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$. 362.

Lenn wir bis auf das höchste Altertum zurückgehen; so finden wir eine sehr Kirchliche grosse Menge von Acten, welche in der lateinischen Sprache Libelli und Libelle. ben den Griechen Bißλíov und zgáμpia genant werden. In den erstern Jahrhunderten des Christentums brauchten die gottesdienstlichen Personen diese Be nennung sowol in kirchlichen als weltlichen Angelegenheiten. Eufebius von Nicos medien und Theognis von Vicåa verfluchten in solchen Schriften den Keher Arius; woben sie sich zugleich wieder mit der Kirche vereinigten (a). Die siebenunds vierzig Bischöfe, welche den heil. Athanasius auf der Kirchenversamlung zu Tyrus begleitet hatten, protestireten nebst einigen Clericis von Alexandrien in einem Libel wider die Spaltung der Lufebianer (b). Diejenigen irrigen Glaubensbekäntnisse, womit Arius den Kaiser Constantin (c) und Pelagius den Papst Innocentius. (d) betrügen wolten, waren in Libellen abgefasset. Die Beschuldigungen der Kekes ren, welche Charifius wider einige Anhänger des Nestorius auf dem ephesinischen Concilio (e), und der heil. Kusebius von Doriläum wider den Eutyches auf der Kirchenversamlung zu Constantinopel, so unter dem Flavian gehalten wurde, anbrachte, waren gleichfals Libelle (f). Die Ucte an den heil. Cyrillus von Alexans drien, worin seine Ausfönung mit Johanne von Antiochien zu Stande gebracht. werden solte, hies so gar im Griechischen Aïßeλλos (g); welchen Namen auch die verschiedenen Klagen wider den Diofcorus von Alexandrien (h), und Jbas, Bi: schof von Edessa (i), auf der chalcedonischen Synode füren. Eben dieser Name wird auch der Bitschrift der Bischöfe von der Hauptkirche zu Arles beigelegt, worin sie den heil. Leo den grossen um die Bestätigung der Freiheiten dieser Kirche ersuchen (F); imgleichen der Acte, worin der Papst Felix den Acacius, Patriarchen von Constanrinopel, für das römische Concilium fordert (1). Die Schrift eben dieses Papstes, worin man den Kaiser von dieser Vorladung benachrichtiget, füret auch den Namen eines Libel. Den Libellus Epifcoporum Italiae contra Elipandum (m) können wir nicht mit unter unsere gegenwärtige Libelle rechnen; indem es mehr ein kleines Werk als eine gerichtliche Acte ist.

§. 363.

Zuweilen bedeutet dieser Ausdruck auch eine Bitschrift; alsdenn aber wird noch Bürgerliche das Wort Suppler hinzugeseket, und in dieser Bedeutung ist er auch noch jekt ge Libelle. bräuchlich. In Italien benante man einen Erbpacht gemeiniglich mit dem blosseu Worte Libellus (n); ohnerachtet man sich auch schon im siebenten Jahrhunderte des Aus:

(a) Concil. LABB. tom. 2. p. 59. (b) Ibid. p. 451. feqq. (c) Ibid. p.

464. (D) Ibid. p. 1563.
4. p. 151. (g) Ibid. tom. 3. p. 1090. (b) Ibid. tom. 4. p. 396. feqq.
(i) Ibid. p. 644. (f) Ibid. tom. 3. p. 1440.
1) Ibid. tom, 4. p. 1096.
(m) Ibid, tom. 7. p. 1022, (n) CANGII Gloffar.

(e) Ibid. tom. 3. p. 674. (f) Ibid. tom.

Leqq.

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Verschiedene
Arten von
Libellen.

