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verschiedenen Bedeutung fähig ist. Daß Scriptura so viel als eine Acte oder Charte bedeute, beweis n die Herausgeber des du Cange auf eine unstreitige Art. Auch Inscriptio übersehen sie durch Verträge, Briefe oder Episteln; Inscriptiones, Infcripta (a) durch Beweisschriften oder Donationsinstrumente; ja was noch mehr ist, Conscripri durch Charten, Verträge oder Libelle. Von dem sechsten bis auf das dreizehnte Jahrhundert ist eine grosse Menge von Urkunden mit den meh resten dieser Namen bezeichnet worden. Auch die Diminutiva haben im vierzehnten Jahrhundert ihr Heil versucht; indem man daselbst Scriptellum in der Bedeutung eines Billets oder Zedels findet. In dem zweiten Band der Geschichte von Languedoc findet man auf allen Seiten Urkunden, welche Scripturd heissen, und diejenigen, welche die Namen Scriptio, Conscriptio und Descriptio annemen, sind in dieser Geschichte auch nicht selten (150).

S. 490.3

Obfcriptio: Donationis scripta munimentata bullataque (b) bezeichnen uns unter: nes, Scripta fchriebene und untersiegelte Donationscharten. So pflegte man sich im achten Jahr: donationis, hundert auszudrucken, wenn man sich auf die Mutmassung des Franciscus Baers ceßionis c. rius verlassen darf, welcher sich auf eine Urkunde beruft, für deren Richtigkeit er aber doch nicht stehen wil. Indessen könte doch diese Mutmassung aus dem berúmten Diplom Orronis des grossen zum Behuf der römischen Kirche (c) einigermassen bestätiget werden. Endlich wird auch die änliche Schenkungscharte Carls des großfen Donationis fcriptum genant. Zuweilen bedienete man sich auch der Ausdrü de Doris scriptum und obscriptio in eben derselben Bedeutung. Die Scripta und Scriptură donationis sind in keinem Stücke voneinander unterschieden. Die Volziehung eines Testaments aus dem zehnten Jahrhundert nimt in dem Tert nach

(a) MABILLON Annal. Benedict. tom. 5. p. 672.
(c) Concil. LAB B. tom. 9. p. 644.

I. P. 411.
(150) Die Herren Verfasser håtten unter dies
jenigen Länder, wo die Ausdrücke Scriptura und
besonders Scriptum sehr üblich gewesen, alle Ar:
ten von Charten überhaupt zu bezeichnen, auch un:
fer Deutschland mit nennen können; indem in
unfern Urkunden des dreizehnten, vierzehnten
und funfzehnten Jahrhunderts die Ausdrücke
Pagina und Scriptum fast alle übrige Benens
nungen verdränget haben. Es komt sonderlich
der letzte Ausdruck übrigens sowol allein als mit
manchen Beisätzen vor, und die Nedensart prae-
fens hoc feriptum und in der mehrern Zal haec
fcripta ist in den spätern Jahrhunderten, wo
fast alle übrige Benennungen der Urkunden vers
schwinden, sehr häufig. Beispiele kommen in den
von Herrn Baring der neuen Ausgabe seines
clau, diplom. beigefügten Urkunden S. 489.
496. 497 498. 518. 544. 552. 553. 554.

und

(b) Acta SS. Iunii tom.

609 von Schenkungscharten, Kauf: und Ver: kaufbriefen, Versaßbriefen, Verträgen u. f. f. vor. In teutschgeschriebenen Urkunden ist der Ausdruck Schrift und Scrift in dieser algemei nen Bedeutung auch nicht selten. Eine Privat acte von 1407 fånget sich in Hofmans ungedr. Urk. Th. 1. S. 223 mit den Worten an: we Henric and Hermen Veddern geheten Bras: schen, Bekennet openbare in desser Scrift u. f. f. Daß sonst der Ausdruck Schrift in en gerer Bedeutung ein Mandat, Rescript des Lan: desherrn oder dessen Regierung bedeute, und daß daher die Redensarten auf Schrift sizen, Amtsschrift, Ranzelleyschrift, Schriftsassen u. s. f. herstammen, ist bekant, und kan davon Haltaus im Gloffar. S. 1651 f. nachgeschen werden.

