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Responsivá

u. f. f.

Rescripte und Rescriptiones nicht allein von den Päpsten und Kaisern ausgeferti get worden. Die päpstlichen Rescripte unterscheiden sich durch ihre gewönliche An fangsformel: Significauit nobis dilectus filius u. f. f.

S. 304.

Der römische Rath antwortete dem Kaiser Anastasius in einem Rescript (f). Im eilften Jahrhundert finden sich gleichfals Rescripte der Bischöfe (g), und das zwölfte liefert uns gar einige von Privatpersonen. Wir dürfen nicht erst anmerken, daß Refcriptio heutiges Tages einen schriftlichen Befel bedeutet, vermöge dessen jemand eine gewisse Summe an einen andern auszalen mus (h). Eben so wenig werden wir uns ben zweien Briefen aufhalten, welche Responsivå genant werden; ohnerachtet der erste von dem Könige von Arragonien an Philip August (i), der andere aber von Eduard 3, König von England, an Kaiser Carl 4 ist: daher wir auch die Litteras responsales mit eben so gutem Grunde übergehen können. Im fiebenten Jahrhundert war ein Scriptum Visitationis nichts anders als ein Brief, mit welchem ein Bischof die geweihete Hostie begleitete, die er am Weißenachten an den König, an die Königin, an die Prinzessinnen vom Geblüte und an die Bischöfe überschickte (1), Im neunten Jahrhundert brauchte man Missaticum für einen Brief, und wir haben noch zwen Schriften von Carl dem kahlen, welche mit dies fem Namen belegt sind. Sie fangen mit den Worten an: Mandat vobis fenior nofter falutes & mandat u. f. f. oder mandat etiam u. f. f. (1). Es wurde ge: wissen Bischöfen aufgetragen, diese Briefe seinen Unterthanen zu überbringen; als worin man sie zum Gehorsam wieder anmanete, und ihnen für das Vergangene Bes. gnadigung versprach, wenn sie für das Zukünftige hinlängliche Sicherheit leisten würs

den.

Zweiter Abschnit

Instrumente, welche Chartå genant werden.

Einleitung §. 305.

Inhalt.

1. Eidleistungs- und Abschwörungsschrif
ten §. 306-308+

1. Littera sacramentales §. 306. 307.
2. Charta Sacramenti, Abjurationis
§. 308.
II. Huldigungsschriften, eidliche Versi
cherungen der Treue und des Gehor:
fams S. 309. 310.

(f) Concil. LABB. tom. 3. p. 1437.

1. Charta Juramenti §. 309.

2. Sacramentale Promiffionis §. 310. III. Eid der Treue von den Bischöfen an die Könige von Frankreich S. 311. IV. Eid der Treue, so den Bischöfen ab: gedrungen, von den Aebten aber ver: weigert worden §. 312-314. V. Geistliche und gottesdienstliche Unters würfigkeit §. 315.316. VI. Chare

(9) MARTENE Ampliff. Collect. tom. 1. P. 449: (b) Thefaur. anecdot. tom. 1. p. 339. 340. (í) Ibid. p. 798. (F) BALVZ. Capitul. tom. 2. p. 439.

(1) Ibid. p. 83. feqq. 87.

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1. Charta Venditionis, Definitionis
Obnoxiationis §. 326.

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S. 305.

