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del und gerichtliche Sachen (e). In der Samlung der Reichsrecesse findet man keis ne Constitution aus den Zeiten vor Friedrich 3. Indessen nimt Wagenseil doch die güldene Bulle noch aus (f). Ferner pflegt man nicht nur die Reichssatzun: gen Recesse zu nennen; sondern auch die Bücher, worin sie enthalten sind. An die Stelle des leßtern Begrifs haben die Herausgeber des du Cange die Deliberations: bücher der Reichstage gefeht. Diese Herren, welche das Wörterbuch des du Cange mit diesem Worte vermeret haben, haben der Bedeutung des Ausdrucks Reces in diesem Stücke feinen weitern Umfang gegeben; indessen ist doch gewis, daß sie sich weiter erstrecket. Die Receffe der Procuratoren beweisen solches allein schon zur Gnüge (B) (110).

tant

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(e) NIC. CHRISTOPH. LYNCKERI diff. de archiuo Imper. apud eund. p. 85. (f) 10H. CHRISTOPH, WAGENSEILII diff. de Imperii Archiuo apud eund. P. 788.

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(3) Protonotarii, die oberften Gerichtsfchreiber, in concipiendis procesfibus, pro. curatorum recesfibus excipiendis - occupantur Procuratoribus fupplicationum defectus, vel causfas denegati procesfus prodere vetantur; eorum recesfus longiores nofenior foNotarioruin - . let vocari Regiftrator, quod circa regiftraturam protocolli iudicalis verfetur; formetque repertorium in rubricis caufarum in Camera pendentium, indicans eiusdem protocolli paginas: in quibus recesfus in fingulis caufis habiti reperiantur. Vnde in audientiis praefto effe et protocollare folet. Alias eorum Alias eorum officium quoque in confcribendis actis, procuratorum recesfibus, et votis Asfesforum confignandis. FRANC. MICH. NEVEU DE WINDSCHLEE Disf, de archiv. apud WENCKER VM p. 76. feq.

(110) Obgleich in unserm Corpore der Reichsabschiede die áltern Formeln und Reichs:

吳男

fatzungen nicht befindlich sind; so hat es doch unstreitig von dem Anfang des teutschen Reichs an gewisse Verträge und Reichsgesetze gegeben, von denen auch noch manche aufbehalten wors den. Der erste Reichsabschied, so mit diesem Namen belegt wird, ist der Mainzer Land: frieden, so unter Friedrich 2 im Jahr 1235 verabredet worden und in Goldafts Reichssas hungen Th. 2. S. 17 befindlich ist. Indessen haben die Formalia und äussern Umstände der Reichsabschiede, so wie sie jeho üblich find, ihren Ursprung erst unter Kaiser Friedrich 4 ge nommen; indem die ältern sogenanten Reichs abschiede mehrentheils in der Gestalt kaiserlicher Mandate und Verordnungen abgefasser sind. Uebrigens wird von den Reichsabschieden und deren verschiedenen Eintheilung in eigentliche Reichsabschiede und Deputationsabschiede, imgleichen in Hauptabschiede und Lebenab. fchiede u. f. f. ausfürlich gehandelt in Jac. Carl Speners teutschen Staatsrecht B. 1. Kap. 5. §. 6. und Kap. 9.

Capitularia.

› Dritter Artikel.

Capitularia, Ordinationes, Declarationes u. f. f.

I. Capitularia S. 389.

Inhalt.

II. Ordinationes, Ordinantiá, Ordinas menta u. f. f. §. 390. 391...

§. 389.

