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Der Bischöfe.

Königliche
Prácepta.

Dienste von ihnen durch Pråcepte in Freiheit geseht (s). Endlich namen sie auch durch apostolische Pråcepte diejenigen Güter der Abteien, um deren Beschüßung fie ersucht worden, sonderlich gegen das zehnte Jahrhundert in ihren besondern Schirm; wodurch sie für die Gewaltthätigkeiten und Räubereien, die in den dama: ligen Zeiten so gewönlich waren, gesichert werden solten, wobey die Uebertreter zu: gleich mit Flüchen und Bansprüchen belegt wurden (t).

S. 394.

Fast eben dieselbe Art von Schriften wurde auch von den Bischöfen gebraucht. Wenn man ja noch einigen Unterschied in diesem Stück antrift: so rüret derselbe vornemlich von den verschiedenen Absichten und Masregeln her, die sie in der Regie: rung ihrer Diócesen sich vorgesehet hatten. So bedienete sich zum Beispiel, Adalberon, Bischof zu Mezz, eines Präcepti, als er die Abtey des heil. Arnulf den Canonicis entzog und sie den Mönchen gab (u). Da auch die Bischöfe Prácepte aus: gaben, diese aber von den Auctoritatibus nicht verschieden waren; so darf man es sich nicht befremden lassen, daß man von diesen Prälaten auch Stücke findet, welche den Namen der Auctoritates füren. Beispiele davon finden sich in des Martene und Durand Thefauro Anecdororum. Eben dieselbe Schrift, welche Arduin, Erzbischof von Tour, im zehnten Jahrhundert Testamentum, Decretum, Statuta nennet, wird von dem Grafen Theobald in der Unterschrift mit der Benennung Au étoritas belegt (r). Es wird in derselben ein Grundstück an eine Abtey übertragen, welches dieser Graf als ein Beneficium von der Kirche zu Tours besas. In einem andern Beispiel, wo gewisse Güter vertauschet werden solten, nennet der Bischof, von welchem die Charte herrüret, dieselbe gleichfals eine Auctoritatem.

S. 395.

Indessen sind die königlichen und kaiserlichen Pråcepta noch weit berumter als die påpstlichen und bischöflichen. Ausser den Namen Praecepta, Praeceptiones, Auctoritates, sind sie auch noch unter den Benennungen Iusfio, Iusfio diualis, lusfio facra, Iusforium, lusforiamen bekant; deren aber bereits oben gedacht worden. Die beiden erstern Arten der königlichen Präcepte, die sich uns darstellen, sind Prás. ceptum de Clericatu und Pråceptum de Episcopatu, Wenn man in fónigli chen Bedienungen stand, oder wenn man seinen Zinsbüchern vorgeseßet war, und viels leicht auch, wenn man von freiem Stande war, und man zur Würde eines Clerici befördert werden wolte; so muste man von dem Könige ein Práceptum de Clerica tu haben (y). Wenn aber ein Bischof durch den Tod seiner Heerde entrissen wor: den, und es solte ein andrer Bischof an seine Stelle geweihet werden: so überschickte der König seinem Erzbischof ein Práceprum de Episcopatu (3). Die Prácepta immunitatis, oder wie man in den åltern Zeiten sagte, emunitatis, heissen auch

(8) Lib. Diurn. Rom. Pontif. p. 116.
Concil. LA BB. tom. 9 p. 607.
tom. 2 p. 386.

G) Vid. Not.

Aucto

(t) Hift. de Langued. tom. 1 p. 23. (u) (r) Ibid. p. 92. 93. (1)) BALVZ. Capitul. BIGNON, in Marculf. lib. 1 form. 19.

Auctoritas (a), Emunitas, Emunitas regia, Confirmatio de emunitate, Priuilegium emunitatis, Auctoritatis priuilegium, Auctoritatis praeceptio und Au&toritas firmitatis. Sie werden von allen Freiheitsbriefen gebraucht, worin der Landesherr eine Kirche in seinem Schuh nimt und ihr gewisse Freiheiten, Befreiung gen oder Vorrechte ertheilet (113).

