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Wenn also alle übrige Umstände gleich sind, so ist das Ansehen einer Urkunde in Absicht des streitigen Gegenstandes und der Hauptpersonen der Urkunde (1) von einem schon grösserm Gewichte, als die Glaubwürdigkeit eines sonst zuverläßigen Geschichtschreibers, der zu eben derselben Zeit geschrieben. Noch ein weit grösseres Gewicht mus also dieses Ansehen über mehrere Schriftsteller haben, die erst nach der Zeit geschrieben; vornemlich wenn es Schriftsteller sind, die man mehrerer Fes ler überzeugen fönte. Wenn also auch Hr. Fontanini (3) und Hr. de Longerue die Urkunde der Chrorildis (a) mit der Zeitrechnung der Könige aus der ersten Lis nie, nicht so glücklich verbunden hätten; so würde es doch ein sehr schwacher Grund seyn, diese Urkunde zu bestreiten, wenn man ihr entgegen sehen wolte, daß sie mit dem Dato des Fredegarii und des, ungenanten Verfassers der Thaten der frånkischen Könige nicht übereinstimme. Eben so verhält es sich mit einer Urkuns de Pipini (b), die den 23. September des siebzehnten Jahrs seiner Regierung datiret ist; obgleich die Fortsehung des Fredegarii diesen Herrn noch vor den 18. September dieses Jahrs sterben läst. Die in der Zeitbestimmung von diesem Schriftsteller begangene Unrichtigkeit, ist durch das Zeugnis vieler Schriftsteller aus dem achten und neunten Jahrhundert, die Hr. Bouquet in seinem chronologischen Verzeichnis gesammelt hat (c), unstreitig erwiesen worden. Wenn wir aber auch dieser Fortsetzung weiter nichts, als nur eine einige Urkunde entgegen zu sehen håts ten, die überdem den eigentlichen Todestag des Pipini nicht einmal bestimmen darf; so würde dies hinlänglich seyn, derjenigen Zeitbestimmung, die seinen Tod ́auf den 24. September seht, das Uebergewicht zu geben. Von wie vielem Gewicht müßsen daher nicht drey Urkunden dieses Königs seyn, welche insgesamt an den Ort, da er gestorben und den Tag vor seinem Tode datiret sind! Wenn ein Schriftsteller, der beynahe zu eben derselben Zeit gelebt, eine oder mehrere Urkunden durch seinen Widerspruch um ihre ganze Glaubwürdigkeit þåtte bringen können; so würde solches

nur

() p. 179. (a) Mabillon de re diplom. p. 378. (6) Ibid. p. 387. Fontanini p. 209. feq. (c) Rerum Gallicar. et Francicar. fcriptor, tom. 5. p. XLVII.

(9) Gesetzt, es würde in einer Urkunde vom Jahr 1701 der Tod des Königs Jacob angefü: ret; so würde dies unstreitig kein hinlänglicher Beweis der Unrichtigkeit derselben seyn: indem dieser Herr wirklich in diesem Jahre gestorben ist. Indessen könte jemand in der Meinung, daß das Zeugnis eines Schriftstellers, der zu derselben Zeit gelebt, das Ansehen der Urkun de, wenn sie demselben widerspricht, überwiegen müsse, nach drei oder vierhundert Jahr behaup: ten, daß dieselbe unacht sey. Er dürfte sich zum Beweis dessen nur auf die Ausgabe des Moreri vom Jahr 1704 berufen. Ist wohl eine Ges schichte auf die man sich gründen könte, diesem Zeitpunct näher, als eben diese? Nun setzet diefe aber den Tod des Königs von England

in das Jahr 1702. Indessen ist es doch die Warheit, daß der König Jacob im Jahr 1701 gestorben ist. Wenn dieser Feler gleich in den nachfolgenden Ausgaben verbessert worden; so wird man ihnen doch nicht so vielen Glauben beymessen, als einer Ausgabe, die fast zu eben derselben Zeit herausgekommen. Es kan fich zutragen, daß die Urkunde durch eine bes fer aufgeklärte Geschichte gerettet wird. Wenn aber auch alle Denkmäler wären verloren ge gangen; so dürfte man dennoch nicht zweiflen, daß die streitige Urkunde der Ausgabe des Mo reri vom Jahr 1704 vorzuziehen sey. Man mus daher einer Urkunde mehr glauben als der Geschichte.

