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Spuren davon antrift. Der Gebrauch der goldenen Dinte war in Deutschland eingefüret. Er hat daher aus diesem Lande nach England kommen können, wenn er gleich nicht in diesem leßtern Reiche entstanden ist.

3. Allein die goldenen Kreuße und Buchstaben sind bey den Angelsachsen im geringsten nicht ungewönlich gewesen. Wie viele alte Bücher haben sie nicht geschrie ben, wo das Gold und Mennig wechselsweise vorkommen? Warum solten sie denn dergleichen Dinte nicht auch in ihren Charten haben brauchen können, die sie mit al ter nur möglichen Feierlichkeit und Pracht bekleiden wolten? Warum folten sie bey Buchstaben, die so viel miteinander gemein haben, als die Buchstaben der Diplo men und Handschriften, nicht die Materie, Instrumente, Dinte und Züge vonein: ander entlenen können? Es ist daher gar nicht zu verwundern, daß das Gold von den Handschriften auch in die Diplomen gekommen. Daß sich die Angelsachsen in ihren Handschriften der goldenen Dinte bedienet; wird von niemand geleugnet; war: um wil man denn ihre Charten blos aus dem Grunde verwerfen, weil sie in densel ben zuweilen mit dieser Dinte geschrieben? Wir finden aber doch dergleichen Zierra ten nur in sehr wenig Urkunden, wenn man sie mit denen vergleicht, die derselben be raubt sind. Ist dis aber nicht allen Völkern gemein? Mus alles, was selten ist, deswegen gleich für falsch gehalten werden? Carl der kahle ist vielleicht der einige fränkische König, der einige abendländische Kaiser, dessen Monogrammen mit Ment nig verfertiget worden. Sind sie deswegen untergeschoben? Wie viele änliche Beis spiele könten wir hier nicht noch anfüren?

4. Es ist årgerlich, daß ein Man von einer so weitläufigen Gelehrsamkeit, als Hickes ist, solche Feler im schliessen begehen können. Was hat ihn wohl bewegen können, alle Charten Englands, deren Schrift mit Gold und Mennig geschmücket ist, nicht nur für verdächtig zu halten; sondern gar für unrichtig auszügeben? Seiz ne Gründe sind erstlich, weil er keine wirklich ächte Charte gesehen, wo dergleichen Kreuze anzutreffen gewesen; und zum andern, weil viele Urkunden, die er als falsch verworfen hat, mit dergleichen Gemälden ausgeschmücket sind. Ist das nicht ein höchstselerhafter Cirkel? Er verwirft die mit goldnen und roten Kreußen gezierten Charten; weil er keine unter denselben angetroffen, welche gewis oder nur auf eine warscheinliche Weise ächt gewesen wäre. Keine dieser Urkunden wird aber gewis oder nur auf eine warscheinliche Weise ächt seyn können, sobald sie mit goldenen Kreußen versehen ist. Er bestreitet sie zwar zuweilen mit noch andern Gründen; wenn ihm dieselben aber felen, so verwirft er sie blos um der einigen Ursach willen, weil sie goldene Buchstaben oder Kreuße enthalten.

5. Es ist erstaunlich, daß Ingulf (6), ein Augenzeuge von der durch die Normannen geschehenen Eroberung Englands, sich beklaget, daß sie anstat der goldenen Kreuße, welche seinem Vorgeben nach den Werth der alten Diplomen seis nes Volks erhöheten, die Siegel und Zeugen eingefüret: und daß dennoch ein Engländer unsers Jahrhunderts, nicht nur alle diejenigen Charten für falsch aus: giebt, welche goldne Kreuße oder Buchstaben aufzuweisen haben; sondern auch zu behaupten sucht, daß sie erst nach der Eroberung geschmiedet und untergeschoben

(b) Hiftor. Croyland. tom. 1. p. 70. edit. Oxon.

wor:

worden. Wie viele Engländer haben indessen nicht darüber gemurret, als die lektern Erober alle ihre Gebräuche abschaffen wolten? Ja haben sie nicht sogar ein Bedenken getragen, diejenigen alten Urkunden, die denselben nicht gemas waren, für åcht zu erkennen? Wenn sich also damals ein Haufen von engländischen Betrü gern hervorgethan hätte, so hätten dieselben ihren Urkunden nicht in einem veralte ten Geschmack, nicht mit unerhörten Formalitäten, sondern so, als es ihre neue Oberherren verlangten, schmieden müssen.

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S. 642.

ratori.

