Pagina-afbeeldingen
PDF
ePub

gestellet. Es wird in dem Tert dieser Indentur ausdrücklich gemeldet, daß sie in Form eines Cirograph verfertiget worden. Vielleicht waren damals die Benennunz gen der Chartå indentatå und Indenturen noch nicht erfunden. Uebrigens enthält sie weder Unterschriften noch Zeugen. Man bemerket keine weitere Zeugen, als diejenigen, deren Siegel auf der Indentur befindlich ist, und deren sind sieben. Die beiden abgeordneten Richter, welche sich bey dieser Handlung noch zwey andere Prio: ren als Gehülfen genommen haben, der von dem Abt und den Mönchen zu Mars moutiers bestelte Gevolmächtigte, der Prior und das Convent zu Neuport, alle diese haben ihr Siegel der Indentur beigefüget (Y). Woraus aufs neue erhellet, daß man den Gebrauch, sein Siegel, auf dasjenige Exemplar nicht zuseßen, welches man vor sich behalten wolte, nicht alzuweit ausdenen mus.

S. 444.

Da wir keine Indentur ohne Cirograph in Händen haben: so wollen wir eine Num. 7. aus dem Formulare Anglicanum des Mador entlenen. Es ist solche eine Ma- Indenturen numißionscharte (3), die der Prior und das Convent des Cartheuserklosters zu ohne Ciro: Beauval (A) im Jahr 1418 (B) ertheilet haben. In England war man seit graphen.

(V) Von fieben Siegeln, die an doppelten Pergamentbändern hiengen, ist eines völlig verlo: ren gegangen. Von vier Siegeln sind noch die Bänder da und die beiden übrigen Siegel sind allein unbeschädiget. Das letztere ist auf beiden Seiten plat, und auf der erstern befindet sich ein Agnas Dei, so ein Kreuk tråget. Dieses Siegel ist rund; die Umschrift desselben ist aber so sehr beschädiget, daß man von derselben nichts mehr lesen kan, als höchstens Sigillum Beate Marie. Auf der andern Seite fiehet man ein grosses Gegensiegel en ogive von der Gröffe, wie das Hauptfiegel. In dem Felde siehet man einen Vogel mit der Umschrift: † Nomen mittentis fub pede portat auis. Unter den Füssen des Vogels stehet auf einem Zeddul der Name DIO. NYSIVS. Das merkwürdigste aber ist dieses, daß das vorhergehende Sicael kein anderes Ge: präge hat, als sich auf der Rückseite des letztern befindet. Sonst ist auch dis für die damalige Zeit etwas fonderbares, daß das Wort Signa in dem Text der Acte zweimal für die Siegel und die auf denselben befindlichen symbolischen Bil: der oder Wapen nicht aber für die Zeichen oder Unterzeichnung in der Unterschrift genommen wird. Indessen ist gewis, daß von dem ehe maligen Gebrauch, wirkliche oder scheinbare Unterschriften den Charten beizufügen, zu der

Eee 3

mehr

damaligen Zeit fast nicht die geringste Spur mehr übrig geblieben war.

(3) Die letzten Manumißionsacten in Frankreich sind nach dem Urtheil der geschicks testen Kenner unfrer Ultertümer um ein Jahr. hundert ålter. Der V. Daniel sehet solche in: dessen bis in die Zeiten Francisci 3. In Engi land hat die Dienstbarkeit eben so lange gedau ret. Mador füret eine Manumißionsacte von 1510 an. Ohne Zweifel würde er noch weit neuere haben anfüren können, wenn nicht seine Samlung von Charten mit Heinrich 8 aufs hörete.

(A) Haee indentura teftatur, quod nos Prior et conuentus de Bellaualle Ordinis Cartufienfis, vnanimni confenfu et affenfu totius Capituli noftri manumifimus ac liberum fecimus Ricardum. In cuius rei teftimonium, partibus huius indenturae tam figillum noftrum commune, quam figillum dicti Ri cardi alternatim funt appenfa. Data apud Bellamuallem praedictam, nono die menfis lunii, anno regni Henrici quinti poft conque. ftum fexto. MADOX Formulare Anglicanum p. 420.

