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In der neuen Ausgabe des du Cange werden, der funfzigsten lindembrogi- Epistolá ad; schen Formel zu Folge, gewisse Epistolå aðfatimå angefüret, die man daselbst durch fatimä. Schenkungsschriften übersehet hat. Es wird dieser Ausdruck daselbst von affari hers geleitet, weil dergleichen Schenkungen ohne Worte volzogen wurden; indem man nur einen Halm in den Schoos der beschenkten Person zu werfen pflegte. Solte aber diese Benennung nicht vielmehr von ad Farum berstammen? Man kan anfänglich gesagt haben Epistola ad Farum; Briefe, die alsdann gültig werden solten, wenn eine von den contrahirenden Personen durch den Tod ihre Schicksale beschliessen würde; und hieraus kan nachmals Epistola adfatima entstanden seyn. Dergleichen Fortpflan: zung und Zusammenziehung der Worte ist nichts ausserordentliches. Wir können zu der Aufklärung eines Ausdrucks, der nur ein einiges Mal vorkomt, nichts weiter hins zusehen, als daß wir den Inhalt derjenigen Formel, aus welcher er genommen ist, mit wenig Worten hersehen. Ein paar Eheleute, die keine Kinder haben, richten eis ne gegenseitige Schenkung ihrer Güter untereinander auf, von welcher sie, wie sie sagen, zwen Epistolas adfatimas ausfertigen lassen, die von einerley Inhalt gewesen, und von den dazu erbetenen Zeugen unterschrieben werden solten. Diese Umstånde koms men, wie man siehet, mit unsrer Erklärung volkommen überein. Ausserdem müste man aber zur Bestätigung derselben noch ein und andres altes Denkmal dieser Art in Händen haben (82).

S. 284.

Die zwischen zwen Eheleuten aufgerichteten Schenkungsbriefe werden auch Lpis Epistola Con: ftola Contulitionis oder Contulationis genant. Es wurden deren zwey von tulitionis, gleichem Inhalt ausgefertiget, epiftolas vno tenore confcriptas (p). Die Epis Adoptionis, Firmitatis. stola Adoptionis waren auf der einen Seite mit der Schenkung der Güter und auf der andern Seite mit der Verbindlichkeit verknüpft, demjenigen, der sich seiner Güter auf diese Art begeben hatte, den nötigen Unterhalt zu verschaffen (q). Daher werden der gleichen Verträge auch zuweilen Traditiones respectuales genant (r), welchen Ausdruck du Cange durch Traditionem respectivam erkläret. In Marculfs Formeln wird ihnen auch die Benennung Convenientia beigelegt (s). Wenn eine Tochter vor ihrem Vater verstorben war; so konten ihre Kinder nicht mit ihren Mut terbrüdern theilen; wie es würde geschehen seyn, wenn ihre Mutter ihren Vater Mm 3 über:

(p) BALVZ. tom. 2. p. 478. 479.
(8) Ibid. p. 413.

(82) Von der vermittelst eines Halms ge: schehenen Ueberlieferung des Eigentums an eis ner Sache, deren in teutschen und lateinischen Urkunden oft gedacht wird, hat Hr. Haltaus in feinem Glosfario 6.782 f. viele Beispiele an: gefüret. In lateinischen Urkunden wird ein folcher Halin, calamus, ftipula und in den spå tern Zeiten feftuca genant. Ja in einer Ürs kunde Gottfrieds, Grafen von Seyn, vom

(9) Ibid. p. 481.527.

(1) Ibid. p.526.

Jahr 1264 heist es gar: et his omnibus re-
nunciamus et manu et CALAMO EFFESTY
CAM VS. Jm Cod. lib. 5. tit. 27. und lib. 3.
de Epifc. audient, imgleichen beim Cassiodor
lib. 2. ep. 29. werden auch die kaiserlichen Re-
scripte adratus diuini genant, welche Benennung
mit den Litteris adfarimis wenigstens dem
Klange nach einige Neulichkeit zu haben scheint.

