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Constitutio nes.

dem heiligen Archiv, das ist nach unsrer Art zu reden, aus der Reichskanzelley verse:. hen seyn würde. Die Kaiser Leo und Zeno verordneten, die Exemplare von diesen Provisionen solten authentisch, das ist, von ihnen selbst und den Richtern der jedes maligen Gerichtshöfe unterzeichnet seyn. Ueberdem muste ein jedes Brevet dieser Art in die Verzeichnisse der Archiva memoriå eingetragen werden. Die kaiserlichen Rescripte werden auch Oracula (c), divina Oracula (d) und facra Oracula genant. Die Lateiner übersehten die Deiau oángos der Griechen durch divales, sacră (e) oder divină Litteră, Juffiones divina (f); doch wurden diese Aus drücke erst gegen das siebente Jahrhundert üblich. Vorher wurden die blossen Aus: drüche sacrå und facra ohne einigen Zusak gebraucht, wenn man die kaiserlichen Briefe bezeichnen wolte. Ohnerachtet die Briefe unsrer Könige niemals den Titel facrå angenommen haben, so ist derselbe doch sowol ihnen als auch den Rescripten andrer Prinzen von verschiedenen Verfassern gegeben worden. Eben so verhielt es sich auch mit den påpstlichen Bullen, wovon in des Mabillon Diplomatik (g) und des du Cange Wörterbuch Beispiele anzutreffen sind. Die Geseße der Kaiser sind von den Litteris sacris, in Absicht der äussern Form im geringsten nicht verschieden. Sie wurden nicht nur von andern Leges sacrá und divină genant; sondern die Kaiser trugen auch kein Bedenken ihre eigenen Geseke selbst deia Oroπiomara zu nennen (h). Die Könige von Spanien gaben eben sowol als die Kaiser Gefeße in Form der Edicte heraus (i). Wir haben auch kirchliche Gesetze, besonders von vers schiedenen Königen in Grosbritannien (f). Sie sind in verschiedene Artikel abge: fasset und mit einer Einleitung versehen, worin diese Fürsten in ihrem eigenen Nas

men reden.

Zweiter Artikel

Kaiserliche und päpstliche Constitutiones, Statuta, Sanctiones
pragmatică, Typi u. s. f.
Inhalt.

I. Constitutiones der Fürsten und Prá: III. Reformationes, Sanctiones, Arz

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laten S. 384.

II. Kirchliche und bürgerliche Statuta

und Stabilimenta S. 385.

D

ticuli, Avisamenta §. 386.

IV. Pragmatica, Sanctiones pragmatica, Typi, Ectheses, Reicheres cesse S. 387.388.

S. 384.

ie Kaiser zu Constantinopel gaben auch Gesetze und Verordnungen heraus, denen sie den Namen der Constitutionen, diarages, beilegten (a). Die frånkischen und teutschen Kaiser ameten ihnen hierin nach. Wir haben noch eine

tit. 23.

(c) Cad. THEODOS. lib. 16. tit. 10 leg. 8.
(d) Ibid. lib. 10 tit. 12 leg. 2.
tom. 7 p. 32. (f) Ibid. tom. 6 p. 1100.
P. 15.

solche

SYMMACH. lib. roep. 47. Cod. lib. I (e) Concil. LAB B. tom. 6 p. 593 feqq. 1104. (g) MABILLON de re diplom. (h) Concil. LABB. tom. 3 p. 1215. (i) Ibid. tom. 9 p. 414. 1271. (F) Ibid. tom. 9 p. 600. 612 etc. (a) Concil. LAB B. tom. 3 p. 263.