(B) Unter den Datum macht die Bezeich: nung des Orts den Anfang. Was deu Mo: natstag betrift, so wird hier nicht mehr der Lag

Compositio: nes, Connis ventiá 26.

mehr als anderthalbhundert Jahren gewohnt gewesen, sein Siegel altemal auf die Indentur der andern contrahirenden Partey zu sehen (C); ein Umstand, welcher auch auf dieser Indentur beobachtet worden. Den Beschlus auf unsrer ersten Ku pfertafel machen zwey Linien; wovon die erste eine Schlangenlinie vorstellet, die an: dere aber wie die Zäne einer Såge, die oben abgebrochen worden, gestaltet ist. Diejenigen, welche dergleichen Charten nicht gesehen haben, und sich vielleicht nicht vor: stellen können, was wir mit diesen Ausdrücken sagen wollen, können sich aus densel: ben einen Begrif von denjenigen Urkunden machen, die auf diese Art voneinander ge theilet sind.

Vierter Artikel.

Contracte, Conventiones, Pacta, Concordata u. f. f.

Inhalt.

I. Compositiones, Conniventiá u. f. f.
S. 445.

II. Fines, Conventioncs finales, quie-
tă Clamantiå u. s. f. S. 446.

M

III. Pacta, Concórdiá, Concordata $. 447. 448.

S. 445.

[blocks in formation]

an bedienete sich der Chirographen, das ist der getheilten oder gekerbten Char ten nicht nur in Tauschverträgen: sondern auch, wenn ein Streit zwischen gewisse Parteien geschlichtet werden solte. Auf diese Art verglichen sich im zwölften Jahrhundert der Bischof und das Kapitel zu Angers mit der Abtey St. Aubin durch eine Schrift, welche in dem Text selbst Compositio genant wird (a). Diese Schrift gehöret übrigens unter die Chirographen, wie aus der Clausel fub cyrographo erhellet. Auf eben diese Art errichtete auch mit dem Anfang des dreizehn: ten Jahrhunderts der Bischof zu Paris einen Vergleich mit dem Abt der heiligen Genevieve, unter dem Namen einer Forma compofitionis et pacis (b); ein Ber:

[blocks in formation]

eines gewissen Heiligen, oder ein bestimter Wo
chentag vor oder nach einem solchen Feste be:
seichnet. Wenn aber gleich das Datum nicht
nach den Calendis, Nonis und Idibus ange:
merket wird; so wird doch wenigstens die Zal
der Monatstage angegeben. Das Datum des
sechsten Jahre Heinrichs 5 nach der Eroberung,
poft conqueftum, könte vielleicht am meisten
sonderbar scheinen. Es ist aber bereits seit
ohngefär zweihundert Jahren in England üblich
gewesen, und scheinet nichts anders zu bezeich:
nen als das Jahr eines Königs nach seiner Ge
langung zum Thron; indem eben diese Art zu
datiren auch von Richard 2 gebraucht worden,

trag,

(b) LOBINE AV hift.

ohnerachtet er wohl nichts weniger als ein Eroberer war. Wir werden im folgenden Gelegen heit haben, eine Formul auf das gründlichste zu untersuchen, die Mabillon, Spelman und du Cange nicht gehörig aufgekläret, ja zum Theil gar nicht einmal berüret haben.

(C) Der Ausdruck figillum commune, wel cher sonst ein wenig dunkel ist, wird hier vol kommen deutlich. Es bezeichnet das Siegel ei ner Gemeinheit im Gegensatz eines Privatsie: gels, welches der Prior und seine Mönche etwa füren mochten. Ein wirklich der Knechtschaft entlassener hat hier ein Siegel, welches er so gar seinem eigenen Freiheitsbriefe beigefüget.

