftrum de noftra licencia in Alemanniam reuertentem, impedire feu in aliquo moleftare prefumat; permittentes ipfum cum feruientibus quinque et equitaturis feptem libere pertranfire, et prouidentes fibi in fecuro conductu pro noftre reuerencia Maieftatis, fi neceffe fuerit, et a vobis duxerit requirendum. Imgleichen in einem Ge:

leitsbriefe Barnims 2, Herzogs zu Pommern, vom Jahr 1334 beim Herrn von Weftphalen Th. 2. S. 113. Securitatis noftrae Ducatum' praeftitimus in praefentibus et praeftamus. In den teutschen Urkunden dieser Art sind die Benennungen ein sicheres Geleit, ein veste gang fragt Geleide, frey sicher Geleyt, Ge: leydt her und bin auff sein Recht, Glait zu auf und von Friede, Friede auf sein Recht u. f. w. sehr häufig; wovon Herr Haltaus in dem mehrmals angefürten Wörterbuch S. 517. 627 f. viele Beispiele gesammelt hat. In dem dem Johan Sus vom Kaiser Sigismund ertheils ten sogenanten sichern Geleit, welches in Gol: dafts Conftit. Imp. Th. 1. S. 389. befindlich ist, heißt es unter andern: quae ad celeritatem et fecuritatem ipfius itineris pertinet, tum per

terram

S. 277.

Man hat Commißionsschreiben von dem Johan 2, König von Frankreich, Litteră Com worin er gewissen Personen die Einname und Besorgung der Auflagen und die Verz mißionis, waltung der wårend einer Erledigung dem Könige zuständigen Kirchengüter auf- Provisionis, Credentia, trägt (F). Die Litterå Provisionis erstrecken sich nicht nur auf geistliche Pfrün: debitis 2c. den, sondern auch auf bürgerliche Aemter und Ehrenstellen. Matthäus Paris gedenket schon der Creditivschreiben, Litterå Credentiå et Favoris in eben dersel ben Bedeutung, in welcher dieser Ausdruck noch jeho üblich ist. Dergleichen Brie: fe heissen auch Litteră credentiales; ja man sagt auch wohl Bulla Credentiå. Littera Debitis, oder de Debitis, oder auch Debira legalia sind königliche Brie: fe oder algemeine Befele der Kanzelley an die Schuldner, ihre Gläubiger zu beza; len. Sie wurden auch gebraucht, wenn man an jemand ein Committimus erthei lete. Wir übergehen hier die alten Litteras tributarias, worin die Obrigkeiten ge: wissen Provinzen Tribut und Steuern auflegten (1). Wenn jemand einen gemach ten Kaufvertrag auf eine sehr grobe Art verlehet hat; so ist der beleidigte Theil bes fugt, Litteras Rescifionis von dem Landesherrn zu verlangen. Diese werden in Frankreich in der kleinen Kanzelley ausgefertiget. Zuweilen pflegt man aber auch dem Vortheil, solche Briefe verlangen und erhalten zu können, ausdrücklich zu ent sagen. In dem Kaufvertrag des Herzogtums Steinau werden diese Briefe imperiales genant (m). Ueberhaupt pflegte man alle mit dem königlichen Siegel verse hene Briefe, zumal wenn sie öffentlich angeschlagen und bekant gemacht worden, mit

dem

(1) AVGO de prima

(F) Thefaur. Ancedot. MARTET. tom. 1. p. 1414.
fcrib. orig. p. 107. (m) de LVDEWIG tom. 5. P. 547.

terram quam per aquam, promotiuam fibi velitis et debeatis oftendere voluntatem. Aus diesen Worten erhellet, daß dieser Brief des Kaisers nur ein Pasport, nicht aber ein eigent: liches sicheres Geleit gewesen; zumal da dersel: be nur an die Stände und Unterthanen des Reichs gerichtet ist. Wenn daher gemeiniglich behauptet wird, daß die Hinrichtung des Jo ban Hus ein wider Recht und Billigkeit gesche: hener Bruch des sichern Geleits gewefen: so ge: schiehet der zu Coftnits versammelt gewesenen Geistlichkeit allem Ansehen nach wohl ein we nig zu viel; obgleich ihr übriges Verfaren wis der demselben sehr tumultuarisch und unrege! mäßig gewesen. Das eigentliche freie und si there Geleite kam nur den Mitgliedern der Kirs chenversamlung zu gute und der damalige Papst Joban 23 Ponte sich durch einen solchen Siche: rungsbrief selbst nicht für der Gefangenschaft Schützen. Bey Religionsstreitigkeiten ist es un gemein schwer die Gränzen der Billigkeit auf Das genaueste zu beobachten. Man ist in die

fen Fällen auf jeden Schrit seiner Gequer nur
gar zu argwönisch; indessen verlieret die War:
heit niemals dabey, wenn man auch der Ge:
genpartey die gehörige Gerechtigkeit widerfaren
lást.

Ben verschiedenen von den Verfaffern hier
angefürten Arten von Briefen hat man die frau-
zösischen Benennungen beibehalten, weil sie im
teutschen nicht so bestimt und kurz ausgedruckt
werden können. Lettres d' rat sind nicht nur
Staatsschreiben; sondern auch Versicherungs-
briefe, die den Gesandten oder Kriegsbedienten
mitgegeben werden, daß sie von niemand ihrer
Güter und Person wegen belangt werden köns
aen. Lettres de marque find Bolmachts:
briefe, einem fremden Herrn der von ihm verz
weigerten Gnugthuung wegen ins Land zu fal:
len, und sich selbst Recht zu schaffen; womit
auch die Lettres de Reprefailles übereinkom
men, worin Unterthanen Erlaubnis ertheilet
wird, sich an den Unterthanen eines fremdeu
Herrn zu erholen,

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