solche Verordnung von Carin dem grossen, die er selbst zwar nur eine Epistel nen: net, die aber nachmals Constitutio betitelt worden (b), und die Einfürung der schd: nen Wissenschaften in den Kirchen und Klöstern betrift. Es haben viele Verfasser ganze Bånde von kaiserlichen Constitutionen abgeschrieben und herausgegeben. Die Constitutionen der Päpste begreifen sowol ihre Bullen, als auch ihre Breve unter sich. Ausser diesen gab es noch andere, welche sich von den Bischöfen herschrieben. Die Bischöfe des Concilii zu París vom Jahr 573 richteten eine solche Constitution an. Agidins, Bischof von Rheims, worin sie ihn bestraften, daß er einen Bischof zu Chateaudun eingeweihet habe; da diese Gegend doch nicht unter seinem Gebiet ste: he. Daher untersagten sie auch dem zur bischöflichen Würde von ihm erhabenen Priester alle bischöfliche Amtsverrichtungen. Von dem neunten Jahrhundert an haben die Bischöfe und päpstliche Legaten sehr oft Constitutiones herausgegeben (c). Sie kommen mit den Statuten und Verordnungen in Absicht der Kirchenzucht in Regierung der Discesen volkommen überein. Auch die Aebte liessen Constitutiones von eben dieser Art ausgehen (d). Die Constitutionen der Kirchenversanilungen waren oft blosse Decrete oder Bedrohungssentenzen wider diejenigen, die ihren Ver boten zuwider handeln würden. Dahin gehöret die Constitution des Costniher Con cilii wider diejenigen, die sich ohne dessen Erlaubnis von dieser heiligen Versamlung entfernen würden; imgleichen wider die Gewaltthätigkeiten, mit welcher man sich an diejenigen vergreifen würde, die auf das Concilium reisen wolten (e). Der Aus: druck Conftitutum ist bereits in den ersten Zeiten des Kaisertums gebraucht worden, die Verordnungen damit zu bezeichnen. Wir haben in der Kirchengeschichte des sechsten Jahrhunderts nichts berümters als das Constitutum Papst Vigilii über die drey Kapitel (f).

S. 385.

Diejenigen Schriften, welche Constitutiones hiessen, wurden auch Statuta ge: Statuta. nant. Die Päpste sind es nicht allein gewesen, welche denen Gläubigen die Beobach: tung ihrer Verordnungen oder Statuten eingeschärft haben (9). Die Bischöfe und Legaten haben sich mehrentheils auch dieses Vorrechts bedienet. Statutum und besonders Statuirio und Statutio bezeichnete sowol die Edicte, als auch die Status ten, die in Form der Constitutionen abgefasset waren. Sie waren an alle Erzbischöfe, Bischöfe und übrige Prälaten einer Legation gerichtet (h); so wie die Statuten der Bischöfe allen von ihnen abhängigen Gläubigen, ja allen, die ihre Briefe lesen würs den, zugeschrieben waren (i): ohnerachtet die in denselben befindlichen Verordnung gen nur allein diejenigen Christen verbinden konten, deren oberste Hirten sie waren. Diese Art von Schriften erstrecket sich nicht über das zehnte Jahrhundert. Die Statuten sind nicht allein und ausschliessungsweise ein Gegenstand der kirchlichen Ges walt gewesen; sondern es hat sich auch der weltliche Arm ihrer oft bedienet. Der Kóni:

(c) Ibid. tom. 9. p. 416. 609 etc. (0) MAR-
(e) Concil. LA B B. tom. 12. p. 144.
(9) Ibid. tom. 9. p. 311. tom. 10. p. 864.
(i) Ibid. p. 2533.

(b) Conc. LAB B. tom. 6. p. 1779.
TEN. amplisf. Collect. tom. 1. p. 381.
(f) Ibid. tom. 5. p. 337.
Ibid. tom. I. p. 2382.

Diplom. I. Th.