1. Charta rogata, exprenså, andientia,
les §. 330.

2. Charta Monob. §. 331.

3. Andelangus §. 332.

4. Charta fenică, Charta per punctum
confirmata, Cbarta de Rabi, Littes
rå Diffidentiá S. 333.

ie Urkunden aus den acht oder neun ersten Jahrhunderten, werden, wie wir bes Einleitung. reits angemerket haben, in dem Text dieser Schriften selbst öfterer Chartul& oder Chartola, als Charta genant. Indessen findet sich diese lektere Bes nennung doch auch sowol in den angevinischen als marculfischen Formeln; ja man hat sich in dem eilften, zwölften und dreizehnten Jahrhundert sogar der Ausdrücke Quarta und Quartula in eben derselben Bedeutung bedienet. Die blosse Benens nung Charta, wenn dieselbe allein gesetzt wurde, bezeichnete im achten Jahrhundert einen Passeport (a). Wir haben in dem Artikel von den Briefen bereits eine ziems liche Anzal von gottesdienstlichen und königlichen, von öffentlichen und Privatcharten hinlänglich beschrieben, die entweder im Namen des Fürsten, oder doch in seiner Ges genwart ausgefertiget worden. Die auf königlichen Befel ausgefertigte Charten, werden auch daher mit dem Namen königlicher Charten beleget. Die Engländer unterscheiden die Charten der Könige von den Charten der Privatpersonen und theis len diese wiederum in Privatcharten, gemeine Charten und algemeine Urkunden. Mit der erstern Benennung wollen sie warscheinlicher Weise diejenigen Charten bes zeichnen, welche nur einige Privatpersonen oder die häuslichen Angelegenheiten des Königs betreffen; unter der zweiten Art aber würden sie alsdann solche verstehen, die gewisse Gemeinheiten angehen (b), und unter der dritten solche, die das ganze Volk zum Gegenstand haben (c). Die Urkunden der Privatpersonen kommen mit denjenigen überein, die Marculf pagenses nennet, um sie von den Schriften, die in dem Pallast ausgefertiget wurden, zu unterscheiden. Sie wurden in Gegenwart des Grafen, oder seines Vicarii, oder des Centenarii, oder auch nur blos unter Priz vatpersonen abgefast. Man darf daher die öffentlichen Urkunden von den pagensis bus in den alten Formeln nicht ausschliessen. Wenn man dem Thomas Mador glauben darf, so wurden in England vornemlich den königlichen Diplomen, welche Do 3 ge:

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(a) CANISII Thefaur. edit. 1725. tom. 2. p. 113. (b) BRACT. lib. 1.
cap. 16. n. 3. (c) FLET. 1. §. cap. 14.

Litteră facras
mentales
u. f. f.

Geschichte der feierli chen Eide.

gewisse Freiheiten bewilligten oder bestätigten, besonders Chartå genam (d). Nach der von den Hormannen geschehenen Eroberung aber ist diese Benennung allen Arten von Urkunden gemein worden: ohnerachtet man sie dennoch durch andere Bet nennungen voneinander zu unterscheiden pflegte; wohin die Namen Conventio, Concordia, finalis Conventio, finalis Concordia u. f. f. gehören.

$. 306.

Der Eid ist eine gottesdienstliche Handlung. Daher wollen wir unsere Unters suchung der verschiedenen Arten von Charten mit denjenigen anfangen, die von dies sem fürchterlichen Gebrauch benant worden. Schon vor sieben oder achthundert Jahren hatten sie sich dergestalt vermeret, daß sie bereits einen wichtigen Theil in den Archiven ausmachten. Anfänglich hatten sie keine andere Namen, als sacramentales Littera, facramentale Scriptum, Charra jurata, Juramenta sacramentas lia, Charta sacramentalis, oder auch nur Sacramentum, Sacramentale, Bres ve oder Conditiones Sacramentorum. Nachmals aber bediente man sich, aus: fer den Ausdrücken Juramentum und Jusjurandum, die fast eben so alt waren und in dieser Bedeutung auch zuweilen vorkommen, noch der Ausdrücke Hominatus, Hominium, Hominagium, omagium, nebst noch vieler andern Namen von eis nem ånlichen Ursprung, deren Unfürung hier unnötig seyn würde. Die Chartå jus rată waren in Spanien und den angränzenden Provinzen berumt; ohnerachtet die contrahirenden Personen auch an andern Orten die feierlichen Eidschwüre in den Urs kunden, die sie untereinander aufrichteten, vielleicht eben so häufig gebraucht haben.

S.. 307.