Die beiden

trag, welcher den Chartis paricolis beizuzålen ist; indem in der Urkunde selbst ge
sagt wird, daß zwen gleichlautende Schriften von dieser Acte ausgefertiget werden
folten, duo fcripta in eundem tenorem confecta. Die Contracte, Pacte und
Conventiones erschienen zuweilen in eben der Gestalt. Ihre gewönlichen Benen
nungen waren Charta convenientiaria, Scriptum conventiale oder nur blos
Convenientia, Pactum, Conventio, Contractus, Convenium.
erstern Ausbrücke sind bereits sehr alt und Conniventia ist in eben dieser Bedeutung
vielleicht noch älter, indem sich schon der heilige Gregorius von Tours desselben be
dienet hat (c). In den angevinischen Formeln wird gewisser Charten gedacht,
welche daselbst Convenientiå heiffen (d). Sie waren oft gütliche Vergleiche, wo
durch den Rechtshändeln ein Ende gemacht wurde. Ferner pflegte man auch den
Chartis guerpitionis, evacuationis und securitatis den Namen Convenientiä
beizulegen (e) (132).

·S. 446.

Die Fines oder Conventiones finales (f) haben ihren Ursprung von den Cy: Fines, quie rographen und sind ihnen auch in manchen Stücken ungemein änlich. Die Conven: tá Claman tiones wurden überdem bald Confirmationes, bald aber auch quietà Clamantia ti. genant; weil man in denselben zu versichern pflegte, daß man diejenigen, mit welchen man einen Streit gehabt, auf immer für quit und ledig erkläre. Diese Acte oder auch diese feierliche Lossprechung seiner Gegenpartey war oft mit der Auslieferung aller derjenigen Schriften verbunden, auf welche man seine Ansprüche vor dem gütlichen Vergleich gegründet hatte (g). Oft verpflichtete man sich auch wohl durch ei nen Eid, fie insgesamt auszuliefern und keine einige zurückzubehalten. Die Trans actiones wurden sonst auch Constitutiones genant; weil sie gewisse Sahungen und Bedingungen enthielten, worauf sich der gemachte Vertrag gründete (h). Im vierz zehnten Jahrhundert war es sehr gewönlich einen solchen Vergleich Accordum zu nennen (i). Die Conventionscharten nanten sich zuweilen Conventionis Chartus la, da sie denn in der Aufschrift auch wohl Vindicatio traditionis heissen (k). Die Acten einer gegenseitigen Gewär entleneten von dem Ausdruck Vadium die Benen nung Charta congadarid (1), so wie sich die Pacts und Conventionsinstrumente

[ocr errors]

(c) GREGOR. TVRON. hift. lib. 9. c. 29. (b) MABILLON de re dipl.
fupplem. p. 83. (e) Hift. de Langued. tom. 2. p. 263 et pasfim, (f)
MADOX Differtat. p. 18. (g) Ibid. p. 21. (b) Gallia christ. fratr.
Sammarthanor. tom. 4. p. 892. (i) MOLIN. tom. 3. part. 5. quaeft. 385.
(F) BALVZ, Capitul. tom. 2. p. 585. (1) MABILLON Annal. Bened.
tom. 4. p. 76.

(132) In teutschen Charten heissen derglei: then Compofitiones Sune, Sone, Sone, Sona, Zona, Junebriefe u. f. f. wovon Herr Saltans im Gloffar. S. 1763 nachgesehen werden kan. In Hofmans ungedruckten Urkunden Th. 1. S. 201. ift eine solche Urkunde von 1388 befind: lich, welche daselbst die Aufschrift füret: Dit is de June Breff dar fick Hertegen Bernt und

[ocr errors]

Hinrich vorsunet hebben vor se und ere Er
ven 1. f. f. Imgleichen heist es in Herrn Bas
rings clau. diplom. S. 522 in einer Urkunde
von 1330: Vniuerfis ad quos prefentes lite-
rae perueniunt notum fit et pateat euidenter.
Quod nos Arnoldus de Hauersforde miles, ad
COMPOSITIONEM feu ZONAM quae
vulgariter eine Zone dicitur fecimus u.f..