Bey dem allen hat doch Hickes nur allein die Urkunden Englands verdächtig Beantworzu machen gesucht. Herr Muratori aber, welcher die sanften und billigen Regeln tung der Ein würfe Mu des V. Mabillon mit den ungestümen Grundsäßen des gelehrten Engländers zu verbinden sucht, giebt die algemeine Regel (c), daß man sein Urtheil über alle mit goldenen Buchstaben versehene Urkunden zurückhalten, das ist, sie als verdächtig ans fehen müsse. Er unterstehet sich zwar nicht schlechterdings zu leugnen, daß es ächte Charten dieser Urt geben können, und daß deren wirklich noch einige vorhanden sind. Er hält die Donation des lombardischen Königs Aribert, nach dem Zeugnis des Paul Warnefried für richtig. "Allein, seßet er hinzu (D), wenn es uns erlaubt feyn solte, diese von den Alten angefürten Denkmale zu untersuchen, oder wenn man sie als noch wirklich vorhandene Stücke ansehen wolte: so würde man vielleicht auf diesen ungewönlichen Charten Dinge entdecken, die den Werth derselben ungemein vermindern, oder sie völlig verwerflich machen. Unter so vielen andern Charten, die ich gesehen habe, ist mir nur eine einige mit goldenen Buchstaben zu Ge"sicht gekommen, welche zum Vortheil eines berümten Klosters ausgefertiget wors den, deren Unrichtigkeit ich aber entdeckt habe ". Wir müssen dismal mit seinem Blossen Ausspruch zufrieden seyn; indem er weder das Kloster, noch die Urkunde selbst, noch auch die Gründe bestimt, die ihn zu der Verwerfung derselben bewogen Haben. Solte überdem ein Diplom wohl allein hinlänglich seyn, alle andre dieser Art verdächtig zu machen? Doch er füret noch ein anders als ein Beispiel'an. Es ist solches ein Privilegium, welches Leo 3 und Carl der grosse der Abtey Trefonti, im Didces von Ostia ertheilet und vom Ughelli als eine kostbare Perte seinem Ita lía facra einverleibet worden. Es ist dasselbe aber weder auf Pergament, noch auch mit goldenen Buchstaben geschrieben; sondern es sind eherne Tafeln, die mit golds nen Buchstaben versehen sind. Wir werden an einem andern Ort Gelegenheit bes tommen, davon zu reden.

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(C) MVRATORI Antiquit. Ital. tom. 3. Differt. 34. P. 33-34

(D) Si, quae eiusmodi rabu'ae ab antíquis commemorantur, aut adhuc exftare dicuntur, nobis infpicere, diligenterque fcrutari liceret; aliqua fortaffe in infuetis hifce membra is deprehendi poffent, quae earum pretium

S. 643.

Ex

aut minuerent, aut omnino deiicerent.
his vnum tantummodo obiectum eft mihi in-
ter tot alia, quae vidi, pro infigni monafte
rio editum, ipfumque commentitium depre-
hendi, MVRATORI ibidem.

Fortsetzung.

Gebrauch des
Mennigs.

S. 643.

Doch wir wollen auch noch seinen dritten Grund anfüren. Herr Muratori kan sich nicht entschliessen, dem Zeugnis des Puricelli Glauben beizumessen, welcher eine mit goldnen Buchstaben geschriebene Originalcharte der italianischen Könige Hugo und Lotharius gesehen zu haben versichert. Noch weniger aber wil er sein Vorgeben für wahr halten, wenn er noch mehrere authentische Charten der Kaiser und Könige in solcher Schrift gesehen haben wil. Ich habe, sagt unser gelehrter Kunstrichter, eben diese Archive durchsucht; ich habe aber keine von diesen schäzba: ren Seltenheiten antreffen können. Hr. Muratori ist in der That ein grosser Mann, in dessen Aufrichtigkeit man nicht den geringsten Verdacht zu sehen hat. Er selbst gestehet hingegen, daß auch Puricelli grosse Verdienste um die Wissenschaften habe, und daß er eine besondere Achtung für denselben hege. Es würde daher eben so un billig seyn, wenn man ihn einer Unwarheit beschuldigen wolte; zumal da er für den Hrn. Muratori noch den Vortheil voraus hat, daß er diese Charten, die für den Herausgeber der italiånischen Geschichtschreiber unsichtbar gewesen, nicht nur gefe: hen, sondern auch miteinander verglichen hat. Hat diesem leßtern etwa kein einiges Diplom in dem Archiv des ambrosianischen Klosters unbekant bleiben können? Können diejenigen, die Puricelli gesehen, nicht nachmals von Abhänden gekommen oder anderswohin gebracht seyn? Die Entfernung des Orts erlaubet uns nicht, diese Aufgaben zu entscheiden. Aus wahrer Hochachtung für die Person und Schriften des Hrn. Muratori wollen wir indessen unser Urtheil über die Wirklichkeit dieser Di plomen in dem ambrosianischen Kloster zu Meiland zurückhalten. Ein bestimte: res Urtheil aber müssen wir von vielen andern Diplomen mit goldenen Buchstaben fällen, welche von verschiedenen Verfassern, die zu verschiedenen Zeiten die Archive durchsucht haben, worin sie befindlich sind, mit eben so scharfen Augen gesehen und beurtheilet worden. Was aber die silbernen Buchstaben betrift: so hat noch nie: mand behauptet, daß dieselben in den Charten üblich gewesen.

