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Epistola pres caria und pra staria.

S. 291.

Die sogenanten Epistolă precariă und prästariå gehören unstreitig mit uns ter die merkwürdigsten Urkunden des Altertums. Man hat die Begriffe dieser bei? den Ausdrücke oft miteinander verwechselt; indessen sind sie doch so verschieden als pachten und verpachten. Die Urkunde, die der Pachter bekam, hies prástaría, die jenige aber, die der Verpachter erhielt, wurde precaria genant. Die erste Acte wurs de im Namen des Pachtnemers, die andere aber im Namen des Eigentümers ausgefer: tiget. Die erste hatte gewönlicher Weise die Gestalt eines Briefs und einer Bitschrift, die lehtere aber war in Form einer Bewilligung abgefasset (y). Beide has ben ihren Ursprung aus den Erbzinsgütern, die im vierten Jahrhundert in den rös mischen Gesetzen auf das feierlichste bestätiget worden. Sie wurden auch oft Libelli® und Libellaria genant. Die Precaria erstrecken sich so gar bis auf die Zeit der rös mischen Republik (B). Nachmals aber sind diese Acten blos gottesdienstlich_ge= worden; weil sie allein die Kirchen- und Klostergüter zum Gegenstand hatten. Die ses hatten sie indessen mit jenen gemein, daß sie dem Pachtnemer den Genus einer oder mehrerer Ländereien gegen einen järlichen Zins überliessen. Indessen findet man in der 39ten und 40ten Formel des dritten Buchs beim Marculf, in der 41ten und 42ten des Anhangs, in der 6ten beim Sirmond und in der 19ten, 22ten und 23ten des Lindenbrog nichts von järlichen Abgaben angemerket. Und dis findet man fast allemal, wenn derjenige, der Litteras precarias ausfertigte, die Ländereien, die er auf Lebenszeit in Pacht bekam oder behielt, der andern Parten vorher geschenkt hatte. In dessen wurden die schenkenden Personen in diesem Fal zuweilen dennoch mit einem geringen Zins belegt, der zu den Kerzen einer Kirche bestimt war. Von diesem allen wird in dem Wörterbuch des du Cange nichts angemerket; indem daselbst übers haupt behauptet wird, daß alle Güter, die jemand als Precaria besessen, zinsbar gez wesen. Es wurden zuweilen auch Güter mit dem Beding verkauft, daß sie nach dem Tode des Käufers an eine gewisse Kirche oder Familie fallen solten; von welcher Art eine von dem Hrn. de Sainte Marthe angefürte Urkunde ist, welche daselbst genene net wird Intentio venditionis und conuenientia venditionis (3) (86).

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Jahr 1371 heißt es: vnd füllen on ouch daros
ber onfir liben brüdere quitbriefe mit
ires felbis Insegiln schicken; und in einer Urs
kunde vom Jahr 1598: opdracht, overgifte
ende quiitscheldinge. Siehe Saltaus Gloffar.
S. 1498,

S. 292.

Gallia chrift. tom. 1.

cibus petenti vtendum conceditur, quam diu is qui concesfit patitur. Propterea Abbo Floria cenfis abbas canone 7 apud Mabillonium in Analectis defcribit precarias, qui ex conuentione fiunt et precibus obtinentur. MURATOR, Antiquit. Iral. tom. 3 p. 150..

(B) Ea vox inaalait, quod adhiberentur,(86) Anfänglich che die Beneficia ecclefiafti: preces, vt fundus ad vtendum ac fruendum ca auf den gegenwärtigen Fus gesetzet worden, concederetur; quamdiu Domino placeret. V. erhielten die Clerici zuweilen von ihren Bischd pianus et Paulus iurisconfulti veteres, PRE- fen gewisse Kirchengüter ansat ihres Gehalts, CARII vocem ca fub ratione explicant. Pre- welche Precaria genant wurden. Es erhielten carium, aiunt, in edicto praetoris eft, quod pre- aber auch arme Laien nicht selten per Preces den