S. 396.

Die Prácepta protectionis sind von den Práceptis immunitatis nur darin Fortsekung. verschieden, daß diese bey den Privilegien der kirchlichen Oberherschaft allemal mit den Versicherungen des königlichen Schußes verbunden sind; da hingegen jene keine an dere Freiheiten oder Befreiungen ertheilen, als die Sicherheit für Gewaltthätigkeiten, für welche der weltliche Arm Schuß ertheilen konte. Unter die lehtere Art mus man auch die Chartas de Mundeburde rechnen; indem sie zuweilen in dem Text selbst Praeceptus und Praeceptio genant werden (b). Wer eine solche Charte erhielt, stand unter dem Schuß des Landesherrn. Der Verfasser des Syntagma dictandi rechnet dergleichen Prácepta unter die blosse Benennung Mundiburdia. Im sie: benten Jahrhundert gaben die Könige von Spanien ihren Práceptis den Namen apostolischer Pråcepte; wenn sie durch die Kirchenversamlungen, oder von einem Bischof bestätiget waren (c.)

S. 397.

Wenn man einen unsrer Könige von der ersten Linie den Eid der Treue gelei: Práceptum ftet hatte: so bekam man ein Práceptum de regis antruftione, worin er denjenigen, de regis an der ihm eine unverbrüchliche Treue versprochen hatte, in seinem Schirm und Schuß trustione. nam und ihn unter seine Leudes rechnete (d). Wenn nachmals ein solcher Leude getödtet wurde: so muste der Mörder eine sehr grosse Geldbusse erlegen. Es gab noch eine andere Art von Schußbriefen, welche in des Marculfs Formeln in der Aufschrift Charta de causa suspensa, in dem Tert selbst aber Pråceptus genant wird

38 2

(4) BALVZ. Capitul. tom. 2 p. 376.459.510. MABILLON de re diplom. Sup.
plem. p.97. MARTENE amplisf. Collect. tom. 1 p. 203. (b) BALVZ. Ca-
pitul. tom. 1 p. 388. (c) PERESII disfert. ecclef. p. 177. (D) BALVZ.
Capitul. tom. 2 p. 386. CANGII Glosfat. v. Truftis.

(113) So heist es z. B. in einem Diplom des jüngern Chlodovei vom Jahr.653, worin er dem Kloster zu St. Denys die Freiheit bestätiget, beim Mabillon de re Diplom. S. 466. Nos ergo per hanc SERIEM AVTORETATIS noftrae, iuxta quod per fupra dictum priuilegium a Ponteficebus factum et prefterum eft per hanc AVTORETATEM iobemus etc. Imgleichen in einem Pråcepto Ludwigs des frommen von 823 für das Kloster Corvey, eben daselbst S. 515. Et vt haec AV CTORITAS IMMVNITATIS atque CONFIRMATIO

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NIS noftrae per futura tempora inuiolabilem
obtineat firmitatem etc. und kurz vorher : hanc
AVCTORITATEM IMMVNITATIS--
fieri iusfimus. Kaiser Carls des groffen Schutz
brief für, das Kloster zu Kempten, so von Hrn.
Joh. Heuman in deffen Comment, de re di-
plom. Imperator. ac regum S. 439 f. aus einer
Abschrift herausgegeben ist, heist in der Auf
schrift TABVLAE, in dem Text selbst aber
ACTORITATIS MVNICIO und AVCTO.

RITATIS STATVTVM.

Práceptum donationis. u. f. f.

Schenkungs briefe der teutschen Kais fer.

wird (e). Durch ein solches Prácept wurden alle Rechtshändel wider jemand, der sich auf Befel und im Dienst des Landesherren in ein fremdes Gebiet begab oder aufhielt, bis zu dessen Rückkunft aufgehoben. Dieser Freiheitsbrief erstreckte sich auch bis auf dessen Bediente und Freunde. Mit einem Wort, er kam mit unsern Let tres d'Erat überein (114).