Ausdrucks Libellus emphyteuticus bedienete (o). Indessen hat doch diese Art von Verträgen nach Masgebung der verschiedenen Gebräuche und Länder andere Benennungen bekommen. Daher pflegte man zu die Benennungen Libellus und Emphyteufis oft auch die Worte precarius und Census hinzuzusehen. Sonst wurden dergleichen Verträge auch noch emphyteufis, precaria, libellus, libella rius, libellarium, fictum u. f. f. genant. Die Schrift oder Supplik eines Sach: walters für seinen Clienten wurde damals sehr häufig mit den blossen Benennungen eines Libel belegt. Eben so verhielt es sich mit den Obligationen; auffer, daß man zu Libellus zuweilen noch práceptorius oder precatorius hinzuseßte, wie die neuern Herausgeber des du Cange angemerket haben. Im vierzehnten Jahrhundert wurs de eine Vorladung vor Gericht, wenigstens zuweilen, Libelli obligatio genant. Die Libelli famosi, die in den Gesetzen so nachdrückich verboten worden, gehören nicht zu unserm Endzweck (100).

S. 364.

Nichts komt in dem gottesdienstlichen Altertum häufiger vor, als die Libelli anathematis oder excommunicationis, confesfionis feiner Sünden, poenitentiae oder vielmehr absolutionis und profesfionis der Klostergelübde. Die Ucte, welche die Legaten Papst Adriani 3 in die morgenländische Gegend brachten, und nach wels cher Photius von den Bischöfen seiner Partey verdammet wurde, wurde Libellus profeffionis genant (p); so wie die Bitschriften, die in Form einer Klage abgefasset waren, Libelli proclamationis hiessen (q). Libelli fidelitatis waren schriftliche Eide der Treue (r); Libelli abdicationis aber solche Acten, worin man der bischöf: lichen oder einer andern kirchlichen Würde zu entfägen pflegte (s). Libelli provos

(0) MAFFEI Iftor. diplom. p. 169.
(q) Ibid. p, 785. tom. 9. p. 292.
(100) Von den Libellis, die man als Sup:
pliken den römischen Kaisern ehedem zu übers
reichen pflegte, handelt Barnabas Briffonius
sowol in dem Buche de Verbor. fignificat. voc.
libellus als auch in dem Werke de form. fo-
lenn. B. 3. S. 292 f. und in den Antiquitat.
ex iure ciuili felectis B. 3. Kap. 7. S. 101 f.
In den beiden zuletzt angefürten Schriften dies
fes Verfassers und in Gruters Infcript. S. 607.
n. 1. ist ein solcher von dem Rechtsgelehrten
Celsus unterschriebener Libellus anzutreffen.
In den ersten Zeiten der christlichen Kirche wurs
den auch die Bitschriften der Märtyrer für die
Gefallenen Libellos genant, die daher mit den
Litteris confefforiis, deren §. 257 Meldung
geschehen, wo nicht völlig einerley waren, doch
eine sehr groffe Aenlichkeit hatten, und vom Bas
ronius in Annal. ad ann. 253. n. 58 f. be
schrieben worden. Diejenigen unter den ersten
Christen, die sich durch Drohungen und Ver:
heissungen verleiten liessen, die einmal angenom:

catio

(p) Concil. LABB. tom. 8. pag. 989. (r) Ibid. p. 734. (8) Concil. tom. 8. p. 738. mene Lehre des Evangelii wieder zu verleugnen, thaten solches durch ein Libel, Baronins 1. c. n. 23; von welchen doch diejenigen noch unters schieden werden müffen, die zwar den christlis chen Glauben angenommen hatten, aber sich, um für Verfolgungen und Nachstellungen gesi: chert zu seyn, von heidnischen Richtern für eine gewiffe Summe Geldes schriftliche Versicheruns gen geben lieffen, daß sie den Göttern geopfert, und folglich keine Christen wären; ob solches gleich nicht wirklich geschehen war. Diese Zeugs niffe hieffen Libelli, und diejenigen, die sich föls che geben liessen, wurden Libellatici genant, von welchen Baronius n. 19 f. Johan Hof man Differt. de Libellaticis, Jena 1696 und Conr. Dan. Fricks Differt, de Libellaticis in ecclefia veteri 1694 mit mehrern nachzusehen ist. Von den Libellis alternatiuis hat Juft Henning Böhmer in einer befondern Differta: tion, welche im Jahr 1714 zu Halle herauss gekommen, gehandelt.