S. 644.

Die schwarze Farbe ist nicht nur die gewönlichste Farbe der Dinte; sondern man glaubt auch gemeiniglich, daß beide Begriffe nicht voneinander getrennet wer den könten. Indessen giebt es doch rote, blaue, grüne, ja selbst gelbe Dinte. Diese Arten sind, bis auf die lehte, von den Urhebern der Handschriften weit häufiger gebraucht worden, als die goldene und silberne Dinte. Sie verfertigten damit die Titel und die Anfangsbuchstaben der Bücher, der Kapitel und der Paragraphen. Wir wür den uns von unserm Vorhaben alzusehr entfernen, wenn wir die sowol ältere als auch neuere Beschaffenheit und Verfertigung dieser Arten von Dinte, nebst den Thieren, Gewächsen und Metallen beschreiben wolten, woraus man die Purpurfarbe, Mennig und Zinnober zu verfertigen pflegte. Ohnerachtet diese Arten der roten Farbe aus sehr verschiedenen Materien verfertiget wurden; auch die Röte derselben von verschie dener Lebhaftigkeit ist: so pflegen doch die Schriftsteller der mitlern Zeit dieselben und besonders die Purpurfarbe und den Zinnober sehr häufig miteinander zu verwech: seln. Die Mennigfarbe, Minium, womit die Aufschriften der Bücher geschrieben

wur:

wurden, hatte eine weit hellere Rôte, als diejenige Farbe, womit man die Blätter gewisser Handschriften färbete. Unter allen Farben wird diese am häufigsten anges troffen. Der Gebrauch des Mennigs war von den Zeiten Augusti an, so algemein, daß man es auch für ein Zeichen einer grossen Betrübnis zu halten pflegte, wenn die Aufschrift eines Buchs nicht mit demselben verfertiget war.

Nec titulus minio, nec cedro charta notetur (d).

Indessen findet sich doch keine Handschrift, die ganz und gar mit Mennig wäre ge: schrieben worden: sondern bey sehr vielen scheinet es, daß diese Farbe mit der schwarzen Dinte die ganze Schrift des Buchs unter sich getheilet habe. Dahin ge hören denn die alten Rubriken, welche zuweilen ganze Seiten einnamen. In den Euchologiis und Pontificialibus kommen sie ohne Unterlas vor. Diese Farbe war so wie die übrigen nicht nur für die Aufschriften und Anfangsbuchstaben bestimt; sondern man pflegte sich ihrer auch am Rande zu bedienen, dem Leser sowol durch Zeichen von verschiedener Gestalt, als auch durch kurze Anmerkungen, die vortref lichsten, befondersten oder ausschweifendsten Stellen eines Tertes zu bezeichnen. Wolte der Schreiber an dem Ende eines Buchs seinen Namen anzeigen, oder den Ort und die Zeit, wo und wenn er geschrieben, bestimmen; so geschahe solches oft mit einer Farbe, die sich-noch von der Dinte der Schrift selbst unterschied, und meh rentheils die Mennigfarbe war.

S. 645.

Die Purpurfarbe komt in den Diplomen weit feltener vor als in den Händs Der Purpurschriften. Uns ist wenigstens noch keine Charte vorgekommen, welche durchaus mit farbe. einer andern als schwarzen Dinte geschrieben wäre. Indessen füret doch Herr Heus man (e) aus dem Baldus (f) an, daß dieser Rechtslehrer ein gewisses Privilegium gesehen, welches durchaus mit purpurfarbner Dinte geschrieben, aber daben auf eine fo künstliche Art gemalet worden, daß es bald rot, bald schwarz, bald goldfarbig aus: fahe; nachdem die Lichtstralen durch die verschiedene Stellung desselben zurückgewor fen wurden. Dis haben aber alle Handschriften und Diplomen auf purpurfarbenem Pergament miteinander gemein. Die rote Dinte scheinet einen Vorzug für alle übri ge Arten bekommen zu haben; weil die morgenländischen Kaiser dieselbe zur Unters zeichnung aller in ihrem Namen ausgefertigten oder von ihnen herstammenden Briefe, Ucten und Diplomen wäleten. Anfänglich wurde dieselbe aus dem Blut der Purpurschnecke zubereitet, wovon eine sehr weitläufige Beschreibung bey dem åltern Plinius anzutreffen ist (g). Diese heilige Dinte, sacrum encaustum, welches niemand bey Lebensstrafe von denjenigen Beamten, die die Aufsicht darüber hatten, bekommen oder zu erhalten suchen durfte, wurde aus der am Feuer gesottenen Purs purschnecke und ihren zu Pulver gestossenen Schalen verfertiget (h). Wer dem jekt: gedachten Verbot juwider handelte, machte sich verdächtig, daß er nach der Ober: herschaft

(b) OVID. trift. 1. 1. eleg. 1.