In dem vierten Jahrhundert fieng man an, die Canones der Kirchenversamlungen Capitula zu nennen; weil sie in mehrere kleinere Kapitel abgetheilet wa ren. Obgleich dieser Gebrauch zuweilen auch eine Ausname litte; so dauerte derselbe doch bis gegen die Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. Im achten Jahrhundert auf das späteste, belegte man den Umfang aller Kapitel, die in einer Sißung, oder in einem Concilio entworfen waren, mit dem Namen der Capitularien, und daher rüren auch die so berumten Capitularien unster Könige in dem achten und neunten Jahrhundert. Beide Benennungen wurden indessen auch den Büchern, worin sie enthalten waren, beigelegt. Im sechsten Jahrhunderte bezeichnete man die Zinsbú cher der Beamten unsrer ersten Könige, welche zur Einname der öffentlichen Abga ben bestellet waren, mit dem Namen der Capitularium (a); welche Benennung auch nachmals den Statutenbüchern der Städte beigelegt wurde (b). Endlich ist dieser Name auch von kirchlichen Büchern üblich geworden, welche mit den Charten nicht die geringste Aenlichkeit hatten. Nachdem sich die barbarischen Völker in den römischen Provinzen festgeseht hatten, hatten die Könige jederzeit vielen Antheil an den Beratschlagungen der Kirchenverfamlungen, und daher komt es, daß die daselbst ausgefertigten Verordnungen oft unter dem Namen dieser Fürsten bekant gemacht. wurden. Die Concilia wurden damals mit den Staatsversamlungen verwechselt, zu welchen sowol die Groffen des Reichs, als auch die Bischöfe einen Zutrit hatten, und wo man sowol geistliche als auch weltliche Sachen zu behandeln pflegte; ohnerachtet sich die Herren nicht so sehr in die kirchliche Angelegenheiten gemenget haben, als sich. die Bischöfe in weltliche Händel zu mischen pflegten. Endlich wurden alle Berat: schlagungen nicht nur mit dem königlichen Siegel versehen; sondern auch im Namen des regierenden Fürsten bekantgemacht. Der Ausdruck Capitulatio, welchen wir in dem du Cange nicht angemerket finden, wird in eben der Bedeutung genommen, in welcher Capitulare vorkomt. Kurz darauf bedienete man sich auch der Benen nuing Capitularis, eine jede Charte oder Diplom damit zu bezeichnen (111).

S. 390. (a) GREGOR. TVRON. Hift. lib. 9. c. 30. BARING Clauis diplom. p. 190 f. Edit. nouae. (b) CANGII Glosfar. med. et infim. Latinit. (111) Von den Capitulis und Capitularis bus sonderlich der frånkischen Könige handelt auffer dem du Cange im Gloffar. Steph. Ba: luzins in der Vorrede zu seiner Ausgabe der Capitularien, Paris 1677 in fol; Spener im teutschen Staatsrecht B. 2. Kap. 10. §. 8.

Von den wahlcapitulationen unsrer Kaiser, die "sonst auch Wahlartikel oder Geding, kaiserli: che Obligationes u. f. f. genant werden, fan ausser andern Lehrern des Staatsrechts Spener l. c. B. 1. Kap. 10. nachgefehen werden.

S. 390.

Der neuen Ausgabe des du Cange zu Folge pflegte man oft Capitula et or- Ordinantia, dinamenta zusammenzusehen. Diese Ausdrücke bedeuteten alsdann auch Statuten, Ordinatio u. Constitutionen, Verordnungen und zuweilen auch Urtheile der Schiedsrichter. Or: f· f. dinantia (c) bat sowol als Ordinatio eben dieselbe Bedeutung, und daher haben die Ordonances unsrer Könige ihren Ursprung genommen. Es würde unnötig seyn, wenn wir uns bey denselben aufhalten wolten; indessen wollen wir nur im Borbeigehen bemerken, daß man im vierzehnten, ja schon im dreizehnten Jahrhun dert einige Verordnungen unter diesem Namen findet. Denn an weit åltern, denen die Herausgeber derselben diese Benennung beigelegt haben, felet es nicht (d). Wir haben einige königliche Ordonances von dem Ende des dreizehnten, oder aus dem Anfang des vierzehnten Jahrhunderts, worin gewisse Streitigkeiten unter den Unterthanen beigeleget werden. Desgleichen giebt es andere, welche aus blossen Ver: trägen zwischen den Bischöfen bestehen; wohin diejenige gehöret, worin die jedesmaligen Gerechtsame der Erzbischöfe von Lion und Bischöfe von Autun wärend einer Erledigung eines dieser Bistümer festgesehet werden (e); imgleichen die Ordonance eines Bischofs zu Paris wegen der Kirche des heil. Germain von Auxerre, welche sowol Ordinario als auch Compositio genant wird (f).