Genus

S. 292.

Durch eine Epistolam precariam verstand man zuweilen nichts anders als ei? Epistola prc: ne Verpachtung auf viele Jahre; welches aus den Gefeßen der Westgothen erhel? caria. bellet. Si per precariam epiftolam certus annorum numerus fuerit compre henfus, ita vt ille, qui fufceperat terras, poft quodcunque tempus Domino reformet; iuxta conditionem placiti, terras reftituere non moretur (a). Es war also eine Art von einem Erbpacht, welcher, wie bekant ist, von zehn bis auf neun und neunzig Jahr zu dauren pflegt. Die Bedingungen der Precariarum waren von fast unendlicher Verschiedenheit. Gemeiniglich solten die Güter nach dem Tode des Nieshabers wieder an die Eigentümer zurückfallen; oft aber geschahe solches erst nach dem zweiten, ją zuweilen, aber doch sehr selten, auch nach dem dritten, vierten und fünften Glied. Die Beispiele, die wir davon haben, erstrecken sich indessen nicht über das achte Jahrhundert. Hr. Muratori giebt uns viele Beispiele von ewigen Erbpachten (b): woraus erhellet, daß Emphyteofis und Libellus oft eine und eben dieselbe Sache bezeichnen; ohnerachtet Libellus auch zuweilen Acten bedeutet, die von den emphyteutischen Verträgen sehr weit verschieden sind. Die ewigen Erbpachten arten in Lehne aus, und zu Kaiser Justiniani Zeiten merkte man schon, daß sie einer Veräusserung gar zu nahe kommen, daher wurden sie auch den Kirchen in der fiebenten ovelle von diesem Kaiser untersagt.

S. 293.

Die Precarid wurden gewönlicher Weise den schenkenden Personen oder Ver: Epistola prá käufern nach geschehener Schenkung oder geschlossenem Verkauf bewilliget; da denn Naria.

Nn 2

zum

(a) Lib. 10. tit. 1. §. 12 tom. 4 fcriptor. rer. Gallic. p. 429. (b) MVRATORI
Antiquitat. Ital. tom. 3 p. 161. feqq.

Genus gewisser Kirchengüter auf Lebenszeit.
Denn da die Kirche ehedem die Armen erná
ren muste, zu welchem Ende ihr eben die Kir:
chengüter überlassen worden: so hieng es von
dem Wilkür der Bischöfe ab, auf was für eine
Art sie solches bewerkstelligen wolten. Der
Kaiser Leo setzte zwar die Precarias 1. 14. §. 5.
C. de SS. ecclef. auf einen andern Fus; es ist
aber erweislich, daß diese Einrichtung nur allein
die Kirche zu Conftantinopel angegangen ist,
nicht aber die abendländische Bischöfe; bis sie
endlich nachmals das Ansehen der Almosen auch
in der abendländischen Kirche verloren haben
und auch begüterten Personen unter allerley Be
dingungen ertheilet worden. Dis ist der Ur:
sprung der kirchlichen Precariarum, wie dersel
be vom Just Henning Böhmer im Jure ecclef.
Th. 2. B. 3. Tit. 14 S.741 f. angegeben wird;
wo er S. 743 §. 4 von dem Ursprung ihrer Be:
nennung fagt: Dicta fuit PRECARIA, quod

precibus ab ecclefia obtineretur inftar eleemo-
fynae quae per preces impetratur, item PRA E-
STARIA, quod ab ecclefia praeftaretur pe-
tenti. Eben dafelbft werden S. 744 und 746
auch zwey Formeln einer solchen Petitionis aug
Mabillons Analect. Th. 3 S. 84 und S. 237
angefüret. In Hrn. Christian Ernst Hanssel
manns Anmerkungen über den Stiftungsbrief
der Collegialkirche zu Oehringen, welche in Hrn.
Sam. Wilh. Getters historischen Bibliothek
Th. 1 befindlich find, wird S. 240 angemerket,
daß die Klöster zuweilen ein Stück von ihren ei-
genen Gütern andern unter der Bedingung zum
Genus überlassen, daß solches nach ihrem Tode
dem Kloster gedoppelt wieder zufallen solte. In
den alten teutschen Urkunden heißt dergleichen
Precaria und Petitio eine Bete und Bedtbrie:
fe, wovon Hrn. Saltaus Gloffar. S. 155 f.
und Christoph Lehmans speiersche Chronik B.2.
Kap. 43 S. 154 mit mehrerm nachzusehen ist.

