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Bielfache
Partitá.

Authenticitat

nem Ende bis zum andern schrieb, so, daß dieselbe entweder die obern oder untern Theile oder auch die Seitenränder der einzeln Stücke berürete, und fie nachmals in gleiche Theile schnitte: so konte man an die zwanzig gleichlautende Charten erhalten, ohne daß eine einige derselben mehrere Ueberschriften zugleich gehabt hätte.

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S. 434.

Dergleichen Theilungen enthalten ohne Zweifel den Grund derjenigen Ciros graphen, deren Buchstaben die geschicktesten Dechifreurs nicht erkennen, oder we nigstens keinen Verstand aus denselben herausbringen können. Wenn man sie er: Flåren wolte, so müste man die Hälfte der getheilten Charten oder der Indenturen, wovon das obige Stück einen Theil ausmacht, beisammen haben. Alsdann würden diese Charactere verständlich werden, und die Bemühungen der Altertumsforscher nicht mehr mit so vieler Hartnäckigkeit fruchtlos machen. Indessen beweiset auch die: fer dritte Fal, von welchem die Beispiele eben nicht selten seyn können, wie unrichtig die Regel des gelehrten Engländers sey. Dieser ist in noch einen Irtum geraten, wenn er behauptet, daß die Schenkungen bey den Normannen nur vermittelst ei: ner einigen Charte geschehen, wovon man nur ein einiges Exemplar verfertiget; daß hingegen bey den Angelsachsen mehrere Exemplare verfertiget worden. Hickes füret keine einige Schenkungscharte der leßtern an, die von ihren Testamenten verschieden gewesen und aus mehrern Exemplaren bestanden habe. Hingegen können wir viele Charten der erstern beibringen, wovon man mehrere gleichlautende Exemplare ge macht hat. Alle Beispiele, worauf er sich gründet, sind blosse Verträge oder Ver: gleichscharten. Hoc autem, sagt er, maxime obtinuit in chartis contractus fiue conuentionalibus. Was aber diese Stücke betrift, so war die Vertheilung mehrerer Exemplare unter mehrere Contrahenten in Frankreich eben so üblich als in England, und hier unter den Tormannen eben so gebräuchlich als unter den Anz gelsachsen (128).

S. 435.

Da die Siegel bey diesen leßtern fast gar nicht gebraucht worden: so scheint es, und Siegel daß sie an dessen Stat eine Art der Urkunden erfunden, deren Richtigkeit durch die der Indentu:

ren.

(128) Aus nachstehender Figur wird man sich vielleicht einen deutlichern Begrif von der Stellung machen können, in welcher die Buch:

genaue staben der Cirographen auf den vierfachen und' einfachen Partiten erscheinen. Die übrigen Fälle haben nicht so viele Schwierigkeit.

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genaue Zusammenstimmung der Züge von Buchstaben eines oder mehrerer durch; schnittenen Worte auf verschiedenen Charten, die man benötigten Fals gegeneinan: der legen konte, erweislich werden möchte. Ohne Zweifel war dis das vornemste Stück der authentischen Richtigkeit, dessen die angelsächsischen Urkunden fähig wa ren. Ihre meisten Unterschriften wurden von dem Schreiber der Acte beigefüget. Da sie nun keine Siegel und Unterschriften hatten, wie konten wohl ihre Charten durch andere Umstände authentisch werden, als durch die Cirographen? Die Franz 39fen haben sie allem Ansehen nach von den Engländern entlenet und sie lange vor ber gebraucht, ehe sie gewisse bestimte Regeln hatten, wie sie ihre Urkunden ausfertis gen solten. Es vertrat daher dieser Umstand auch bey ihnen, so wie bey den EngLändern die Stelle der Siegel, der Unterschriften und der Zeugen. Ja sie faffcten solche so gar nur in der Gestalt der Notizen ab und verliessen sich auf den Nachdruck und das Ansehen ihrer Cirographen so sehr, daß auch die Erhaltung ganzer abgetre tener Ländereien von der Erhaltung einer solchen mit einem Cirographo versehenen Charte abhieng.

