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tia (f). Wenn die Päpste in den nachfolgenden Jahrhunderten die Kaiser absek: ten, so legten sie ihren Urtheilssprüchen eben diesen Namen bey (9); welcher auch dem Banspruch des Concilii zu Vienne wider die Tempelherren gegeben wurde (H). Von dem dreizehnten Jahrhundert an kommen die Sentenzen der Beamten, die Er: innerungssentenzen, die Sententia diffinitivå (i) und viele andere in den Archi: ven sehr häufig vor. Die Interdictssentenzen wurden nur von den Päpsten, ih: ren legaten, und den Bischöfen gebraucht. Die von den Päpsten abgeschickten Richter fälleten auch Ehescheidungssentenzen (k) nebst vielen andern dergleichen Rechtssprüchen, deren Anfürung zu verdrieslich seyn würde.

S. 376.

Die Sententia suspensionis und condemnatoria, die die päpstlichen Lega: Fortsetzung. ten wider Berengarium, Erzbischof von Claibonne aussprachen, bewegten den lekteru, an den römischen Stul zu appelliren (1). Die kirchlichen Richter pflegten sowol als die weltlichen Sententias definitionis zu fällen (m). Bey den Sens tentės provisionalibus wollen wir uns nicht aufhalten; dagegen können wir aber bey den arbitralibus wohl ein wenig stehen bleiben. Man pflegte diejenigen, die man zu Schiedsrichter erwälet hatte (n), mit Compromisbriefen zu versehen (o). Oft brauchte man auch nur das blosse Wort Compromissum, ohne demselben den Aus. druck eines Briefes beizufügen. So gaben der König und Barons von England durch eine Acte, welche Compromissum genant wurde, ihre Einwilligung, daß der heilige Ludwig ihre Streitigkeiten entscheiden solte (p). Der König sprach ohnge får sechs Wochen darauf das Urtheil in einer Acte, welche Dictum und Ordinatio heist (4). Gemeiniglich versprach man in den Compromisbriefen, sich der Entschei: dung des Schiedsrichters zu unterwerfen, oder widrigenfals seinem Gegner eine ge wisse Summe Geldes zu bezalen. Dieser schiedsrichterliche Ausspruch würde als: denn Laudum genant, welche Benennung man auch den Lettres de répréfailles beizulegen pflegte (r).

S. 377.

Ausser den Benennungen der Aresta und Sentenzen bekamen die Rechtssprüche Definitiones, sowol in geistlichen als weltlichen Sachen, sowol in den mitlern Jahrhunderten als Confeßiones, auch schon in den allerältesten Zeiten auch den Namen Definitiones (8). Ben den Profeßiones. ersten Christen waren die Definitiones fidei sehr berümt. Damit wir aber nicht noch einmal auf diese Sache kommen dürfen, so wollen wir die Confeßiones (t), Pros feßiones, Exposiciones, Formulas und Regulas fidei mit dazunemen.

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Alle

diese

(f) Concil. LABB. tom. 8. p. 742. (g) Ibid. tom. 11. p. 640. (h) Ibid. p. 1557.
(i) Hift. de Paris tom. 3. p. 31.109. (F) Hift. de Langued. tom. 3. p. 452.
(1) Ibid. p. 197. (m) Hift. de Paris tom. 3. p. 31.
(n) Biblioth. Se-
buf. p. 420. feqq. (0) Hift. de Paris tom. 3. p. 36. Hift. de Langued. tom.
3. P. 365. (p) DACHER. Spicileg. tom. 12. p. 588. RYMER tom. I.
P. 776. (q) RYMER ibid. p. 779. (r) Hift. de Paris tom. 3. pag.
LXXVII et p. 238. (8) Hift. de Langued. tom. 3. P. 459. (t) Con

cil. LABB. tom. 5. p. 683..

Fortsetzung.

diese Stücke sind entweder volkommen einerley, oder stehen doch miteinander in eis nem gewissen Verhältnis. Man pflegte in denselben sowol seinen Vorgesetzten in geistlichen Sachen, als auch der ganzen Welt Rechenschaft von seinem Glauben und Lehrbegrif zu geben, oder auch in denselben einer Kekerey abzuschwören, und sich mit der Kirche wiederzuvereinigen (u). Auch das Glaubensbekentnis, so ein Bischof vor seiner Einweihung öffentlich ablegen muste, wurde mit diesem Namen belegt (r). Es ist bekant, wie häufig die Regulă, Formulă, Confeßiones und Definitiones fidei wärend der arianischen Unruhen geworden sind. Viele von diesen Schriften enthal ten eine Art von Symbolis; dagegen sind aber andere nur blosse Aussprüche über gewisse besondere Puncte, die bald von den Kirchenversamlungen, bald aber auch von angesehenen Personen vorgeschrieben worden. Das Urtheil, welches die morgenlåudischen Legaten vor der Haltung der achten Kirchenversamlung für den heil. Igna= tius und wider den Photius überreichten, war in Gestalt einer Definitio abgefaß set (y). Die Apocrisiarii Gregorii 9 entwarfen eine Profeßionem fidei über den Artikel von dem heiligen Geist, welche mit unter den Briefen dieses Papsts befinds lich ist (i).