nur durch Folgerungen geschehen seyn. Es würde nur einige Urkunden zu Saint Denis betroffen haben. Diese sind indessen wirklich aus diesem Grunde mit so vieler Lebhaftigkeit angegriffen worden; ja man hat sich geschmeichelt, daß ihre Unrichtigs feit völlig dargethan oder daß dieselben wenigstens höchst verdächtig gemacht worden.

S. 58.

Wir behaupten im Gegentheil mit unsern geschicktesten Kunstrichtern (d), daß Fortseßung. das Ansehen der Urkunden den Vorzug für die Glaubwürdigkeit eines Geschicht schreibers habe, wenn er gleich zur Zeit der streitigen Begebenheit gelebt hat. Man urcheile aus der Sache selbst, ob wir Unrecht haben. Der Geschichtschrei: ber, mit welchem man diese Urkunden bestreiten wil, hat selbst eine so grosse Men: ge andrer alter Schriftsteller wider sich, die mit den streitigen Urkunden in Absicht des Todestages Pipini volkommen übereinkommen: daß man die Zeitbestimmun gen in der Fortsetzung des Fredegarii auch ohne diese Urkunden nach dem Zeug: nis andrer Jahrbücher verbessern müste. Man konte sich also mit Grunde mehr an das Ansehen der blossen Urkunden, als an das Zeugnis des Geschichtschreibers hal: ten (M). Wir haben ihn daher auch mit Recht der Urkunde nachgeseht. Und auf diese Art ist einer der stärksten Einwürfe des V. Germon in einen Beweis wider ihn selbst verwandelt worden (13).

$ 3

S. 59.

(D) Schannat Vindic. Archiv. Fuldenf. p. 91. Marquard. Herrgott. Geneal. diplom.
Gentis Habspurg. praef. p. III. IV. Perezius Differt. Ecclef. p. 167. Chronicon
Gottwicenfe Prodrom. Part. I. lib. 2. p. 77.

(M) Omnium litteratorum calculo decifum fuit, fcriptores medii aeui, cum in notionibus chronologicis, tum in ipfis narrationibus hifto. ricis exigi corrigique posfe et debere ad fidem diplomatum ac chartarum Pagenfium: tandumque potius effe pro re diplomatica, quam pro fcriptoribus etiam coaeuis. Hinc ope Di plomatum illuftre Ordinis noftri decus Joann. Mabillonius euidenter probauit (Annal. Bened. tom. 3. p.255.) Carolum Craffum anno 886 Parifios a Normannorum obfidione liberaffe, contra quod paffim habent fcriptores etiam contemporanei, qui iter hoc in annum fequentem differunt: vt modo innumeros alios locos filentio praetermittam, qui in fcriptoribus medii aeui a cordatis nostri seculi viris, fubfidio chartarum, perque diplomata correcti funt et fuppleti. Herrgott Geneal, diplom. gentis Habfpurg. Prolegom. I. p. III. Wir pflichten also nur dem Urtheil der gelehrtesten Månner bey. Der Verfasser der Vorrede zu Walthers Verzeichnis von Abkürzungen, drückt sich von den Urkunden folgender Gestalt aus:

Quum enim haec fint litterae auctoritate pub-
lica confecrae, fignis follemniter confignatae,
varia jura atque priuilegia continentes, longe
profecto majorem fidem merentur, quam hi-
ftorici, priuatae fortis homines, qui plerum-
que aut nimis creduli aut nimis indiligentes
funt, aut partium ftudiis abrepti se ligni in-
ftar, neruis alienis mobilis, duci finunt. E
contrario diplomata rerum geftarum feriem
nude et aperte declarant, adeoque omni fide
digniffima funt. - - Diplomata enim rerum
medio aeuo et fubfequentibus temporibus ge-
ftarum veras et genuinas caufas memoriac
produnt, quas Annalium conditores vel igno
rant, vel amore in fuos et odio in exteros
praeterinittunt - - - Ita nos cenfemus et ita
quoque judicat Vir fummus Joannes Mabillo-
nius nec non immortale litterati orbis decus
Godefridus Guillelmus Leibnitius. Joannes
Henricus Jungius in praef, ad Jo. Lud. Wal
theri Lexicon diplomaticum.