cationis etiam novationis waren endlich Apellationes, worin man gewisse Händel von einem untern Gericht an ein höheres zu bringen suchte (t). Wenn die Kirche Keher oder leute von einer vorzüglichen Treulosigkeit in Religionssachen wieder in iß; ren Schoos aufnam; so wurden ihnen Libelli põnitentiå vorgelegt, deren verschie: bene Artikel sie zu erfüllen versprechen mußten. Der Libellus confeffionis, welchen Robert, Bischof von Mans, denen übrigen Bischöfen zuschickte, und der Absolu tionsbrief der lektern an ihn (u), war von denjenigen Briefen sehr verschieden, die ei: nige Jahrhunderte hernach für solche Personen ausgefertiget wurden, welche von den kirchlichen Strafen wiederum befreiet seyn wolten. Dergleichen Beispiele sind in dem zwölften und dreizehnten Jahrhundert sehr þäufig (x); ja die Confession wurde zuweilen auch der Absolutionsacte selbst mit einverleiber (y). Unter den Libellen, bie in den Gerichten vorkamen, sind die Libelli accusationis, proclamationis, res clamationis, proteftationis und comparutionis die merkwürdigsten.

S. 365.

Die Klaglibelle musten von gewissen Charten, welche Edictio, Lditio (¿), Eigentliche Inscriptio hiessen, begleitet werden. In diesen Schriften pflegte sich der Kläger gerichtliche anheischig zu machen, die in den Geseßen verordnete Strafe zu erdulden, wenn er bey Libelle. seiner Klage den kürzern ziehen solte. Es gab, besonders gegen das Ende des zehn: ten Jahrhunderts, noch andere Schriften, welche Editio oder auch nur blos Charta genant wurden, und nichts anders als Schenkungs: oder Stiftungscharten waren (a). Auf der Kirchenversamlung zu Pontion überreichte die Kirche zu Rheims dem Kais fer einen Libellum proclamationis, worin sie ihn bat, nicht zuzugeben, daß sie künftig folchen Widerwärtigkeiten und Gewaltthätigkeiten ausgefeßt würde, als sie von König Ludwig, seinem Sohn und dessen Anhängern erdulden müssen (6). Die Libelli proclamationis König Carls des kahlen wider Wenilon, Erzbischof zu Sens, und wider Hincmar, Bischof zu Laon, sind ordentliche Klagschriften wider diese Prälaten (c). Der Libellus proclamationis des Rothad, Bischof zu Soiffons, ist sowol eine Verteidigung seiner Person, als auch eine Klage wider Hincmar, Erzbischof von Rheims (d); und darin ist der Libel des Hincmar von Laon dem vorigen volkommen änlich. Die Benennung Proclamatio ist in dem Text des leh: -tern ausdrücklich befindlich (e); woraus sich also schliessen lässet, daß diese alten dis belle allemal zugleich eine Klage enthalten haben. Sie kommen mit den Complains tes volkommen überein, mit welchen man bey uns eine Klage wider diejenigen anzu fangen pflegt, von welchen man in dem Besik einer Erbschaft oder einer Pfründe beunruhiget worden.

§. 366.

