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d'aquefta, oder da quefta ora adenant, u. f. f. Dennoch aber wurden sie mit keiner gewissen und unveränderlichen Formel beschlossen. In den ältesten Zeiten hies die Schlusformel oft me oder meo fciente. Ueberdem hatten fast alle diese Urkun: den weber Datum noch Unterschriften; wenn sie nicht noch einer andern Schrift bei: gefügt waren, welches besonders vor dem zwölften Jahrhundert geschahe. In dem dreizehnten Jahrhundert bekamen sie die vollige Gestalt der übrigen Acten; ja man nante sie auch fast nicht anders als Briefe oder Instrumente. Um diese Zeit haben sich auch die meisten alten Namen, die wir gegenwärtig erklåren, in der Benennung der Instrumente und Briefe, so zu sagen verloren; oder, welches fast eben so häufig geschiehet, es sind alle Arten von Benennungen in den Urkunden selbst verschwunden. Sie werden daher, anftat einige Benennung zu bekommen, blos mit den Worten ger” schlossen: acta funt haec u. s. f.

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S. 311.

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Vor dem neunten Jahrhundert verlangten unsre Könige keinen Eid der Treue Eid der Treue von den Bischöfen. Weil sie dieselben aber damals mit Reichtümern überhäuse: von den Bis ten, ihnen die vornemsten Reichslene anvertraueten und diese Prälaten dennoch schöfen. an der Absehung Ludwigs des frommen vielen Theil hatten: so hielten sie es für notig, sich auch der Treue der Bischöfe durch genauere und feierlichere Ver: bindungen, als vorher statgefunden hatten, zu versichern. Ben diesen so bedenk: lichen Umständen gaben sich die Bischöfe die äusserste Mühe, dieses neue Joch. zu vermeiden. Der Abt de Vertot beschreibet uns in der ihm eigenen edlen und ungefünftelten Schreibart die Art, wie diese Eide der Treue bey den Franzosen ab: gelegt worden, und warum sich die Bischöfe denselben so heftig widersetzt. Er wurde, sagt er (q), auf den Knien mit entblössetem Haupte, mit zusammengeschla: genen und in die Hände des Fürsten gelegten Hånden abgelegt; kurz, auf eben die Ärt, als ihn die Vasallen der Krone abzulegen pflegten. Der Zwang zu diesen verschiedenen Ceremonien war die Ursache, warum sich die Bischöfe den Eidschwü: ren so sehr widersehten; indem sie glaubten, daß die Würde ihres Standes da durch verleker würde, wenn sie ihre Hände in die Hände des Fürsten zu einem Be: "weis ihrer Unterwürfigkeit und Ubhängigkeit legen solten. Manibus enim datis more Francico fidelitas promittebatur, Ist es wohl billig, sagten diese zu Cressy (r) versammelten Bischöfe, und welche sich durch die beredte Feder des "Hincmar verteidigten, daß Hände, die durch ein himlisches Salböl geheiliget "worden, und daß die Zunge der Bischöfe, welche der Schlüssel des Himmels ge "worden ist, durch Eidschwüre entweihet und verunehret werden sol, die höchstens nur von Laien abgelegt werden können? Manus enim chrifmate fancto perun"&ta et lingua Epifcopi, quae facta eft clauis coeli vt faecularis, fu per fancta iuret? Weil sich indessen eben dieser Hincmar bey dem Könige-Carl den kahlen der Untreue verdächtig gemacht hatte: so nötigte ihn dieser Fürst auf,

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བ བ བ ད ་

(q) Mém. de l'Acad. de l'Inscript, edit: d'Amsterd, tom. 4 p. 409. 410.
858 c. 15.

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dem

(r) Ann.

Eid der Treue der Aebte.