Pacta, Litter rá delega:

torid.

von Pactum inftrumenta pactionalia nanten. Sonst bedeutet dieser Ausbruck auch einen Bundesvertrag, einen Contract, Testament, Vergleich, imgleichen die Acte des Bekentnisses der Klostergelübde (133).

S. 447.

Die alten römischen, salischen Geseke u. f. f. werden oft Pacta, Pacti und Pactus genant. Pactum bedeutete oft ein gerichtliches Urtheil, eine Sentenz, ja auch wohl ein Verzeichnis, eine Matrikel. In den angevinischen Formeln wer den die Cartå pacti mit unter die merkwürdigsten Charten gescht (m). In Marz culfs Formeln wird die Benennung Pactum und Pactio einem Theilungsvertrag zwischen Brüder beigelegt (n). In diesem Fal pflegte man auch zwey Epistolas paricolas auszufertigen, epiftolas duas vno tenore confcriptas loco pactionis. Eben diese Stücke nanten sich auch Epiftolae pactionis (0), Aequalentia, oder auch nur blos Definitio (p), Epiftola, Pactum inter parentes, oder welches ei: nerley ist, Pactum diuifionis inter fratres (q). Wenn wir den Begrif eines Vergleichs mit der Theilung verbinden: so finden wir Schriften, welche Pactua tionis breues feu conuenientiae genant werden. In den mitlern Jahrhunderten wurden die Transactiones zuweilen mit dem Namen Memorialis actio pactionis (r), oder auch Actionis pactio belegt. Wir haben in der Geschichte kein berumteres Pactum, als den Vertrag zwischen Papst Johan 12 und dem Kaiser Orto 1, worin dieser alle Gerechtsamen der römischen Kirche bestätigte (s). Das Diplom, welches er deswegen ausfertigen lies, nennet sich zu mehrern Malen Pactum confir mationis, imgleichen Delegationis pactum; wo denn Delegatio nichts weiter als eine Schenkung und Bestätigung bedeutet. Wenn man aber bis auf den Ursprung dieses Worts zurückgehen wil: so kan man dasselbe von den Litteris delegatoriis herleiten, worin man die Befele des Fürsten bekant zu machen oder die Provinzen zum Abtrag der ihnen auferlegten Steuern anzuhalten pflegte. Es kommen diese Briefe in dem Gesetzbuch des Theodofii und in den Briefen des Caßiodori vor. Die Verträge der Päpste mit dem Volke zu Rom werden in dem Diplom Ortonis Pactum

(p) Formulae SIRMONDI C. 25. (r) S. oben Artik. 1. ($) Concil.

(m) MABILLON de re diplom. fuppl. p. 83. (n) MARCVLF lib. 2. c. 14. (0) Append. MARCVLFI c. 39. (4) Formulae BIGNON. c. 18. LABB. tom. 9. p. 643. (133) Für quieta clamantia fagte man auch dem du Cange v. quietus zu Folge quieta clamatio. In dieser Bedeutung ist auch das Zeits wort clamare selbst üblich. So heist es à. B. bey dem Herrn von Gudenus Cod. dipl. Th. 1. S. 887. in einem Diplom Heinrichs Grafen zu Gleichen von 1294: Quem eciam ad ec clefiam Magunt. de dicta pecunie fumma liberum, QVITVM et abfolutum CLAMAMVS; und in einer Charte von 1248 bey eben

denselben Th. 2. S. 946: eius fideiuffores quitos dimifimus et QVITOS CLAMAMVS. Der englische Ausdruck Quite claime und die teutsche Redensart quit fchelten und Quitscheltung kommen gleichfals damit übers ein. S. Saltaus Gloff. S. 1497 f. Von Vas dium handelt du Cange, wo aber, wenigstens in der alten Ausgabe der Benennungen conga Diarius und Charta congadiaria nicht gedacht wird.