S. 398.

Es wurden nicht nur die königlichen Schenkungscharten Práceprum Donas tionis genant; sondern auch diejenigen Urkunden, worin die gegenseitigen Schenkun: gen zweier Eheleute bestätiget wurden (f). Pråceptum de Låsiwerpo per manum regis war ein Diplom, welches der Fürst alsdann ertheilete, wenn jemand seine Länder unter der Bedingung an ihn überlassen hatte, daß er den Genus auf Lebenszeit behalten wolte, daß aber ein andrer indessen die Investitur über dieselben bekommen kónte; worauf die getroffene Veranstaltung durch ein solches Pråcept bestätiget und unwiderruflich gemacht wurde (g). In den beiden lehten Fällen wurden die Schenkungen von dem Könige bekräftiget und in seinem Namen ausgefertiget; ob es gleich nicht auf seine Kosten gieng. Indessen felet es uns auch nicht an eigentlichen Schenkungen unsrer Könige, sonderlich zum Vortheil der Kirchen. Die Schriften, worin sie enthalten sind, werden zuweilen in dem Text selbst Largitionis auctoritas genant (h). Ueberdem giebt es noch andre dergleichen Schriften, welche bald Autoritatis praeceptum, Pracceptionis autoritas, bald Autoritas traditionis, Auctoritas contulitionis, bald aber auch Autoritatis munimentum, Largitionis feu confirmationis praeceptio und zu gleicher Zeit Donationis feu confirmationis praeceptum heissen (i). Dieses lehtere Präcept ist ein Diplom Carls des einfältigen. Unter andern fertigte er auch eine Schenkungsschrift aus, welche wechsels: weise Pragmatica regiae poteftatis, Pragmaticum regulae, Auctoritatis praeceptum und Auctoritatis conftitutio genant wird (f).

S. 399.

Die teutschen Kaiser nanten ihre Schenkungsschriften oft, Conceptionis praeceptum (1), Complacitationis praeceptum, Auctoritatis concesfio oder fargitio, Donationis praeceptum, Largitatis conftitutio, Traditionis auctoritas, Re

galis

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(e) MARCVLF. lib. 1.cap 23. (f) BALVZ. Capitul. tom. 2 p. 381. (9) Ibid.
P. 328. (h) Hift. de Langued. tom. 2 p. 37. 5o...
Ibid. p. 56. (1) Chron. Gottwic. tom. 1 pasfin.

(114) Von der Benennung Intrustio, wel:
shes eine sehr vorzügliche Würde unter den från
Fischen Königen war, und von dem alten Wor:
te Truff, Treue abskammet, handelt du Cange
im Gloffar. v. Truftis ausfürlich. Beim Tar:
calf B. 1. Form. 18 heist es: In manuú noftra
TRVSTEM et fidelitatem vifus eft coniuras
fe, und im falischen Gesetzbuch: Si quis eum

(i) Ibid. p. 41.

occiderit, qui in TRVSTE dominica eft u.f.f. S. auch Saltaus Gloffar. S. 1808 f. durch Leur des, Leudi, Leodi, Luidi, Leute oder Lüde wurden zwar überhaupt Unterthanen, insbeson dere aber Unterthanen von vornemen Stande, als Barone u. f. f. verstanden, welches du Cange v. Leudes aus mehrern Stellen beweiset.

galis traditio (m). Wir haben auch in dem Archiv zu St. Denis eine Charte von
Kaiser Heinrich 3, welche sich nennet Imperialis donationis et confirmationis
auctoritas; in der Hiftoire de la véritable origine de la troisième race des rois
de France par
M. le Duc D'ESPERNON heist eine solche Schrift Contulitionis
feu potius reftaurationis auctoritas (n) und in den gedruckten Beweisschriften
der Freiheiten des heil. Martin von Tours Contulitionis et eleemofynae aucto-
ritas oder auch nur blos Eleemofynae auctoritas (o). Da Mandatum vor Alters
nur eine Volmacht bedeutete; so scheinet es, daß Confirmationis mandarum im
eilsten Jahrhundert in den Diplomen der Kaiser für eine Bestätigungscharte genom
men worden (p) (115).