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dem Concilio zu Pontion einen eigentlichen Eid der Treue abzulegen. Hierüber " beklagte sich dieser Prálat nachmals in einer Schrift, welche er als eine Apologie " deswegen aufsetzte, auf eine so gelehrte als wemütige Art. Er sucht darin aus der heil. Schrift, aus den Kirchenvåtern, mit den Päpsten und Kirchenverfamlungen zu beweisen, daß man sich bey einem Bischofe mit dem blossen Versprechen der "Treue begnügen müsse." Im folgenden (s) räumet de Vertot ein, daß unsere Könige anfänglich damit zufrieden gewesen, wenn die Bischöfe diesen Eid in der bloss fen Gegenwart und bey dem Anschauen des Evangelienbuchs abgelegt. Ja manver langte auch von dem Hincmar weiter nichts, als daß er nur auf den heiligen Relia quien schwören folte, und seine Eidesformel schliesset sich blos mit den Worten: fic me Deus adiuuet et ifta fancta patrocinia (t) (2). So sabe es damals aus, als die Bischöfe so viele Widersehlichkeit wider den Eid blicken liessen. Man findet aber nicht, daß sie den Aebten wiederum soviel nachgegeben; ohnerachtet sich unsere Könige so weit zu dem zärtlichen Gewissen der Bischöfe heruntergelassen hatten.

S. 312.

Ohnerachtet nun die Uebte nicht solche Gunstbezeugungen erhalten hatten, als die Bischöfe von der Freigebigkeit unsrer Könige aufweisen konten: so wurden doch die erstern im neunten Jahrhundert eben so sehr gequålet, den alten canonischen Ges horsam, welchen sie den ersten Hirten niemals versagt haben, durch feierliche Bekent. nisse und eidliche Angelobungen der Treue, deren Leistung fie sich so lange und so hefsig widersetten, noch weiter zu treiben. Es hatte damals eine gewisse Neigung zur Herschaft fast alle Genniter eingenommen. Jederman wolte sich Unterthanen mas chen und sich dadurch für die ihm abgedrungenen Huldigungseide schadlos halten, die er denen, die die Gewalt in Händen hatten, nicht verweigern konte. Nichts

(1) Concil. LABB. tom. 9 p. 293,
Juramentum quod Hincmarus Archiepifcopus ede-
re iusfus eft apud Pontigonem (1).
Sic promitto ego quia de ifto die in antea ISTI
Seniori meo, quamdiu vixero, fidelis er obe-
diens er adiutor, quantumcunque plus et me
lius fciero et potuero, et confilio et auxilio
fecundum meum minifterium in omnibus ero
absque fraude et malo ingenio, et absque vlla
dolofitate vel feductione feu deceptione, et
absque refpectu alicuius perfonae. Et neque
per me neque per Misfum, neque per litte
ras, fed neque per emiffam vel intromisfam
perfonam, vel quocunque modo ac fignifica
rione, contra fuum honorem, et fuam, Eccle-
fiae atque regni illi commishi quietem et tran-
quillitatem atque foliditatem machinabo vel
machinanti confentiam. Neque vmquam ali
quod fcandalum mouebo, quod ilius praefen-

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ti vel futurae faluti contraria vel nociua effé posfit. Sic me Deus adiuuet et ifta fancta pa trocinia.

Als sich Sinemar nachmals über diesen Eid, den er im Jahr 876 abgelegt hatte, beschweres te; fo zeigte er, daß diese Formel nicht mr in sehr schlechtem Latein abgefafset worden, sondern auch der gefunden Vernunft höchft zuwider sey. Sicut dictatio eft arti contraria; ita fententia a ratione eft aliena. Woraus erhellet, daß man damals die Barbarey der vorigen Jahrhunder te in den Acten auch selbst bey Hofe noch nicht völlig abgelegt hatte. Denn and Sinemars Klage folget, der Anmerkung des Dom Bouquet au Folge (2), daß man den Text in dieser Fors mel nicht auszubessern fuchen dürfe, so felerhaft er auch ist.

(1) Rerum Gallicar. et Francis. fcriptores tom, 7 p. 694.