und nach die Namen an, Carta Donationis,Donatio, Scriptura donationis,Scri prura (d). Ein anderer Schenkungsbrief, worin sich doch die schenkende Person den Niesbrauch vorbehält, nennet sich Scriptura, Scriptura donationis, Carta (e); noch eine andere, Scriptura donationis et donatio (f); imgleichen noch eine sowol Donatio vel ceffio als auch Scriptura donationis vel ceffionis (g). Es würde un nötig seyn, mehrere Beispiele anzufüren, um damit zu beweisen, sowol daß Scriptus ra oft in der Bedeutung einer Charte vorkomme, als auch neue Beispiele von Scripruris donationis, ceffionis u. f. f. beizubringen. Da aber in verschiedenen Ure kunden die Ausdrücke Cefsionis descriptio, Descriptio cartulå mitten unter den Be nennungen Donatio und Carta angetroffen werden: so mus man diese Descriptio nes von unsern gegenwärtigen Scripturis im geringsten nicht unterscheiden (h). Scriptio und Donatio werden so wie Stabilimentum ohne Unterschied für ein ander geseht; daher sie auch für Schenkungsbriefe gehalten werden müssen. Wir wollen noch die Scriptura legalis beifügen; welche Schrift sich auch Charta donationis und traditionis nennet (i). Indessen mus man bemerken, daß dieses die Executionsschrift eines Testaments ist, die in das zehnte Jahrhundert gehöret. Wir haben die eigentümliche Beschaffenheit dieser Art von Acten bereits bey den Testamens ten und Breven mit angemerket.

S. 491.

Ein Bestätigungsbrief aus dem jektgedachten Jahrhundert hat das Datum: Scriptum Datum hoc laudationis et conteftationis fcriptum u. f. f. Es war natürlich, confirmatio daß sich eine Urkunde, worin der Sohn die Schenkung seines Vaters bestätigte, Laus nis, venditio nis etc. dationis scriptum nante. Denn Laudatio wurde sowol von Bestätigungschar: ten als auch von Verträgen gebraucht, sie mochten nun mit Eidschwüren begleitet seyn oder nicht. Ja Laudamentum komt oft auch in dieser Bedeutung vor (F). Der Ausdruck Contestationis fcriptum scheinet einen ganz andern Begrif zu haben. Ueberhaupt kan Contestatio zwar durch Libellus und Scriptura erkläret werden; allein es bedeutet eigentlich eine Protestation in der schärfsten Bedeutung, wie wir an einem andern Ort bemerket haben. Wer ein weggefektes Kind aufhub, sehte eine Epistolam contestationis darüber auf (1); welches wir heutiges Tages einen Be: richt nennen würden. Diese beiden lehtern Bedeutungen füren uns auf den eigent lichen Begrif, den wir mit dem Ausdruck Contestationis scriptum verbinden müßsen. Diese Schrift wird wirklich aus keiner andern Ùrsach mit diesem Namen be: legt, als weil darin gewisse Flüche wider die Nachkommen oder Erben des Verfassers ausgesprochen werden, wenn sie derselben in einigen Stücken zuwiderhandeln wür den. So wie man sich des Ausdrucks der Verkaufscharten bedienete, so pflegte man auch die Benennung der Verkaufsschriften, Scriptura venditionis zu gebrau

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(g)

(F)

(d) Hift. de Langued. tom. 2. p. 44. (e) Ibid. p. 48.
(f) Ibid. p. 64.
Ibid. p. 65. (b) Ibid. p. 227.297. (i) Gallia chrift. tom. 6. p. 127.
MABILLON de re diplom, lib. 6. num. 205. (1) BALVZ. Capitul. tom. 1.

P. 947. n. 144.

Diplom. I. Th.

Confcriptio: nes, u. f. f.

chen (m); welcher man noch das Wort traditionis beifügte, wenn ein Gut ju gleicher Zeit verkauft und überliefert wurde (n). Zwey Verkaufscharten aus dem eilften Jahrhundert bekommen wechselsweise die Namen Scriptura venditionis und Scedula largitionis (o). Vielleicht verknüpfte man mit traditio und largitio ei: nerley Begrif. Es ist gewis, daß donationis, evacuationis ac definitionis scriptura der Verkaufsbrief eines Gutes war, dessen Besiß man wirklich an einen andern abtrat (p). Diese Arten von Urkunden hiessen oft Venditio oder Vinditio ; ja zuweilen auch Carta guarpitionis u. f. f. (q).

