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S. 347.

Diese Notitia waren von sehr verschiedener Feierlichkeit. Viele enthielten das Fortsetzung. Endurtheil eines Rechtshandels vor Gericht, in placito; dergleichen eine Notiz aus der Mitte des zehnten Jahrhunderts ist, welche mit den Worten anfängt, notitia profesfionis feu fecuritatis, fiue guarpitoriae und die nachmals in dem Text selbst fcriptura guarpitoriae et fecuritatis. heisset. Im Gegentheil hat eine an: dere Notiz, welche Commemoratio genant wird (1) und fast eben so alt ist (m), so wenig Merkmale einer öffentlichen Schrift an sich, daß auch nicht einmal einiger Zeugen in derselben gedacht wird. Diese Notiz ist nicht von Mönchen gemacht wor: den, weil sie der Stiftskirche zu Narbonne zugehöret. Die gerichtlichen Notizien des zehnten Jahrhunderts, dahin die mehresten gehören, welche den Namen Guer pirio füren, nennen sich auch noch notitia guirpitionis vel confignationis (n), notitia patefactionis vel redditionis et guirpitionis (o), notitia feriei. Diese Motitiä daureten fast noch das ganze folgende Jahrhundert durch (p). Indessen gab es im zehnten Jahrhundert auch einige, die nicht vor Gericht aufgesetzt waren. Unter andern können wir eine solche Schrift anfüren, die sich mit den Worten anfångt: Hacc eft carta noticionis fiue guirpicionis (q), und die schenkende Person redet in derselben in ihrem eigenem Namen. Die gerichtlichen Notitiå nemen, besonders im eilften Jahrhundert, zuweilen auch die Namen an notitia definitionis (r), oder auch nur blos definitio.

S. 348.

Gegen das Ende des eilften Jahrhunderts fieng man bereits an die Notitien Verschiedene und Charten so wenig von einander zu unterscheiden, daß man auch die erstern bald Benennun Charten, bald Testamente, bald aber auch Notitien nante. Daher fangen sie sich genderselben. oft mit den Worten an: Haec eft carta, vel teftamentum, feu notitia guarpi. toria (6). Ueberdem pflegte man sie mit eben so vieler Feierlichkeit auszufertigen als die authentischsten Charten. Man vergleiche die angefürte Notiz mit der unten bemerkten Guerpitionscharte (t), oder auch eine andere Cartam Guarpitionis (u) mit der darauf folgenden Notiz, welche sich nach der Anrufung der heiligen Dreieinigkeit mit den Worten anfängt: Haec eft notitia de dono et guirpitione et laxatione et euacuatione: fo, wird man auf der einen Seite gewis nicht mehr feierliche Umstände antreffen als auf der andern (r). Ja es finden sich auch Noritid warpitoria, die in den Gerichten ausgefertiget worden, und diese waren von eben so grosser, wo nicht grösserer Authenticität als die alten Notizien der frånkis schen Richter unter den Königen der beiden ersten Linien. Man findet nicht nur Motizien aus dem eilften Jahrhundert, die durch eine ansenliche Menge von Zeugen bekräf

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Fortsetzung.

Beschlus.

. bekräftiget oder unterzeichnet worden: sondern es giebt auch aus diesem Zeitraum Vergleiche in Form der Charta partita, welche zugleich die Namen Pactio, Cons venientia und Carta notitiå füren und dergleichen eine Urkunde des Johan de Bayeur, Erzbischofs zu Rouen ist. Wir haben dieselbe vor unsern Chartis pare titis in Kupfer stechen lassen.