Y n

(h)

Reformation

Könige und Fürsten, die eine grosse Menge derselben herausgegeben haben, zu ge schweigen: so giebt es wohl keine Gemeinheit, feinen Ritterorden, keine Innung der Handwerker, die nicht ihre Statuten hätte. Die Archive, wo sie im dreizehnten Jahrhundert aufbehalten wurden, hiessen Statutoria (A). Wir haben Statuten vom heil. Ludwig (f) und vom Raimund, Grafen von Toulouse (1), in Absicht der Albigenser. Der erstere gab noch andere Statute unter dem Namen Stabis limenta heraus (m), welche an alle diejenigen gerichtet sind, die die in diesen Briefen befolnen oder vorgeschlagnen Stücke lesen werden, und der alten Gewonheit nach sich mit den Worten anfangen, Ludouicus Dei gratia Francorum Rex. Blanca, Gräfin von Troie, gab eine gewisse Verordnung heraus in Absicht der Vertheilung der Güter unter die Töchter der Baronen, deren Båter ohne mänliche Erben verster: ben würden. Diese Verordnung wird in dem Text selbst zu mehrern Malen Staz bilimentum genant; ohnerachtet sie in der Aufschrift Stabilitum heist (n). In: dessen hat die jektgedachte Gräfin diesen Ausdruck nicht allein in der Bedeutung ei nes Edicts oder Verordnung gebraucht. Der heil. Ludwig, seine Vorgänger und die Könige von Spanien bedieneten sich desselben gleichfals. Wenn die Erzbischöfe auf ihren Provinzialbesuchungen Statuten abfafseten, worin sie die bemerkten Miss bräuche abzustellen suchten; so pflegten sie ihren Namen und Titel voranzuseßen und die Verordnungen mit einer Grusformel zu beschliessen (0) (107).

S. 386.

Die Reformationes betreffen, in soferne sie als Acten betrachtet werden, sowol nes, Sanctio: die gute Ordnung in bürgerlichen Sachen, als auch die Kirchenzucht. Sie bekleiden nes, Articuli. unter den berümtesten Verordnungen mehrentheils eine sehr vorzügliche Stelle. Es sind noch dahin zu rechnen die Sanctiones pragmacică des heil, Ludwig (p) und

der

(1) Ibid. p. 449. (m) Ibid. p. 754: (0) Ibid. p. 911.

(f) Concil. LAB B. tom. 11. p. 423.
(n) MARTEN. thef. Anecdot. tom. 1. p. 826.
Concil. LAB B. tom. II. p. 907.

(W) Die Juden machten in ihren Gemein:
heiten in jeder Stadt auch Statuten, und ver:
pflichteten sich dieselben zu halten. Als die Ju
den zu Pamiers deren einige aufgesetzt hatten;
wurden solche von Bernhard, Abt zu St. An
tonin in dieser Stadt, als dem Herrn derselben
gebilliget; wovon der Brief im Jahr 1279 das
tiret ift. Hift. de Langued. tom. 4. p. 71.

(107) Mit denen Statutis kommen die tents fchen Benennungen Aafsar, Sah, Jate, Zete, Gate, Satebuch, Jatebrief überein, als wel che insgesamt von fetzen, ftatuere, abgeleitet werden müssen, und ein jedes Statutum be: deuten. Ju einer westphälischen Urkunde vom Jahr 1458 heist es beim Date de pace publ.

(p)

S. 763 und Haltaus Gloffar. S. 2142 308 richten vber Lib vnd Ehre vnder Konir ban: ne na Zate Keyser Karls vnd der heimlichen beflotten achte. Insbesondere ist unter dem Namen Zatebuch oder der lüneburgischen Zate der im vierzehnten Jahrhundert zwischen den Fürsten und Ständen in den lüneburgischen Landen geschlossene Landfrieden berumt, fo in Hofmans ungedruckten Urkunden Th. 1. S. 133 f. befindlich ist. Die Statuta, so die Bürger in den Städten durch einen gemeinschaftlichen Vertrag errichtet und festgeschet, find unter den Namen Kore, Kure, Chora, Bauereinung, Bauersprache oder Burfprade u. f. f. bekant; wovon Saltaus Glosf. S. 108. 109 f. 1119 nachgesehen werden kan.