(2) Ibid,

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war im eifften und zwölften Jahrhundert, sagt der V. Thomaffin (u), gewönli cher, als die Bekentnisse des Gehorsams und die eidlichen Angelobungen der Treue, unter den verschiedenen Orden der Geistlichen. Die Primaten forderten sie von den Erzbischöfen, die Erzbischöfe von den Bischöfen, die Bischöfe von den Aebs ten, Canonicis und andern Beneficiariis, und die Pfarherren von ihren Kapla nen oder Vicariis. " Da man aber damals einen so hohen Begrif von der Ges walt des heil. Stuls hatte: so suchte man auf der andern Seite am römischen Hofe sehr oft Befreiung hiervon zu erhalten, die man zuweilen auch wider Willen der Bis schöfe erhielt. Dies muste den lehtern ohne Zweifel misfallen, und obgleich die Päpste schon in den Jahrhunderten, da ihre Gewalt noch nicht so hoch gestiegen war, bereits dergleichen Befreiungen ertheilet hatten: so wolten doch die Bischöfe solchen Freis heitsbriefen, die täglich zalreicher wurden, Grenzen seßen.

S. 313.

Da aber das Gegenmittel, wodurch man diesem Uebel vorzubeugen suchte, mehr Ursørung defeiner weltlichen Herschaft als geistlichen Gewalt änlich zu seyn schiene: so that man felben. nur destonachdrücklichere und häufigere Ansuchungen um neue Befreiungen (x). Ue: berdem hielten sich die Aebte, als Mönche betrachtet, für höchstverpflichtet, das Ver: bot der Eidschwüre, als welche Christus allen Gläubigen überhaupt untersagt hatte, auf das genaueste zu befolgen. Sie wurden durch das Beispiel vieler grossen Heili gen hierin bestärket, welche man niemals zu Eidschwüren bewegen können, so recht: mässig auch oft der Gegenstand derselben war. Der Gebrauch der morgenländischen Mönche, war ein neuer Grund, der ihre Weigerung rechtfertigen konte. Endlich schien auch die Regel des heil. Benedicci, zu welcher sich diese Aebte bekenneten, ih nen alle Arten des Eides zu untersagen (y). Der Widerspruch der Uebte wider dieLeistung des verlangten Eides lässet sich wenigstens aus diesem leßtern Gesichtspunkt entschuldigen; indem sie dadurch von andern gottesdienstlichen Personen, die nicht sø viele Schwierigkeiten machten, hinlänglich unterschieden wurden. Die Schriftsteller von St. Victor geben ihren Gegnern nicht sowol aus Bosheit, als vielmehr aus einer Unwissenheit in den alten Gebräuchen, Schuld, daß sie die Erzbischöfe zu Rouens der Gewaltthätigkeit und Tyrannen beschuldigen (3): weil sie, als sie die eigenen Worte eines Schreibens Heinrichs 1, Königs von England und Herzogs von der Tormandie, anfüren müssen, die beiden Worte erzwungene Bekentnisse nicht ausgelassen, deren sich dieser Monarch in seinem Schreiben an den Papst Innocens tius 2 bedienet hatte (a). Ja diese Herren wollen ihre Gegner so gar nötigen, " den Stolz dieser Uebte einzuräumen; ein Stolz, welcher desto strafbarer gewesen, da man ihn mit dem Mantel der Frömmigkeit und der Demut zu bedecken such te (b). mot.

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(u) THOMASSIN ancienne et nouv. difcipline de l'Eglife tom. 3 part. 4 lib. 2
c. 52 n. 8. (r) S, ANSELM. lib 2 ep. 33. SIMON lettres crit. p. 133,
(1) Reg. S. Benedict. c. 4. (3) Iuftific. du Mémoir. fur l'orig. de St. Victor

p. 116.

P. 116.

(a) Concil. Norman. part. 2 p. 24.

(b) Iuftific. du Mém. etc.