Die ersten Christen hielten es für eine Abgötteren, bey dem Leben oder der Ges fundheit der Kaiser, per falutem Imperatorum, zu schwören. Nachdem aber die lehtern den christlichen Glauben angenommen hatten, war man, besonders in gewisfen Jahrhunderten in diesem Stücke nicht mehr so schwierig. Man kan solches aus einer Urkunde zu Ravenna beweisen, in welcher ein solcher Eidschwur vorkomt; wel: che Urkunde von Hrn. Maffei aufs höchste ins fünfte Jahrhundert gesehet wird (e), Indessen deucht es uns doch, daß sie solche Merkmale an sich habe, welche sich besser für das sechste oder siebente Jahrhundert schicken würden. Kaiser Carl der groffe aber, dem, wie aus seinen carolinischen Büchern erhellet, noch weit unerheblichere Ausdrücke anstössig waren, verbot dergleichen Eidschwüre bey dem Leben des Königs oder seiner Prinzen. Nullus praefumat per vitam Regis vel filiorum eius iurare (f). Wenn jemand unter den erstern Königen von der zweiten Linie, imglei chen schon unter den Königen der ersten Linie, vor Gericht eine That_leugnete, die nicht anders als durch einen Eid bewiesen werden konte; so wurde ihm solcher von den Richtern auferleget. Er muste aber durch eine gewisse Anzal von Conjuratoris

bus

(d) Formulare Anglicanum. A Disfertation concerning ancient Charters p. 3. feqq. (e) MAFFEI Istor. diplom. p. 144, (f) Leg. Longob. lib. 3. tit. 24. apud LINDENBROG. p. 687.

bus unterstüßt werden, welche in einer gewissen bestimten Zeit eben dieselbe Sache eidlich erhärten müsten; worauf denn das diesen Eidschwüren zu Folge ausgefertigte Urtheil Charta facramentalis genant wurde (g). Der Eid der Treue war schon lange vorher im römischen Reiche von den Gemeinheiten der Städte abgelegt wor den. Fabretti füret einen solchen Eid an, den die Völker in Lufitanien dem Kais fer Caligula geleistet (h), und welcher, der Hauptsache nach, mit demjenigen Eid der Treue übereinkomt, welcher bis gegen das zwölfte Jahrhundert in den mittagli: chen Provinzen Frankreichs üblich war. Cicero, Titus Livius, Petronius und Aulus Gellius gedenken oft des Eids der Treue, so den Römern abgelegt werden müssen. Wir wollen aber wieder auf die Zeiten der fränkischen Monarchie zurückkeren (88).

S. 308.

Ueberhaupt pflegte man eine jede Urkunde, worin man sich zu etwas verbindlich Charta Sas machte, eine Chartam Sacramenti zu nennen; wenn dieselbe durch einen feierli: cramenti. chen Eid bestätiget wurde. Die Eide der Treue füreten zuweilen auch die Namen Charta de Sacramentis et Placitis (i). Da die Königin Radegunde erfur, das Clotharius 1 nach Poitiers kommen und sie wieder abholen wolte, nachdem er sie von sich gelassen: schrieb sie an den heil. Germain, Bischof zu Paris und bat ihn, den König zu bewegen, daß er sie in ihrem Kloster lassen möchte. Der Verfas fer ihres Lebens nennet diesen Brief facramentales litteras fub conteftatione diuina (f). In den ersten Jahrhunderten wurde der von den Keßern geschehene, Wiederruf blos durch ihre Unterschriften bestätiget (1). Nachdem aber durch die Ueberschwemmung der barbarischen Völker die Eide sehr häufig geworden waren: so wurde dergleichen Wiederruf eine Abschwörung genant; weil er ausser der eigenhändigen Unterschrift des Schuldigen allemal mit einem wirklichen Eidschwur begleitet wurde. Daher versichert ein ungenanter Verfasser bey Gelegenheit des vom Berens garius geschehenen Wiederrufs, daß er gegenwärtig gewesen, als derselbe den Abschwörungseid eigenhändig unterschrieben. Und so mus man den Ausdruck Sacramentum propriae manus verstehen, der in dem Wörterbuch des du Cange nicht durch eine blosse Unterschrift hätte überseht werden sollen. Denn es ist nicht war schein:

(9) Append. MARCVLF. form. 2.
Hift. de Langued. tom. 2 p. 498.
(1) TERTVLLIAN. 1. de Trinit, aduerfus Prax. edit. Parif. 1616.

(h) FABRETTI Infcript. p. 674. (i)
(F) Act. ord. S. Bened. fec. 1. p. 327

n. 6.

