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beigefüget worden. 3. Oft aber ist auch dieses Ansehen erweislich aus den dabey bez findlichen Merkmalen der geschehenen Investitur, als Messer, Ringe, Ståbe und andern symbolischen Zeichen. Du Cange hat in seinem Wörterbuch bey dem Worte Investitura ein weitläufiges Verzeichnis derselben ertheilet; überdem aber wird sich nicht leicht ein berumtes Archiv finden, welches nicht wenigstens einige von diesen schätzbaren Denkmålern des Altertums solte aufzuweisen haben (A). 4. Erhellet dasselbe aus dem Character, mit welchem der Notarius oder Kanzler, so dieselbe auf fekte, bekleidet war. Denn damals hatte jede Geselschaft einen Notarium, einen Kanzler oder Secretarium, der für eine öffentliche Person gehalten wurde; welcher Gebrauch noch heutiges Tages in verschiedenen Absichten statfindet. 5. Aus dem Gebrauch, nach welchem es eingefüret worden, daß dergleichen Acten für Gericht güls tig seyn musten. Beispiele davon finden sich in der neuen Ausgabe des du Cange bey dem Worte Totitia, und diese Beispiele gründen sich auf die Uebereinstimmung des Priestertums mit der weltlichen Herschaft. 6. Lässet sich auch das Ansehen der Notitien, die größtentheils in den Archiven der Geistlichkeit aufbehalten werden, daraus herleiten, daß damals die Geistlichen und Mönche Zeugen in ihren eigenen An: gelegenheiten abgeben konten. Und endlich 7. aus den feierlichen Umstånden, unter welchen die Schenkungen, deren in den spåtern Notitien gedacht wird, volzogen worden (q)..

دو

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S. 337.

Zu diesen Unterscheidungsstücken der Notitien füget Hr. Lobineau noch einige Fortsetzung. andere, welche gleichfals von einem grossen Gewicht sind. Die Glaubwürdigkeit dieser Notitien, sagt er (r), gründet sich auf zwey Stücke. Einmal, daß sie zu einer solchen Zeit gemacht worden, da die Mönche sowol von dem Orden des heil. Benedicti als auch die Cistercienser nebst den Canonicis regularibus des heil. Augustini noch sehr unsträflich und tugendhaft lebten (B). Und zum andern, wenn auch (4) MABILLON de re diplom. p. 233. 234. Acta SS. Benedict. Sec. 4 part. 1 p.40.761 feqq. DV CANGE in verbo Notitia. l'hift. de Bretagne p. 4.

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(A) Alle diese Zeichen der Investitur wurden gewönlicher Weise von der schenkenden Verson überreicht. Zuweilen machten ihnen aber auch die beschenkten Gegenstände gewisse Geschenke, welche zu einem Zeugnis wider sie dienen solten; wenn sie vergessen würden, daß sie ihnen gewisse Güter geschenkt, oder ihnen den Besitz derselben bestätiget. Acta SS. Ord. S. Benedict. Sec. 4 part. 1. p. 764.765. In unserm zweiten Theil werden wir von den symbolischen Zeichen der Investitur ausfürlicher reden.

(B) So verwegen auch der Verfasser der Mémoires chronologiques et dogmatiques

Rr 3

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(r) Préface fur le fecond Tome de

in den Beschuldigungen sonst ist: so unterstehet
er sich doch nicht, denen Mönchen in diesen glück
seligen Zeiten die Verfertigung falscher Urkunden
Schuld zu geben. Er setzet diese eingebildete
Verfälschung vielmehr in diejenigen Zeiten, da
die Mönche nachläßig und unlauter geworden.
Die Alten, fagt er (1), welche alles ver:
"schleuderten, haben dennoch ihre Archive ers
halten; dies ist das einige Gut, um dessen
Erhaltung fie besorgt waren. Dieser Schatz
" ist unter ihren Händen immer gröffer gewors
den, jemehr die Gottesfurcht und Frommige
keit abnam und vermindert wurde. Die

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"

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(1) Mémoires chron. et dogm. tom. 3 p. 109.