...

(13) Wenn eine Urkunde auch nur als eine blosse Geschichte angesehen, und bey anderwei

Beitere Forks setzung.

S. $9.

Es ist wohl eher geschehen, daß gewisse Urkunden, die unter dem Vorwand eines Widerspruchs mangelhafter oder wenig bekanter Geschichtbücher verdächtig gemacht worden, in der Folge durch die Entdeckung alter Denkmäler gerettet werden können. Dergleichen häufige Erfarungen solten die Critik inskünftige weit behutsamer in ih: ren Urtheilen machen. Wenn man sie durch eine thätige Anfürung der häufigen in diesem Stücke begangenen Versehen verbinden könte, sich in ihre gehörigen Grenzen einzuschrenken; so würde es uns hier leicht seyn, eine grosse Menge von Beispielen anzufüren. Wir wollen uns aber hierüber in dergleichen verdrüsliche und wars scheinlicher Weise unnüße Untersuchungen nicht einlassen. Wir wollen nur noch die Antwort auf eine Frage aus der Diplomatik, die in einem im Mercurio bes findlichen Brief aufgeworfen worden (e), anfüren und damit die Erläuterung unsers Gegenstandes schliessen. Der Auszug wird zwar ein wenig lang seyn; die Gründlichkeit desselben aber wird unsere Leser für die Weitläuftigkeit schadlos halten.

Die aufgeworfene Frage war folgende: Ob man Urkunden, die zwar mie allen Formalitåten versehen sind, aber nicht mit der Geschichte übereinstim men, oder der Geschichte, wenn sie den Urkunden widerspricht, den Vorzug in der Glaubwürdigkeit zuerkennen müsse: Der Verfasser unterscheidet gleich anfänglich mit dem B. Menestrier (f) nach Maasgebung der Art des Vortrags eine dreifache Art der Geschichte. Er nimt nemlich eine blosse Geschichte an, eine ausgeschmückte Geschichte und eine vermischte. Zu der blossen Geschichte gehören die Jahrbücher, Tagebücher, gründliche und mit Beweisen versehene Chartularia, oder

(e) Mercure de France, Décembre 1725 p. 3007 f. (f) Préface de l' Eloge hi
ftor. de la ville de Lion p. 5.

tiger Erweislichkeit ihrer ächten Richtigkeit aus
diesem Gesichtspunct nach den besonders auf
fern Gründen der Zuverläßigkeit einer jeden
Geschichte beurtheilet wird: so bekomt ihr Ans
fehen ein unleugbares Uebergewicht über eine
jede sonst auch noch so glaubwürdige historische
Nachricht. Die auffern Bestimmungsgründe
der Glaubwürdigkeit einer jeden Geschichte sind
in diesem Fal hauptsächlich, theils die Få
higkeit des Verfassers, so daß aus dessen Ver:
hältnis gegen die jedesmalige Entfernung der
Zeit und des Orts der vorgetragenen Begebens
heit, imgleichen aus dessen innern Geschicklich
feit begreiflich und erweislich wird, daß er die
Warheit schreiben können; theils aber auch die
Aufrichtigkeit desselben, daß er wirklich die
Warheit berichten wollen. Ob nun gleich die
Beurtheilung dieses letztern Stückes bey einem
bloffen Geschichtschreiber den meisten Schwie:
rigkeiten unterworfen ist: so ist dieselbe doch