S. 378.

Die Kirchenversamlung zu Douzi vom Jahr 874 nennet die summarische Wie: derholung des Processes wider einen Priester und eine Nonne, nebst dem wider sie gefälten Urtheil und den ihnen auferlegten Strafen eine Definitionem (a). End: lich wird diese Benennung auch von dem Concilio zu Pontion vom Jahr 876 ders jenigen Acte beigelegt, worin einem Priester, der in einem üblen Ruf geraten war, eine gewisse Frist zu seiner Rechtfertigung zugestanden wird (6). Man hat eine Schrift, welche Invectiva heisset und wider einen Priester gerichtet ist, der den Erz bischof von Rheims verraten und in ein Gefängnis geseht, auch mit seinen Gehül fen viele andere Gewaltthätigkeiten verübt hatte. Diese Invectiva, welche die Ges stalt eines Decrets hat, endiget sich mit der Excommunication, dem Anathema und den Flüchen des 108ten Psalms (c). Wenn man in den åltern Zeiten die mehre ften Rechtssprüche in Glaubenssachen mit Verwünschungen zu begleiten pflegte: so bedienete mân sich auch gewisser Schriften, welche Anathematismi hiessen, und worin eine entweder wirkliche oder doch vorausgesetzte Keheren, unter was für Ge ftalt sich auch dieselbe zeigen würde, mit Fluchen verwünscht wurde. Dahin gehören die Anathematismi des heiligen Gregorii von Nazianz wider die Frtümer des Apollinaris, des heiligen Cyrillus von Alexandrien, wider den Nestorius und bie Anathematismi des lektern wider die vorgegebenen Irtümer des heiligen Cyrillus. Dergleichen Acten sind aber nur in dem vierten, fünften und sechsten Jahrhundert úblich gewesen.

Concil. LABB. tom. 7. p. 55.

Fünf

(BALVZ. Capítul. tom. 2. p. 616. feqq. (1) Concil. LAB B. tom. 8. p. 991. (3) Ibid. tom. II. p. 326. (a) Ibid, som. 9. p. 1265, legg. (b) Ibid. p. 293. () Ibid, tom. 9. D. 736.

Fünfter Abschnit.

Von den Geseßgeberschriften.
Erster Artikel.

Edicte, Gefeße, Litterå sacrá u. f. f.

Einleitung §. 379.

Inhalt.

I. Von den dicten der Römer und der römischen Kaiser S. 380. 381.

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II. Gesehe der Kaiser, welche den Zusah
heilig oder göttlich bekommen §. 382.
383.

S. 379.

ie Gesetzgeberschriften stammen eigentlich aus der oberherschaftlichen Gewalt Einleitung. her. Es ist bekant, daß sowol Republiken als auch unumschränkte Monarchen, sowol die Kirche als auch der Staat, obwol in verschiedenen Absichten, mit der lehtern bekleidet sind. Ehe die römische Republik in eine Monarchie um gebildet wurde, liessen sich die Römer durch Gefeße, durch Senatusconsulta, Plebis: feita, Decrete und Edicte regieren. Die Senatusconsulta wurden zwar auch noch nachmals beibehalten; indessen geriet doch fast die ganze Gesetzgebergewalt in die Hånde der Kaiser. Sie zeigten dieselbe sonderlich in Edicten und Rescripten; da sich im Gegentheil die Kirche nur der Canonum und Decrete bediente, wenn sie den Unordnungen Einhalt thun und die Irtümer vernichten wolte.