S. 492.

Weil einige dieser Ucten jederzeit Conscriptio venditionis genant werden: so erhellet daraus, daß Conscriptio eben sowol eine Urkunde bedeute, als Scriptu ra (r). In dieser Bedeutung findet man auch Confcriptio manualis in den For: meln des Iso, Mönchs zu St. Gallen. Man bedienete sich auch der Redensarten Confcriptionis carta und Conscriptio firmitatis. Man siehet zwar wohl, daß dis insgesamt Charten sind: wenn aber die besondere Art derselben bestimt werden sol; so wird die erstere ein Vertrag, die andere aber ein Privilegium seyn müssen. Das Wort Firmitas hat, wie wir bereits angemerket haben, eben die Bedeutung als Pas crum, Securitas, Obligatio. Die Receptions: und Inthronisationsacte eines Bischofs wird Scriptura fufceptionis atque fublimationis, imgleichen zu zweien Malen Scriptura confirmationis atque inthronifationis genant (s). Ein Pfandbrief eines Lehns heift Scriptura oppignerationis und Carta oppignerationis (t). Wenn gewisse unrechtmässiger Weise erworbene Güter wiederausgeliefert wurden: so pflegte man eine Acte darüber auszufertigen, welche Scriptura reditoria oder teftimonii Scriptura hies. Diese Charten sind größtentheils noch vor dem zwölften Jahr: hundert ausgefertiget worden. Ohnerachtet aber die Benennung Scriptum de ftatu ftapuli in den engländischen Rechten bekant genug ist: so ist doch dieselbe, allem Ansehen nach, erst in den spätern Jahrhunderten üblich geworden. Es ist eine feierliche. Verschreibung, worin dem Gläubiger Volmacht ertheilet wird, die Güter und die Per son des Schuldners anzugreifen, wenn er die schuldige Summe nicht bezalen solte. Es gab Verschreibungen, die nicht so feierlich waren, ob sie gleich protocolliret wur: den; dagegen finden sich auch andere, die sich auf gewisse Untersuchungen beziehen.

S. 493.

Manuscri Eine gewisse teutsche Urkunde, welche in dem Tert selbst Manuscriptum ge ́stum, Ortho: nant wird, gehöret in das Jahr 1184 (u). In dem du Cange wird dieser Aus: graphium, druck allein von einer Quitung und Schuldverschreibung erkläret. Wenigstens fin: det in den von ihm angefürten Stellen keine andere Bedeutung stat. Allein hier mus man denselben in einem weit grössern Umfang der Bedeutung nemen. Auch der Aus:

(m) Hift. de Langued. tom. 2. p. 94.

(p) Ibid. p. 262.

(1) Ibid. p. 256.

267.279.
Ibid. p. 51.
plom. p. 112 edit. vet.

(n) Ibid. p. 100. (0) Ibid. p. 258. (9) Ibid. p. 269. (r) Ibid. p. 196. (6) (u) DAN. EBERH, BARINGII clav. di

Ausdruck Orthographium mus nicht von den Scripturis getrennet werden; in: dem er sowol in Absicht der Abstammung als auch des Verstandes mit denselben übers einkomt. Die Herausgeber des du Cange übersehen denselben durch eine Schrift, Charte und Diplom. Sie beweisen ihre Erklärung mit dem Schenkungsbrief eines Erzbischofs zu Sens aus dem zehnten Jahrhundert, welcher die Serenitatem sei: Her Nachfolger bittet, die in seiner Charte getroffenen Einrichtungen beständig auf recht zu erhalten, und dieser Charte legt er den besondern Namen Örthographium bey. Diese ausserordentliche Benennung ist dem Geschmack der damaligen Zeit vol: kommen gemás.

Dritter Artikel,
Instrumente.
Inhalt.

1. Instrumenta, Strumenta, Aftru: II. Instrumenta publica, obligatio.
menta §. 494-
nis, manumissionis u. f. f. §. 495.

S. 494.

ie Verträge, öffentlichen Acten und Friedensschlüsse sind nichts anders als In: Instrumenta strumente. Man sagte Friedensinstrumente, authentische Instrumente Strumenta, u. f. f. Mit einem Worte, Instrument wird von allen denjenigen Schriften ge: Aftrumenta. braucht, welche einen gerichtlichen Beweis abgeben können. Folglich mus diese Bes nennaing allen Urkunden überhaupt zukommen können. Ja man bedienete sich dieses Ausdrucks schon zu den ersten Zeiten des römischen Kaisertums. Wenn der heil. Augustinus von Donationscharten redet: so bedienet er sich des Ausdrucks Instru: mentum (a). Anstat dieses Worts pflegte man unter der ersten und zweiten Linke unserer Könige oft Strumenta, Strumentå und Stromentå zu sagen. In Mar: culfs Formeln und andern änlichen Schriften, die man ihnen an die Seite zu sehen pflegt, find die Beispiele sehr häufig. Tertullian, der heil. Ambrofius und Apulejus haben Strumentnm in einem weit grössern Umfang der Bedeutung gebraucht. Wenn man diesen Ausdruck nachmals auf Charten einschränken wolte: so muste man zuweilen Chartarum hinzusehen. Daher kommen die aftrumenta cartarum, cartarum ftrumenta, inftrumenta cartarum u. f. f. (6). Wenn aber die Bedeutung des Worts Instrumentum durch andere Ausdrücke, dergleichen publicum war, bestimt wurde, oder die Benennung Instrumentum in dem Text einer Urkunde selbst vorkam: so hatte man dergleichen Zusäße nicht vonnöten.