S. 400.

Unter den verschiedenen vor Alters üblichen Arten der Freilassung, war wohl Práceptum eine der feierlichsten, wenn man seinem Sclaven in Gegenwart des Königs einen denariale. Denarium aus der Hand schlug; worauf eine königliche Charte ausgefertiget wur de, welche Práceptum denariale hies (q). Orto 3 beobachtete diesen Gebrauch gleichfals, als er einen Sclaveu in Freiheit sehen wolte: indessen warf er den Denas rium selbst aus seiner eigenen Hand (r). Die darauf ausgefertigte Acte heisset blos Carta et concesfionis ingenuitas. In åltern Denkmälern finden wir die Benen nung Charta denarialis zwar in der Aufschrift; in dem Tert der Urkunden selbst aber wird allemal der Name eines Pråcepti gebraucht. Wenn man von dem Kö nige einen Gevolmächten verlangte, der der Theilung gewisser durch Erbschaft über: komner Güter beiwonen solte: so wurde diese Commißion in einem Prácepto de dis visione ertheilet (s), worin die Gerechtsamen des Landesherrn erjålet und berichtet wurde, daß er dieselben an seinem Gevolmächtigten übertragen habe. Wir könten noch ein weitläufiges Verzeichnis von verschiedenen andern königlichen Auctoritatis

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(m) HAHNII diplom. fundat. Berg. p. s.
p. 128. (0) Titres et piéces iuftific. p. 135.
(q) BALVZ. Capitul. tom. 2. p. 387. 540.
Thef. Anecd. tom. 1. p. 93.

(115) Die Benennungen, die die Schen: Fungs- und Bewilligungscharten der teutschen Kaiser annemen, sind so verschieden, daß fast jede Urkunde in dem Stück etwas besonders hat. Es wird genug seyn, wenn hier zum Beispiel nur noch einige angefüret werden. Der Kaiser Ludwigs und Lotharii Schenkungsbrief, worin fie der Abtey Corbey eine Kapelle schenken und welcher in Schatenii annal. Paderborn. Ch. 1. S. 83 f. befindlich ist, heist in dem Text selbst, auctoritatis donatio und auctoritas largitionis. Eine Donation eben dieser Kaiser in Lünigs Cod. Ital. diplom. Th. 1. S. 1515 nennet sich concesfionis authoritas und concesfionis praeceptum, Audwigs 2 Schenkungsbriefe und

bus

(n) Hift. de la vérit, orig. etc. (p) Chron. Gettwic. tom. 1. (r) Ibid. p. 449. MARTENE (8) BALVZ. Capitul. tom. 2. p. 386. Bewilligungen nennen sich bald praecepti pagina; auctoritatis pragmaticum; largitionis, confirmationis atque donationis, nec non et iam immunitatis atque defenfionis augustalis auctoritas; imperialis praeceptio; bald aber auch largitionis und donationis praeceptum. Heinrichs 2 Schenkungsbriefe heissen in den Urkunden selbst, Imperialis auctoritatis pagina, traditionis praeceptum, regale praeceptum, traditionis auctoritas und praecepti pagina. Man darf die bereits gedruckten Urkunden nur ein wenig durchblättern, so wird man dieses Verzeichnis noch um ein ansenliches vermeren können.