der Versamlung zu Bourges zur Zeit des baselschen Concilii (q); welche beide
Sanctiónes so berumt sind, daß ihr Inhalt jederman bekant seyn mus.
Sie sind
in verschiedene Artikel eingetheilet, ohnerachter die Abschnitte diese Benennung nicht
ausdrücklich füren. Von dem dreizehnten Jahrhundert an, sind aber viele Arten von
Statuten und Reformationen Articuli genant worden. Sie sind in diesem Fal
nicht nur Sahungen der Bischöfe, sondern auch Diplomen der Fürsten. Articulus:
wird ferner auch für eine Klage, für eine Klage in Form einer Bitschrift und in noch
mehr andern Bedeutungen genommen. Durch Avisamenta verstand man Vorstels
lungen oder Erinnerungsschreiben über gewisse Puncte, die in Ordnung zu bringen
waren. Sie wurden bald von den Fürsten, bald von den Versamlungen der Bischds
fe u. f. f. ausgefertiget (r) (108),

S. 387.

In dem höchsten Altertum fagte man pragmaticum Rescriptum und in den Pragmatica, mitlern oder spätern Jahrhunderten noch öfter Pragmaticum, pragmatica Cons Typi. ftitutio oder Sanctio pragmatica; denn so pflegte man die Gefeße oder Verord nungen zu nennen, die nach einer reiflichen Ueberlegung und mit Einwilligung der Groffen in dem Reich von einem Fürsten gegeben wurden. Indessen gab es doch Sanctiones pragmaticas, worin auch die Kaiser die Schwierigkeiten, die sich zuweilen bey einem Rechtshandel ereigneten, zu heben pflegten (s). Die übrigen durften nicht auf die Bitte einiger Privatpersonen, sondern nur auf Unsuchen ganzer Gemeins heiten, Städte oder Provinzen bewilliget werden. Eine pragmaische Sanction, wel: che die Griechen gayμaτixòv nanten, hies bey den Lateinern zuweilen Factum. Denn so wird die Constitution des Tyrannen Constantini in einer Aufschrift ges nant, als er die algemeine Versamlung der sieben gallischen Provinzen in der Stadt Arles wolte halten lassen (t). Praginaticum ist zuweilen nur eine blosse königliche Pancharte, worin die Güter und Freiheiten einer Kirche verzeichnet werden. In: dessen mus der. Ausdruck #gayμarmoì rúros der fünften Seßion des chalcedonischen Concilii nicht in dieser lektern, sondern in der ersten Bedeutung genommen Werben. Πραγματικά, πραγματικὰ βασιλικά, πτοςτάγματα βασιλικὰ φabent gleichfals keine andere Bedeutung. Es waren Verordnungen oder Decrete der Kais fer iber Glaubensfaden, die auch unter den Stamen βασιλικοί, δημόσιοι, πολυτικοὶ TÚTTOI, DEÎαI XEXEúteis bekant sind. Sonst pflegte man auch die canonischen Decres τύποι, θεῖαι κελεύσεις Y12

(4) Concil. LABB. tom. 12. p. 1429. (r) Ibid. p. 813. tit. 23. leg. 7. (t) CANGII Gloffar. tom. 3. p. 298. (108) Die Sanctio pragmatica Ludwigs 9, welche: aus sechs Artikeln bestehet und einige Stücke der Kirchenzucht betrift, wird in dem Text selbst ein Edict genant: quae fequuntur hoc EDICTO confultisfime in perpetuum valituro ftatuimus et ordinamus. Sie ist in Joh. Cabassutii notitia ecclefiaft. S. 459 befindlich. Carls 7, Königs in Frankreich, im Jahr 1438

te

($) Cod. lib. 1.

den 7ten Julii zu Bourges gemachte Sanctio
pragmatica, ist deswegen merkwürdig, weil dar:
in der größte Theil von den Verordnungen des
baselschen Concilii angenommen und ein Vers
fuch gemacht wurde, die Bischöfe und Geistlichs
keit Frankreichs der Herschaft des Papstes zu
entziehen. Baronius ad ann. 1438. n. 14.

Ecthesis, Ex: positio, Re: ceffe.

