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Testamente

unter den ers Ben frankis schen Könis gen.

sen, welche Eigenschaft dem Labeo zu Folge (6), zu einem rechtskräftigen Testament erfordert wird. Der letzte Wille des heil. Remi ist noch mit weit mehrerer Heftigs keit angegriffen worden. Allein Hr. Tillemont hat bewiesen, daß dasselbe acht und in der gehörigen Form abgefasset sen; dessen Ausspruch auch Hr. Maffei ohne eini ges Bedenken beitrit (c). Man siehet auf demselben die Namen von sieben Zeugen, so wie es in den römischen Geseßen befolen wird. Es wird, der Verordnung der lektern zu Folge (d), der Stand und die Würde, sowol der Zeugen als auch des Erblassers angefüret; Singulos teftes, qui in testamento adhibentur, adnotare conuenit, quis et cuius fignauerit teftamentum. Wenn bey den Römern ein Testament aufgesetet werden solte: so pflegte man den Zeugen die Namen der Er ben vorzulegen, die auf der Rückseite der Schrift geschrieben waren. Zu den Zeiten des Nero wurde dieser Gebrauch geändert. Die Namen der Erben wurden inwens dig, auswendig aber der Name des Erblassers gefeßt, welcher den Zeugen bekant machte, daß dis sein Testament sen. Hierauf fügten dieselben sogleich ohne weitere Umstände ihre Unterschrift oder Siegel ben. Die Vorsichtigkeit, mit welcher man zu verhüten suchte, daß die Testamente nicht vor der Ankunft der Zeugen geöfnet werden konten, wollen wir bey einer andern Gelegenheit anmerken. Demohnerachtet fan: den manche Betrüger ein Geheimnis dieselben betrieglicher Weise zu öfnen. Lucian füret eine dreifache Art an, auf welche man solches zu bewerkstelligen suchte (e) (137).

S. 462.

Die Testamente fiengen sich unter der ersten Linie unsrer Könige gemeiniglich mit den Worten an: Regnante in perpetuum Domino noftro lefu Chrifto (f). Hierauf folgte der Name des Orts, wo das Testament aufgesetzt wurde, das Regier rungsjahr unsrer Monarchen nebst dem Monatstag. Der Erblasser bezeichnete, endlich den Namen des Notarii, dem er die schriftliche Abfassung seines leßten Willens aufgetragen; damit, wenn nach seinem Tode die Siegel besichtiget und die Bånder abgeschnitten worden, seine Legatarii den Inhalt seines Testaments, den römischen Gesetzen zu Folge, in die Municipalacten möchten eintragen lassen. Er bestätigte übris gens alles, was in dem Testament etwa durchstrichen oder geändert worden (g). Oft wurde auch verordnet, daß es in dem Archiv einer gewissen Hauptkirche beigelegt wer: den folte (h). Eheleute machten ihr Testament gemeiniglich in einer gemeinschaftli

p.

(b) Dig. lib. 28. tit. 1. leg. 2.
Dig. lib. 28. tit. 1. leg. 30.
MARCVLFI lib. 2. c. 17.
(b) BALVZ. Capitul. tom. 2.
(137) Riveti Bestreitung des Testaments
Gregorii von Llazianz ist in seinem Critico fa-
cro, deffen fünfte Ausgabe zu Leipzig und
Frankfurt 1690 in 8 herausgekommen, B. 3.
Kap. 23. S. 343 f. befindlich. Es ist übriz
gens dieses Testament nicht nur vom Baronius
ad ann. 389 und Montagut zu Eaton 1610

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chen Ucte: indem das ganze Vermögen demjenigen überlassen wurde, so den andern überleben würde; daher es erst nach dem Tode beider kräftig werden konte.