In eben dieser Bedeutung pflegte man auch die Reclamationes und die Epi- Fortschung. stolas reclamatorias zu gebrauchen, als welche allemal an den Landesherren gerich

Uu 2

tet

(r)

(b)

(†) SYMMACH. lib. 10. ep. 45. (u) SIRMOND Concil. tom. 3. p. 405. 406.
Hift. de Langued. tom. 3. p. 408.434. (1) Ibid. p. 392. (3) BALVZ. Capi-
tul. tom. 2. p. 484.485.566. (a) Gallia chrift, vetus tom. 1. p. 158.
Concil. LABB. tom. 9. p. 292. (c) Ibid. tom. 8. p. 679. 1547. 1617.
(d) Ibid. p. 785. (e) Ibid. tom. 9. p. 315.

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tet waren. Die Bitschrift Königs Lotharii, welche in der Aufschrift Contestatio heisset (f), wird in der von den Bischöfen gefälleten Eentenz Libellus procles mationis genant (g). Die Acten des ephesinischen Concilii enthalten eine Schrift, welche im Lateinischen Contestatio, im Griechischen aber dianagrugía genant wird (h). Es ist eine Art von einem Billet, so von Seiten der constantis nopolitanischen Geistlichkeit wider die Jrtümer des Leftorius, unter dem Volke ausgestreuet worden. Die Proteftationes waren auf das späteste schon im drete zehnten Jahrhundert gewönlich (i). Wenn nach dieser Zeit der kirchliche Richter, eis nem excommunicirten Widerspenstigen den Proces machen wolte, schickte er dem welt? lichen Richter einen Libellum comparimini zu, damit er denselben möchte in Verz haft nemen lassen. In den Acten der tridentinischen Kirchenversamlung wird das Erscheinen der Fürsten durch ihre Gesandten Comparitio genant (f). Diese ents hält die Briefe an das Concilium und zuweilen auch die Volmacht von ihren Herren, nebst der Rede dieser Gesandten und der Antwort der Kirchenversammlung. Zu diesen verschiedenen Acten wollen wir noch die Satisfaction rechnen, die vom Hinc mar von Laon ausgefertiget worden, und worin er König Carl den kahlen für das ihm verursachte Misvergnügen um Verzeihung bittet (1).

§. 367.

In Marculfs Formeln findet sich ein Beispiel eines Libelli repudii (m), von welchem mit beiderseitiger Genemhaltung der Ehegatten zwen gleichlautende Briefe ausgefertiget worden und worin ihnen erlaubt wurde, sich entweder dem Dienste GOttes zu widmen, oder sich aufs neue zu verheiraten. Das Muster einer solchen Acte, welches in Sirmonds Formeln angefüret wird, ist auf eine etwas algemeinere Art abgefasset (n); indessen wird es doch sowol in der Aufschrift, als auch in dem Tert ein Libellum repudii genant. Unter den andegavensischen Formeln des Mabillon befindet sich ein Libel, worin eine Ehe aufgehoben und beiden Parteien die Erlaubnis ertheilet wird, sich anderweitig verheiraten zu können (o). Diese Acte wird nebst den beiden lehten in dem Tert der Schrift selbst eine Epistola genant. Im neuen Testament heist ein solcher Scheidebrief ohne Unterschied &ñosáσiov und Bißxíov ¿πosaciov (p). Von der Morgengabe, welche der Bräutigam seiner künftigen Ehegattin aussehen muste, haben wir schon mehr als einmal geredet. In dem zweiten Büche des Marculf ist eine Formel von derselben befindlich, welche sowol in der Aufschrift, als auch in dem Text Libellus doris genant wird (q). In dies fem Beispiel wird das Heiratsgut von dem Vater des Bräutigams bestimt, da es in dem Anhang des Marculf der Bräutigam selbst aussehet (r). Wenn er nicht im Stande war, seiner Braut ein solches Geschenk zu machen, so durch eine Chartola libelli

(f) Concil. LAB B. tom. 8 p. 741.
(1) MARTENE Anecdot. tom. 1 p. 1272. Hift. de Langued. tom. 4 p. 55.
Concil. LABB. tom. 14 p. 1140 feqq. (1) Ibid. tom. 8, p. 1762. (MI) MAR-
(n) SIRMOND. cap. 19. (0) MABILLON Sup-

(9) Ibid. p. 743. (h) Ibid. tom. 3 p. 337.
(1)

CVLF form. lib. 2 c. 3.
plem. de re diplom. p. 87.
Capitul. tom. 2 p. 414.