το κανονικοί τύποι 3u nennen. Θεῖοι τύποι fonte man δικά facras formas oder blos durch Sacras überseßen; indem es weiter nichts als Verordnungen, Rescripte oder Briefe der Kaiser waren. Ehe sich die Kaiser zum. christlichen Glauben bekans ten, hiessen diese Schriften auch Formá, oder Formá imperatoria. Die Edicte der christlichen Kaiser in Glaubenssachen wurden Typi genant. Man darf sich dabey nur an den berumten Typum Constantis erinnern, welcher so vieles Unglück in der Kirche verursachte (u) (109).

S. 388.

Man

Ben dem Typis erinnern wir uns ganz natürlich der Ecthesis des Heraclius, dieses Glaubensbekentnisses, welches die Morgenländer und Abendländer in Verwir rung sehte. Ueberhaupt wurden alle Arten von Formeln oder Glaubensbekentnissen Lerbeses genant; sie mochten nun im Namen auch algemeiner Kirchenversamlungen aufgesetzet seyn, oder nur von blossen Privatpersonen herrüren. Sie waren von dens jenigen unterzeichnet, die dieselben aunamen, oder sich ihnen unterwarfen. In der Aufschrift hiessen sie bald rpofitio symboli (r), bald aber auch Expofitio cons cilii (y), und wurden sowol in guter als böser Bedeutung genommen (z). nante auch die Glaubensbekentnisse der Keher (a), wenn sie sich wiederum mit der Kirche vereinigen wolten (b), Ectheses oder Expositiones. Die Refolutiones der Stände im teutschen Reich betreffen nur die Fremden und Auswärtigen (c); da hingegen die Reichsabfchiede, Receffus Imperii sich auf die innere Regierung desselben beziehen. Sie haben diesen Namen daher erhalten, weil sie vor dem Ab: schiede von den Reichstägen aufgeseher werden. Wenn sie gleich schon im ganzen Reich bekant gemacht worden; so haben sie doch bey dem kaiserlichen Kammerge: richt nicht eher die Kraft eines Gesekes, als bis sie von dem Churfürsten zu Mainz durch ein Patent auch daselbst bekräftiget und, sich in den Rechtssprüchen nach densels ben zu achten, befolen worden (d). Sonst enthalten sie oft nur blosse Rechtshäns

del

(r) Ibid. p. 743.

(a) Ibid. tom. 6. BERNH. MVLTZ de (b) FRANC. NE

(u) Concil. LABE. tom. 5. p. 1846. tom. 6. pag. 231.
(1) Ibid. tom. 3. p. 677. (3) Ibid. tom. 4. p. 339.
P. 743. (b) Ibid. tom. 13. p. 1214. (C) IAC.
Jure Cancellar. et Archiui apud WENCKER, p. 116.
VEV de WINDTSCHLEE diff. de archiu. apud eund. p. 77.

(109) In des du Cange Gloffar. v. pragma-
ticum sind zwen Stellen angefüret, wo Pragma:
ticum eine Pancharte zu bedeuten scheinet. Die
eine ist aus dem Paul Warnefried de geftis
Longob. lib. 2. c. 12. Cui Rex, vt erat lar-
gisfimus, omnes fuae Ecclefiae facultates con-
cesfit, et per fuum PRAGMATICVM po-
ftulata firmauit; und die andere aus des Ais
monis Hift. Franc. lib. 1. c. 17. Et vt ipfi
pofteri corum illum posfiderent locum, per
fuum firmauit PRAGMATICVM. Conftan:
tis 2 Typus vom Jahr 648 zielete sowol als
die Wathesis Heraclü vom Jahr 639, deren

im folgenden §. gedacht wird, dahin ab, den Streitigkeiten der Monotbeleten mit den Rechts gläubigen Einhalt zu thun: so aber dadurch nur noch mehr vermehret wurden; indem beide Kaiser dieser irgläubigen Partey zugethan waren. Sowol die Ecthesis als der Typus find nachmals im Jahr 680 auf der Kirchen: versamlung zu Conftantinopel in Trullo ver: worfen und verdammet worden. Job. Cabass futii notitia ecclef. S. 277. 293. D. Sieg mund Jac. Baumgartens Kirchengeschichte Th. 1. S. 1172 f.

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