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Verschiedene
Arten ders

felben.

Fortsetzung.

S. 342.

Es gab nicht nur Notitias, welche das Endurtheil der Rechtshandel enthielten: fondern man könte noch mehrere Arten von Notitien annemen, die damals aus den Gerichtshöfen herstammeten. Wenn jemand ein Stücke land, das er sich un: rechtmäßiger Weise angemasses hatte, wieder herausgeben muste: so wurde eine No: titia ausgefertiget, welche man Notitiam de alode euindicato oder de terra euin dicata, oder auch nur Notitiam euindicationis und de cruce euindicata zu nen nen pflegte (c); wenn man innerhalb einer von den Richtern festgesetzten Zeit, eis uen feierlichen Eid abzulegen (d), überzeuget oder überwunden worden (e), Der Verfasser der neuen Geschichte von Languedoc hat eine Notiz aus der fó, niglichen Bibliothek bekant gemacht (f), welche die Aufschrift füret: In Dei nomine haec eft notitia traditionis-iudicius. Nachmals wird sie in dem Tert selbst iudicium notitia tradictionis, notitia tradictionis iudicii et euacuationis, traditionis iudicii genant, und ist eigentlich eine Restitutionsacte gewisser Güter, die sich jemand unrechtmässiger Weise angemasset hatte. Eine andere Schrift von eben derselben Art nennet sich notitia et fcriptura reclamationis et informationis (g). Wenn Knechte oder Bauren gewisser Ländereien oder gewisser Personen ihre völlige Freis heit erhalten wolten; so mußten ihre Umstände und Beschaffenheit vor Gericht ange: geben und berichtiget werden, worauf ihren Herren gewiffe Notitiae de colonitio, de colono euindicato, de manicipio euindicato, de feruo eingehåndiget wur den (h). Diejenige Notiz, worin die geschehene Verkaufung oder Ankaufung eines Sclaven bescheiniget und bestätiget wurde, pflegte man gleichfals Notitiam de feruo zu nennen. Diese lehtere war aber keine gerichtliche Notiz, ja oft nur eine Privats schrift. Wenn jemand, der vor Gericht geladen worden, zur bestimten Zeit ers schien, sein Gegenpart aber aussenblieb: so bekam derselbe ein schriftliches Zeugnis, daß er da gewesen, daß aber der Gegner nicht erschienen. Diese Acte hies Notitia folfadii (i), Solfadia oder Notitia de iactiuis (f), oder Notitia gufcartae (1). Gufcarta war einerley mit der Charta iectiua (m), iudicium euidentale. Uer berhaupt aber kamen diese Schriften mit unsern Arrers par defaur überein.

S. 343.

Alle die jektgedachten Notitiå oder Urtheilssprüche wurden nach Masgebung der von den Zeugen geschehenen Aussage, noch öfter aber nach dem Eid der Parteien oder ihrer in diesem Stück bezeigten Weigerung, von den Richtern ausgefertiget. Zuweilen pflegte man auch, ehe man weiter gieng, eine Notiz des Inhalts aufzuse: ken, daß die eine Parten sich bey dem Eid der andern noch nicht habe beruhigen

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(c) BALVZ. Capitul. tom. 2. p. 493.439.552. (b) PERARD p. 149.501. (e)
Mémoir. de l'Academ. des Infcript. tom. 15. p. 626. (f) Hift de Langued.
tom. 1. p. 23. (g) Ibid. tom. 2. p. 27. (h) BALVZ. Capitul. tom. 2.
P. 435. 436. 437.438.452. (1) MABILLON de re diplom. fuppl. p. 79.
80. 86.
(F) BALVZ. Capit. tom. 2. p. 448. (1) PERARD. p. 148.

149.

(M) BALVZ. 1. c. p. 395. 559.