S. 495.

Seit dem zwölften Jahrhundert ist nichts häufiger, als daß Schenkunsbriefe, Instrumenta Verkaufcharten, Bestätigungsschriften, Berichte, ja auch Testamente selbst mit keiner publica etc. andern Benennung, als mit dem Ausdruck Instrumenta publica bezeichnet wer

KEE 2

(a) AVGVSTIN, Serm. 2. de comm, vita Cleric.

den (c).

(6) Cartul. Eccles Vienn.

Site und neue
Asten.

den (c). Dieser Gebrauch fand sonderlich in dem dreizehnten Jahrhundert stat: in: dessen pflegte man schon damals die Instrumente in gewisse besondere Arten, einzu: theilen; denn so wird z. B. im Jahr 1204 eines Inftrumenti pignoratitii ge dacht (d). Ob man gleich diejenigen Acten, worin Sclaven oder Knechten ihre Freiheit ertheilet wurde, Epistolas und Chartas manumiffionis zu nennen pflegte: so haben sie doch auch die Benennung Instrumenta manumiffionis erhalten (e). Diese Anmerkung lässet sich auch auf die Dotalia ftrumenta, inftrumenta quittaria, inftrumenta recognitionis feudorum anwenden.

Vierter Artikel,

Acta publica und privata.

Inhalt.

1. Aeltere und neuere Acten S. 496.
II. Deffentliche Acten §. 497.

D

III. Privatacten, Gesta S.498.
IV. Kirchliche Acten §. 499. 500.

§. 496.

en Acten ist es gewisser Massen so wie den Diplomen ergangen. Beide sind so: wol in den åltern als neuern Zeiten sehr üblich gewesen; demohnerachtet hat man in den mitlern und spätern Jahrhunderten nichts von denselben gewust. Viel leicht ist dieser Name in den Urkunden des jeßtgedachten Zeitraums niemals gebraucht worden. Indessen giebt es unter diesen Schriften einen sehr merklichen Unterschied: das her pflegt man heutiges Tages den Urkunden von einem gewissen Alter die Benennung der Diplomen beizulegen; da sie im Gegentheil destomehr den Namen der Acten ver dienen, je neuer sie sind. Ferner müssen wir anmerken, daß die Alten, wir meinen die Römer, sich niemals dieses Ausdrucks einer Acre bedienet haben, wenn sie eine ge wisse Schrift insbesondre bezeichnen wolten: sondern sie belegten nur die öffentlichen Register, die Edicte und Tagebücher der Kaiser mit diesem Namen. Ja es wurde der Ausdruck einer Acte, so lange das römische Reich dauerte, und auch noch eine ge raume Zeit nach dessen Versal niemals anders als in der mehrern Zal gebraucht. Im Gegentheil ist in der neuern Rechtsgelehrsamkeit alles zu einer Acte geworden. Def: fentliche Acten, Privataeten, Acten der Jurisdictionis voluntariå und contentios få; alle diese Arten fassen wiederum viele besondere Gattungen unter sich. Wenn dieser Name den Rechtssprüchen der Richter und überhaupt einer jeden gerichtlichen Echrift mit Recht beigelegt werden kan: so kan man denselben auch mit eben so gu tem Grunde den Verschreibungen, Quittungen und mit einem Worte, allen Vertragsacten ertheilen, welche von und vor den Notariis ausgefertiget werden. Selbst den Privatzedeln kan der rechtmässige Anspruch auf diese Benennung nicht streitig gemacht werden; welches bisher auch noch von niemand geschehen. Wir müssen uns in Absicht der neuern. Acten notwendig auf diese algemeinen Begriffe einschränken; wozu

uns

(c) MARTENE amplisf. Collect. tom. 1. p. 1388.feqq. (d) Gallia chrift, tom.6. (e) MARTENE Thefaur. Anecd, tom. I. p. 765

P. 749

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