bey Urkunden, sonderlich von der ersten Art von einer weit grössern Erweislichkeit, wenn man dabey sowohl auf die Personen, die dies selben ausgefertiget, als auch die dabey gegens wärtigen Zeugen und übrigen feierlichen Umstän de sichet; wobey aller Verdacht der Parteilichkeit, der Leidenschaft und vorschlichen Betrüges rey wegfallen mus. Durch den sonderlich in den neuern Zeiten aufgekommenen Gebrauch, Geschichtbücher mit Urkunden und Documenten zu versehen und die erzälten Begebenheiten aus denselben zu erweisen und zu unterstügen wird der Vorzug der Urkunden für eine blose Ges schichte gleichfals bestätiget. Ein ansehnliches Verzeichnis solcher Geschichtbücher ist vom Hrn. Johan Peter von Ludewig in der Vorr. zum 1. Th. der Reliquiar. Mftor. §. 39 und vont Hrn. Daniel Eberhard Baring im Clauc diplomatica G. 69130. der neuen Ausg. vom Jahr 1754 ertheilet worden.

متم

diplomatische Geschichtbücher. Die ausgeschmückte Geschichte gründet sich gewönli cher Weise auf die blosse Glaubwürdigkeit des Verfassers.

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دو

§. 60.

de France.

Die gemischte Geschichte, sagt unser scharfsinniger ungenanter Verfasser (g), Brief aus ist diejenige, die ausser dem Puß der ausgeschmückten Geschichte noch die Be: dem Mercure weise aus der blossen Geschichte bey sich füret; das ist, die ihre Begebenheiten und deren Zeitbestimmung auf authentische Schriften, auf öffentliche Acten und andre Stücke dieser Art gründet, auf welche sie sich beruft und die sie anfüret ::: Wenn sich die blosse Geschichte auf Jahrbücher, Tagebücher, öffentliche Acten und Urkunden gründet; so kan kein wirklicher Widerspruch zwischen denselben und solchen Urkunden, die die erforderlichen Formalitäten an sich haben, stat finden. Wenn sich dergleichen aber äussern solte, so ist der Feler eher in den Jahrbüchern, Fastis und Tagebüchern zu vermuten, als in öffentlichen Acten und Documenten. "Der Grund davon ist dieser, weil in dem Augenblick, in welchem die öffentliche "Acte ausgefertiget worden, auch die Zeit, die Namen und Würden der contrahirenden Personen auf das genaueste in derselben bestimt worden, und weil sie nicht von einer einigen Privatperson, sondern von öffentlichen Personen und mit solchen Formalitäten ausgefertiget worden, woben kein Jrtum stat finden können (N). Mit den Jahrbüchern, Tagebüchern und andern Werken dieser Art verhält es sich aber ganz anders; indem sie gewönlicher Weise lange Zeit nach den geschehenen Begebenheiten und an entfernten Orten in den Zimmern der Privatperso nen aufgesetzt werden, die sich oft nur auf ein blosses hörensagen gründen. Wenn sie sich aber auch an den Ort befinden und die Begebenheiten, so wie sie sich nach einander zutragen, aufzeichnen solten: so behaupte ich doch, daß sie dieselben faft unmöglich auf das genaueste berichten können; wenn sie nicht bey allen und jedeu Begebenheiten gegenwärtig sind, und sehr grosse Fähigkeiten besißen, das wahre von dem falschen zu unterscheiden. Hat man, zum Beispiel, unter zweihundert Beschreibungen einer und eben derselben Schlacht wohl viele gefunden, die volkom nien mit einander übereinstimmen? Wie viele Unrichtigkeiten wird also nicht ein Verfasser, der ein Tagebuch) von Begebenheiten verfertiget, schreiben, wenn er nicht ungemein sorgfältig ist, sich von der Warheit zu unterrichten. Ein schlecht unterrichteter Zeuge wird ihm erzälen, daß der Hr. von an einem gewissen Orte, an einem gewissen Tage und in einem gewissen Jahre gestorben sey. Eben dieses Gerücht verbreitet sich auf allen Seiten, diese Neuigkeit wird ihm oft wiederholet, er zeichnet sie in seinem Tagebuch auf, sie bleibt daselbst stehen, und demohnerachtet ist sie unrichtig. Hr. von: : ; ist nur krank gewesen und erst zwey Jahr darrach gestorben. Einige erkennen ihren Jr. tum, der größte Haufe hält ihn aber noch allezeit für todt., Unser Verfasser ge: "hört unter die lehtern, daher er auch sein Tagebuch nicht verbessert. Indessen macht

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Beschlus.

den.