Pactum und Conftitutio ac promisfionis firmitas genant (1). Die Wahl eines Abts yon Santivagnez in dem Thal St. Dominique de Salos, Vorstadt von Tabladillo, vom Jahr 931, liefert uns eine Urkunde, welche unter die merkwür: digsten Diplomen der spanischen Polygraphie gehöret. Diese Charte heisset in dem Text Pactum und Scriptura pacri, und enthält ein von beiden Theilen un ter angedroheter Strafe der Verfluchung und des Anathema geschehenes Versprechen und Verpflichtung (134).

S. 448.

Die Accords oder Concordscharten und Briefe stehen mit den jehgedachten Ur: Concordata. funden in einem unleugbarem Verhältnis. Zuweilen nante man sie blos Concor dium und Concordia; daher denn Concordia alata oder das alte engländische Wort Halesene oder Halesona herstammet, welches die gelehrten Herausgeber-des du Cange durch einen Accord übersehen, der ohne Zuziehung des Richters zwischen streitige Parteien gemacht worden. Die Vergleiche oder Bundesverträge, die zwiz schen Herren oder Souverains geschlossen worden, hiessen Cartae pacis oder auch Cartapaciae, Cartae concordiae et definitionis, ja auch wohl Cartae de definitione (u), Cartae definitionis (2), Cartae finis et concordiae, Cartae concordiae et pacis, Cartae concordiae fiue placiti. Ferner namen diese Arten von Verträgen auch die Benennungen Placitum, Conuenientia und Complacitatio an. Im zwölften Jahrhundert oder vielleicht noch eher waren sie sonderlich üblich, Gegen das Ende des vierzehnten Jahrhunderts aber kam ein solcher Vertrag zwis schen den Herzog von Bretagne und einer Dame de Raitz unter dem Namen eines Apointement zum Vorschein (r). In der Landessprache pflegte man dergleichen Schriften auch Convenances zu nennen. Die Concordate zwischen den Aebten und ihren Klöstern hiessen Concordatio, Pactio, Conuentio, Concordatum. Wir ha ben einen solchen Vertrag, dessen Beobachtung bey Strafe des Fluchs und des Anathema eingeschärft wird; ob sie gleich aus dem dreizehnten Jahrhundert ist (y). Zu den Zeiten der Römer wurden gewisse Contracte des Schußes und des Patronats

zwi: (t) Concil. LABB. tom. 9. p. 645. (u) Hift. de Langued. tom. 2. p. 445. 467. 493.585. (r) Preuv. de l'hift. de Bretagne tom. 2. p. 798.799. (11) MARTENE Thefaur. Anecd. tom. 1. p. 838. feqq.

(134) Von der Benennung Pactum, in so fern dieselbe den Gesetzen beigelegt wird, kan auffer dem du Cange, Eccard ad leg. Sal, Prol. S. 7 und Spener im teutschen Staats: recht Th. 1. S. 96 f. S. 148 f. nachgesehen werden. Herr Seaman füret in feinem Comment. de re diplom. Imperat. ac Reg. Germanor. S. 467 ein Diploin Ludwigs des from: men aus dem Baluze an, worin dieser Kaiser die dem römischen Stul von Pipino gescheher nen Schenkungen bestätiget. Diese Urkunde

Diplom. I. Th.

heist in dem Titel decretum confirmationis;
in dem Text selbst aber Pactum confirmatio
nis und confirmationis decretum. Kaiser Or
to 1 Pactum mit Jobanne 12 stehet auch beim
Baronio ad ann. 962 7um. 3 f. Die Lit
tera delegatoria kommen im Codice Theodosii
lib. 16 de Exact. vor.

(A) Diese Bedeutung ist in dem du Cange
nicht angemerket. Finis wird daselbst durch ei
nen Vergleich erkläret, der in Gegenwart des
Richters gemacht wird.

Fff

« VorigeDoorgaan »