Pagina Ex:

zum Besten der erstern zuweilen Stücke von den alten Kirchengütern hinzugefügt wur. den. Diese Urkunden musten alle fünf Jahr erneuert werden; wie solches von vers verschiedenen Kirchenversamlungen verordnet worden. Weil aber zu besorgen war, daß dieser Umstand versäumt werden, und daher den contrahirenden Personen nachtheilig werden könte: so wurde den Acten die Klausel beigefügt, daß sie eben dieselbe Kraft haben solten, als wenn sie alle fünf Jahr erneuert worden. Die Bischöfe und Aebte bewilligten die Precarias nicht anders, als mit Einwilligung ihrer Geiste lichkeit oder ihres Convents. Es war nicht erlaubt wärend der Erledigung einer Kir che dergleichen zu vergeben. Ohnerachtet ihnen auch der Name eines Briefs beir gelegt wurde, so werden sie doch weit häufiger blos Precaria, Práskaria, Prästas rium genant (c). Ja man findet auch die Benennungen Emfireufis (d) oder Precas ria Firmitatis oder Libellus emphiteoticarius (e); diejenigen aber, welche gewisse Güter als Precarias oder Erbpachte befassen, nanten sich Precarii, Emphyteurs, Libellarii (f), Chartulati. Diese beiden lehtern Benennungen wurden zuweilen auch den per Cartulam oder Libellum freigelassenen Sclaven beigelegt. Für Pres caria sagte man auch Precaturia, Precatoria oder Deprecatura, ja auch wohl Obligatio und Commendatitia (g), wovon aber das erstere eine Precariam, das lektere aber die Prästariam, bezeichnete (H). In dem du Cange finden wir diese lehtere Bedeutung des Ausdrucks Commendatitia nicht angemerket.

S. 294.

Noch weniger wird man die Paginam Exceptionis daselbst suchen dürfen, ceptionis, ters welche in einer Urkunde aus der Mitte des siebenten Jahrhunderts vorkomt (i). Die: tium Genus. se Acte gehöret augenscheinlich mit zu die pråstarias und precarias. Es ist solches eine Verleihung gewisser Güter, mit dem Beding, daß selbige entweder nach dem Tode des Pachtnemers, oder im Fal derselbe den ausgemachten järlichen Zins nicht ent: richten würde, wieder an den Eigentümer zurückfallen sollen. Da die Urkunde in Gegenwart eines Horarii ausgefertiget ist, so kan sie daher leicht den Namen einer Pagina Erceptionis erhalten haben: denn excipere hies, dasjenige was ein andrer in die Feder dictirte mit Zeichen und Ubkürzungen nachschreiben; daher auch die Totarii selbst vor Alters den Namen. Exceptores erhalten haben. Die Chartå pres caria wurden sonst auch oft Chartå Petitionis genant (f). Traditio prástaría – aber ist eine Urkunde von einem weit neuern Ursprung (1); indem es eine Art von Verpachtungen ist, wo die Formeln dimifi, tradidi ad firmam, ad firmam liberaui u. f. f. vorkommen. Die Aufhebung derselben hieng von dem Wilkür des Pachtgebers ab. Mit einer im eilsten Jahrhundert in Italien unter dem Namen tertium Genus sehr bekanten Art von Urkunden war es ganz anders beschaffen (m). Denn

(c) BALVZ. Capitnl. tom. 2. p. 427. 428. 529. 490. (0) MVRATOR. Antiquit. Ital. tom. 3 p. 174. (e) Ibid. p. 194. (f) Ibid. p. 243. 244..__(g) BALVZ. Capitul. tom. 2 p.472. (b) Ibid. p. 506. (i) MAFFEI Iftor. Diplom. p. 172. (F) MVRATORI Antiq. Ital. tom. 3 p. 149. ·(1) TH. MADOX. A Disfertat. concerning ancient. chartres p. 22. (m) Annal. Benedict. tom. 4. p. 700. 701.