S. 391.

In den Schriften des dreizehnten Jahrhunderts bedeutet Ordinatio, wie be: Fortsetzung. reits gedacht worden, oft weiter nichts, als eine Verordnung oder bloffe Disposition, eines Richters oder Schiedsrichters. Daß indessen gewisse Acten wirklich Ordinationes genennet worden, lässet sich aus den Briefen des Regnault, Bischofs von Paris, auf das deutlichste darthun, indem es daselbst heisset: Praecipimus Decano et Presbytero, quod - vna cum figillo noftro, fua figilla praefenti ORDINATIONI apponant (g). Wir würden solches nicht erst durch ein Beispiel dargethan haben, wenn dieser Ausdruck in dem Wörterbuch des du Cange wäre bemerket worden. Ordinario wurde damals auch sehr häufig von den Ver: trägen und Vergleichen der unter Privatpersonen entstandenen Streitigkeiten ge braucht (b). Wir übergehen die Ordonances de l'Hotel Philippi des kühnen und Philippi des langen (i). Es sind blosse Verordnungen, die den Aufwand in ihrem Hause betreffen. Die Declarationes, worin unsere Könige ihre Ediete oder Ordonances zu erklären pflegen, erstrecken sich kaum bis über Franz 1. Es wird in denselben allemal der Tag der Ausfertigung angezeiget; da hingegen in den Edis cten nur der Monat bemerket wird. Sie sind so wie einige andere Acten dieses Naz mens, welche größtentheils gerichtliche oder doch wenigstens rechtliche Schriften find, jederman befant genug. Ehedem pflegten die Könige Prácepta und Edicte, die

Bischo

(c) Hift. de Paris tom. 3. p. 81. (1) MARTENE Thefaur. Anecdot, tom. 1.
p. 1515. (6) Concil. LABB. rom. 11. p. 2537.

tom. 3. p. 112, (g) Ibid. 99. (b) Ibid. p. 371

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Thefaur. Anecdot, tom. I. p. 1196.

1352

(f) Hift. de Paris

(1) MARTENE

Einleitung.

Bischöfe aber nur Indicta ausgehen zu lassen; welche indessen den beiden erstern Arten volkommen ånlich waren. Die Indictiones und Prorogationes der Kir: chenversamlungen, könten hier auch angemerket werden; sie sind aber zu bekant, als daß wir uns daben aufhalten dürften.

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hnerachtet die Prâcepta nur Privatpersonen oder höchstens gewisse Gemeina heiten zu betreffen pflegen: so glauben wir ihnen doch keinen natürlichern Plak geben zu können, als nach den Ordinationen. So wie Sigillum, σryiλov, ohne Unterschied sowol påpstliche Bullen, als auch königliche und kaiserliche Diplomen bezeichnet (a): so waren auch die Pråcepta, Pråcepti (denn so pflegte man unter den Königen von der ersten Linie zu reden) Práceptiones, Auctoritates, insgesamt Urkunden, welche sowol aus der kirchlichen, als auch aus der weltlichen Oberherrschaft herstammeten. Sie haben ihren Ursprung dem römischen Rath und den römischen Kaisern zu danken, und sind auch unter unsern Königen der ersten und zweiten Linie beständig üblich geblieben (A). Ja die teutschen Kaiser haben sich ihrer noch lange nachher häufig bedienet (b). Wir nemen diese Prácepta und Au

(a) HEINECCIVs de figillis p. 17. (A) Man nante die Schlüsse des Raths zu Rom, denen sich die Tribani widersetzten, Au: ctoritates; weil sie des Widerspruchs der letz: tern ohnerachtet, doch von einigem Gewicht was

ctoritates

(b) Chron. Gottwic. tom. 1 p. 81. ren, ob man sich gleich nicht nach denselben rich: ten durfte, und es auch von niemand geschahe. Iournal des Savans Octobr. 1714.