S. 349.

1

Vielleicht könte man auch die sowol in den Ober: als Untergerichten ertheilten Breve, welche zugleich Conuenientia und Breue memoratorium genant werden, mit unter die Notitien rechnen (y); welches sich auch von dem Breuis memoratorius de placito (3), Breuis rememorationis de placito und vielleicht auch von der Carta commemorationis de placito (a) behaupten liesse. Uebrigens finden sich bey dem Anfang des eilften Jahrhunderts Notitien, die eben so feierlich sind, als die gewönlichen Charten, und dies sind diejenigen, die man öffentliche zu nennen pflegt. Wir haben eine von dieser Art in Hånden, welche Notitia traditoria et reueftitoria und im folgenden Venditio genant wird (b). So bedeutet auch reuestitoria nichts mehrers als warpitoria. Herr Martene hat sowol in seinem Thefaurus Anecdotorum als auch in seiner amplisfima Collectione zwen Noti Eine ist aus jen bekant gemacht, welche notitia de reftitutione betitelt sind (c). dem eilften, die andere aber aus dem zwölften Jahrhundert; indessen werden sie doch Sie kommen sowol als die Noritiå de in dem Tert selbst nicht Notitiå genant. Eben dieselbe Schrift clamore facto mit den Toritiis guerpitionis überein. wird in dem Tert selbst Emendatio et conuenientia genant (d) und ist eine blos historische Notiz. Sie hätte aber nicht unter die Diplomen des neunten Jahrhun: derts geseht werden sollen; indem sie in das eilste gehöret. Auffer den Schenkungs notizen u. f. f. pflegte man auch einige zu verfertigen, worin merkwürdige Begeben heiten erzålet und aufgezeichnet wurden (e); als wenn z. B. ein Herr, der die Kirche vorher beunruhiget hatte, ihr nachmals Gnugthuung geleistet u. f. f. Wenn man sich die Güter eines andern hatte anmassen wollen, aber durch dessen Urkunden war übers zeugt worden: so wurde eine Totitia conlaudationis ausgefertiget, daß diese Urs kunden von den Richtern für authentisch erkläret worden (f).

S.. 350.

Indessen kamen die Notitiå bald nach dem Anfang des zwölften Jahrhunderts völlig aus der Gewonheit. Kaum wird man noch einige Beispiele nach dem Jahre 1130 von denselben finden. Denn man mus sich nicht von einigen Urkunden des dreizehnten und vierzehnten Jahrhunderts hintergehen lassen, wenn sie gleich in dem Text selbst Torula genant werden (g): indem es nichts anders als eigentliche Chars

(1) Ibid. p. 461. 195. etc.

ten

(b)

(1) Ibid. p. 316.
(a) Ibid. p. 568%
PERARD. P. 172. (c) MARTENE Thefaur. Anecdot. tom. 1. pap. 188.
Eiusd. ampliff. Collect. tom. 1. p. 689. (d) Eiusd. Thefaur. Anecdor. tom,
(f) Hift. de Langued, tom. 2. pag. 70.
I. p. sí.
(g) S. die neue Ausg. des du Cange unter diesem Worte.

(e) Ibid. p. 343.

ten sind. In den folgenden Zeiten findet man viele Urkunden, welche zwar einige Aenlichkeit mit den Notizen haben, aber demohnerachtet mit denselben nicht verwech: felt werden dürfen. Dahin gehören verschiedene Verträge, Rechtshändel, Acten und Berichte, die die Erzälung einer Begebenheit enthalten, wo aber niemand in seinem eigenem Namen redet. Diese Acten sind aber allemal auf der Stelle und unmittelbar nach der erzälten Sache aufgefekt worden; da hingegen die Privat- und eigent: lich sogenanten Notizen erst viele Jahre nach der berichteten Begebenheit zu Papier gebracht worden. Wir dürfen es hier nicht erst anmerken, daß die Reichsnotizen, die Notizen der Gallier, und der kaiserlichen oder gottesdienstlichen Würden zu Rom und Constantinopel zu unserm Vorhaben nicht gehören. Indessen gehören doch diejenigen Notizen, welche einen Theil der Inventarien ausmachten (h), die Pos lypricha genant wurden, mit zu die Archive; ob sich gleich an einem andern Ort be: quemer von denselben wird reden lassen. Eben dis können wir auch von den alten Notizen der Zeugen sagen (i), in welchen man die Namen und Würden derer kürzs lich zu wiederholen pflegte, die eine Acte nach der in dem römischen Recht vorge: schriebenen Länge, das ist, auf eine mit Beweisen und Urtheilen versehene Art untere schrieben hatten (97).

Vierter Abschnit

Von gerichtlichen Schriften.
Erster Artikel

Volmachten, Mandata, Procuratoria. ́
Inhalt.

Einleitung S. 351.