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Prácepta der
Groffen.

bus herseßen. Dahin gehören die Auctoritatis ftatura des Boso, Königs in Provence (t); die Auctoritas Clotarii 2, welche sowol eine Constitution als auch ein Edict heist (u); die Auctoritas confirmationis, deren in dem Wörterbuchy des du Cange gedacht wird. Doch können wir eine königliche Conceßion nicht mit Stilschweigen übergehen, welche eine Bestätigung eines von den Bischöfen ertheil ten Privilegii ist und bald regalis sanctio, bald libertatis priuilegium bald aber auch praeceptum decreti genant wird. Sie ist die zweite Formel im Marculf. Die Agenten oder Pachter der lombardischen Könige, denen die Verwaltung der königlichen Kammergüter aufgetragen war, konten für sich nichts mehr aukaufen und erwerben, wenn sie nicht eine Práceptionem indulgentiå von dem Fürsten erhal ten hatten; widrigenfals fielen alle ihre erworbenen Güter der Kammer zu (r) (116). S. 401.

Die Prácepta und Auctoritates sind eigentlich Schriften, die von dem Throne herstammen. In dem ersten Buch der Formeln des Marculf wird diese Würde mit beiden Benennungen verbunden. Gegen das Ende des neunten Jahrhunderts aber und in den beiden folgenden trugen auch die Herren und geistlichen Personen Es war dis kein Bedenken, Prácepta und besonders Auctoritates auszufertigen. vielleicht eine Folge der vielen Bersuche und Unternemungen, wodurch die königliche Gewalt auf das äusserste war geschwächt worden. So schenket z. B. ein Herr seine Grafschaft der römischen Kirche in einer Charte, welche er Donationis et confirmationis autoritas et priuilegium nennet (y). Ein Diaconus stiftet eine Abtey und giebt seinem Stiftungsbrief den Namen Autoritas teftamenti et conftitutio (). Ein Graf und Übt zu St. Martini zu Tours lässet den Canonicis dieser Kirche ein Stück Landes wiederherstellen; da denn der Schreiber der Urkunde sie Contulitionis ceu potius reftaurationis auctoritas nennet (a); nachdem dieser Abt,

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(t) Hift. de Langued. tom. 2. p. 17. (u) Concil. LAB B. tom. 5. p. 1653.
(r) LINDENBROG Leg. Longob. lib. 2. tit. 17. leg. 1. (1) Hift. de Lan--

gued. tom. 2. p. 321. (3) Ibid. p. 75. (a) Gallia Chrift, fratrum Sam

marth. tom. I. p. 750.

(116) Von den Freilassungen per denarium handelt du Cange voc. manumisfio ausfürlich; von der Bestätigung anderer Verträge aber durch einen Pfennig ist Saltaus voc. Gottes: pfennig und heil. Geiftpfennig S. 743 und 622 nachzusehen. Ein Freilassungsbrief, wo aber die Manumißion eben nicht per denarium geschehen, heist in Lehmans speierschen Chro: nik S. 84 f. sowol libertatis teftamentum und auctoritatis teftamentum, als auch manumiffionis aut ingenuitatis titulis, imgleichen teftamenti ac ingenuitatis autoritas. Eben daselbst aber wird eine Manumißion per denarium an: gefüret, welche in dem Text selbst titulus abfo. lutionis und ingenuitatis pagina genant wird.

Eine Verordnung Caroli craßi, die auf einer Verfamlung zu Worms 890 gemacht worden und vom Lehman S. 152 f. ein Reichsab schied genant wird, nennet fich im Tert selbst decreti authoritas. Sonst füren die Bestáti gungen gewiffer Vorrechte und Freiheiten auch die Namen Indulgentiae auctoritas, auctorita tis municio, imperialis auctoritas, auctoritătis praeceptum, Caefareum praeceptum, con firmationis praeceptum, auctoritatis immunitas, praeceptalis auctoritas, regale praeceptum u. f. f. Ein Restitutionsbrif Ludwigs des frommen nennet sich in Schatenii Annal. Pa derborn. Th. 1. S. 118 sowol auctoritatis listerae als auch reftitutionis auctoritas.

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