Berteidigung der Weiges rung deffel: ben.

feit.

S. 314.

Es komt zwar keinem Menschen zu, die Herzen zu beurtheilen. Allein, ist es nicht gewisser Massen unanständig, Handlungen für hochmütig und heuchlerisch aus: zuschreien, die den Canonum und Verordnungen unsrer Könige zu Folge, volkom men rechtmässig waren, und durch das Betragen heiliger Männer oder durch ihre Verteidigung derselben bestätiget worden? Nun hat aber die Verweigerung des von den Bischöfen verlangten Eides alle diese Vortheile vor sich. Carl der grosse und feine Nachfolger machten ein Geseß, daß man von den Mönchen niemals einigen Eid fordern solle. Statuimus vt monachi ad Sacramentum non compellantur (c). Die Våter machten auf der Kirchenversamlung zu Chalons im Jahr 813 das aus: drückliche Verbot, daß man die Mönche zu keinem Eid des Gehorsams zwingen solte. Quod iuramentum quia periculofum eft, omnes vna inhibendum cenfuimus (d). Das Concilium zu Autun im Jahr 1094 sprach den Abt von Mars moutiers von dem Eide los, den der Bischof von Tours von ihm verlangt hatte (e). Der heil. Fulbert, Bischof zu Chartres, billigte diesen Eid der Treue und des Ges horsams nicht nur nicht; indem derselbe, seinen Ausdrücken nach, zu sehr nach den Grundfäßen der Welt schmeckte (B): sondern wolte auch, daß man mit der canoniz schen Unterwürfigkeit zufrieden seyn solte, welche sowol für die Aebte, als auch für die übrigen Geistlichen und Gläubigen verbindlich sey. Der heil. Anselmus hielte die Ansprüche auf diesen Eid wenigstens für unnötig, fine vlla ratione fieri videtur (f). Das heist von Eidschwüren schon viel gesagt. Unstat nun, daß der påpstliche Gesandte bey dem Boson, einen Nachfolger Anselmi in der Abtey du Bec, einen Stolz hätte einräumen sollen; einen Stolz, der desto strafbarer sey, weil er mit dem Mantel der Frömmigkeit bedeckt war: so sprach dieser Gesandte, nebst dem Erzbischof von Rouen selbst den heil. Abt vielmehr von der neuen Angelobung des Gehorsams, welcher er sich nicht unterwerfen wolte, völlig los (g).

S. 315.

Kirchliche Der heil. Fulbert hält, wie wir gesehen haben, dergleichen von den Bischöfen Unterthänig verlangte Eide für Verpflichtungen, die den Obliegenheiten der Unterthanen gegen ihre Herren ånlich sind. Die Schriftsteller von St. Victor brechen hierben in fol gende Worte aus: Haben die Bischöfe diejenigen, die ihnen nach der Hierarchie der Kirche unterworfen sind, wohl jemals für ihre Unterthanen gehalten? Die Be: nennungen der Herren und Unterthanen sind in der kirchlichen Schreibart noch nie: "mals üblich gewesen (h)." Indessen stellen uns der heil. Anselm, Erzbischof zu

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(c) Chronic. Carfin. 1. 4 c. 9 edit. Parif. 1668. (d) Conc. LAB B. tom. 7 p. 1275.
(e) FLEVRI lib. 64 p. 591. (f) ANSELM. lib. 2 ep. 52.
(9) Mémoir.
de Trévoux 1716 p.523. (h) Iuftific. etc. p. 116.

(B) Si Abbas S. Benedicti illam deinceps
fubiectionem promiferit, quae vobis canonice,
debetur, hortor et fuadeo, recipiatis. Sacra-
menta verò ẹt caetera, quae ad mundanam le.

gem pertinent, propter amorem Regis Domini, misfa faciatis; vt religionem magis, quam faecularem ambitionem vos fectari cognofcat. FVLBERT. CARNOT. Epist, 41.