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wollen (n). Wenn jemand des unrechtmässigen Besikes gewisser liegender Gründe . überfüret werden fölte: so geschahe solches entweder durch Urkunden und Zeugen, oder auch durch einen feierlichen Eid, welcher beiden Parteien zugemutet wurde; da denn gemeiniglich die eine Partey denselben abzuschwören, die andere aber sich zu weigern pflegte. Hierauf wurde nun der unrechtmässige Besißer zur Wiederauslieferung des Guts angehalten, wobey man denn eine Totitiam facramentalem (o) oder Sacramenti auszufertigen pflegte, welche die Kraft eines Endurtheils hatte. Eben so pflegte man auch bey einem von beiden Parteien eingestandenen Raub zu verfa: ren; wenn nemlich die Verbrecher vor Verlauf der fünf Jahre, als innerhalb wel: cher Zeit sie gerichtlich belanget werden konten, vor Gericht gefordert waren. Wenn die That einmal eingestanden war, so hatte der Schuldige auch schon das Leben vers würkt. Weil aber unsere guten alten Vorfaren die Todesstrafe mehrentheils in eis ne Geldbusse zu verwandeln pflegten: so wurde sogleich, als man diese lektere abs getragen hatte, eine Notitia ausgefertiget, welche Totitia Placiti hies, und den Schuldigen für alle weitere Verfolgung in Sicherheit sekte. Eben so verhielt man sich bey einem vorseßlichen Todtschlag, welcher auf eben die Art abgethan werden fonte. Die Notitia de Homicidio, welche der Mörder bekam, war ein gewisser Schußbrief für ihn, daher sie auch zugleich Epistola Securitatis hies (p). War hins gegen jemand angefallen worden und er hatte seinen Gegner zu seiner eigenen Vers teidigung getödtet: so konte er sich mehrentheils mit einem Eide reinigen, der durch den Eid einer gewissen Anzal von Lidsgehülfen unterstüßt werden muste. Sobald er nun den von den Richtern vorgeschriebenen Bedingungen ein Gnüge gethan hats te, wurde ihm von denselben eine lotitia de homine forbatudo eingehandiget, welche ihm zur Loszálung und Freisprechung dienete (q). Oft pflegte man auch, so bald der Eid von ihm abgelegt worden, eine Acte oder Notitia von dieser gerichtli chen Handlung auszufertigen, welche ad instar Relationis oder Relatio cum Judicio genant wurde (r). · Wenn ein Weib war verklagt worden, daß sie eine Mans person aus Bosheit oder vermittelst eines vergifteten Getränks ums Leben gebracht: fo konte fie, vermutlich aber nur in Ermanglung anderweitiger Beweise, loskommen, wenn sie, nach den Formeln der damaligen Zeit, einen Eid ablegte, daß die Anklage falsch sen. Hierauf erhielte sie eine Notitia de herbis maleficis, worin sie für uns fchuldig erkläret wurde (s). Auch die Kirchenversamlungen liessen Notitias ausfer: tigen, wenn sie Streitigkeiten über zeitliche Güter auseinander gesezt hatten. So wird z. B. die Notiz der Kirchenversamlung zu Afillan im Dióces von Narbonne vom Jahr 902 in der Schrift selbst Votitia Firmitatis, CartáLotitia genant (t). Hieher gehören auch die so berumten Notitien der Gerichtshöfe gegen das Ende der ersten und unter der zweiten Linie unsrer Könige. Hr. Mabillon behauptet zwar, daß die Privatnotizen ihren Anfang wohl schwerlich vor dem eilsten Jahrhundert kön nen genommen haben; indessen glauben wir doch einige aus dem achten JahrhunS$ 2

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dert

(n) MABILLON 1. c. p. 80. (0) Ibid. p. 79. BALVZ. 1. c. p. 453. (p)
(a) Ibid. p. 451. (r) Ibid. p. 485.

Ibid. p. 499.
(1) Preuv. de l'hift. de Languedoc tom. 2. p. 42.

(8) Ibid. p. 453.

Ausferge:

hundert.

dert gefunden zu haben, welche ihnen so ånlich sind, daß man sie schwerlich oder wohl gar nicht von denselben unterscheiden kan.

S. 344.

Die berúmte falzburgische Notiz, welche auf Befel des Bischofs Arno nach richtliche No: Uussage der ältesten Personen aufgesetzt worden, als sich Carl der grosse Baierns titien vor dem bemächtigte, hat das Ansehen einer aussergerichtlichen Notiz (u). Sie wird sowol eilften Jahr in der Schrift selbst, als auch in den Unterschriften eine Notiz genant. Indessen betrift fie keine gegenwärtige Handlung, sondern eine alte Begebenheit, deren Andenken man für die Nachkommen aufbehalten wollen; a viris valde fenibus et veracibus, sagt der Bischof, diligentisfime exquifiui, a monachis et laicis, et confcribere ad memoriam feci. Sie hat wirklich einige Eigenschaften öffentlicher Notitien an sich. Sie ist mit Genemhaltung des Königs-ausgefertiget worden. Nach den Bes nennungen der Mönche, Priester, Diaconen und andrer, welche als Zeugen gegen: wärtig gewesen, folget der Eid der Laien, an deren Spike sich zwey Grafen und zwey. Richter befinden. Indessen scheinen sie nicht sowol als Grafen und Richter, sondern nur als Zeugen anwesend gewesen zu seyn. Uebrigens hat diese Notiz eine grosse Wenlichkeit mit unsern Enquetes: wenn man aber bey denselben öffentliche Personen als gegenwärtig erblicket; so haben auch die Privatnotizen oft eben denselben Vors zug. Hr. Vaisetre hat aus dem königlichen Schaß von Urkunden eine Notiz des Königs Pipini vom Jahr 767 bekant gemacht, welche in der Schrift selbst Notitia traditoría atque forbanditoria genant wird und nichts anders als eine wirkliche Schenkung ist (r). Diese Notiz ist in historischer Form, und nicht im Namen der schenkenden Person abgefasset. Wenn sie nicht das Datum und das Zeichen Pipini aufzuweisen hätte; so würde man mutmassen können, daß sie viele Jahre nach der. geschehenen Schenkung aufgefeßt worden und im geringsten nicht unter öffentliche Schriften zu rechnen sey. Die Notitiă paricolă, deren in dem Diplom Clodovái 3 vom Jahr 692 zu mehrern Malen gedacht wird, sind den Privatchirographen vols fommen ánlich. Wenn die beiden vorhergehenden Notizen manchen Schwierigkeiten unterworfen sind; so können wir doch andere aufweisen, von denen dergleichen nicht gesagt werden kan (96).