S. 463.

Ohnerachtet es den Mönchen sehr häufig verboten worden, keine Testamente zu Testamente machen (i): so hat uns doch das Altertum einige derselben aufbehalten und uns eine der Mönche. noch weit grössere Anzal von Testamenten sowol der Aebte als auch der Uebtissinnen dem Namen nach bekant gemacht. Die blossen Mönche folgten ihrem Beispiel und ver fertigten auch Testamente, oder machten doch wenigstens einige besondere Schen: fungen. In der Regula Magistri wird verordnet, daß sie in dem Testament des Abts eingeschaltet werden solten. Wenn die Testamente der Mönche in dem theodosianischen Gesetzbuche erlaubt werden (F): so geschiehet solches aus der Ursache, weil sie einer Erbschaft fähig waren und auch andere von ihnen erben konten; ob sie gleich ihr Vermögen nicht besißen, wohl aber über dasselbe verordnen durften. Ueberdem pflegten die meisten Aebte, welche Testamente machten, nur einige Geldsummen zu Almosen zu vermachen. Wenn es zuweilen das Ansehen hatte, daß sie Grundstücke verschenkten: so waren solches nicht sowol Vermächtnisse als viel: mehr Bestätigungen von solchen Donationen, die sie vor Ablegung der Klostergelübde gemacht hatten. Indessen mus man doch einräumen, daß sich bey dieser Gelegenheit manche Misbräuche mit eingeschlichen, die man durch neue Geseße abzustellen suchen müssen (138).

S. 464.

Die Testamenta nuncupativa waren blosse Anordnungen, welche in Gegen: Testamenta wart gewisser Zeugen nur mündlich gemacht wurden. Indessen pflegte man im Beŋ: nuncupativa. fenn der obrigkeitlichen Personen eine Acte darüber auszufertigen, welche die Stelle eines schriftlichen Testaments vertrat. Zuweilen wurde diese Schrift, welche Scris ptum legale genant wurde, von den obrigkeitlichen Personen selbst ausgefertiget (1). Alsdann war ihnen aber in einem solchen mündlichen Testamente vorher aufgetragen worden, solches schriftlich zu thun. Dieses Testament wurde nun Vadium oder Gadium genant. Die von den Richtern aufgesetzte Acte hies Donatio, Traditio, Charta oder Scriptura traditionis oder Donationis. Die Erecutores testamentorum gaben sich den Namen Kleemofynarit testatoris; daher sie auch die Vertheilung seiner Güter besorgten, oder vielmehr ihre Anwendung so bestimten, wie er es selbst thun können. In den mitlern Jahrhunderten wurde auch ein schriftliches Testament, welches der Erblasser in die Feder dictiret hatte, Teftamentum nuncupatívum genant (m). Und so mus man auch folgende Worte aus einem Testament Ggg 3 Wil:

Cod. THEODOS. lib. 5. (1) Hift. de Langued. tom. 2.

(1) MABILLON de re diplom. lib. 1. c. 2. n. 10.
tit. 3. lege1. Vid. Comment. GODOFRED.
P. 43.70.130. (m) Vid. Gloffar. CANGII voc. Teftamentum et Nuncupatiuum.
weitläufiger vorgetragen wird, was die Herrn
Verfaffer in diesem §. ins kurze gezogen haben.

(138) Von den Testamenten der Aebte und Aebtissinnen handelt Mabillon de re diplom. S. 8. f. ausfürlicher; indem daselbst dasjenige

Fortsetzung.

Wilhelms de Tortose vom Jahr 1157 erklären: Gadium fiue teftamentum meum nuncupatiue facio; wo zugleich erhellet, daß Gadium und Testamens tum in der Bedeutung nicht verschieden sind (139).

S. 465.

Das Testament der Königin Maria von Arragonien, so im Jahr 1213 auf: gefeßet worden und nicht nur in dem neunten Bande des Spicilegii des V. d'Achen ri (n) herausgegeben, sondern auch in dem dritten Bande der spanischen Kirchenverfamlungen des Cardinal Aguirre (o) wieder abgedruckt worden, ist von eben die: fer Beschaffenheit. Diese Prinzessin versichert in demselben gleich anfänglich (A), daß sie nicht ohne ein Testament versterben wolle; daher sie jeho ein Testamentum nuncupativum, welches man ein mündliches Testament zu nennen pflege, errichten wolle. Demohnerachtet ist dasselbe in der gehörigen Form abgefasset. Es fängt mit der Anrufung des Namens GOttes an, worauf das Datum der Incarnation, der Regierung des Papstes, des Monatstages und der Indiction folget. Hierauf nen: net die Königin alle ihre Titel, und meldet, daß sie zwar dem Leibe nach schwach sen, aber doch ben gesündem Verstande ihre lehte Willensmeinung verordne. Zugleich bestätiget sie noch manche andre Verordnungen, die sie schon vorher in einem andern Testament gemacht hatte. Endlich wird der ganze Aufsaß mit der Anfürung einer groffen Menge Zeugen beschlossen, die bey dessen Verfertigung gegenwärtig gewesen. Kan man wohl einer solchen Acte den Namen eines Testaments oder Codicils versagen? Weil es nicht von der Erblasferin eigenhändig geschrieben, sondern auf ihrem Tod: bette von ihr in die Feder dictiret worden: so hat sie es aus dieser Ursach ein Testas mentum nuncupativum genant. Wir können daher nicht begreifen, wie ein ges wisser Gelehrter dieses Testament, als einen gewissen Beweis anfüren können, daß die Vermächtnisse nicht allemal schriftlich abgefasser worden. (p). Ein Sak, den an und für sich selbst niemand in Zweifel ziehen wird, hätte eines so ungegründe ten Beweises gar wohl entraten können. Es bleibt also der Begrif, den wir unsern Lesern von den Testamentis nuncupativis beigebracht haben, unverändert.