P. 844. (88) In den mitlern Jahrhunderten, da man mehr auf die Menge der Eide, als auf die rechtmässige Beschaffenheit derselben fahe, war die sogenante idhilfe sehr nötig und üblich. Dergleichen Personen, die folche Eidhülfe leistes ten, werden daher Confacramentales, Sacramentales, Purgatores, Compurgatores, Iuratpres, Coniuratores, Iuramentales, Coadiuto

res, und in teutschen Urkunden Gebülfen ge:
nant; wovon Haltaus im Gloffar. v. Eid, Eid:
hülfe und Gebülfe S. 277. 281. 620 und
du Cange im Gloffar. v. Juramentum und Böhs
mers Ius ecclef. Th. 5 B. 5 Tit. 34 §. 20 f.
. 572 nachzusehen ist. Von dem Worte Lide
S.
bülfe pflegt man gemeiniglich den eigentümli-
chen Namen Adolph herzuleiten.

Charta Ju ramenti

Sacramen

tale Promis fionis 2c.

scheinlich, daß man damals ein blosses Zeichen des Kreußes, welches Berengaríus vor seiner Unterschrift sehen können, für einen wahren Eid angenommen habe. Oft wer den auch die Abschwörungseide Jusjuranda oder Juramenta genant; welche Be nennung sie mit den Eiden der Treue und andern Arten von Verpflichtungen vermittelst eines feierlichen Eides gemein hatten.

S. 309.

Der Eid der Treue gieng bald vor der Huldigung vorher, bald aber folgte er auch erst nach: bald wurde der Eid und die Huldigung zugleich abgelegt, bald aber geschahe auch die Huldigung ohne einige Art eines wenigstens ausdrücklichen Eides. Die Vergleichungen, Versprechen, Verträge wurden oft durch feierliche Eide bestäti get, von welchen sie denn auch ihren Namen zu bekommen pflegten, und davon wollen wir einige Beispiele anfüren. Wir haben eine Chartam Juramenti, worin sich einer der vornemsten Vasallen des Grafen von Champagne verpflichtete, dem Philip August wider den erstern zu dienen; wenn dieser Graf die Verträge, die er mit dem Könige errichtet hatte, nicht erfüllen würde (m). Der Papst Gregorius 7 überschickte dem Bischof von Passau die Eidesformel, welche der zu erwålende rõ, mische König abschwören solte. Eben dieser Papst erpressete von vielen Fürsten und grossen Herren gewisse Eide des Gehorsams. Die Gesandten auf der baselschen Kirchenversamlung musten eidlich angeloben, daß sie die Verordnungen derselben aufrecht rehalten wolten,

S. 310.

Der Eid, den die Geistlichkeit und das Volk zu Rom den Kaisern Ludwig dem frommen und seinem Sohn Lotharius leisteten, füret die Aufschrift Sacras mentale Promiffionis (n). In dem siebenden Theil der Kirchenversamlungen des V. Labbe (0) finden sich zwey Schriften dieser Art, von welchen sich die erste anfangt: Sacramentale qualiter promitto ego, quod ab ifto die in antea fide lis u. f. f. Der Eidschwur ist folgender Gestalt ausgedruckt: fic me adiuuet Deus et ifta fancta patrocinia. Die zweite ist der erstern sowol in Absicht der Sache als auch der Worte ziemlich ánlich, und ist so wie die erste an Carl dem grossen gerich tet. Derjenige Eid, welcher an Carl dem kahlen abgelegt werden muste, fångt sich an, Ab ifta die in antea u. f. f. Man könte behaupten, daß diejenigen Eidesacten, die in Italien und dem mittågigen Frankreich üblich waren, in dem zehnten, eilften und zwölften Jahrhundert insgesamt nach diesen Mustern abgefasset worden. Sie fangen sich mehrentheils 1. mit den Worten an, und zwar in Italien: Ab hac hora in antea u. f. f. und in Frankreich: De ista hora in antea (p) u. s. f. wofür man auch wol, aber nur selten zu sehen pflegte: Ab ifta hora u. f. f. 2. Fangen sie sich mit den Worten an: Audi tu - quod de, oder Ab ifta hora in antea u. f. f. Und 3. mit eben denselben Worten in der Landessprache: Aus oder Austu d'aquefta,

(m) Amplisf. Collect. tom. 1 p. 1113.
(0) Concil. LAB B. tom: 7 p. 1864.
de l'hift. p. 465. feqq.

(1) BALVZ. Capitul. tom. 1 p. 647. (p) Hift. de Langued, tom. 2. Preuves

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