(e) HEVMANNI Comment. de re diplom. p. 6.
(g) PLIN. hift. 1. 9. c.

(f) BALDVS ad rubr. quae res venire non posfunt.
36 feqq. (h) Cod. 1. 1. tit. 23. leg. 6.

Diplom. I. Th.

Dodd

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Fortsetzung.

herschaft strebe und geriet in Gefar, alle seine Güter, ja selbst das Leben zu verlieren. Hingegen durfte man nach diesem so scharfen Gesetz kein anderes kaiserliches Rescript für gültig annemen, als wo die Unterschrift des Monarchen in Form einer Unrede nicht mit purpurfarbner Dinte geschrieben oder ausgemalet war. Nach diesem Res script von 470 sind die Formeln der kaiserlichen Unterschriften zu verschiedenen Malen zwar so sehr verändert worden, daß sie sich endlich auch nicht im geringsten mehr ån: lich geblieben. Allein die rote Farbe daurete in denselben so lange fort, als das gries chische Reich selbst daurete. Man kan nicht eigentlich bestimmen, wenn die Kaiser angefangen haben auf diese Art zu unterschreiben. Wenn man sich auf den Constantin Manasses (i) verlassen könte: so würde schon Theodofius der jüngere mit roten Buchstaben unterschrieben haben, woraus denn folgen würde, daß dieser Gebrauch noch älter seyn müsse. Wenigstens lässet sich aus dem Geseß des Leo 1 im ges ringsten nicht schliessen, daß bey den kaiserlichen Unterschriften etwas neues eingefüret worden. Justinian unterschrieb im siebenten Jahrhundert die Acten des Concilii im Trullo mit Zinnober. Im folgenden Jahrhundert waren die Briefe Leonis Ifaurici an Gregorium 1 gemeiniglich mit Zinnober von dem erstern unterschrie: ben (F). Eben so unterzeichneten die Kaiser die algemeinen Kirchenversamlungen des achten und neunten Jahrhunderts. Der Sprachlehrer Leo berichtet, Leo der Weltweise habe jemand, den er nach Syrien geschickt, eine Volmacht mitgegeben, die mit Zinnober unterschrieben gewesen, die nivaßágewe. Wir könten noch viele anli: che Zeugnisse aus eben diesem Zeitraum aufiren (1). Die Geseke (m) und Verfas: fer (n), welche der kaiserlichen Unterschriften in dem zehnten, eilften, zwölften, dreiz zehnten, vierzehnten und funfzehnten Jahrhundert Meldung thun, kommen insgesamt darin überein, daß sie rot, mit roten Buchstaben und mit Zinnober gemalet gewesen. Die noch übrigen Diplomen der sowol griechischen als fränkischen Kaiser zu Cons ftantinopel beweisen diesen Gebrauch auf eine fast gleichförmige Art. Das Unions decret, welches zwischen den Griechen und Lateinern auf der florentinischen Kir chenversamlung verabredet und ausgefertiget worden, wurde von dem Kaiser Johannes Paläologus mit roten Buchstaben auf verschiedenen Eremplaren unterschrie ben (o).

κινναβαρεως.

S. 646.

Wir begreifen nicht, was der V. Alphonsus Costadau sagen wollen, wenn er in feiner Abhandlung von den Zeichen unsrer Gedanken (p) sich also ausdruckt: Eben diese Kaiser bedieneten sich einer gewissen goldenen und silbernen Dinte, mit welcher sie auf einen purpurfarbenen Grund schrieben, damit die erstere desto schö:

ner

(i) CONSTANT. MANASSES Breu. p. 55. (F) Acta Synod. Nicaen. 2. act. 1.
(1) Anonym. COMBEFIS, in Leon. n. 26. SIMEON LOGOT HET. in eun
dem Leon. n. 22. (m) Ius Graeco-Roman, p. 120. 138. 141. 271. Novell.
ALEX. COMN. de foro Cleric. (n) Anonym. COM BEFIS. in Conft. Por-
phyr. n. 49. ACROPOL. C.38, NICET. in Manuel. l. 1. et 6. ANNA COMN,
1. 13. p. 404. CANTACVZ. L. 3. c. 84. l. 4. c. 23. PHRANZ. 1.3. c. 4.
BOM. rerum German. p. 476 etc. (0) S. das Original in der Bibliothek des
Königs. (P) COSTADAV Traité des Signes de nos penfées t. 2. p. 186..

MEI

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