S. 466.

Divisa, Di: Diejenigen Acten, welche divisa, divisio, divisionale genant werden, sind von visio, Divis den Testamenten der lehtern Jahrhunderte, welche Gadia oder Testamenta nuns fionale etc.

cupa

(n) d'ACHERI Spicileg. tom. 9. p. 168. (0) AGVIRRE Concil. Hifpan. tom. 3. P. 487. (p) BARKE hift. d'Allemagne tom. 5. p. XI. (139) Von Vadium, Wadium, Guadium und Gadium, welches nicht nur Vadimonium, pignus, fideiusfionem, sondern auch Testamen: tum bedeutet, kan du Cange im Gloffario voc. Vadium nachgesehen werden; wo auch voc. Eleemofynarius von den eleemofynariis teftatoris gehandelt wird.

(2) In nomine Domini Amen. Anno In. carnationis eiusdem millefimo ducentefimo ter

tio decimo, Pontificatus Innocentii Papae tertii anno decimo fexto, menfe Aprilis, die vigefiino, Indictione prima. Ego Maria Regins Aragonum et domina Montifpesfulani, quamuis aegra corpore, mente fana, nolens decedere inteftata, nuncupatiuum, quod fine fcriptis dicitur, facio Teftamentum etc. Spicileg. tom. 9. p. 168.

cupativa hiessen, nicht sehr verschieden. Wir können nicht umhin der Publications- und Executionsacten der Testamente noch mit wenigen zu gedenken. Der berümte Geschichtschreiber von Languedoc hat in dem königlichen Schaß von Urkunden ein Beispiel der erstern Art angetroffen (9), welches im Jahr 1176 ausgeferti: get ist. Andere Archive aber haben ihm verschiedene Executionsacten der Testa mente geliefert. Wir haben schon etwas von denselben angemerket; daher wir nur noch das beibringen wollen, daß diese Schriften nicht allemal ein mündliches Testa: ment, so in Gegenwart mehrerer Zeugen aufgerichtet worden, voraussehen. Das Testament des Almeric, Erzbischofs zu Tarbonne, wird in der Executionsacte des felben Codicillo testamenti genant (r); indessen bedienen sich doch die Kleemofynarii oder Executores desselben des Ausdrucks wir geben, wobey sie ihre Acte mit dem Namen Charta donationis et traditionis belegen; gleichsam als wenn sie selbst die Urheber dieser Schenkungen wären. Es scheinet aber, daß dergleichen souderbare Schriften nur allein in dem zehnten Jahrhundert vorkommen.

S. 467.

So eigensinnig Hickes in Absicht der alten Urkunden war: so kan er doch Codicille, Fi nicht umhin, manche Testamente ohne Datum, imgleichen die allein durch die Gegen, deicommissa. wart oder Unterschrift eines einigen glaubhaften Zeugen bestätiget worden (s), für rechtmässig und authentisch zu erkennen (t). In den Samlungen von Urkunden treffen wir Codicille an, die den übrigen Testamenten fast volkommen ånlich sind (u). Dahin gehöret das Testament eines gewissen Herrn, welcher einen feiner Söhne ents erbet, weil er die Waffen wider ihn ergriffen hatte. Wir finden auch Codicille unter dem Namen Breve codicillo (t) oder blos Breve, welche man mit besserem Rechte sehr lange Testamente nennen könte, wenn man auf ihre Weitläufigkeit und äussere Grösse sehen wolte. Sie sehen zwar kein vorhergegangenes Testament zum voraus; indessen ist bekant, daß es auch Codicille ohne Testamente gebe. Das Codicil des Te: ftaments Fulchraní, Bischofs zu Lodeve, wird in den Beweisschriften des neuen. Gallia christiana Codicillus feu diuifionale bonorum betitelt; in dem Tert selbst aber heist es Breue eleemofynarum und Fideicommisfum. Es ist übrigens aus dem zehnten Jahrhundert (y). Es war damals fehr gewönlich, daß man sich in einem Fideicommis gewisse Executores des Testaments ernante. Sie musten die von demErblasser bestimten Absichten auf das genaueste erfüllen; dagegen stand es ihnen auch fren, die Güter, deren Anwendung er nicht bestimt hatte, nach Gutdünken zu vertheilen und anzuwenden. Oft wurde indessen in diesen Fideicommiffis verordnet, daß derglei chen Güter unter die Kirchen oder Armen ausgetheilet werden solten, und alsdann war allein die Wahl derselben den Fideicommiffariis überlassen.