Herrn

"

auch die Unwissenheit in gewissen Jahrhunderten die Oberhand gehabt, daß es doch "keinen einigen Zeitpunct gegeben, da die Menschen auf ihre Vortheile weniger auf merksam gewesen, als zu einer andern Zeit; imgleichen, da man sich vermittelst » blosser Ansprüche ohne glaubwürdige Urkunden und ohne einen hinlänglich erweis lichen Besit die Güter anderer leichter anmassen können als jeht. Wozu noch "komt, daß es die äusserste Unverschämtheit und Verwegenheit gewesen seyn würde, "gewisse Personen, die noch am Leben waren, und deren Kinder den Betrug entde "cken und beweisen können, auf eine fälschliche Art als Zeugen anzufüren." Wenn sich also dieser Verfasser bey der Vergleichung der Noticien mit Originalen von der grösten Authenticität unmittelbar vor der jettangefürten Stelle folgender Gestalt ausdruckt: Man kan nicht mit Gewisheit behaupten, daß die Notitien åcht und richtig sind; weil auch der allerheiligste Mann irren und andere unschuldiger Weise betrügen kan, wenn er zuerst betrogen worden: " so mus man sich nicht einbil den, daß er die Warheit dieser Stücke oder der darin befindlichen Schenkungen verz dächtig machen wollen. Sondern er ziehet höchstens nur einige Umstånde, die in diefen Notitien angefüret worden, in Zweifel; wenn sie nemlich erst viele Jahre nach der geschehenen Schenkung aufgesetzt worden. Er verlanget daher auch nichts anders, als daß man in Absicht historischer Umstånde einen Unterschied, zwischen diese beide Urten der Denkmäler, zwischen den authentischen Charten nemlich und zwischen den Privatź notitien machen solle (s).

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S. 338.

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Notwendig Was die Notwendigkeit der Notitien betrift; so können wir dieselbe mit noch feit und Das einer Stelle des vorhin angefürten Verfassers hinlänglich darthun. Es ist eine tum der No: " Zeit gewesen, sind seine Worte (t), da diese Art von Notitien unumgänglich nötig titien. war: indem es damals viele Schenkungen gab, welche nur durch Worte, in Ge: genwart gewisser Zeugen und ohne Schriften volzogen wurden; da man denn das Andenken derselben nicht anders auf die Nachkommen bringen konte, als daß man alles, was vorgegangen war, getreulich aufschrieb. ' Indessen sind viele Notitia über weit ältere Urkunden ausgefertiget worden. Das bestimte Datum, welches ih

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nen

(t) Préface fur le fecond Tome de l'hift. de Bretagne.

(3) Hift. de Bretagne Ibid.
Herrn von St. Marthe sehen nebst vielen an:
dern Schriftstellern (2) die Abname der From:
migkeit und der Observanz in den Klöstern in
eben den Zeitpunct, in welchem die Commenden
entstanden, die nicht ehe algemein wurden als
zur Zeit des berumten Concordats. Sublatis
electionibus (3) Ordo monachicus per totam
Galliam peffum obiit ac regularis obferuan-
tia, faltem interior neglecta eft. Wenn der
Verfasser der chronologischen Memoires sagt,
daß die Klosterarchive unter den Händen der al:

ten Mönche, die feit der Zeit gelebt, grösser gegeworden; so behauptet er einen sehr wunderba ren Satz, der durch die Erfarung selbst widerle: get wird. Wir haben nur alzuempfindliche Ber weise von dem Verlust unendlich vieler alten Urkunden, Handschriften und Copialbücher, die durch die Nachlässigkeit dieser Mönche verur sacht worden; indem sie dieselben den Laien überliessen, denen die weltlichen Sachen oder die Berechnung der Einkünfte der Klöster auf: getragen war.

(2) Nouv. Mém. du Clergé tom. 12 p. 258. 259. Extrav. CONST. lib. 3 tit. 2 c. 2 etc. (3) Gallia Chrift. tom. 4 p. 683.