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ctoritates ohne Bedenken zusammen, indem diese beide Benennungen oft zugleich eis nerley Schriften beigeleget werden (c), und weil man sowol Pråceptum auctoritatis (d), als auch Auctoritas pracepti (e) und Práceptionis auctoritas (f) zu sa: gen pflegte. Die Befele, Edicte und Verodnungen der römischen Kaiser wurden bald Práceptio divina (g), bald Pråceptiones facrå, (h), bald Pråcepta imperia, lia (i), bald aber auch Prácepta regalia oder sublimia (f) genant (112).

S. 393.

Wir wollen uns erst einen Begrif von den Pråceptis der Päpste und Bischöfe Prácepta der machen, ehe wir diejenigen vornemen, wovon uns die Kaiser und Könige eine so grosse Päpste. Anzal gelassen haben. Wenn eine Kirche oder Kapelle war erbauet worden: so wand: te man sich an den Papst, daß er die nötigen Befele zur Einweihung derselben erthei: len möchte (1). Der Papst fertigte hierauf ein Práceptum aus, welches nicht an die Urheber der Bitschrift, sondern an den ordentlichen Prälaten des Orts gerichtet war, und worin demselben befolen wurde, zur Einweihung dieser vorzüglichen Denkmäler der Frömmigkeit der Gläubigen das seinige beizutragen. Wenn jemand in einer Bitschrift um die beständige Verwaltung eines Hospitals angesucht hatte, und die Bitte war billig und vernünftig: so antwortete der Papst in einem Prácept, und ers theilte dem Bittenden die gesuchte Stelle (m). Dergleichen Bewilligungen seßten indessen nicht allemal eine vorhergegangene Bitschrift zum voraus. Es war nichts. feltenes, daß die Päpste gewisse Beneficia, ja auch wol solche, die mit priesterlichen. Umtsverrichtungen verknüpft waren (n), durch dergleichen Prácepta verliehen (o). Ueberdem bedieneten sie sich auch derselben, wenn sie das Andenken der Schenkungen und Stiftungen, die von ihnen selbst herrüreten, für die Nachkommen aufbehalten. wolten (p). Wenn sie einen Totarium subregionarium zur Würde eines regionarii erheben wolten; so hiessen die Briefe, die sie deswegen ausfertigen liessen, Prä: cepta (q). Durch Prácepte ertheileten sie einem dieser Notarien oder Subdiaconen die Verwaltung des ganzen Erbtheils der römischen Kirche in einer Insel oder Pro-. vinz (r). Wolten sie denenjenigen, die von ihnen abhiengen, befelen, einem solchen zu gehorchen; wolten sie ihn dem Richter, dem Patricius oder den Bischöfen em pfelen; wolten sie ihm das Recht ertheilen Verträge zu errichten, gegenseitige Vergleiche auszufertigen und andere zur Verwaltung der Kirchengüter gehörige Acten auszustel ten: so geschahe solches alles durch Prácepte. Sclaven wurden zur Belonung ihrer treuen Dienste

(c) BALVZ. Capitul. tom. 2. p. 483.484. (b) Hift. de Langued. tom. 2 p. 18.

34. 39. ep. 46. leg. 3.

P. 94 feqq.

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(e) Ibid. p. 25. (f) Ibid. p. 38.
(b) Cod. THEODOS. lib. 14. tit. 1. Leg. 5.
(F), MAFFEI Iftor, diplom. p. 139. (1)
(m) Ibid. p. 129. (1) Ibid. p. 130.

(g) SYMMACH. lib. 10.
(i) Ibid. lib. 3. tit. 12.
Lib, Diurn. Rom. Pontif.
(0) Ibid. p. 131.

Ibid. p. 13 feqq. 132. (9) Ibid. p. 103 feqq. (r) Ibid. p. 104 feqq.

(p)

(112) Von den Auctoritatibus des römischen Gesner im Thefauro Eruditionis fcholaft.

Raths handelt Joh. Aug. Bach in der hift. Iu

risprud. Rom. S. 80. und. Joh. Matth......

Diplom. I. Th.

..264.

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