(p) MATTH. f, 31. et 19,7. (r) MARCVLF Append. p. 455.

(q) BALVZ.

libelli dotis bestätiget werden muste (s); so wurden die Kinder aus einer solchen Ehe nicht für rechtmässig gehalten; indem seine Ehegattin den Gesehen nach in die: sem Fal nicht anders als seine Beischläferin angesehen werden konte (101).

§. 368.*

Wenn daher ein Mann eine Frauensperson entfüret, sich aber mit den Eltern Fortsetzung. verfönet, und dadurch seine Ehe rechtmässig gemacht hatte: so wies er ihr die Mor: gengabe, durch eine Epiftolam compofitionis, Chartulam compofitionis oder Chartam compofitionis aus seinen Ländereien an... Eine solche Acte wurde auch Epiftola, Charta dotis compofitionalis genant. Zuweilen bekam die, Frau das Recht mit den ihr abgetretenen Gütern so umzugehen, als wenn es ihr eigenes Erbtheil wäre (t), und dieser Gebrauch ist der älteste: zur andern Zeit aber wur: de auch ausgemacht, daß sie nur den Genus davon haben, oder sie den Kindern aus dieser Ehe überlassen solte. Uebrigens wurde dieses Geschenk an dem Hochzeits tage selbst gemacht. Ausser der Benennung eines Libellum dotis hatte es noch vie le andere Namen (u); dergleichen sind Chartula libelli dotis, Epiftola (r), Tié tulus libelli dotis, Conftitutio dotis, Traditio ad fponfam, Traditio, Libellus ofculi, Dotalitium (n), Litterae de dotalitio (3). Es ist dies die berümte Schenkung, welche bey den Deutschen und alten Franken die Benennung Morginca, Morgengabe, das ist, eine des Morgens geschehene Schenkung füret; ins dem sie auf die erste Hochzeitsnacht folgete (a). Die Stiftungscharte einer Kirche wurde gleichfals Libellus dotis oder dotis fcriptura, ja auch wohl Sponfalitium genant (b). Die kürzesten und einfachsten Schenkungen wurden zuweilen auch durch Libelle volzogen. In Spanien und den angrenzenden Ländern hiessen dergleichen Schriften Scriptura dotis, Scriptura teftamenti, Scriptura donationis, Testamentum confirmationis (c), Inuentarium agnitionis; welche Benennungen insgesamt, sonderlich gegen das zehnte Jahrhundert, von den Stiftungsbriefen, Schene kungsschriften und Confirmationscharten vorkommen. Endlich hies in den alleråltes ften Zeiten Libellus auch soviel als auctionariă Tabulå oder Anschläge, worin der Verkauf confiscirter oder proscribirter Güter bekant gemacht wurde.

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(§) MARCVLF Append. p. 464. (1) MABILLON de re diplom. Suppl. p. 83.
LINDENBROG. form. cap. 82.83. (1) BALVZ. Capitul. p. 464. ()
Ibid. p. 476. 477. 532.5 33.534. 535.590. MABILLON Supplem. de re di-
plom. p. 83. (1) MARTEN. Anecd. tom. 1 p. 112. (3) Ibid. p. 110. 111.
122. 142. (a) Ibid. p. 987. 991..
(b) Vetus Gallia chrift, tom. 1. P. 5.
(c) PERESIVS Disfert. ecclef. p. 250.

(101) Der Libellus repudii beim Nabil an: Domino non dulcisfimo, fed amarisfimo lon füret die Aufschrift, Formula disfoluendi et exfufflantisfimo iocali meo illo illa u. f. f. matrimoni, und fänget sich mit den Worten

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