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nen von solchen Begebenheiten beigefüget worden, die funfzig oder hundert Jahr vor ihre Ausfertigung geschehen, wird solches beweisen können (u). Hr. Menage ur: theilet von dem Dátum der Notițien nicht mit der gehörigen Billigkeit und Richtig: keit, wenn er sich folgender Gestalt ausdruckt: "Die meisten Notitien in den Abs "teien (er hätte auch noch die andern Kirchen mit hinzusehen sollen) sind nicht zu derjenigen Zeit verfertiget worden, die in dem Datum angegeben worden; wie Hr. Pavillon in den Anmerkungen über seine Geschichte des Robert d'Arbrissel " mit vieler Warscheinlichkeit angemerket hat. Und dies hat vielleicht zu der Be: schuldigung Gelegenheit gegeben, daß man in jedem Kloster einen Mönch gehal ten, der die Urkunden verfälschen müssen. Demohnerachtet sind alle in die: sen historischen Urkunden enthaltenen Sachen richtig, bis auf das Datum; wel"ches gleichfals von dem Herrn, Pavillon mit vielem Grunde angemerket wor: den (r) "

22

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S. 339.

Unter den Privatnotitien, wovon hier gehandelt wird, ist der grösté Theil der: Fortsetzung. felben mit einem Dato versehen. Einige haben gar kein Datum: noch andere aber enthalten eine gedoppelte Art von Zeitbestimmungen. Die eine ist das Datum der alten Begebenheit, deren Andenken durch eine spätere Urkunde auf die Nachkommen fortgepflanzet werden sol; das zweite Datum aber enthält die Zeit, da die Notitia selbst verfertiget worden. Dieses lehtere Datum ist fast allemal so genau und richtig, als es nur in Diplomen von der größten Authenticitat seyn kan., Ob nun gleich das Da: tum einer vorhergegangenen Begebenheit, die man durch eine Notitia für die künfti gen Jahrhunderte aufbehalten wil, zuweilen ungewis scheinen kan: so ist es doch fol: ches nicht, wenn anders die Schrift, nach Masgebung ålterer Urkunden oder doch folcher Notitien, die mit der Begebenheit von einem Wter sind, abgefasset worden. Wenn aber dieses Datum blos durch Hülfe des Gedächtnisses angegeben worden: so wird man sich freilich eben nicht sehr auf dessen Richtigkeit verlassen können. Man mus daher erst untersuchen, von was für Art das in der Notitia von der Hauptbegeben: heit bestimte Datum ist. Wenn die vor dem eigentümlichen Datum der Notitia vors hergegangene Begebenheit mehrere befondere Zeitbestimmungen enthält, und dieselbe fogar bis auf den Tag der geschehenen Begenheit angegeben worden: so ist solches ein Merkmal, daß dieses Datum aus Denkmälern genommen worden, die mit der Hauptbegebenheit von gleichem Alter gewesen. Ist im Gegentheil das Datum vól lig unbestimmt, so kan man wenigstens argwönen, daß man sich daben auf das blosse Gedächtnis der Zeugen oder der Hauptpersonen verlassen habe. Dies ist der einige Fal, in welchem das Datum, nicht der Notitiå selbst, welches man wohl merken mus, sondern der in derselben erzälten Begebenheit nicht allezeit zuverlässig ist. Das Da tum der Notitia selbst ist und bleibt deswegen eben so richtig und eben so genau, als das Datum irgend einer andern Art von Ürkunden immer seyn kan. Hr. Menage giebt uns also Gelegenheit die Fabel von den vorgegebenen Berfertigern falscher Ur kunden in den Klöstern mit leichter Mühe zu widerlegen; indem er selbst gestehet, daß sich dieselbe blos auf das unrecht verstandene Datum der Notitien gründe.

(u) Gall, chrift. vet, edit, tom. 4 p.191 fegg

(*) Hist, de Sablé p. 9.

§. 340.

S.. 340.

Gerichtliche Wir haben bereits angemerket, daß sich die alten Notitiä mehrentheils mit den
Notitia vor Worten notitia qualiter et quibus u. f. f. anfangen. Diese waren im achten Jahrs
dem zehnten hundert ungemein häufig; welches sich aus den Formeln in dem Anhang des Marculf,
Jahrhundert.
aus den Formeln des Bignon, des V. Sirmond und des Lindenbrog mit leichter
Mühe beweisen lässet. Denn da diese Samlungen auf das späteste im neunten Jahr:
hundert nach wirklichen Acten verfertiget worden, die schon seit langer Zeit in den
Hånden der Welt gewesen waren: so folget daraus, daß die Notitia schon vor die:
sem Jahrhundert üblich gewesen. Aus den andegavensischen Formeln aber, die
vom Mabillon herausgegeben worden (y), läst sich der Ursprung der Notitien noch
weit über das achte Jahrhundert hinausfüren; indem es unleugbar ist, daß diese
Formeln nicht später, als höchstens nach dem Anfang dieses Jahrhunderts gesammelt
seyn können (C).
S. 341.