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Canterbury (i), und Peter de Blois (1) die Gewalt, welche die Bischöfe über die Klöster geübt, eben nicht als sehr geistlich vor. Uebrigens würde es sehr unnötig feyn, wenn wir uns über ein Stück der Kirchenzucht in weitläufige Untersuchungen einlassen wolten, welches von dem V. Thomaßin hinlänglich erläutert worden. Der Papst Gregorius 7, sagt dieser arbeitsame Schriftsteller (1), war der erste, welcher von dem Patriarchen zu Aquileja auf der römischen Synode vom Jahr "1079 nicht nur das Bekentnis eines canonischen Gehorsams, canonice obediam, verlangte: sondern auch einen Eid der Treue forderte, dergleichen die Unterthas nen ihrem Herrn leisten müssen, daß sie niemals etwas wider ihr Leben, wider ihre Ehre und wider ihre Freiheit unternemen wollen. Honorius 3 glaubte, " eben diesem Verfasser zu Folge (m), daß der Archidiaconus zu Amiens abgesett werden müsse, weil er den Bischof nicht für seinen Herrn erkennen wollen, ohn: erachtet er demselben Treue und Huldigung geleistet hatte. Arnulph (n), Bi: "schof zu Licieur, sagte, daß ihm sein Archidiaconus die Lehnspflicht und den Eid der Treue ablegen müsse, Hominio et fide ligia tenebatur obnoxius.

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" Gui (0), Bischof zu Auxerre, verordnete im Jahr 1249, daß der Scholasticus " seiner Kirche fünftig sein Kaplan, das ist sein Vicarius in den Umtsverrichtun gen im Chor, und sein Lehnsman seyn solte; doch der Treue unbeschadet, die er "dem Kapitel schuldig sen. Erit homo ligius Epifcopi et fidelitatem faciet, falua fidelitate quam debet Capitulo, tanquam Canonicus ". Hier haben wir also Bischöfe, welche diejenigen, die ihnen nach der kirchlichen Hierarchie unterworfen sind, für ihre Vasallen halten,

S. 316.

Der B. d'Ucheri liefert uns in seinen Zusäßen zum zehnten. Theil seines Spi- Fortsetzung. cilegii (p), so dem dreizehnten Theil beigefügt sind, die Acten einer Lehnshuldi: gung zweier Archidiaconen von Angers von den Jahren 1313 und 1314. Sie versprechen in denselben durch einen Anwald eidlich, auf den Knien, zu den Füssen ihres Bischofs, mit zusammengeschlagenen Hånden in die Hånde des lektern, daß sie sein Leben und seine Ehre erhalten wollen (C) u. f. f. Mit einem Worte, sie huldi: gen diesem Prälaten mit einem feierlichen Eide von ihrem Archidiaconat und dessen Zubehören: ad faciendum fibi homagium ligium et praeftandum iuramenta u. f. f. Man kan in der bereits angefürten Abhandlung des V. Thomaßin von der Kirchenzucht die Beweise sehen, aus welchen erhellet, daß die Erzpriester den Aebten, die Clerici den Bischöfen, die Vicarii den Pfarherren, die Pfarherren denen Domherren u. f. f. den Eid der Treue und des Gehorsams abgelegt. Das Conci

Pp 3

lium

(F) PETR. BLES. ep. 68. (1) THOMAS-
p. 212. (m) Ibid. p. 216. (n) lb.
(p) d'ACHERI Spicileg. toin. 13. p. 227.

(i) ANSELM. Ep. 33. lib. 2.
SIN Difcipline de l'Eglife tom. 3.
p. 21.5... (0) Ibid. p. 217. .
feqq. 230. feqq.

(C) Genibus flexis coram dicto Domino Epifcopo, manibusque complofis et iunctis, inter manus dicti Domini Epifcopi, eidem fe

cit nomine procuratorio dicti Archidiaconi,
homagium de Archidiaconatu praedicto et
pertinentiis eiusdem Ibid. p. 229.

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