Freilassungs briefe.

Charta Jn: genuitatis.

überlebt hätte. Es konte aber doch ein Vater nach dem römischen Recht seinen Enkeln und Enkelinnen das Recht wiederertheilen, welches sie durch den früzeitigen Tod ihrer Mutter verloren hatten. In Marculfe Formeln finden wir einen Brief dieser Art (t). Sirmonds Formeln enthalten einen andern Brief, welcher daselbst Epistola Firmitatis genant wird; eine Benennung, welche zuweilen eine Schens kung auf ewig bedeutet. Die Tauschbriefe und Epiftolas compofitionales wollen wir bis auf den Artikel von den Verträgen versparen.

S. 285.

Wenn man einem Sclaven oder Knecht die Freiheit schenken wolte: so wurde eine Epistola oder auch Litterå ausgefertiget, welche auch zuweilen Chartula Ins genuitatis (u) oder Carta Libertatis, Manumiffionis atque Ingenuitatis Titulus (r), Ingenuitatis Auctoritas, Teftamentum Libertaris, Abfolurióz nis Titulus, Libellus Manumiffionis, Conceffionis Ingenuitas (y), oder auch schlechtweg Abfolutio, Ingenuitas (3) und Manumiffio genant wurden. Jederman hatte Recht dergleichen Urkunden auszufertigen; indem solches auch sogar die Sclaven thun konten, welche andere Sclaven von ihrem Peculio gekauft hatten. Die Herren wurden oft durch Grundsähe der Religion und der Erkentlichkeit bewos gen, ihren Knechten die Freiheit zu schenken; ausserdem aber wurden auch oft öffent liche Freudenbezeugungen durch die Ausübung dieses guten Werks an den Tag gelegt. Die 39te Formel des Marculf im ersten Buch (a) enthält einen Brief des Königs an einen Grafen, worin ihm befölen wird, wegen der Geburt eines Prinzen auf jedem Föniglichen Kammergute drey månliche und drey weibliche Personen in Freiheit zu sehen. Die Epistola Ingenuitatis wurde im Namen des Grafen oder des Domestici (b), dem die Verwaltung dieser Kammergüter aufgetragen war, ausgefertiget (83).

S. 286.

Die Charts Ingenuitatis wurden gewönlicher Weise gleich nach ihrer Bewil ligung in Ausübung gebracht. Indessen durften sie zuweilen nicht eher als nach dem Tode desjenigen, der sie bewilliget hatte, statfinden. Zuweilen behielte man sich auch gewisse Dienstleistungen von dem Freigelassenen vor (c). Bey denenjenigen Perfonen aber, die dem geistlichen Stand gewidmet waren, muste die Freiheit volkommen und uneingeschränkt seyn. Die Art und Gebräuche, mit welchen jemand der Knecht: schaft entlassen wurde, waren sehr verschieden; man kan indessen in der neuen Ausga be des du Cange Nachricht davon antreffen. Im dreizehnten Jahrhundert fin

den

(1) BALUZ. p. 411 p. 480. (u) Acta SS. Benedict. Secul. 4. Part. 1 p. 764. (t)
Amplisf. Colllect. tom. 1 p. 355.440.540.541. (19) BALUZII Capitul. tom.
2 p. 541. (3) HICKES. Disfert. Epift. p. 14. (a) BALUZ. p.396.
Ibid. p. 433.
(c) MABILLON de re diplom. Suplem. p. 81.

(83) Von den Domesticis der frånkischen
Könige handelt du Cange im Gloffar. v. Dome-
fticus imgleichen in der Dissertation de Placitis

(b)

ante Portas in Wilh. Friedr. von Pistorii Amocnit. S. 56 und Hertius in Notitia vet. Francor, Regni c. 3 §. 1-1.