S. 380.

Die Griechen nanten die Edicte der Kaiser Oronio para, ngayμarma (a), Ediete. προθέματα, διατάξεις (6), ja gegen bas fiebente Jahrhundert and wobi δικτα (c). Die Edicte werden indessen oft mit den Gesetzen verwechselt (d). Diese wurden ver mittelst einer andern Art von Edicten, welche die Griechen diaraya nanten (e), bekant gemacht (f). Durch ein solches Edict pflegten die Präfecti Prátorio das Gesetz des Kaisers zu publiciren, indem es zur Bestätigung und Bekräftigung desselben dienete. Nach den Einfällen der barbarischen Völker ameten die Fürsten, die ihre Reiche auf die Trümmern der römischen Herschaft gründeten, die Gewonheit der Kaiser nach, und gaben gleichfals Edicte heraus, worin sie entweder die Concilia bestätigten, oder sich selbst in das gehörige Ansehen sekten, oder auch endlich die Hands habung des Rechts in Ordnung brachten. Wir haben Edicte von den fränkischen, lombardischen, gothischen (g) und westgothischen Königen, und in Frankreich werden die Geseße des Landesherren noch heutiges Tages in Gestalt der Edicte bes

* 3

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(a) Concil. LABB. tom. 3 p. 1215. 1216. (b) Ibid. tom. 4 p. 839. 840. 841.
(c) Ibid. tom. 6 p. 1083. (b) Ibid. tom. 3 p. 1233.1234. (e) Ibid. tom. 2.

p. 1607. tom. 3 p. 1212. 1216. (f) Ibid. tom. 2 p. 1608. 1010, tom, 3 p.1216,
1211.

(9) Ibid, tom, s. p. 1915,

Fortsetzung.

kant gemacht. Diese Edicte werden in den obern Gerichtshöfen bekräftiget und mit grünen Wachs untersiegelt. Sie unterscheiden sich durch ihre verschiedene Gegens stände voneinander; indem es Ernennungs- Erhöhungs: Unterdrückungsedicte u. s. f. giebt. Die mehresten betreffen aber die Gesetze, die Handhabung des Rechts, die Abschaffung der Misbräuche u. f. f. (105).

S. 381.

Zu den Zeiten der römischen Republik lies der Rath und besonders die Prátores die Edicte bekant machen und anschlagen, welche neue Geseße enthielten, deren Beobachtung unter gewissen in den Gesetzen angedroheten Strafen verordnet wurde. Die Römer, sagt Dionysius von Halicarnas (h), nennen diejenigen Befele und Verordnungen Edicte (A), worin das Thun und lassen der Bürger bestimt und vor: geschrieben wird. Caffiodor nennet die Edicte in verschiedenen Stellen Programs ma edictale und Titulus (i). Diejenigen, welche Edicta translatitia hiessen, beka: men ihre Benennung von andern ältern Edicten, aus denen sie entweder ganz oder nur zum Theil genommen und in die neuern eingerücket worden (f). Die teutschen Kaiser liessen zuweilen Schenkungs- und Bestätigungsdiplomen ausfertigen, welche fie Edicta donationis et confirmationis nanten, dergleichen eine Charte Oto tonis 2 vom Jahr 980 ist, die in dem Archiv zu St. Denis in Frankreich im Origi: nal befindlich ist. Die Fürsten und Pråfecri Pråtorio waren es aber nicht allein, welche Edicte machen konten. Wir finden ein Edict des chalcedonensischen Concilii, worin es dem Diofcorus alle Hofnung zur Wiederherstellung benimt, (1). Als der heil. Carl Borromaus eine Provinzialsynode halten wolte; lies er ein Edict ans schlagen, worin er die Haltung dieser Versamlung allen denjenigen bekant machte, welche derselben beywonen solten (m). Diese Acte wurde von dem Kanzler seiner Kirche, oder von seinem Secretair aufgesetzt, und von dem heil. Prälaten eigenhån: dig unterzeichnet und mit seinem Siegel besiegelt. Bey den Klaglibellen haben wir einiger Schriften gedacht, welche dictiones heissen, aber mit den Edicten nicht die geringste Aenlichkeit haben. Der kaiserlichen und päpstlichen Rescripte, worin sie auf die Anfragen der Bischöfe, der Obrigkeiten und der Privatpersonen antworteten, ha: ben

(6) DIONYS. HALICARNASS. lib. 5 p. 336. edit. Francof. 1586. (i) CASSIODOR. variar. lib. 1. 2. 5. (F) ASCON. in Verr. 1. (1) Concil. LAB B. tom. 4 p. 461. (m) Ibid. tom. 15 p. 242. 335. 408 etc.

(105) Von den Edicten der Magistratsper fonen und Kaiser bey den Römern und von ihr rem Unterschied sowol unter und voneinander als auch von den eigentlichen Legibus wird in den Geschichtbüchern des römischen Rechts aus: fürlich gehandelt; besonders aber in Joh. Au: gusti Bachii Hiftoria Iurisprudentiae romanae, welche zu Leipzig 1754 in 8 herausgekommen, S.204 f. 381 f. 460 f.