I. Bon Volmachten S. 352.
II. Feierliche Umstånde, unter welchen die
Charten in die öffentlichen Acten ein
getragen wurden S. 353. 354.,

III. Verschiedene Arten der Volmachten
S. 355.

IV. Volnachten von Personen, die in an:
sehnlichen Aemtern standen S. 356.
357.

S. 351.

iejenigen Urkuuden, welche zur Handhabung der Gerechtigkeit gehören, stehen Einleitung.
mit einem ansenlichen Theil der Notizen in einer so natürlichen Verbindung,
daß sie auch nicht von denselben getrennet werden können. Wir wollen nicht

bis

(h) GREGOR. M. lib. 4 ep. 16 lib. 9 ep. 40 nov. Edit. (i) MAFFEI Iftor.
diplom. p. 146 et feqq.

(97) Mabillon hat in den Annal. Benedict. faec. 4. Th. 1. S. 761 f. imgleichen de re diplom. B. 3 Kap. 4 S. 232 f. von den Notitien gehandelt, an welchem lehtern Orte er auch den Diplom, I. Th.

dreifachen Nutzen, den sie ehedem gehabt und um
dessen Willen sie mehrentheils ausgefertiget wor
den, angezeiget.

It

Volmachten.

bis auf die Senatusconsulta oder andere gerichtlichen Schriften der römischen Obrigkeit und des Volks hinaufsteigen. Ob gleich viele von den Gebräuchen, von welchen wir werden reden müssen, von den Römern entlenet worden: so wird es dennoch hinlänglich seyn, wenn wir unsre Abhandlung mit den ersten Zeiten der fråns Fischen Monarchie anfangen.

S. 352.

Nach den römischen Gesetzen durfte man keinen Rechtshandel durch einen Ge volmächtigten füren lassen, wenn man solches selbst thun konte. Die Gefeße und Ge: bräuche der barbarischen Völker waren im Gegentheil nicht so streng. Die Den: Fungsart und die Sitten der herschenden Völker machten diese Herablassung notwen: dig. Da sie gänzlich mit dem Krieg beschäftiget waren; so wurden sie mehrentheils zu allen andern Geschäften untüchtig. Wenn daher jemand entweder aus Unfähig keit, oder wegen einer Krankheit, oder aus andern Ursachen die Besorgung seiner An: gelegenheiten einem Sachwalter oder Freund überlassen wolte; so gab er ihm eine Volmacht, von welcher eine feierliche Acte aufgesetzt wurde, welche ein Mendas tum (a), oder Mandatus, Chartula mandati hies, und von ihm und den erfor derten Zeugen unterschrieben wurde. Auf diese Art pflegten die Bischöfe, Aebte und Aebtissinnen die Sachwalter ihrer Kirchen zu bestellen, und ihnen Volmacht zu ertheilen, ihre Rechtshändel zu füren, oder ihre Angelegenheiten zu besorgen. Jeder, der auch kein Geistlicher war, konte diejenigen, die er zur Verwaltung seiner Angele: genheiten vor Gericht und ausser demselben für fähig hielt, durch eine solche Vol macht, welche ein Mandat oder Wandement genant wurde, bestellen und bevolmächtigen (b).

S. 353.

Eintragung Die Volmachten waren nicht jederzeit algemein und unbestimt; zuweilen waren der Urkunden sie nur auf einen befondern Gegenstand gerichtet. Wenn zum Beispiel ein Gevols in die öffent: mächtigter einen Schenkungsbrief (c), ein Testament oder eine Cession (d) in die lichen Acten. Municipialacten, der damaligen Art zu reden und den Gebräuchen des römischen Rechts nach, eintragen lassen solte: so wandte er sich erstlich an den Defensorem und an die Curiales oder Richter einer Stadt, und bat sie, daß sie ihm die öffentlichen Verzeichnisse möchten öfnen lassen. Hierauf berichtete er ihnen, wie er ein Mandarum oder eine Chartam mandati bekommen habe, eine Schenkung in die Muni? eipialacten eintragen zu lassen, um deren Einschreibung er hierauf bat. Er erhielt folches aber nicht eher, als bis man die Volmacht nebst dem Cessionsbrief gelesen hatte (e). Wenn nun diese Stücke in der gehörigen Form abgefaffet waren: fo wurde dem Gevolmächtigten eine Schrift hierüber ausgefertiget, wovon die Mi nute in dem öffentlichen Archiv blieb; beide aber wurden von dem Defensore und den Decurionen unterschrieben. So pflegte man in diesem Stück in dem sechsten und siebenten Jahrhundert zu verfaren, welcher Gebrauch auch noch in den beiden