3

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den sich Urkunden, worin alle Knechte einer Kirche in Freiheit gefeht werden (d), Der gelehrte Hr. Lancelot merket in seinen Nachrichten von dem Leben und der Schriften Rudolphs von Presses an (e), daß Rudolph von Presses, der erste die: ses Namens, und seine Gemalin "allen leibeigenen Personen beiderlen Geschlechts → auf ihren Gütern Freiheits- und Loslassungsbriefe ertheilet haben, und daß noch viele von diesen Loslassungsbriefen aufbehalten worden, von welchen der lehte, den er gesehen, vom Monat Junius 1325 gewesen. In England giebt es noch weit neuere. Das Pråceprum denariale war eine Art von Freilassungsbriefen, wo; von sich bey den königlichen Pråcepris auf eine füglichere Art wird reden lassen (A), Wenn sich der Knecht selbst loskaufte, so ertheilte ihm sein Herr einen Loskayfungs: brief, Chartulam redemptionalem oder auch schlechtweg Redemtionale (f) (84),

S. 287.

Was man unter dem Ausdruck Epistola conculcaturia zu verstehen habe, Epistola con müssen wir hier um so viel mehr erklären, da Hr. du Cange, dessen weitläufige Ger culcaturia. lehrsamkeit sonst von einer fast jederzeit richtigen und unbetrüglichen Beurtheilungss Fraft geleitet wird, diese Benennung in einer ganz widrigen Bedeutung genommen, die gar zu sehr in die Augen fält, und aus seinem eigenen Wörterbuch erwiesen wers den kan. Er erkläret diesen Ausdruck fo: Concultaturia epiftola, qua Dominus ferui, qui ingenuam vxorem duxit, conculcato et irrito facto ob agnationem, quae inter eos intercedebat, matrimonio, mulierem libertati fuae reddit; woben er die zehnte Formel des Hrn. Bignon anfüret. Allein sobald man nur diese Formel mit Aufmerksamkeit betrachtet, wird man sehen, daß in derselben keinesweges eine Ehe aufgehoben oder für nichtig erkläret werden solle, unter dem Vorwand einer Verwandschaft, die zwischen einem Knecht und einer Frau von freien und gutem Stande, bene ingenuam, nicht stat finden solte. Es sollen darin nur die Kinder,

(b) LOBINEAU hift. de Paris tom. 3 p. 14. 207.
Infcript. tom. 20 edit. d'Holland. p. 412.413..
P. 462.

(A) Dafelbft werden wir auch von den kai ferlichen Briesen, welche sacrå und divales ge: nant worden, und von vielen andern Briefen der Kaiser und unsrer Könige mit wenigem handeln.

(84) Da in Deutschland die Knechtschaft unter dem Namen der Leibeigenschaft weit lán: ger üblich geblieben, als in andern Ländern, ja in mauchen Provinzen, sonderlich Mecklenburg, Pommern, Schlesien, Brandenburg u. s. f. noch wirklich starfindet, so müssen sich auch hier noch mehrere und neuere urkunden dieser Art finden. Sonst kan man von den Knechten und Leibeigenen der Deutschen und ihrer Freilass fung nachsehen Potgiesser de Conditione et fta

die

(e) Mémoires de l'Acad. des (f) BALUZII Capitul. tom. 2.

tu Seruor. apud Germanos tam vetere quam
nouo; Pfeffinger ad Vitriarium; Böhmers
Disf. de homine proprio und de libertate im-
perfecta rufticor. in Germania u. f. f. Ja den
teutschen Urkunden sind dergleichen Manamis
stones unter dem Namen der Erlasbriefe be
kant, deren verschiedene Porgieffers vorhin an
gefürten Abhandlung beigefüget find. Die
Mannrechtsbriefe oder Affrancamenta müssen
von diesen Erlasbriefen noch unterschieden were
den, und sind eigentlich Instrumente, womit jeż
mand beweiset, daß er fren und ehrlich geboren
und niemand mit Leibeigenschaft verwandt sey.
S. Saltans Gloffar. S. 1310.