S. 345.. (u) Chron. Gottwic. tom. 1. p. 37. 38. Siehe auch die Kupferplatte daselbst zu S. 37(r) Preuv. de l'hift. de Langued. tom. 1. p. 23. 24. (96) Die falzburgische Zotiz, deren äussere Gestalt und Schrift in dem Chronicon Gott: wicense an dem von dem Herrn Verfassern ans gefürten Ort in Kupfer gestochen und ausfürlich beschrieben ist, ist bereits vom Canisius Antiq. Lect. Th. 1. und Christoph Gewoldus in an not, ad Tom. 1. Metropol. Hund. S. 37. im gleichen von Franc. Dûker im Chronico Salisbur. dem Abt Alberto in Catal. abbatum San

Petrenfium und den beiden Mergeris in ihrer hiftoria Salisburienfi bekant gemacht worden. Es befindet sich dieses schätzbare Denkmal des Altertums, welches in das achte Jahrhundert: gerechnet werden mus, in der Benedictiner: abten des heiligen Petri zu Salzburg. Das Diplom Clodovai 3, dessen die Verfasser im letzten Theil dieses H. gedenken, und worin der Zotitiarum paricolarum zu mehrern Malen

Mets

S. 345.

Hieher können wir noch rechnen die Notitiam traditoriam de venditione (n), Forthegung. tradituriam de terra (), traditoriam (a), traditionalem (6), traditionis, confignationis, loco traditionis. Es waren solches insgesamt Acten einer wirklichen Teßion oder Investitur eines vorher verkauften oder verschenkten Guts. Oft setzten sie gewisse Verkaufs oder Schenkungsbriefe oder Charten zum voraus; sie wur: den aber nicht allemal vor Gericht, sondern nur in Gegenwart gewisser Zeugen aus: gefertiget. Aus den unten angefürten Beispielen erhellet nicht, daß die jedesmalige Obrigkeit gegenwärtig gewesen, oder daß diese Schriften auf eine öffentliche Art, oder auch im Namen der schenkenden oder verkaufenden Person ausgefertiget worden; welche Bedingungen Mabillon erfordert, wenn eine Notiz für öffentlich gehalten und nicht mit Privatschriften verwechselt werden sol. Indem wir aber kaum umhin können, den Ursprung der Privatnotizen nicht bis in das achte und neunte Jahrhun dert zu sehen; so wollen wir doch gerne einräumen, daß sie damals weit weniger üblich gewesen, als die öffentlichen. Wenn es gewis ist, daß sich entweder öffentli che oder Privatnotizen finden, welche traditorid genant werden; dergleichen die zwanzigste Formel in dem Anhang des Marculf ist, die sich mit den Worten an: fångt, notitia qualiter et quibus praefentibus u. f. f: so giebt es andere Stücke, die man vielleicht von der Zal der Notitien ausschliessen könte; ob sie gleich tras ditoriå de terra betitelt sind und noch einige andere Merkmale der Notizien aufzu: weisen haben (c) Dies Urtheil lässet sich noch mit weit mehrerm Rechte von solchen Formeln fällen, deren Inhalt mit der Aufschrift, wo sie den Namen einer No titia füren, nicht übereinkomt; besonders wenn diese Aufschrift von einer spåtern Hand Herrüret und sich die Acten nicht mit den Worten notitia oder notum anfangen. Wenn also gleich in dem Anhang zu Mabillons Diplomatik zwey Formeln die Aufschrift füren: notitia de natis feruorum, notitia de commodato (d); so wolten wir doch der erstern lieber den Namen einer Epistel geben, welchen sie sich in dem Text selber beilegt, und der andern die Benennung Cautio, welche sie mehr als ein: mal annimt. Ueberdem scheint die Aufschrift beider Schriften erst nach der Zeit beis gefüget zu seyn. Den lehten Umstand ausgenommen, würden wir dies auch von ei ner lotitia ceßionis behaupten, welche in dem Tert zweimal eine Epistola genant wird (e); imgleichen von einer Notitia divisionis zwischen zwey Brüder, welche fich selbst Pactio divisionis nennet (f). Indessen sind wir nicht willens, die in den Zusäßen zu Mabillons Diplomatik befindliche Totitia de matrimonio fer

S83

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vorum

(a) Ibid. p. 466.
(b) MABILLON de re diplom.
(f) Ibid. p. 86.
lassen, er hatte aber damals aus einem Verse:
hen anstat Sygofried, Ingofried, und anstat
des Referendarii Aghili, Chlodovius gelesen,
welcher Feler in der Diplomatik S. 474 von
ihm verbessert worden.