Denn wenn der Erbnemer oder Pachter dem Eigentümer oder Lehnsherren nicht auch ein Exemplar von seiner Acte überlieferte, so war ihr Vertrag nach den lombardis schen Gesehen ungültig. Uebrigens mus diese Urkunde, die eine so besondere Bes nennung hat und die noch von niemand erklåret oder angefüret worden, wenn man beide Exemplare, die davon ausgefertigt werden musten, oder die Urkunde selbst mit ihrem appar zusammennimmt, allem Ansehen nach zu die Chartas pråstarías und precarias gerechnet werden; wie denn auch einerley Bedingungen bey dersel ben müssen statgefunden haben.

S. 295.

renda.

Die Epistolă prăcatoria und Litteră precatoriå waren bey den åltern Kir: Epistola prechenversamlungen ungemein üblich. Ein grosser König bedienete sich dieser Briefe catoria, roga: im Anfang des eilften Jahrhunderts, um einen gewissen Freiheitsbrief von dem toria, sugge Papst zu erhalten (n). Sie sind im eigentlichsten Verstande Bitschriften oder Suppliquen, und erstrecken sich auf alles dasjenige, was nur den Gegenstand zu einer Bitte abgeben kan. In den rogatoriis Litteris hingegen wird der Papst oder Erzbischof blos ersucht, den von der Geistlichkeit und dem Volk einer Kirche neu erwälten Bischof einzuweihen. Alcuin erkläret in feinem Buch de diuinis officiis den Ausdruck Suggestio durch Litteras rogatorias; welches auch in dem Anhang alter Acten geschiehet, den Herrr Baluze dem zweiten Theil seiner Capis tularien bengefüget hat (o); indem daselbst Briefe, die in der Aufschrift Indiculi prácatorii und an andern Orten Conquåstiones heissen (p), in den Urkun den selbst Suggestiones genant sind (9). Es gehören diese leßtern mit den Sugs gerendis zu einer und eben derselben Art von Urkunden; indem sie allezeit von niedrigen an obere entweder geistliche oder weltliche Personen gerichtet werden. Wenn es sich zuweilen zuträgt, welches doch höchstseiten geschiehet, daß jemand an seines Gleichen eine Suggestionem ergehen lässet: so behandelt er ihn in diesem Fal als seinen Obern. Man würde daher Suggestionem und Suggerendam sehr füglich durch eine demütige Zuschrift übersehen können (e). Sie haben nicht einen gewissen und bestimten Gegenstand; sondern waren oft blosse Bitschrif ten an die Fürsten u. f. f. um z. E. die Ernennung eines von der Geistlichkeit und dem Volk erwälten Bischofs zu erhalten (s). Zuweilen waren es auch blosse Berichtschreiben an die Päpste von ihren Gesandten, worin sie ihnen Nachricht erz theilten, wie sie die ihnen aufgetragenen Befele bewerkstelliget hätten. Es scheis nen diese Arten von Urkunden nur in den zehn erstern Jahrhunderten üblich gewesen zu seyn.

S. 296.

Vor den Suggestionibus waren gewisse Briefe üblich, welche man notorias Epistolá no nante, und worin den Fürsten von einer gewissen Sache Nachricht ertheilet wurde. toria, Sup:

Nn 3

Diese plicationes. (n) Concil. LABB. tom. 9 p. 785.. (0) BALVZ. Capitul. p. 1372. (p) Ibid. p. 507. (q) Ibid. p. 559. feq. (r) Concil LAB B. tom. 4 p. 787. (8) Ibid. p. 1484 feq. 1509. BALVZ, Capit. tom. 2.

tom. 4 p. 1127.