Epistolá Se: curitatis.

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die aus dieser Ehe würden gezeuget werden, für frey und von der Knechtschaft ledig erkläret werden. In feruitio publico nunquam fint coinquinati, fed fub integra ingenuitate dies eorum debeant perfeuerare. Hr. du Cange hat vielleicht nur einen blossen Auszug nicht aber die Schrift selbst vor Augen gehabt, da er dann die Worte, fi agnatio inter ipfos apparuerit so erklåret, wenn man entdecken solte, daß eine Anverwandschaft unter ihnen statfindet; " da hier doch von Kindern gehandelt wird, die aus dieser Ehe entspriessen würden. Und dies kan den Hrn. du Cange verfüret haben. Dieser grosse Gelehrte würde aber diesen Feler nicht begans gen haben, wenn er sich nur erinnert hätte, daß er selbst den Ausdruck Agnatio durch Liberi erkläret, und diese Erklärung aus vielen Denkmälern des Altertums bestäti get, auch dieselbe mit der Auslegung der Charta Agnationis beschlossen hatte, wo man eigentlich den wahren Begrif antrift, den man mit der Epistola conculcaturia verknüpfen mus. Seine Worte lauten fo: Agnationis charta, qua Dominus ferui, cui fe ingenua iunxit, illis indulget, vt qui ex eis nafcentur, liberi permaneant (g). Dergleichen Heiraten waren eigentlich strafbar, und rüreten mehren: theils von einer Entfürung her; wenigstens geschahen sie doch wider Willen der Eltern. Die Kinder, die aus diesen unerlaubten Ehen erzeugt würden, verfielen wieder in die Knechtschaft. Indessen war es doch nichts seltenes, daß die Herren gelinder mit ihnen verfuren, wenn der Schuldige seine Gunst wieder erhalten hatte (h). Die Urkunden, die man deswegen ausfertigte, wurden ausser den bereits angefürten Be: nennungen auch noch Epistold Donationis, ja auch wohl Epistolå oder Chartulă triscabină genant (i).

S. 288.

Es gab verschiedene Arten von Sicherheitsbriefen oder Schriften, welche auch oft nur schlechtweg Securitates genant werden. Wenn sich die Anverwandten eis nes Ermordeten mit dem Mörder verglichen; so gaben sie ihm eine Epistolam Ses curitatis, wodurch er für alle Gewaltthätigkeit oder Untersuchung des begangenen Verbrechens gesichert wurde (f). In den andegavensischen Formeln ist ein solcher Sicherungsbrief befindlich, worin eine Parten für die wider sie angebrachte Klage ge: sichert wird (1). Es war solches eine Art von einem gütlichen Vergleich. Noch eine andre Art von Sicherheitsacten war als ein Eingeständnis abgefasset, daß man gewisse Ländereien einer Person oder Gemeinheit unter der Bedingung im Besitz habe, daß man von denselben einen järlichen Zins entrichten wolle, und daß die Ländereien nach dem Tode des Inhabers wieder an den Eigentümer fallen solten (m). Der Papst pflegte dem Verwalter oder Einnemer auf den Kammergütern des päpstlichen Stuls eine algemeine Quittung oder Entbindungsschrift unter dem Namen einer Securis tatis zu ertheilen, wenn seine Verwaltung zu Ende gegangen war (n). Man nante dieselbe

(9) MARCULF. lib. 2. form. 29 apud Baluz. (b) Append. MARCULF. form. 18. (i) LINDENBRO G. form. 88. (F) Form. 17. lib. 2. Append. MARCULF. 23. 51. SIRMOND. 39. BIGNON. 8. LINDENBROG. 124. (1 MABILLON, de re diplom. fupplem. p. 78 form. 5. 6. (m) Ibid. form. 7. (u) Lib. Diurn. Rom. Pontif. p. 115. 116.

dieselbe auch plenariam Securitatem, welche Formel auch in den weltlichen Gerich: ten üblich war. In den Formeln des Briffon, imgleichen in den Zusäßen zu des V. Mabillons Diplomatik (0) ist ein merkwürdiges Beispiel einer plená Securitas tis befindlich. In dem königlichen Schaß von Urkunden ist ein Behältnis von Ur kunden, welche Securitates genant werden und in dem daran befestigten Zeddel Applegemens beissen (p).