(A) Gewisse Edicte und Decrete des Landes: herrn und der obrigkeitlichen Personen werden

bey den Spaniern und Italianern Bandum und in ihrer Sprache vando oder bando genant, besonders wenn sie bey Trompetenschal bekant gemacht werden. (106).

(106) Die in der Anmerkung von den Herren Verfassern angefürten Benennungen vando und bando der Spanier und Italianer scheinen wohl unstreitig teutschen Ursprungs zu seyn; indem das Wort Bann bey unsern Vorfaren unter an dern auch ein Edict bezeichnete, wovon Hrn. Halt: aus Gloffar. S. 94 f. nachzusehen ist.

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ben wir an einem andern Ort auch schon Meldung gethan. Sie werden in der las teinischen Sprache Rescripta und Refcriptiones genant und machen noch jetzt ei:' nen ansenlichen Theil sowol in dem bürgerlichen als canonischen Recht aus.

S. 382.

Die römischen Kaiser wurden, wie bekant ist, noch bey ihren Lebzeiten als Gót: Sacrá leges, ter auf Erden verehret; daher man sie auch Divi zu nennen, und alles, was von ih: sacrá jussio: rer höchsten Gewalt herrürete, göttlich zu preisen pflegte: daher wurden auch ihre nes u.f.f. Briefe mit dem Beinamen Divalis und facra belegt; welcher Gebrauch auch noch damals beibehalten worden, als die Kaiser schon die christliche Religion angenommen hatten. (n). Die Griechen nanten die Briefe dieser Fürsten oángau und σánga, θεῖαι σάκραι, θεῖα γράμματα, felten abet βασιλικά γράμματα. Sa fie fagten aud, fast in eben der Bedeutung Seios voua, Dea Deoπioμara (0), facrae leges (p), facrae iusfiones, facrae epiftolae (q), facrae militares litterae (r), facrae probatoriae, diuinae probatoriae, diuales probatoriae, facri apices, facrae conftitutiones, facri libelli, facra diplomata. Die heiligen Diplomen (s) oder Briefe und Codicille (t) waren Patente, Provisiones oder Brevete, worin die Kaiser die im Reich erledigten Würden an andere vergaben (u). Zu Ciceronis Zeiten bedeutete der Ausdruck Codicillus zuweilen auch Briefe (r). Der V. Hugo ber hauptet, daß die heiligen Briefe und Codicille gegen den Verfal des römischen Reichs auch Indictiones genant worden, und denjenigen Briefen ånlich gewesen, welche noch heutiges Tages Creditivschreiben, Litterå credentiå heissen (y). In dem du Cange finden wir diese Bedeutung des Worts Indictio nicht. In dem Briefe des Königs Theodorik an den Grafen Cyprian, worauf er sich berufet, wird der dritten Indiction in der gewönlichen Bedeutung Meldung gethan (3). Jede Juffio facra oder Divina, wie sie in der 114ten Novelle Justiniani heisset, muste das Gegenfiegel des Quâstoris haben; widrigenfals wurde sie für ungültig gehal ten. Sacrå oder divină probatorid waren blosse Brevete oder Beglaubigungsschreiben des Fürsten, die man haben muste, wenn man zur Verwaltung eines Amts zugelassen werden wolte. Diese Briefe heissen in den Gefeßbüchern des Theodofii (a) und Justiniani (6) oft nur blos Probatoria.

S. 383.

Es war allen vornemen Staatsbedienten im Reich, imgleichen allen Obrigkeiten Fortschung. ben Strafe von dreissig Pfund Goldes verboten, niemand, auch nicht einmal zu einem Unterbeamten in ihrem Tribunal aufzunemen, der nicht mit solchen Patenten aus

(n) Concil. LABB. tom. 3 p. 433. 436. 441 et pasfim.
Ibid. p. 1214.

dem

(0) Ibid. p. 1210.
(p)
(4) MAFFEI Iftor. diplom. p. 83. (r) Cod. lib. 12 tit.
60 leg. 9. 10.
(8) SYMMACH. lib. 6 ep. 37. edit. 1987. (1) SIDON. lib. 5.
ep. 16 edit. Bafil. 1542. (u) CASSIODOR. variar. form. 10. (†) GVI.
LANDINI papyr. memb. 4 p. 63. (1)) HVGO de prima fcrib. orig. p. 199.
(3) CASSIODOR. var. lib. 5. ep. 40. (a) Cod. lib. 8. tit. 7. leg. 21.22.23.
(b) Cod. lib. 12. tit. 20 leg. 3 tit. 60 leg. 6. 9. 10.

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