P. 379.

Petitiones,
Petitoria.

Diese waren bereits unter den ersten Kaisern im Gebrauch, und bekamen nachmals den Namen notarid, erstreckten sich auch auf alles, was man Personen von allerley Stande berichten wolte. In den Schriften des heiligen Augustini wider die Dos natisten wird ihrer zu verschiedenen Malen gedacht. Unsere Relaciones, in so fer: ne sie Briefe sind, sind diesen Epistolis notariis und notoriis volkommen ánlich. Die Suppliken, Supplicationes, sind von den Suggestionibus nicht sehr vers schieden und bezeichnen ebenfals Bitschriften. In einer Formel beim Baluzius, die die Aufschrift Supplicatio füret, komt das Zeitwort suggerere mehr als ein mal vor (t). Diese Stücke hatten insgemein sehr viele Aenlichkeit mit unsern heu tigen très-humbles Remontrances (u). Sie wurden gemeiniglich an die Landes: herren, zuweilen aber auch an die Päpste und Bischöfe gerichtet. Unter Marculfs Formeln befindet sich eine mit der besondern Aufschrift Supplicaturio (r); welche eigentlich ein Empfelungsschreiben für einen Bekerten ist, der vorher in groben Sún: den gelebt hatte, um ihm eine Stelle in einem Kloster zu verschaffen.

S. 297.

Zu den Bitschriften oder Litteris Placeti gehören auch die Petitiones oder Petitoriå, deren in des V. Labbe Samlung der Concilien (n) und in dem Ta gebuch der römischen Päpste verschiedene angetroffen werden. Die Päpste werden darin ersucht, denen Bischöfen, die unmittelbar unter ihnen stehen, zur Einweihung einer Kirche, oder einer Kapelle, oder eines Altars, oder auch eines Baptifterii oder desjenigen Gebäudes, in welchem sich die Taufsteine befanden, Befel zu erthei len (3). Die Prälaten bedienten sich dieser Formeln gleichfals untereinander. So bittet, zum Beispiel, ein Bischof einen andern Bischof um Erlaubnis, daß er die bischöflichen Amtsverrichtungen an einem Orte verrichten dürfe, welcher dem erstern zwar zugehörete, aber in dem Dióces des leßtern Bischofs lag (a). In der Vor: schrift des heiligen Benedicci wird dem du Cange zu Folge, durch Petitio die Ab: legungsformel des feierlichen Bekäntnisses der Klostergelübde verstanden. Indessen bestand dieser Gebrauch schon damals, so wie jekt, aus zweŋ ganz verschiedenen Handlungen. In des Herrn Baluze neuen Samlung alter Formeln wird die Bit te, Peticio Num. 33, das Versprechen oder die Profeßion aber Num. 34 und 35 angefüret (b). Wenn nun gleich Num. 32 beide Stücke zugleich enthält; so ist der Unterschied demohnerachtet sehr merklich. Die erstere Schrift war endlich nur ein Vortrag und Anbringen der lehtern. Zu den Forderungen oder Bitschrif ten kan man auch die Petitiones Bohemorum in den Acten der baselschen Kir chenversamlung rechnen (c). Die gerichtlichen Bitschriften, welche den Namen Petitiones füren, stammen überhaupt von dem römischen Recht her. Maffei hat S. 161 feiner diplomatischen Geschichte eine solche Petitio des sechsten Jahrhuns

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derts

(u) Concil. LA BB. tom. 3. p. 425. BALVZII Capit. tom. 2. p. 43 I. (3) Diurn. Pontif. Rom. p. 92. (b) Ibid. p. 575. feqq.

(t) BALVZII Capitul. tom. 2. p. 562.
tom. 4. pasfim. tom. 11. p. 502. (F)
(1)) Concil. LAB B. toin. 3. p. 727. feqq.
feqq. (a) BALVZ. Capitul. tom. 2. p. 558.
(c) Concil. LAB B, tom. 12. p. 1454.

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