(a) BALVZ. Capitul. tom. 2 p. 44. 494.
LON de re diplom. fupplem. p. 85. 86.
(e) Ibid. p. 427.932.932.

fol:

(b) Ibid. p. 423. (c) MABIL (D) BALVZ. L. c. p. 425.426.470

folgenden Jahrhunderten beibehalten wurde. Diese ganze Handlung hies nun Gefta oder allegatio donationis, ober auch Gefta allegationis et traditionis (f).

S. 354.

Es erhellet aus den ältesten Denkmälern dieser Art, aus den Geschichten Fortschung. der Martyrer, ja selbst aus den ältern Kirchenverfamlungen, daß die gerichtli chen Acten der Römer interlocutorisch abgefasset worden. Die Kirche nam diesen Gebrauch von den weltlichen Gerichtshöfen an. Die schenkenden oder verkaufenden Personen ertheilten der andern Partey in einer besondern Clausel die Volmacht, ihre Charten oder Verträge, nach Masgebung dieses Gebrauchs in die öffentlichen Acten eintragen zu lassen. Es konte jemand seinem Freun de Volmacht geben, eine Charte einschreiben zu lassen, worin seine Kinder für recht: måssig erkläret und fähig gemacht wurden, seine Güter zu erben; weil sie nach den Gesehen nur für natürliche Kinder gehalten wurden, wenn er seiner Frau keine Morgengabe ausgesetzt hatte. Wenn der bestelte Gevolmächtigte die Sache seines Freundes betrieben hatte, ertheilte er ihm in einem gerichtlichen Schreiben Nachricht davon (g). Wenn eine Frau ihrem Mann eine schriftliche Volmacht gab, ihre Angele: genheiten zu besorgen: so wurde diese Schrift den Municipialacten einverleibet. In allen alten Volmachten wird bezeuget, daß die Person, die den Gevolmächtigten bestellet, alles was dieser thun würde, genemhalten und für kräftig ansehen wolle. Daher stam: men denn die Litterå de Rato, deren wir oben gedacht haben, und die von den Vol: machten nicht getrennet werden müssen. Diese Litterå haben erst gegen das Ende des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts die Stelle der Volmachten eingenommen, wes durch aber doch der Gebrauch der lektern nicht völlig aufgehoben worden.

'S. 355.

Arten der

Die alten Volmachten waren insgesamt in Form der Briefe abgefasset. Es Verschiedene gab deren einige, welche de caufis commendatis betitelt waren (h), und alsdann ge: braucht wurden, wenn jemand einen Gevolmächtigten bestellete und ihm Macht gab, alle Volmachten. feine Rechtshändel für alle und jede Richter zu betreiben. Zuweilen wurde jeman: den in einer Volmacht nichts weiter aufgetragen, als daß er aus einer gewissen bestim ten Quelle Almosen austheilen lassen solte. Wenn derjenige, den man gerne zu seiz nem Gevolmächtigten gehabt hätte, in dem Dienst des Königs stand und ein ansenliches Amt bekleidete: so muste man erst ein Pråceptum des Fürsten erhalten haben, ehe man ihn mit der Besorgung seiner Angelegenheiten belästigen konte. Marculf liefert uns ein solches Práceptum unter der Aufschrift de caufa recepta (i). Herr Bignon füret in seinen Anmerkungen über die Formeln dieses Verfassers noch ein anderes an, so er aus der Chronike von Beze genommen. Beide betreffen eine Volmacht, die mit königlicher Bewilligung einem viro illuftri gegeben worden; wo ben Hr. Bignon behauptet, daß es in Frankreich nicht erlaubt gewesen, einen AnIt 2 (9) Ibid. p. 479. (h) Ibid. p. 494.

(f) BALVZ. Capital. tom. 2 p.425.470.

(1) MARCVL F. lib. 1 cap. 21.

wald

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