(1)) MABILLON de re diplom. supplem. p. 68.
(C) Diese Formeln sind auch in dem vierten
Theil der Analectorum des V. Mabillon befind:
lich, der im Jahr 1685 herausgekommen. Da
in denselben des vierten Jahrs der Regierung
Childeberts zu mehrernmalen gedacht wird: so
schlieffet dieser gelehrte Benedictiner daraus,
daß fie in die Regierung eines Fürsten dieses
Namens gehören müssen. Nun haben aber
drey Childeberts über die Franken régieret; der
eine vor und der andere nach der Mitte des sech
ften Jahrhunderts, der dritte aber gegen das
Ende des siebenten. Welchem von diesen dreien
wird man sie nun wohl zuschreiben müssen? Hr.
Mabillon hat in feinen Analectis S. 282 nichts
in diesem Stücke entschieden; er schliest nur den
Childebert 3 von denselben aus, weil in derHand:
schrift der Abtey Weingarten in Schwaben,
aus welcher er diese Formeln genommen, versi
chert wird, daß sie gesammelt worden, oder ge:
nauer zu reden, daß dieses Exemplar verfertiget
worden nach der Regierung des Clovis, des
Clotharius, des Theodorik und des Childerik
im dritten Jahr des Königs Theodorik; das
ist, des Sohnes vom König Clovis 2. Denn war:
um hätte der Verfasser daselbst des Clovis und
seiner drey Söhne gedenken sollen und nicht viel
mehr der Könige, die unmittelbar vor dem Theo
dorik von Chelles regieret haben, wenn Childe:
bert 3 damit gemeinet seyn solte. Der Verfasser
oder Schreiber dieses Werks setzet hinzu, das es
im Jahr der Welt 5880, das ist im Jahr Chrifti
681 verfertiget oder wenigstens abgeschrieben
worden. Denn er zalet 5229 Jahr bis auf das

Leiden unsers Erlösers, und man glaubte damals noch, daß Christus in seinem dreissigsten Jahr gestorben fey. In dem ersten Theil der Annal. Benedictin. der im Jahr 1703 herausgekom: men, hat Hr. Mabillon S. 419 die Formeln in die Regierung Childeberts 2, Königs von Aa: Frasten, mit Ausschliessung Childeberts 1 sehen wollen; und zwar 1. weil die Sachen zu seiner Zeit noch nicht auf dem Fus befindlich waren, wie sie in diesen Formeln vorgestellet worden. 2. Weil es damals noch nicht genug öffentliche Acten gegeben, daß man daraus eine so weitläu fige Sammlung hätte verfertigen können. Und 3. weil es nicht glaublich ist, daß es damals schon Klöster zu Angers gegeben, wie in diesen For: meln vorausgesetzt wird. Im Grunde aber be ruhen diese Ursachen auf blosse Warscheinlichkei: ten. Denn der Verfasser hat dieser Gründe ohnerachtet in den Zusätzen zur Diplomatik, welche im Jahr 1704 gedruckt worden, S. 68 fie dem Childebert 2 wiederum abgesprochen und sie in die Regierung Childeberts 1, oder zum wenig sten, vel faltem, Childeberts 3 gesetzt, weil der zweite dieses Namens allem Ansehen nach nicht die geringste Gewalt in der Stadt Angers gehabt. Aus der Samlung der frånkischen Geschichtschreiber erhellet, daß er wirklich nicht die geringste Gewalt in diesem Orte gehabt. In dessen hat Hr. Mabillon die triftigen Gründe, die er in seinen Analectis angefüret hatte, wars um er diese Formeln nicht in die Regierung Childeberts 3 setzen könne, hier nicht gehoben. Denn ob er gleich die Handschrift zu Weingar:

ten

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Die Notitia in den åltern Zeiten hatten größtentheils alle Eigenschaften öffentli: Fortsehung. cher Schriften an sich. Waren sie damals gleich nur von dem Schreiber oder Nor tarius unterschrieben: so wurden sie doch dafür allemal in Gegenwart vieler Zeugen aufgefeßet. Oft waren es wirkliche Urtheilssprüche, die von den Obrigkeiten gefäl let worden (3), notitiae iudicati, euindicati, recordationes fententiae. Herr Bignon hat in seinen Anmerkungen zu dem Anhang des Marculf (a) eine solche Notitia aus dem zweiten Regierungsjahr Ludwigs des gütigen angefüret, die sich mit notum fiat anfängt. Sie ist aus der Chronik von Beze genommen und im Beiseyn von zwölf Zeugen ausgefertiget worden, von welchen einer ein Notarius ge: wesen; des Schreibers zu geschweigen, der mit dem lektern nicht verwechselt werden His praefentibus teftibus u. f. f. Aus dem Dato erhellet, daß es nicht nur eine wirkliche Notitia sen, sondern auch ein gerichtlicher Urtheilsspruch genant werden könne. Es lautet aber so: Data NOTITIA die Mercoris proxima in menfe Maio, anno fecundo regnante Domno noftro Ludouico, Rege atque Imperatore. Oft füreten auch die Placita selbst den Namen notitiae iudicati (6). Wenn man endlich die 159te Formel des Lindenbrog ansiehet, welche die Aufschrift füret Iudicium feu notitia: so bleibt gar kein Zweifel mehr übrig, daß die Notitia zuweilen von den Urtheilssprüchen im geringsten nicht verschieden gewesen. S. 342.

mus.

MABILLON de re diplom. p. 232. (6) MABILLON de re diplom. p. 543. ten in das dritte Jahr der Regierung des Theo: dorik von Chelles sehet, so füret er doch keinen einigen Beweisgrund davon an. Ueberdem hat: te er nicht bemerket, daß das Jahr 681 wirklich mit dem dritten Jahr Theodoriks, des Sohns vom Clovis übereinkomt, und zwar in Betrach tung seiner Regierungsjahre über Austrasien; indem er seine Regierungsjahre nicht ehe als von dem Tode Dagoberts 2 an jålen Fönnen. Man mus daher der letztern Meinung des Mabillon, Beifal geben und das Altertum der angevini: fchen Formeln bis in das vierte Jahr der Regies rung Childeberts 1 hinaufsteigen lassen. Wenn es ausgemacht wäre, daß einer oder der andere Gebrauch in denselben angetroffen würde, der damals noch nicht eingefüret gewesen: so würde man daraus nur schliessen können, daß nachmals noch verschiedene andere Formeln hinzugefügt worden, welches andern änlichen Samlungen ebenfals begegnet. Uebrigens, wenn man auf merksam ist, so wird man finden, daß diese Fors) meln sehr viele Aenlichkeit mit den bey den Rös

1. Th. Diplom.

(a) BALVZ. Capitul. tom. 2 p.953.

mern vor Gericht üblichen Gebräuchen, imgleis
chen mit den ersten fränkischen Gesetzen haben,
dergleichen sonderlich das salische Gesetzbuch ist.
Wir glauben, daß die Wichtigkeit unsers Gegen:
stands diese nähere Aufklärung erfordert habe.
Denn es folget hieraus, daß dieses eins der åls
testen Denkmäler der Nation ist; weil es, wes
nigstens zum Theil, in das Jahr 515 gesetzet wers
den mus. Ferner werden einige sonst unbekante
historische Umstånde aus demselben erweislich;
zum Beispiel, daß es damals schon einige Klöster
zu Angers gegeben u. f. f. Hierzu komt noch,
daß Schriftsteller von einem sehr grossen Anse:
hen, dessen sie auch wirklich würdig sind, der vom
Mabillon in seinen Jahrbüchern angenomnen
Meinung, seines geschehenen Wiederrufs ohner-
achtet, entweder beständig folgen; oder doch die
verschiedenen Meinungen, die er zu verschiedenen
Zeiten von diesen Formeln geheget hat, nicht mit
der ihnen sonst eigenen Genauigkeit anfüren. Dis
ist überflüssig diese kleine Ausschweifung zu recht-
fertigen.

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