(1) BALVZ. Capitul. tom. 2. p. 448. (b) Ibid. p. $50. (c) Ibid. p. 447. fupplem. p. 87. (e) Ididem. Meldung geschiehet, ist beim Mabillon de re diplom. S. 473 f. befindlich, wo es die Aufs fchrift füret: Chlodouei eiusdem Placitum, de lite Chainonis Abbatis Dionyfiani contra Ermenoaldum Abbatem. Mabillon hatte es bereits in den Actis Benedict, fec. 3. abdrucken

1

Notitien des

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vorum (g) von der Zahl der Notitien auszuschliessen: indem sie in der Aufschrift nicht nur die ausdrückliche Benennung einer Notitia füret; sondern sich auch mit den Worten Notitia qualiter et quibus anfängt, als welche ein unstreitiges Merk mal der Notitien in allen Jahrhunderten sind. Sie mus daher der Benennung eis ner Convenientia ohnerachtet, welche ihr in dem Tert beigelegt wird, dennoch für' eine wahre Notitia gehalten werden. Sie betrift gewisse Sclaven, welche sich wider den Willen ihrer Herren verheiratet haben; da sich denn diese mit einander verglei chen, wie sie die Kinder, die aus dieser Ehe entstehen würden und das Peculium, fo die Neuverehligten erwerben könten, untereinander theilen wolten.

S. 346.

Die Notitien des zehnten, eilften und zwölften Jahrhunderts hatten weit mehr zehnten, eilfs Aenlichkeit mit den jektbeschriebenen als mit den gerichtlichen Notitien. Kein Jahrten und zwölf: hundert ist an dieser Art von Schriften fruchtbarer gewesen, als das eilfte. In den ten Jahr: erstern Jahren des zwölften Jahrhunderts nemen sie nach und nach ab, und wir köns hunderts. nen beinahe behaupten, daß sie gegen die Mitte desselben gänzlich aus der Mode gez kommen. Unter diesen neuen Notitien finden sich einige, die man für volkommen historisch ausgeben kan, und die ihr ganzes Ansehen von demjenigen herleiten, der sie ausgefertiget hat. Man mus ihnen daher auch eben so vielen Glauben beimessen, als den Geschichtschreibern, wenn dieselben unter eben den Umstånden betrachtet wer: den, in welchen sich die Verfassek dieser Notitien befunden. Wenn sonst alle übrige Umstände`gleich sind, mus ein bekanter Verfasser allemal einem ungenanten, ein Geistlicher oder Mönch dem Weltlichen, ein in öffentlichen Aemtern stehenden Man einer blossen Privatperson und ein Zeitgenosse der berichteten Begebenheit einem sols chen Schriftsteller vorgezogen werden, der erst nach der erzälten Geschichte gelebt hat. In der weitläufigen Samlung des Martene und Durand findet sich ein Beispiel einer blos historischen Notiz ohne einige Benennung der Zeugen und ohne Unterschrift des Schreibers. Indessen hat doch der Verfasser derselben seinen Namen gleich bey dem Anfang der Acte gemeldet. Sie gehöret übrigens in das zehnte Jahr: hundert und fånget sich mit den Unterscheidungsworten, notitia conuentionum an. Die mehresten Notitia der mitlern Zeit betreffen blosse Schenkungen, Bestätigungen, Wiederherstellungen, Einweisungen oder Investituren, wodurch der Käufer oder die beschenkte Person in den wirklichen Besiß der ihr geschenkten, wiederhergestelten oder verkauften Güter gesetzet worden. Die Archtve, besonders in Languedoc und Pros. vence sind vol solcher Notitien und Charten, welche die Namen füren, notitiae garpitoriae (b), gurpitoriae, warpituriae, guarpitoriae, warpitionis, guerpitionis, wirpitionis, euacuationis, fecuritatis u. f. f. Ja man nante sie auch noch annotatio guerpitionis (i) oder dimisfionis donatio, donationis guerpitio und endlich auch abfolutio (f).

S. 347.

(b) Vid. DV CANGE. Preuv. de l'hift. de Langued. tom. (f) Ibid. p. 314.

(9) Ibid. p. 85.
2. p. 311. et pasfim.

(i) Ibid. p. 312. 313.

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