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macht der Hr. von seitdem man ihn für todt hält, noch viele Verkaufvertrå: ge, Schenkungen u. f. f. Das Tagebuch wird nachmals gedruckt und ́so bekömt man einen Grund, die seit seines angeblichen Todes, der selbst von dem Verfasser des Tagebuchs aufgezeichnet worden, in seinem Namen ausgefertigten Acten für unächt zu halten.

S. 61.

Wenn die blosse Geschichte solchen Jrtümern unterworfen ist, was sol man denn wohl von der gemischten oder ausgeschmückten Geschichte denken, die nicht so genau seyn können? Es ist daher ein unerweislicher Sah, wenn man mit dem Verz fasser einer bekanten Memoire behaupten wil (h), daß die alten Urkunden - - den Gelehrten oft mehr Arbeit verursachen, als sie ihnen Licht ertheilen, - und daß die Geschichtbücher, die durch die Ordnung der Begebenheiten, zugleich die Zeit bestimmen, in welche sie gehören, weit bequemer sind unsre Zweifel zu heben. Solte denn, könten wir mit dem Hrn. Cochin (i) hiers auf antworten, das veränderliche Urtheil eines Schriftstellers nicht dem Ans sehen eines Originalstückes nachzusetzen seyn? Wenn das Ansehen einer Dris ginalschrift die Glaubwürdigkeit eines zu derselben Zeit lebenden Geschichtschreibers überwiegen fol; so ist es nicht allemal nötig, daß er zweifelhafte Begebenheiten bes haupten müsse. Er mag sie vortragen, wie er wil; so ist doch das Ansehen offentlis cher Personen, die die Urkunde ausfertigen, dem Ansehen einer Privatperson, die eis ne Geschichte schreibet, vorzuziehen, wenn sonst alle übrige Umstände gleich sind.

S. 62.

Uebergewicht Alsdann aber würde das Ansehen der Geschichte die Glaubwürdigkeit der Urs der Geschichte kunden überwiegen, wenn diese lettern gewissen Personen entweder aus Schmeis über Urkun chelen oder aus Jrtum Titel und Würden beilegten, die ihnen unstreitig nicht zus kommen; wenn sie vielen aufrichtigen und scharfsinnigen Geschichtschreibern, die einander nicht abgeschrieben, widersprechen und die festesten Grundstüßen der Ge: schichte umstossen würden. Wenn sie zum Beispiel, behaupten würden, daß Clovis zu eben derselben Zeit regieret habe, als Justinian, oder wenn man auf den Urkunden des Dagobert die Unterschriften der Herzoge oder Grafen von der Hormandie antreffen würde (14). In diesen und andern änlichen Fällen, wovon doch ein

(h) Mémoir. de Soiffons p. 178. (i) 1. Mémoir, de Compiegne p. 26.
(14) Da Dagobert der erste oder åltere,
von dem hier eigentlich die Rede ist, um das
Jahr Chrifti 630 regieret; den Nordluiden
oder 7ormannen aber, erst von Carl dem dis
cken um das Jahr 888 ein Theil von Teu:
ftrien abgetreten worden, welcher von ihnen
den Namen Normannia, oder die Normans
die bekommen: so können die Herzoge oder Gra-

fen von der Zormandie freilich noch nicht auf
den Urkunden dieses Königs angefüret wer:
den. Der Name des Herzogs der Hormannen,
der sie bey diesem legten Einfal in die frånkis
schen Länder anfürete, war Rollo, und von
demselben werden die nachmaligen Herzoge von
der Normandie hergeleitet.

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