S. 289.

Die Epistola Cautionis oder auch schlechtweg Cautiones haben so viel Aen: Epistolá Caulichkeit mit den Sicherheitsacten, daß auch Hr. du Cange einen Ausdruck durch den tionis. andern erkläret hat. In diesen Schuldverschreibungen verpflichtet man sich, eine ge: borgte Summe in einer gewissen Zeit wiederzuerstatten, oder einen bestimten Theil derselben järlich abzutragen, oder auch gewisse Tage in der Woche zum Dienst des Gläubigers zu arbeiten (q). Zuweilen begab man sich auch bey demselben in die Leib: eigenschaft, wenn man nicht bezalen konte, oder wenn man einen mit einem Einbruch verknüpften Diebstal begangen hatte, und das geraubte nicht wiedererstatten konte. Die Ucte, die alsdann ausgefertiget wurde, hies Cautio de infracturis (r). In dem Tagebuch der römischen Päpste ist Cautio das verbindliche Versprechen eines neuerwalten Bischofs, die Sacramente und geistlichen Orden unentgeldlich auszuthei len, die Güter seiner Kirche nicht zu veräussern, denen Seelmeffen des Nachts mit den übrigen Clericis jederzeit beizuwonen u. f. f. (8).

S. 290.

War ein solcher Schuldschein verloren gegangen oder verlegt worden, so bekam Epistola eva; der Schuldner nach Abtrag der Schuld eine Quitung, welche Epistola evacuatoria cuatoria, oder auch blos Evacuatoria genant wurde; weil dieselbe den Schuldschein nul und quittatoria, nichtig machte, wenn sich derselbe etwa einmal wiederfinden solte. Man verfertigte Apocha. eine änliche Schrift, wenn eine Urkunde war verloren worden (t); in welchem Fal man eine neue mit Einwilligung beider Parteien auffeßte (u), damit die alte, wenn man sie wiederfinden solte, ungültig seyn möchte. Dacuafio aber, Ervacuatio und Dacuarium bedeuten eine Urkunde, worin man versicherte, daß man an gewisse streitige Güter nicht den geringsten Anspruch habe. Littera quittatoria oder Litterà quit tatoriå sind nichts anders als Quittungen, und wurden bey den Alten Apotha, Acs ceptilatio, in den neuern barbarischen Zeiten aber Quitancia genennet (w). An tapocha hingegen war eine Schuldverschreibung, worin sich der Schuldner anheischig machte, seinem Gläubiger gewisse järliche Renten zu zalen (r) (85)

S. 291.

(0) MABILLON. de re diplom. Supplem. p. 90. (p) Hift. de Sablé p. 376;
(4) BALVZII Capitular. tom. 2. p. 421.
(r) Ibid. p. 508. (8) Diurn.
Rom. Pontif. p. 63 feqq. (1) BALVZ. Capitul, tom. 2. p. 454. 406.425.494.
(u) MABILLON de re diplom. Supplem. p. 80. (m) HVGO de prima fcrib,
orig. p. 190. (r) Ibid. p. 191.

(85) In teutschen Urkunden hies eine Littes oder auch Quitscheltung. In einem Diplom ra quittatoria oder Quitancia ein Quitbrief Balthasars, Landgrafen von Thüringen, von

Jahr

Diplom, 7. Th.

Nn

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