(q) Hift. de Langued. tom. 3. p. 139. (t) Ibid. tom. 2. p. 130.
Disfert. epift. pus6. (t) Ibid. p. 57. (u) MARTENE
tom. I. p. 1437. (r) Hift. de Langued, tom. a. p. 107.
zo. 6. Instrum. p. 268,

Achter

(8) HICKES. amplisf. Collect, (1) Gallia chrift.

Einleitung.

Achter Abschnit.

Brevia, Breveta, Schedä, Cedulă.
Erster Artikel.

Benennung und Gebrauch der Breven und Breveten.

Einleitung §. 468.

Inhalt.

II. Ihre Beschaffenheit und Formalitáten §. 470.

I. Algemeine Benennungen der Breven III. Päpstliche Breven, Citationes, Assi:
und Brevete §. 469.
gnationes u. f. f. §. 471.472.

D

§. 468.

a auch die Codicille und Fideicommissen, der Testamente zu geschweigen, Brevía genant worden: so giebt uns dieses Gelegenheit uns sogleich an die Unter: suchung der Breven zu machen. Das Theilungsbreve, welches Matfred, Vis comte von Tarbonne, und seine Gemalin Adelheid ausgefertiget, als sie ihre Reise nach Rom antreten wolten, ist unstreitig ein wirkliches Testament (a). Ja in der Aufschrift wird es nicht anders genant, ob es gleich in dem Text selbst nur Brevis divisionalis, Scriptura und divisionalis schlechthin heisset. Drey andre Testa: mente, welche wir sogleich anfüren wollen, füren in der Aufschrift den Namen eines Testaments; da sie hingegen in der Schrift selbst den Namen Breve bekommen. Das Testament des Ebrald, Prevot zu Albi, fängt gleich nach der Anrufung des göttlichen Namens mit den Worten an: Incipit breuis codicillus fiue diuifionalis; weicher Benennung gegen das Ende noch Carta beigefüget wird (b). Das Testa: ment Raimunds 1, Grafens zu Toulouse, hebt sich mit der Benennung an, Breue codicillo u. f. f. und schliesset sich mit dem Ausdruck Breue, welcher hier zum zweitenmal vorkomt. Diese drey Schriften gehören so wie das Testament der Gräfin von Melguil, welches in dem zweiten Theil der Geschichte von Languedoc befinds lich ist, in das zehnte Jahrhundert. Dieses lettere bezeichnet sich in dem Text selbst etlichemal mit dem Ausdruck Breve divisionale (c): welchen Namen die Erblasser ihren Testamenten gemeiniglich zu geben pflegten, wenn sie ihre Güter entweder unter ihre natürliche Erben theileten, oder sie denenjenigen vermachten, die die andern überleben würden. Wir müssen hier noch bemerken, daß das Testament Carls des großsen vom Eginhard, seinem Secretair und Verfasser seiner Lebensgeschichte, mehr als einmal Breviarium genant wird (d). In dem Text selbst aber bezeichnet sich diese Schrift mit den Namen Descriptio, Divisio, Constitutio und Ordinario.

(a) MARTENE Thef. anecdot. tom. 1. p. 85. (b)
Inftrum. p. 3. () Hift. de Langued. tom. 2. p. 61.
p. 1202. Rerum Gallic, et Franc. script. tom. 5.

§. 469.

Gallia chrift. nov. tom.1. (d) Conc. LABB, tom. 7.

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