S. 436.

Der erste Grad der authentischen Richtigkeit, der noch zu dem Cirographo hin: Fortsetzung. zukam, bestand darin, daß die getheilte Charte in der Gegenwart gewisser Zeugen aus: gefertiget wurde. Der zweite aber war dieser, daß man ihnen auch eines oder mehre: re Siegel beifügte. Bis auf das zwölfte Jahrhundert waren die Siegel selbst in Frankreich auf denselben sehr selten. Vorher bedieneten sich nur Fürsten oder in vorzüglichen Würden stehende Herren, imgleichen Bischöfe und ganze Gemeinheis ten derselben. Indessen war auch dieser Gebrauch nicht algemein und unveränder lich. Die Cirographen blieben indessen in Frankreich doch noch sehr üblich, so daß auch eine so berümte Abtey, als Corbie ist, wenn man dem du Cange glauben darf, damals noch kein Siegel hatte. Dieser Verfasser beruft sich auf eine alte Handschrift, welche einer Zeit Meldung thut, da diese Kirche aus Mangel eines Siegels nicht an: ders als durch getheilte Charten Unterhandlungen schliessen können. Es hat aber dieser Mangel des Siegels nur auf eine kurze Zeit statfinden und aus keiner andern Ursache herrüren können, als weil das Siegel dieses Klosters eben zu der Zeit verloren oder erneuert worden. Mit einem Worte, in der angefürten Stelle wird nicht gesagt, daß die Abtey Corbie damals noch kein Siegel gehabt.

S. 437.

Indessen darf man sich eben so wenig wundern, wenn man getheilte Charten oh: Beschlus. ne Siegel antrift, als man sichs darf befremden lassen, wenn man Indenturen ohne Cirographen findet. Die ältesten getheilten Charten nicht nur in England, sondern auch in Frankreich waren ohne Siegel; ja sie solten ihrer ersten Bestimmung nach eigentlich den Mangel des Siegels ersehen. Indessen säumete man doch nicht, sich auch des Siegels bey denselben zu bedienen. Du Cange und Mabillon haben an: gemerket, daß die getheilten oder ausgekerbten Charten nicht mit dem Siegel desjeni: gen, der sie bey sich verwaren solte, sondern desjenigen, mit dem der erste den Vertrag errichtet hatte, versehen worden. Dieser Umstand kan nun zwar nicht in Zweifel ge: Diplom. I. Th.

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zogen

jogen werden; indessen lässet sich auch nicht behaupten, daß solches beständig gesche: hen. Denn es war gar nicht selten, daß beide Stücke mit beiden Siegeln der Con trahenten zugleich untersiegelt wurden. Wir wollen uns unten nur auf ein einiges Beispiel berufen, welches aber, in Betrachtung Frankreichs entscheidend ist (y). Auch in England war es bis gegen das Ende des dreizehnten Jahrhundert gewönlich, die Siegel nicht nur aller Interessenten, sondern auch der Richter und Schiedsrichter selbst an die Indenturen zu hängen (3). Im folgenden Jahrhundert bekam in Be: trachtung der Indenturen bey den Engländern ein ganz neuer Gebrauch den Vor: zug. Denn ohne Zweifel haben die vorhinangefürten Verfasser nur allein die Inden: turen gemeinet. Vorher war der Gebrauch, nicht alle Siegel der Contrahenten und der Richter einerley getheilten Charten oder Indenturen beizufügen, nicht algemein. Als man aber die von den jektgedachten Schriftstellern angefürte Gewonheit erst ein: mal angenommen hatte: so fügten auch die Richter oder Schiedsrichter, wenigstens wärend eines gewissen Zeitraums ihre Siegel allen den Indenturen bey, die sie ausfers tigen liessen (129).

(1) Hift. de Paris tom. §. p.600. (129) In Teutschland ist allen Ansehen nach kein gewiffer und bestimter Gebrauch der getheilten Charten oder sogenanten Zerten beob achtet worden. Sie wurden zuweilen von den Notariis vor Gericht aufgesetzt: zuweilen waren fie aber auch von beiden Parteien eigenhändig ge schrieben; in welchem letztern Fal sie denn gegens einander verwechselt wurden, so daß die eine Par: ten die Handschrift der andern bekam. Auf dem Lande und unter den gemeinen Leuten, wo sie am Längsten, und auch noch im siebzehnten Jahrhundert üblich gewesen, wurden sie nicht allemal von den Parteien eigenhändig unterschrieben; sondern és war zu einem gerichtlichen Beweis hinläng: lich, daß sie sich nur ineinander schloffen. Dis Letztere erhellet aus der almischen Gerichtsord nung vom Jahr 1621, wo es unter andern heißt: Dieweil auch in dieser Stadt vnnd fast allent: halben auf dem Land herum sehr brauchlich ist, onder dem gemeinen Mann, daß die Con trahenten an statt Brieff vnd Siegel, ausge

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Grobraphvy memoriale.

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manu irovui lectory

Leutesimo.

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